[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – ihr Ziel verfehlt. Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – ihr Ziel verfehlt.
[4] Die Verfahrensrüge (Z 4) beanstandet die unterlassene Einvernahme des Zeugen * M*, die „geeignet gewesen wäre“, die (insoweit teilweise) leugnende Verantwortung des Angeklagten, er habe diesem maximal 40 bis 50 Gramm und nicht 70 Gramm Heroin übergeben (A./2./; US 6), zu bestätigen. Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) beanstandet die unterlassene Einvernahme des Zeugen * M*, die „geeignet gewesen wäre“, die (insoweit teilweise) leugnende Verantwortung des Angeklagten, er habe diesem maximal 40 bis 50 Gramm und nicht 70 Gramm Heroin übergeben (A./2./; US 6), zu bestätigen.
[5] Damit bezieht sie sich nicht – wie geboten – auf einen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag sowie ein gegen einen Antrag gefälltes Zwischenerkenntnis oder die Nichterledigung eines Antrags (RIS-Justiz RS0099112, RS0099250; zur Erforderlichkeit der Fundstellenbezeichnung siehe im Übrigen RIS-Justiz RS0124172).
[6] Das Vorliegen eines gemäß § 281 Abs 1 Z 3 (iVm § 252 Abs 1) StPO nichtigen Unmittelbarkeitssurrogats (vgl vielmehr das Einverständnis des Verteidigers zur Verlesung der Aussage des M* ON 76, 8 f) wendet die Beschwerde zu Recht nicht ein. Das Vorliegen eines gemäß Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 252, Absatz eins,) StPO nichtigen Unmittelbarkeitssurrogats vergleiche vielmehr das Einverständnis des Verteidigers zur Verlesung der Aussage des M* ON 76, 8 f) wendet die Beschwerde zu Recht nicht ein.
[7] Sollte die in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung, das Erstgericht habe die Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit (§ 3 StPO) nicht beachtet, als Kritik am Fehlen amtswegiger Beweisaufnahme zu verstehen sein (der Sache nach Z 5a), lässt die Beschwerde die Subsidiarität der Aufklärungsrüge gegenüber der Verfahrensrüge außer Acht und legt überdies nicht dar, wodurch der Angeklagte an seinem diesbezüglichen Antragsrecht in der Hauptverhandlung gehindert gewesen wäre (RIS-Justiz RS0114036, RS0115823). Sollte die in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung, das Erstgericht habe die Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit (Paragraph 3, StPO) nicht beachtet, als Kritik am Fehlen amtswegiger Beweisaufnahme zu verstehen sein (der Sache nach Ziffer 5 a,), lässt die Beschwerde die Subsidiarität der Aufklärungsrüge gegenüber der Verfahrensrüge außer Acht und legt überdies nicht dar, wodurch der Angeklagte an seinem diesbezüglichen Antragsrecht in der Hauptverhandlung gehindert gewesen wäre (RIS-Justiz RS0114036, RS0115823).
[8] Durch den Hinweis auf angebliche Verletzungen des Grundsatzes der Unschuldsvermutung (§ 8 StPO), des Zweifelsgrundsatzes (§ 14 StPO) sowie des Rechts auf ein faires Verfahren (Art 6 MRK) wird ein aus Z 4 beachtlicher Vorgang ebenso wenig angesprochen wie mit der eigenständigen Bewertung von Abläufen anlässlich der Befragung des Angeklagten vor der Polizei und dem Gericht. Durch den Hinweis auf angebliche Verletzungen des Grundsatzes der Unschuldsvermutung (Paragraph 8, StPO), des Zweifelsgrundsatzes (Paragraph 14, StPO) sowie des Rechts auf ein faires Verfahren (Artikel 6, MRK) wird ein aus Ziffer 4, beachtlicher Vorgang ebenso wenig angesprochen wie mit der eigenständigen Bewertung von Abläufen anlässlich der Befragung des Angeklagten vor der Polizei und dem Gericht.
[9] Als Unvollständigkeit kritisiert die Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall), dass die Tatrichter die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen vorrangig auf die (geständigen) Erstangaben des Angeklagten im Ermittlungsverfahren stützten, dabei aber dessen durch Drogen beeinträchtigten Zustand außer Acht gelassen hätten. Durch den Hinweis auf dessen spätere, vom Gericht als Schutzbehauptung verworfene, seine Suchtgiftaktivitäten relativierenden Deponate wird kein unerörtert gebliebenes Beweismittel (zu dessen Erörterung siehe vielmehr US 9 ff) aufgezeigt, sondern – außerhalb des eröffneten Anfechtungsrahmens – bloß die Beweiswürdigung des Schöffengerichts kritisiert (RIS-Justiz RS0106588 [T4]). Als Unvollständigkeit kritisiert die Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall), dass die Tatrichter die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen vorrangig auf die (geständigen) Erstangaben des Angeklagten im Ermittlungsverfahren stützten, dabei aber dessen durch Drogen beeinträchtigten Zustand außer Acht gelassen hätten. Durch den Hinweis auf dessen spätere, vom Gericht als Schutzbehauptung verworfene, seine Suchtgiftaktivitäten relativierenden Deponate wird kein unerörtert gebliebenes Beweismittel (zu dessen Erörterung siehe vielmehr US 9 ff) aufgezeigt, sondern – außerhalb des eröffneten Anfechtungsrahmens – bloß die Beweiswürdigung des Schöffengerichts kritisiert (RIS-Justiz RS0106588 [T4]).
