Durch das Strafprozeßänderungsgesetz 1993, BGBl Nr 526, wurde (unter anderem auch) das Haftrecht umfassend neu geregelt. Nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers steht fortan der Ratskammer "in Haftsachen" keine Kompetenz mehr zu, der haftspezifische Rechtszug soll vielmehr an den Gerichtshof zweiter Instanz gehen (vgl die Neufassung der §§ 179, 485, 486 Abs 4 StPO; Bericht des JA 1157 BlgNR XVIII. GP S 4 linke Spalte und S 17 rechte Spalte f; Foregger/Kodek StPO7 Anm V. B. und C. zu § 182).Durch das Strafprozeßänderungsgesetz 1993, BGBl Nr 526, wurde (unter anderem auch) das Haftrecht umfassend neu geregelt. Nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers steht fortan der Ratskammer "in Haftsachen" keine Kompetenz mehr zu, der haftspezifische Rechtszug soll vielmehr an den Gerichtshof zweiter Instanz gehen vergleiche die Neufassung der Paragraphen 179, 485, 486, Absatz 4, StPO; Bericht des JA 1157 BlgNR römisch achtzehn. Gesetzgebungsperiode S 4 linke Spalte und S 17 rechte Spalte f; Foregger/Kodek StPO7 Anmerkung römisch fünf. B. und C. zu Paragraph 182,).
Unter diesem Aspekt hat der Oberste Gerichtshof anläßlich einer an ihn herangetragenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zur grundsätzlichen Frage der Anfechtung von Haftbefehlen in dem vorzitierten (beiden Beschwerdeentscheidungen des Gerichtshofs zweiter Instanz als Grundlage dienenden) Erkenntnis ausgesprochen, das die Verhängung der Untersuchungshaft betreffende Beschwerderecht gemäß § 179 Abs 5 StPO (an das Oberlandesgericht) schließe die Anfechtung der (im Anlaßfall: einzelrichterlichen) Ablehnung eines von der Staatsanwaltschaft beantragten Haftbefehls begriffsnotwendig mit ein; denn dieser stehe "in untrennbarem rechtslogischen Zusammenhang mit der Untersuchungshaft, deren wesentliche Beurteilungskriterien mit jenen des Haftbefehls meritorisch deckungsgleich sind", wobei die Abweisung eines derartigen staatsanwaltschaftlichen Antrages (nichts anderes als) "den prozessualen frühestmöglichen Sonderfall der a limine-Ablehnung anklagebehördlich beantragter Haftverhängung" darstelle.Unter diesem Aspekt hat der Oberste Gerichtshof anläßlich einer an ihn herangetragenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zur grundsätzlichen Frage der Anfechtung von Haftbefehlen in dem vorzitierten (beiden Beschwerdeentscheidungen des Gerichtshofs zweiter Instanz als Grundlage dienenden) Erkenntnis ausgesprochen, das die Verhängung der Untersuchungshaft betreffende Beschwerderecht gemäß Paragraph 179, Absatz 5, StPO (an das Oberlandesgericht) schließe die Anfechtung der (im Anlaßfall: einzelrichterlichen) Ablehnung eines von der Staatsanwaltschaft beantragten Haftbefehls begriffsnotwendig mit ein; denn dieser stehe "in untrennbarem rechtslogischen Zusammenhang mit der Untersuchungshaft, deren wesentliche Beurteilungskriterien mit jenen des Haftbefehls meritorisch deckungsgleich sind", wobei die Abweisung eines derartigen staatsanwaltschaftlichen Antrages (nichts anderes als) "den prozessualen frühestmöglichen Sonderfall der a limine-Ablehnung anklagebehördlich beantragter Haftverhängung" darstelle.
