Die Verfahrensrüge (Z 4) übersieht mit ihrem Einwand, das Erstgericht habe „die beantragte Beischaffung“ der Telefonrechnungen der Zeugin S***** zur Telefonnummer 0664/***** für die Zeiträume 30. Dezember 2009 bis 2. Jänner 2010 und 16. bis 19. April 2010 nicht durchgeführt, dass nichtigkeitsbegründend im Sinn dieser Bestimmung nur der Umgang mit in der Hauptverhandlung gestellten Anträgen sein kann (vgl RIS-Justiz RS0099244, RS0099250; Danek, WK-StPO § 238 Rz 4; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 309 f), Beschwerdeausführungen, die sich auf einen nur in einem Schriftsatz enthaltenen Beweisantrag (hier: ON 109) beziehen, daher unbeachtlich sind.Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) übersieht mit ihrem Einwand, das Erstgericht habe „die beantragte Beischaffung“ der Telefonrechnungen der Zeugin S***** zur Telefonnummer 0664/***** für die Zeiträume 30. Dezember 2009 bis 2. Jänner 2010 und 16. bis 19. April 2010 nicht durchgeführt, dass nichtigkeitsbegründend im Sinn dieser Bestimmung nur der Umgang mit in der Hauptverhandlung gestellten Anträgen sein kann vergleiche RIS-Justiz RS0099244, RS0099250; Danek, WK-StPO Paragraph 238, Rz 4; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 309 f), Beschwerdeausführungen, die sich auf einen nur in einem Schriftsatz enthaltenen Beweisantrag (hier: ON 109) beziehen, daher unbeachtlich sind.
Indem die Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) behauptet, es seien einerseits die Vereinbarung vom 19. Oktober 2010, wonach der Angeklagten 1.654 Überstunden abzugelten gewesen wären, andererseits die Aussagen des Zeugen Mag. B***** zu den nachträglich erstellten Darlehensverträgen unerörtert geblieben, bezieht sie sich nicht auf für die Feststellung entscheidender Tatsachen maßgebende erhebliche Verfahrensergebnisse (vgl RIS-Justiz RS0118316; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 421; Kirchbacher/Presslauer in WK2 § 153 Rz 40).Indem die Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) behauptet, es seien einerseits die Vereinbarung vom 19. Oktober 2010, wonach der Angeklagten 1.654 Überstunden abzugelten gewesen wären, andererseits die Aussagen des Zeugen Mag. B***** zu den nachträglich erstellten Darlehensverträgen unerörtert geblieben, bezieht sie sich nicht auf für die Feststellung entscheidender Tatsachen maßgebende erhebliche Verfahrensergebnisse vergleiche RIS-Justiz RS0118316; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 421; Kirchbacher/Presslauer in WK2 Paragraph 153, Rz 40).
Weil die Urteilskonstatierung, wonach die Angeklagte „im Wissen darum, dass Dr. D***** die Wohnung über private Mittel und eine Kreditaufnahme bei der Bank finanziert hatte“, die von ihr mittels Schecks getätigten Geldbehebungen in diesem Darlehensvertrag vermerkte und dadurch versuchte, die „entnommenen Gelder zu verschleiern“ (US 12), keine entscheidende Tatsache berührt (vgl RIS-Justiz RS0099497; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 399), unterlag sie - der Beschwerde zuwider - nicht der mit Nichtigkeitssanktion (Z 5) bewehrten Begründungspflicht.Weil die Urteilskonstatierung, wonach die Angeklagte „im Wissen darum, dass Dr. D***** die Wohnung über private Mittel und eine Kreditaufnahme bei der Bank finanziert hatte“, die von ihr mittels Schecks getätigten Geldbehebungen in diesem Darlehensvertrag vermerkte und dadurch versuchte, die „entnommenen Gelder zu verschleiern“ (US 12), keine entscheidende Tatsache berührt vergleiche RIS-Justiz RS0099497; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 399), unterlag sie - der Beschwerde zuwider - nicht der mit Nichtigkeitssanktion (Ziffer 5,) bewehrten Begründungspflicht.
