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Entscheidung 15 Os 41/17v×

Entscheidung 15 Os 41/17v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0089011 Rechtssatz 05.06.1975Strafrecht
Die Günstigkeitsprüfung ist für jede urteilsgegenständliche Tat, das heißt jeden zu beurteilenden Sachverhalt ("Faktum") gesondert vorzunehmen (hier: Realkonkurrenz von Sachbeschädigung mit einem strenger strafbaren Einsteigdiebstahl und Gesellschaftsdiebst …
RS0094980 Rechtssatz 13.01.1976Strafrecht
Weder ein Kuß (auch Zungenkuß) schlechthin noch das Streicheln oder Betasten bloß am Oberschenkel, mögen derartige Tathandlungen auch letztlich sogar sexuellen Beweggründen entspringen, kann für sich allein einen Mißbrauch zur Unzucht im strafrechtlichen Si …
RS0095217 Rechtssatz 19.11.1976Strafrecht
Mißbrauch zur Unzucht im Sinne des ersten Deliktfalles dieser Gesetzesstelle liegt vor, wenn zur unmittelbaren Geschlechtssphäre gehörende Körperpartien des Opfers oder des Täters mit dem Körper des anderen in eine - nicht bloß flüchtige und sexuell sinnbez …
RS0108614 Rechtssatz 09.07.1997Strafrecht
Dass die Zustimmung des Zeugen zur Untersuchung seines Geisteszustandes vorliegt, wurde im Beweisantrag nicht einmal behauptet.
RS0112939 Rechtssatz 24.11.1999Strafrecht
Das Ergebnis der nach § 61 iVm § 1 StGB durchzuführenden Prüfung ist entweder die Feststellung, dass das alte Recht günstiger oder das neue Recht zumindest gleichgünstig für den Täter ist. Die Günstigkeitsprüfung ist dabei für jede urteilsgegenständliche Ta …
RS0118956 Rechtssatz 03.05.2004Strafrecht
Die Begutachtung eines Zeugen auf seine Glaubwürdigkeit bedarf seiner Zustimmung und jener eines etwaigen gesetzlichen Vertreters.
RS0120828 Rechtssatz 08.06.2006Strafrecht
Sind mehrere gleichartige sexuelle Übergriffe nach §§ 201 Abs 1, 202 Abs 1, 205 Abs 1, 206 Abs 1 oder 2 oder 207 Abs 1 oder 2 StGB für eine der Folgen nach §§ 201 Abs 2, 202 Abs 2, 205 Abs 2, 206 Abs 3 oder 207 Abs 3 StGB ursächlich geworden, darf die Erfol …