In einer zeitlich nachfolgenden Entscheidung vom 31. Oktober 1996, GZ 12 Os 135/96-4, hob der Oberste Gerichtshof hervor, daß die oben angeführten Erwägungen nicht nur für den dort geschilderten Fall, sondern "naheliegenderweise auch für den Fall der antragskonformen Erlassung eines Haftbefehls" gelten. Wenngleich in diesem Grundrechtsbeschwerdeerkenntnis (anders 12 Os 134/98:
Beschwerdeentscheidung einer Ratskammer gegen den die Aufhebung des Haftbefehls abweisenden Beschluß eines Untersuchungsrichters) die Frage des Rechtszuges an den Gerichtshof zweiter Instanz meritorisch nicht ausdrücklich beantwortet wurde (erkennbar weil lediglich die Erschöpfung des Instanzenzuges zu prüfen war - vgl Ergänzung zu Hager/Holzweber GBRG Anm zu § 1 E 12), geht aus der Intention und Gesamtschau der beiden erstzitierten Entscheidungen hervor, daß keineswegs nur die Abweisung eines Antrages auf Ausstellung eines Haftbefehls, sondern sämtliche erstinstanzlichen Beschlüsse über Erlassung und Aufhebung eines Haftbefehls als Entscheidungen "in Haftsachen" anzusehen sind, die mit Inkrafttreten des Strafprozeßänderungsgesetzes 1993 nicht mehr mit Beschwerde an die Ratskammer, sondern nur mit einer an den Gerichtshof zweiter Instanz gerichteten Beschwerde gemäß § 179 Abs 5 StPO angefochten werden können (vgl auch ohne Ablehnung Mayerhofer StPO4 § 179 E 1a, § 182 E 3; Bertel Strafprozeßrecht5 Rz 437).Beschwerdeentscheidung einer Ratskammer gegen den die Aufhebung des Haftbefehls abweisenden Beschluß eines Untersuchungsrichters) die Frage des Rechtszuges an den Gerichtshof zweiter Instanz meritorisch nicht ausdrücklich beantwortet wurde (erkennbar weil lediglich die Erschöpfung des Instanzenzuges zu prüfen war - vergleiche Ergänzung zu Hager/Holzweber GBRG Anmerkung zu Paragraph eins, E 12), geht aus der Intention und Gesamtschau der beiden erstzitierten Entscheidungen hervor, daß keineswegs nur die Abweisung eines Antrages auf Ausstellung eines Haftbefehls, sondern sämtliche erstinstanzlichen Beschlüsse über Erlassung und Aufhebung eines Haftbefehls als Entscheidungen "in Haftsachen" anzusehen sind, die mit Inkrafttreten des Strafprozeßänderungsgesetzes 1993 nicht mehr mit Beschwerde an die Ratskammer, sondern nur mit einer an den Gerichtshof zweiter Instanz gerichteten Beschwerde gemäß Paragraph 179, Absatz 5, StPO angefochten werden können vergleiche auch ohne Ablehnung Mayerhofer StPO4 Paragraph 179, E 1a, Paragraph 182, E 3; Bertel Strafprozeßrecht5 Rz 437).
Demnach hätte das Oberlandesgericht Wien - seiner nicht rechtskonformen Auffassung zuwider - sowohl über die Beschwerde gegen den Beschluß auf Abweisung eines Antrages auf Aufhebung des Haftbefehls (19 Bs 283/97) als auch über jene gegen den Beschluß auf Erlassung eines Haftbefehls (22 Bs 21,22/98) meritorisch entscheiden müssen.
In Stattgebung der Beschwerde war daher insbesondere zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung auf der Ebene des Oberlandesgerichtes aus den dargelegten Gründen die Gesetzesverletzung spruchgemäß festzustellen.
Zudem waren im Verfahren, AZ 26 c Vr 4290/94 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, gemäß § 292 letzter Satz StPO die von der Entscheidung betroffenen Beschlüsse der befaßten Gerichte (ON 121 und ON 123) aufzuheben, weil der vom Beschuldigten bekämpfte Haftbefehl und die darauf gegründete Ausschreibung zur Verhaftung im Inland weiterhin aufrecht sind. Demgemäß war dem Gerichtshof II. Instanz die neuerliche (meritorische) Entscheidung über die von R***** erhobene Beschwerde vom 4. Juli 1997 (ON 113) aufzutragen.Zudem waren im Verfahren, AZ 26 c römisch fünf r 4290/94 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO die von der Entscheidung betroffenen Beschlüsse der befaßten Gerichte (ON 121 und ON 123) aufzuheben, weil der vom Beschuldigten bekämpfte Haftbefehl und die darauf gegründete Ausschreibung zur Verhaftung im Inland weiterhin aufrecht sind. Demgemäß war dem Gerichtshof römisch zwei. Instanz die neuerliche (meritorische) Entscheidung über die von R***** erhobene Beschwerde vom 4. Juli 1997 (ON 113) aufzutragen.
Der Beschuldigte W***** hingegen befindet sich nach seiner am 24. Dezember 1997 erfolgten Verhaftung seit 31. Dezember 1997 wieder auf freiem Fuß, sodaß an die Feststellung der Gesetzesverletzung im Verfahren, AZ 18 Vr 1427/97 des Landesgerichtes Korneuburg, keine konkrete Wirkung im Sinne der vorzitierten Bestimmung zu knüpfen war.Der Beschuldigte W***** hingegen befindet sich nach seiner am 24. Dezember 1997 erfolgten Verhaftung seit 31. Dezember 1997 wieder auf freiem Fuß, sodaß an die Feststellung der Gesetzesverletzung im Verfahren, AZ 18 römisch fünf r 1427/97 des Landesgerichtes Korneuburg, keine konkrete Wirkung im Sinne der vorzitierten Bestimmung zu knüpfen war.