Soweit die Beschwerde (teilweise auch aus Z 4) aus den in der Hauptverhandlung vorgekommenen Verfahrensergebnissen (insbesondere zu den Telefonrechnungen, Bankkontoauszügen, Durchsuchungs-ergebnissen und dem ungeklärten Verleib der entnommenen Gelder) sowie den Aussagen der Angeklagten für diese günstigere Schlüsse als das Erstgericht zieht, ein „merkwürdiges Verhalten des Steuerberaters Mag. B*****“ behauptet und den Erhalt von Geldbeträgen durch Dr. D***** für möglich hält, bekämpft sie bloß nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung die erstrichterliche Beweiswürdigung und verkennt so den Anfechtungsrahmen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes.Soweit die Beschwerde (teilweise auch aus Ziffer 4,) aus den in der Hauptverhandlung vorgekommenen Verfahrensergebnissen (insbesondere zu den Telefonrechnungen, Bankkontoauszügen, Durchsuchungs-ergebnissen und dem ungeklärten Verleib der entnommenen Gelder) sowie den Aussagen der Angeklagten für diese günstigere Schlüsse als das Erstgericht zieht, ein „merkwürdiges Verhalten des Steuerberaters Mag. B*****“ behauptet und den Erhalt von Geldbeträgen durch Dr. D***** für möglich hält, bekämpft sie bloß nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung die erstrichterliche Beweiswürdigung und verkennt so den Anfechtungsrahmen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes.
Der auf die Geldbehebungen vom 16. und 23. Dezember 2009 sowie vom 16. April 2010 über insgesamt 490.000 Euro (Schuldspruch A./II./14./ und 15./ sowie 18./) bezogene Einwand, das Erstgericht hätte darzulegen gehabt, wie es der Angeklagten möglich gewesen sei, mit den darauf bezogenen Verrechnungsschecks Bargeld zu beheben, betrifft - angesichts dessen, dass es für die Tatbestandsmäßigkeit nach § 153 StGB unmaßgeblich ist, ob die Gelder durch Barbehebung oder Überweisung entzogen wurden - keine entscheidende Tatsache.Der auf die Geldbehebungen vom 16. und 23. Dezember 2009 sowie vom 16. April 2010 über insgesamt 490.000 Euro (Schuldspruch A./II./14./ und 15./ sowie 18./) bezogene Einwand, das Erstgericht hätte darzulegen gehabt, wie es der Angeklagten möglich gewesen sei, mit den darauf bezogenen Verrechnungsschecks Bargeld zu beheben, betrifft - angesichts dessen, dass es für die Tatbestandsmäßigkeit nach Paragraph 153, StGB unmaßgeblich ist, ob die Gelder durch Barbehebung oder Überweisung entzogen wurden - keine entscheidende Tatsache.
Dem Gebot gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe folgend (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) war das Gericht nicht verpflichtet, sämtliche Details der Aussagen der Zeugen Mag. B***** und Dr. D***** - vorliegend deren Wahrnehmungen bei Konfrontation der Angeklagten mit den Schecks vom 16. und 23. Dezember 2009 - im Einzelnen zu erörtern (vgl RIS-Justiz RS0098778; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 428).Dem Gebot gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe folgend (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) war das Gericht nicht verpflichtet, sämtliche Details der Aussagen der Zeugen Mag. B***** und Dr. D***** - vorliegend deren Wahrnehmungen bei Konfrontation der Angeklagten mit den Schecks vom 16. und 23. Dezember 2009 - im Einzelnen zu erörtern vergleiche RIS-Justiz RS0098778; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 428).
Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit eigenen beweiswürdigenden Überlegungen einerseits zum Verhalten und zur Glaubwürdigkeit der Zeugen Mag. B***** und Dr. D*****, andererseits zu behaupte, überwiegend nicht auf entscheidende Tatsachen bezogenen Beweisergebnissen und ohne Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken (vgl RIS-Justiz RS0117446, RS0118780; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 487).Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag mit eigenen beweiswürdigenden Überlegungen einerseits zum Verhalten und zur Glaubwürdigkeit der Zeugen Mag. B***** und Dr. D*****, andererseits zu behaupte, überwiegend nicht auf entscheidende Tatsachen bezogenen Beweisergebnissen und ohne Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken vergleiche RIS-Justiz RS0117446, RS0118780; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 487).
Soweit sich die Nichtigkeitsbeschwerde auf den Schuldspruch A./ bezieht, war sie daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Soweit sich die Nichtigkeitsbeschwerde auf den Schuldspruch A./ bezieht, war sie daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, dass dem Urteil im Schuldspruch B./ der von Amts wegen wahrzunehmende (§ 290 Abs 1 StPO) Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO anhaftet.Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, dass dem Urteil im Schuldspruch B./ der von Amts wegen wahrzunehmende (Paragraph 290, Absatz eins, StPO) Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO anhaftet.