[10] Indem die Beschwerde abermals unter Bezugnahme auf Verfahrensgrundsätze (§§ 2 Abs 2, 12 und 13 StPO) auch aus § 281 Abs 1 Z 10 StPO beanstandet, dass die Tatrichter die geständigen Angaben des Angeklagten vor der Polizei als glaubwürdig, jene vor Gericht hingegen als nicht überzeugend einstuften, verfehlt sie den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (siehe dazu RIS-Justiz RS0099810). Indem die Beschwerde abermals unter Bezugnahme auf Verfahrensgrundsätze (Paragraphen 2, Absatz 2, 12 und 13 StPO) auch aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO beanstandet, dass die Tatrichter die geständigen Angaben des Angeklagten vor der Polizei als glaubwürdig, jene vor Gericht hingegen als nicht überzeugend einstuften, verfehlt sie den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (siehe dazu RIS-Justiz RS0099810).
[11] Soweit die weitere Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) ins Treffen führt, das Erstgericht habe V* weder vernommen noch dessen Angaben verlesen, sodass auch keine abschließende Beurteilung der dem Angeklagten zu A./1./ angelasteten Suchtgiftquanten stattfinden könne, sondern bloße Vermutungen vorliegen würden, ist ihr zu erwidern, dass unterlassene Beweisaufnahmen nicht Gegenstand der Mängelrüge sind (RIS-Justiz RS0099400). Soweit die weitere Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) ins Treffen führt, das Erstgericht habe V* weder vernommen noch dessen Angaben verlesen, sodass auch keine abschließende Beurteilung der dem Angeklagten zu A./1./ angelasteten Suchtgiftquanten stattfinden könne, sondern bloße Vermutungen vorliegen würden, ist ihr zu erwidern, dass unterlassene Beweisaufnahmen nicht Gegenstand der Mängelrüge sind (RIS-Justiz RS0099400).
[12] Auf einen – für eine erfolgversprechende Verfahrensrüge (Z 4) unabdingbaren (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 302) – in der Hauptverhandlung gestellten, den Kriterien des § 55 Abs 1 StPO entsprechenden Beweisantrag stützt sich das Rechtsmittel im Übrigen neuerlich nicht und lässt ferner die Begründung des Erstgerichts zu den Suchtgiftquanten zu A./1./ (US 9 ff) bei gleichzeitiger unzulässiger Anstellung eigenständiger Erwägungen dazu (RIS-Justiz RS0118317 [T3]) außer Acht (RIS-Justiz RS0119370). Auf einen – für eine erfolgversprechende Verfahrensrüge (Ziffer 4,) unabdingbaren (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 302) – in der Hauptverhandlung gestellten, den Kriterien des Paragraph 55, Absatz eins, StPO entsprechenden Beweisantrag stützt sich das Rechtsmittel im Übrigen neuerlich nicht und lässt ferner die Begründung des Erstgerichts zu den Suchtgiftquanten zu A./1./ (US 9 ff) bei gleichzeitiger unzulässiger Anstellung eigenständiger Erwägungen dazu (RIS-Justiz RS0118317 [T3]) außer Acht (RIS-Justiz RS0119370).
[13] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
[14] Aus ihrem Anlass überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, dass der nur insoweit (siehe hingegen zur Berufung in Ansehung der Konfiskation eines Mobiltelefons ON 80.1, 10) unbekämpfte (vgl RIS-Justiz RS0130617), auf „§§ 19a Abs 1, 26 Abs 1 StGB sowie § 34 SMG“ gestützte Ausspruch der „Konfiskation bzw Einziehung“ der „beim Angeklagten sichergestellten Drogenutensilien bestehend aus 17 Briefchen rot leer und Plastiklöffel, Feingrammwaage SG schwarz, Feingrammwaage silber und Briefchen grün mit Heroinanhaftungen“ mit dem Angeklagten zum Nachteil gereichender, solcherart von Amts wegen aufzugreifender Nichtigkeit (Z 11 erster Fall) behaftet ist (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO). Aus ihrem Anlass überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, dass der nur insoweit (siehe hingegen zur Berufung in Ansehung der Konfiskation eines Mobiltelefons ON 80.1, 10) unbekämpfte vergleiche RIS-Justiz RS0130617), auf „§§ 19a Absatz eins, 26, Absatz eins, StGB sowie Paragraph 34, SMG“ gestützte Ausspruch der „Konfiskation bzw Einziehung“ der „beim Angeklagten sichergestellten Drogenutensilien bestehend aus 17 Briefchen rot leer und Plastiklöffel, Feingrammwaage SG schwarz, Feingrammwaage silber und Briefchen grün mit Heroinanhaftungen“ mit dem Angeklagten zum Nachteil gereichender, solcherart von Amts wegen aufzugreifender Nichtigkeit (Ziffer 11, erster Fall) behaftet ist (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO).
