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Entscheidung 15 Os 47/26i×

Entscheidung 15 Os 47/26i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Suchtgiftdelikte

Geschäftszahl

15Os47/26i

Entscheidungsdatum

11.06.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Juni 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Zeugswetter in der Strafsache gegen * S* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB, Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 19. November 2025, GZ 14 Hv 38/25d-77, weiters über seine Beschwerde gegen einen zugleich ergangenen Beschluss gemäß Paragraph 494 a, Absatz 6, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Aus ihrem Anlass wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Konfiskations- bzw Einziehungserkenntnis betreffend „die beim Angeklagten sichergestellten Drogenutensilien bestehend aus 17 Briefchen rot leer und Plastiklöffel, Feingrammwaage SG schwarz, Feingrammwaage silber und Briefchen grün mit Heroinanhaftungen“ aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Klagenfurt verwiesen.

Die Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht Graz zu.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]         Mit dem angefochtenen Urteil wurde * S* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB, Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (A./1./), des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 3,, Absatz 3, zweiter Fall SMG (A./2./) sowie des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG (B./) schuldig erkannt.

[2]              Danach hat er – soweit für die Erledigung hier von Bedeutung – von Mai 2024 bis Jänner bzw Februar 2025 in K*

A./1./ * V* dazu bestimmt, vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, und zwar 304,01 Gramm Kokainbase in Reinsubstanz und 137,55 Gramm Heroinbase in Reinsubstanz von Slowenien über Grenzübergänge nach Österreich einzuführen, indem er mit ihm im Rahmen einer kontinuierlichen Lieferbeziehung 35 solcher Fahrten akkordierte (US 5 f);

A./2./ vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, und zwar 92,07 Gramm Kokainbase in Reinsubstanz sowie (rechnerisch richtig:) 47,16 Gramm Heroinbase in Reinsubstanz im Urteil angeführten Abnehmern überlassen, wobei er selbst an Suchtgift gewöhnt war und die Straftat vorwiegend deshalb beging, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen.

Rechtliche Beurteilung

[3]         Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – ihr Ziel verfehlt.

[4]         Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) beanstandet die unterlassene Einvernahme des Zeugen * M*, die „geeignet gewesen wäre“, die (insoweit teilweise) leugnende Verantwortung des Angeklagten, er habe diesem maximal 40 bis 50 Gramm und nicht 70 Gramm Heroin übergeben (A./2./; US 6), zu bestätigen.

[5]              Damit bezieht sie sich nicht – wie geboten – auf einen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag sowie ein gegen einen Antrag gefälltes Zwischenerkenntnis oder die Nichterledigung eines Antrags (RIS-Justiz RS0099112, RS0099250; zur Erforderlichkeit der Fundstellenbezeichnung siehe im Übrigen RIS-Justiz RS0124172).

[6]         Das Vorliegen eines gemäß Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 252, Absatz eins,) StPO nichtigen Unmittelbarkeitssurrogats vergleiche vielmehr das Einverständnis des Verteidigers zur Verlesung der Aussage des M* ON 76, 8 f) wendet die Beschwerde zu Recht nicht ein.

[7]         Sollte die in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung, das Erstgericht habe die Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit (Paragraph 3, StPO) nicht beachtet, als Kritik am Fehlen amtswegiger Beweisaufnahme zu verstehen sein (der Sache nach Ziffer 5 a,), lässt die Beschwerde die Subsidiarität der Aufklärungsrüge gegenüber der Verfahrensrüge außer Acht und legt überdies nicht dar, wodurch der Angeklagte an seinem diesbezüglichen Antragsrecht in der Hauptverhandlung gehindert gewesen wäre (RIS-Justiz RS0114036, RS0115823).

[8]         Durch den Hinweis auf angebliche Verletzungen des Grundsatzes der Unschuldsvermutung (Paragraph 8, StPO), des Zweifelsgrundsatzes (Paragraph 14, StPO) sowie des Rechts auf ein faires Verfahren (Artikel 6, MRK) wird ein aus Ziffer 4, beachtlicher Vorgang ebenso wenig angesprochen wie mit der eigenständigen Bewertung von Abläufen anlässlich der Befragung des Angeklagten vor der Polizei und dem Gericht.