Betrug nach § 146 StGB setzt ein auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetes Täuschungsverhalten voraus, das den Irregeführten selbst zu einer Handlung verleitet, die ihn oder andere am Vermögen schädigt (vgl RIS-Justiz RS0094598; Kirchbacher in WK2 § 146 Rz 52 ff).Betrug nach Paragraph 146, StGB setzt ein auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetes Täuschungsverhalten voraus, das den Irregeführten selbst zu einer Handlung verleitet, die ihn oder andere am Vermögen schädigt vergleiche RIS-Justiz RS0094598; Kirchbacher in WK2 Paragraph 146, Rz 52 ff).
Im vorliegenden Fall ist der I***** Personaltraining ***** GmbH durch die auf sie ausgestellten Rechnungen (noch) kein Schaden entstanden, einen solchen erlitt sie erst durch die aus Betriebsmitteln vorgenommene Zahlung der Werklohnforderungen, zumal die Leistungen nicht ihr, sondern der Angeklagten zu Gute kamen (US 13 f). Für die Unterstellung des Geschehens unter den Tatbestand des Betrugs wären aber - im Urteil nicht getroffene - Feststellungen dahingehend erforderlich gewesen, dass Verfügungsberechtigte der I***** Personaltraining ***** GmbH durch Täuschung über Tatsachen zur Bezahlung der Rechnungen veranlasst worden sind.
Die vom Erstgericht vorgenommene Subsumtion leidet daher an einem Rechtsfehler mangels Feststellungen, der die mit dem Auftrag zur Verfahrenserneuerung verbundene Kassation des Schuldspruchs B./, somit auch des Strafausspruchs (einschließlich der Vorhaftanrechnung) erfordert (§ 285e StPO).Die vom Erstgericht vorgenommene Subsumtion leidet daher an einem Rechtsfehler mangels Feststellungen, der die mit dem Auftrag zur Verfahrenserneuerung verbundene Kassation des Schuldspruchs B./, somit auch des Strafausspruchs (einschließlich der Vorhaftanrechnung) erfordert (Paragraph 285 e, StPO).
Im zweiten Rechtsgang wird zu prüfen sein, ob die Angeklagte (auch) in diesen Fällen den Tatbestand der Untreue verwirklicht hat, indem sie die ihr eingeräumte Befugnis, mittels ihr zur Verfügung gestellter TAN-Codes Überweisungen vorzunehmen, missbraucht, auf diese Weise die angeführten Rechnungen bezahlt und dadurch der I***** Personaltraining ***** GmbH einen Vermögensnachteil zugefügt hat (vgl US 12; ON 48 S 63, 69 [Vermerk: „überwiesen“]; vgl 14 Os 123/05b, 12 Os 118/09h).Im zweiten Rechtsgang wird zu prüfen sein, ob die Angeklagte (auch) in diesen Fällen den Tatbestand der Untreue verwirklicht hat, indem sie die ihr eingeräumte Befugnis, mittels ihr zur Verfügung gestellter TAN-Codes Überweisungen vorzunehmen, missbraucht, auf diese Weise die angeführten Rechnungen bezahlt und dadurch der I***** Personaltraining ***** GmbH einen Vermögensnachteil zugefügt hat vergleiche US 12; ON 48 S 63, 69 [Vermerk: „überwiesen“]; vergleiche 14 Os 123/05b, 12 Os 118/09h).
Mit ihrer Nichtigkeitsbeschwerde zu B./ und mit ihrer Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe war die Angeklagte ebenso wie die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung auf den kassatorischen Teil der Entscheidung zu verweisen.
Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die gegen den - ausschließlich das Schuldspruchfaktum A./ betreffenden (s US 24) und daher unberührt gebliebenen - Privatbeteiligtenzuspruch erhobene Berufung der Angeklagten folgt aus § 285i StPO.Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die gegen den - ausschließlich das Schuldspruchfaktum A./ betreffenden (s US 24) und daher unberührt gebliebenen - Privatbeteiligtenzuspruch erhobene Berufung der Angeklagten folgt aus Paragraph 285 i, StPO.
Die Kostenentscheidung, die sich nicht auf die Maßnahmen nach § 290 Abs 1 StPO bezieht (Lendl, WK-StPO § 390a Rz 12), gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung, die sich nicht auf die Maßnahmen nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO bezieht (Lendl, WK-StPO Paragraph 390 a, Rz 12), gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.