[15] Während § 34 SMG – soweit hier von Interesse – nur bei Suchtmitteln (§ 1 Abs 2 SMG) anwendbar ist, setzt Einziehung nach § 26 Abs 1 StGB voraus, dass die vorbeugende Maßnahme nach der besonderen Beschaffenheit des betroffenen Gegenstands geboten ist, um der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen entgegenzuwirken, wobei das Wort „geboten“ die Deliktstauglichkeit anspricht (RIS-Justiz RS0121298 [T8]). Während Paragraph 34, SMG – soweit hier von Interesse – nur bei Suchtmitteln (Paragraph eins, Absatz 2, SMG) anwendbar ist, setzt Einziehung nach Paragraph 26, Absatz eins, StGB voraus, dass die vorbeugende Maßnahme nach der besonderen Beschaffenheit des betroffenen Gegenstands geboten ist, um der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen entgegenzuwirken, wobei das Wort „geboten“ die Deliktstauglichkeit anspricht (RIS-Justiz RS0121298 [T8]).
[16] Dazu sind den Entscheidungsgründen keine Feststellungen zu entnehmen (vgl US 8, 18). Briefchen, Plastiklöffel und Feingrammwaagen sind per se nicht besonders deliktstauglich. Bestehende Suchtgiftanhaftungen könnten ohne weiteres entfernt werden, sodass die Einziehung nur zulässig wäre, wenn dem Berechtigten zuvor Gelegenheit gegeben wurde, dies zu veranlassen (§ 26 Abs 2 erster Satz StGB; RIS-Justiz RS0121299 [T4], RS0121298 [T20, T21], RS0088184 [T5]). Dazu sind den Entscheidungsgründen keine Feststellungen zu entnehmen vergleiche US 8, 18). Briefchen, Plastiklöffel und Feingrammwaagen sind per se nicht besonders deliktstauglich. Bestehende Suchtgiftanhaftungen könnten ohne weiteres entfernt werden, sodass die Einziehung nur zulässig wäre, wenn dem Berechtigten zuvor Gelegenheit gegeben wurde, dies zu veranlassen (Paragraph 26, Absatz 2, erster Satz StGB; RIS-Justiz RS0121299 [T4], RS0121298 [T20, T21], RS0088184 [T5]).
[17] Die bloße Bezeichnung als „Drogenutensilien“ (US 8, 18) und die Erwägung, dass der Angeklagte die Gegenstände für die Begehung der Tat verwendet hat, trägt eine Einziehung nicht (RIS-Justiz RS0090389).
[18] Ein auf diese Gegenstände bezogenes Konfiskationserkenntnis (§ 19a StGB) hätte Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen zur Voraussetzung, die dem Urteil nicht zu entnehmen sind. Ein auf diese Gegenstände bezogenes Konfiskationserkenntnis (Paragraph 19 a, StGB) hätte Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen zur Voraussetzung, die dem Urteil nicht zu entnehmen sind.
[19] Das angefochtene Urteil war daher – ebenso weitgehend in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort wie im Spruch ersichtlich aufzuheben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Klagenfurt zu verweisen (§ 285e StPO; zur Zuständigkeit des Einzelrichters siehe RIS-Justiz RS0100271 [T16, T18]). Das angefochtene Urteil war daher – ebenso weitgehend in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort wie im Spruch ersichtlich aufzuheben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Klagenfurt zu verweisen (Paragraph 285 e, StPO; zur Zuständigkeit des Einzelrichters siehe RIS-Justiz RS0100271 [T16, T18]).
[20] Über die Berufungen und die (implizite) Beschwerde hat das Oberlandesgericht zu entscheiden (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). Dabei hat es die zu Unrecht unterbliebene (Z 11 erster Fall) Bedachtnahme (§ 31 Abs 1 StGB; RIS-Justiz RS0108409) auf das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 10. März 2025, AZ 17 Hv 8/22k (US 4, ON 73) nachzuholen (RIS-Justiz RS0119220 [T3]) und den (darauf bezogenen) Beschluss gemäß § 494a Abs 1 Z 2, Abs 6 StPO zu beseitigen. Über die Berufungen und die (implizite) Beschwerde hat das Oberlandesgericht zu entscheiden (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO). Dabei hat es die zu Unrecht unterbliebene (Ziffer 11, erster Fall) Bedachtnahme (Paragraph 31, Absatz eins, StGB; RIS-Justiz RS0108409) auf das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 10. März 2025, AZ 17 Hv 8/22k (US 4, ON 73) nachzuholen (RIS-Justiz RS0119220 [T3]) und den (darauf bezogenen) Beschluss gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 6, StPO zu beseitigen.
[21] Der Kostenausspruch, der die amtswegige Maßnahme nicht umfasst (Lendl, WK-StPO § 390a Rz 12), beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Der Kostenausspruch, der die amtswegige Maßnahme nicht umfasst (Lendl, WK-StPO Paragraph 390 a, Rz 12), beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.