[9]         Als Unvollständigkeit kritisiert die Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall), dass die Tatrichter die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen vorrangig auf die (geständigen) Erstangaben des Angeklagten im Ermittlungsverfahren stützten, dabei aber dessen durch Drogen beeinträchtigten Zustand außer Acht gelassen hätten. Durch den Hinweis auf dessen spätere, vom Gericht als Schutzbehauptung verworfene, seine Suchtgiftaktivitäten relativierenden Deponate wird kein unerörtert gebliebenes Beweismittel (zu dessen Erörterung siehe vielmehr US 9 ff) aufgezeigt, sondern – außerhalb des eröffneten Anfechtungsrahmens – bloß die Beweiswürdigung des Schöffengerichts kritisiert (RIS-Justiz RS0106588 [T4]).

[10]       Indem die Beschwerde abermals unter Bezugnahme auf Verfahrensgrundsätze (Paragraphen 2, Absatz 2, 12 und 13 StPO) auch aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO beanstandet, dass die Tatrichter die geständigen Angaben des Angeklagten vor der Polizei als glaubwürdig, jene vor Gericht hingegen als nicht überzeugend einstuften, verfehlt sie den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (siehe dazu RIS-Justiz RS0099810).

[11]       Soweit die weitere Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) ins Treffen führt, das Erstgericht habe V* weder vernommen noch dessen Angaben verlesen, sodass auch keine abschließende Beurteilung der dem Angeklagten zu A./1./ angelasteten Suchtgiftquanten stattfinden könne, sondern bloße Vermutungen vorliegen würden, ist ihr zu erwidern, dass unterlassene Beweisaufnahmen nicht Gegenstand der Mängelrüge sind (RIS-Justiz RS0099400).

[12]       Auf einen – für eine erfolgversprechende Verfahrensrüge (Ziffer 4,) unabdingbaren (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 302) – in der Hauptverhandlung gestellten, den Kriterien des Paragraph 55, Absatz eins, StPO entsprechenden Beweisantrag stützt sich das Rechtsmittel im Übrigen neuerlich nicht und lässt ferner die Begründung des Erstgerichts zu den Suchtgiftquanten zu A./1./ (US 9 ff) bei gleichzeitiger unzulässiger Anstellung eigenständiger Erwägungen dazu (RIS-Justiz RS0118317 [T3]) außer Acht (RIS-Justiz RS0119370).

[13]       Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

[14]       Aus ihrem Anlass überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, dass der nur insoweit (siehe hingegen zur Berufung in Ansehung der Konfiskation eines Mobiltelefons ON 80.1, 10) unbekämpfte vergleiche RIS-Justiz RS0130617), auf „§§ 19a Absatz eins, 26, Absatz eins, StGB sowie Paragraph 34, SMG“ gestützte Ausspruch der „Konfiskation bzw Einziehung“ der „beim Angeklagten sichergestellten Drogenutensilien bestehend aus 17 Briefchen rot leer und Plastiklöffel, Feingrammwaage SG schwarz, Feingrammwaage silber und Briefchen grün mit Heroinanhaftungen“ mit dem Angeklagten zum Nachteil gereichender, solcherart von Amts wegen aufzugreifender Nichtigkeit (Ziffer 11, erster Fall) behaftet ist (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO).

[15]       Während Paragraph 34, SMG – soweit hier von Interesse – nur bei Suchtmitteln (Paragraph eins, Absatz 2, SMG) anwendbar ist, setzt Einziehung nach Paragraph 26, Absatz eins, StGB voraus, dass die vorbeugende Maßnahme nach der besonderen Beschaffenheit des betroffenen Gegenstands geboten ist, um der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen entgegenzuwirken, wobei das Wort „geboten“ die Deliktstauglichkeit anspricht (RIS-Justiz RS0121298 [T8]).

[16]       Dazu sind den Entscheidungsgründen keine Feststellungen zu entnehmen vergleiche US 8, 18). Briefchen, Plastiklöffel und Feingrammwaagen sind per se nicht besonders deliktstauglich. Bestehende Suchtgiftanhaftungen könnten ohne weiteres entfernt werden, sodass die Einziehung nur zulässig wäre, wenn dem Berechtigten zuvor Gelegenheit gegeben wurde, dies zu veranlassen (Paragraph 26, Absatz 2, erster Satz StGB; RIS-Justiz RS0121299 [T4], RS0121298 [T20, T21], RS0088184 [T5]).

[17]          Die bloße Bezeichnung als „Drogenutensilien“ (US 8, 18) und die Erwägung, dass der Angeklagte die Gegenstände für die Begehung der Tat verwendet hat, trägt eine Einziehung nicht (RIS-Justiz RS0090389).

[18]       Ein auf diese Gegenstände bezogenes Konfiskationserkenntnis (Paragraph 19 a, StGB) hätte Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen zur Voraussetzung, die dem Urteil nicht zu entnehmen sind.

[19]       Das angefochtene Urteil war daher – ebenso weitgehend in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort wie im Spruch ersichtlich aufzuheben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Klagenfurt zu verweisen (Paragraph 285 e, StPO; zur Zuständigkeit des Einzelrichters siehe RIS-Justiz RS0100271 [T16, T18]).

[20]       Über die Berufungen und die (implizite) Beschwerde hat das Oberlandesgericht zu entscheiden (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO). Dabei hat es die zu Unrecht unterbliebene (Ziffer 11, erster Fall) Bedachtnahme (Paragraph 31, Absatz eins, StGB; RIS-Justiz RS0108409) auf das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 10. März 2025, AZ 17 Hv 8/22k (US 4, ON 73) nachzuholen (RIS-Justiz RS0119220 [T3]) und den (darauf bezogenen) Beschluss gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 6, StPO zu beseitigen.

[21]       Der Kostenausspruch, der die amtswegige Maßnahme nicht umfasst (Lendl, WK-StPO Paragraph 390 a, Rz 12), beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E147812

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0150OS00047.26I.0611.000

Im RIS seit

26.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2026

Dokumentnummer

JJT_20260611_OGH0002_0150OS00047_26I0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0099112 Rechtssatz 28.07.1994Strafrecht
Eine Verfahrensrüge hat auch nach der Neufassung des § 281 Abs 1 Z 4 StPO durch das StPÄG 1993 zur Voraussetzung, dass über einen Antrag des Beschwerdeführers nicht erkannt oder gegen seinen Antrag oder Widerspruch ein Zwischenerkenntnis gefällt worden ist. …
RS0099250 Rechtssatz 18.12.1968Strafrecht
Voraussetzung der Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Z 4 des Abs 1 des § 281 StPO ist, dass über einen in der Hauptverhandlung vom Beschwerdeführer gestellten Antrag nicht oder nicht im Sinne dieses Antrages mit Zwischenerkenntnis entschieden worden …
RS0099400 Rechtssatz 01.04.1959Strafrecht
Die Unterlassung bestimmter Erhebungen kann nicht nach § 281 Z 5 StPO, sondern, wenn in der Hauptverhandlung ein entsprechender Antrag gestellt wurde, nur nach § 281 Z 4 StPO gerügt werden.
RS0100271 Rechtssatz 18.02.1980Strafrecht
Rückverweisung geeignetenfalls auch an den Einzelrichter.
RS0106588 Rechtssatz 12.02.1997Strafrecht
Der zur Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit eines Zeugen aufgrund des von diesem in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruckes führende kritisch-psychologische Vorgang als solcher ist der Anfechtung mit Mängelrüge entzogen.
RS0108409 Rechtssatz 03.07.1997Strafrecht
Die gänzliche Nichtberücksichtigung der zwingend anzuwendenden Bestimmungen der §§ 31, 40 StGB stellt den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO dar. Diese dem Erstgericht unterlaufene Gesetzesverletzung hat sich zum Nachteil des Verurteilt …
RS0119220 Rechtssatz 29.06.2004Strafrecht
Macht der Angeklagte keine Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO geltend, bedarf diese keiner amtswegigen Wahrnehmung nach § 290 Abs 1 StPO, wenn zu dessen Vorteil auch die Berufung ergriffen wurde und steht einer Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde n …
RS0121298 Rechtssatz 11.10.2006Strafrecht
Einziehung setzt voraus, dass diese vorbeugende Maßnahme nach der besonderen Beschaffenheit des Gegenstands geboten erscheint, um der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen durch den Täter selbst oder durch andere Personen entgegenzuwirken. Dabei spricht …
RS0121299 Rechtssatz 11.10.2006Strafrecht
Bei in Beschlag genommenen Gegenständen ist dem Berechtigten vor deren Einziehung angemessen Gelegenheit zu geben, die besondere Deliktstauglichkeit des Gegenstands zu beseitigen.
RS0124172 Rechtssatz 27.08.2008Strafrecht
Bei umfangreichem Aktenmaterial bedarf es zu prozessförmiger Ausführung einer Verfahrensrüge der genauen Angabe der Fundstelle des kritisierten Vorgangs beziehungsweise von Antragstellung oder Widerspruch.
RS0130617 Rechtssatz 17.02.2016Strafrecht
Richtet sich die Berufung nur gegen den Ausspruch über die Freiheitsstrafe (§ 294 Abs 2 vierter Satz StPO), ist dem Berufungsgericht die amtswegige Wahrnehmung einer das Konfiskationserkenntnis betreffenden Nichtigkeit - zufolge Beschränkung seiner Entschei …