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Entscheidung 15 Os 65/93×

Entscheidung 15 Os 65/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os65/93

Entscheidungsdatum

19.08.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19.August 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner, Dr.Kuch, Dr.Schindler und Dr.Ebner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Weigl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr.Ingeborg F***** wegen des Vergehens der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Paragraph 310, Absatz eins, StGB über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 20.Juli 1992, AZ 21 Bs 214/92 (GZ 6a E römisch fünf r 6147/91-31 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Hauptmann, und des Verteidigers Dr.Riedl jedoch in Abwesenheit der Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 20.Juli 1992, AZ 21 Bs 214/92 (= 6a E römisch fünf r 6147/91-31), verletzt das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 393, Absatz 3, StPO in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, RATG.

Dieser Beschluß wird aufgehoben und dem Oberlandesgericht Wien aufgetragen, neuerlich über die Beschwerde des Subsidiaranklägers zu entscheiden.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 27.März 1992, GZ 6 a E römisch fünf r 6147/91-20, wurde Dr.Ingborg F***** von der gegen sie vom Subsidiarankläger Stefan Z***** wegen des Vergehens der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Paragraph 310, Absatz eins, StGB erhobenen Anklage gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO rechtskräftig freigesprochen. Dem gemäß Paragraph 366, Absatz eins, StPO mit seinen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesenen Privatbeteiligten Stefan Z***** wurde gemäß Paragraph 390, (zu ergänzen: Absatz eins,) StPO der Ersatz der Kosten des Verfahrens auferlegt.

Die vom Subsidiarankläger zu ersetzenden Kosten der Verteidigung der Dr.Ingeborg F***** wurden vom Landesgericht für Strafsachen Wien mit Beschluß vom 12.Mai 1992, GZ 6 a E römisch fünf r 6147/91-27, antragsgemäß vergleiche ON 23) mit S 41.625,90 bestimmt. Dabei stützte sich das Gericht (ersichtlich) auf die Ansätze der autonomen Honorarrichtlinien (AHR), insbesondere jene der Paragraphen 9, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a,, 10 Absatz eins und 2, 11 und

12.

Der dagegen vom Subsidiarankläger erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluß vom 20.Juli 1992 zu AZ 21 Bs 214/92 (ON 31 des Vr-Aktes) Folge; es hob den angefochtenen Beschluß auf und bestimmte die vom Subsidiarankläger der Angeklagten zu ersetzenden Verfahrenskosten mit S 12.243,52. Das Beschwerdegericht vertrat hiebei die Ansicht, daß der Kostenersatzanspruch der freigesprochenen Angeklagten sich nach den Bestimmungen der Tarifpost 4 (römisch eins) des Bundesgesetzes über den Rechtsanwaltstarif (RATG) richtet.

Rechtliche Beurteilung

Die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien steht, wie der Generalprokurator in der gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, mit dem Gesetz nicht im Einklang.

Gemäß Paragraph 393, Absatz 3, StPO haben jene Personen, denen der Ersatz der Prozeßkosten überhaupt zur Last fällt - mithin gemäß Paragraph 390, Absatz eins, StPO also auch Privatbeteiligte im Falle der Beendigung von Strafverfahren, welche gemäß Paragraph 48, StPO lediglich auf ihren Antrag stattgefunden haben, auf andere Weise als durch ein verurteilendes Erkenntnis - auch alle Kosten der Verteidigung und der Vertretung zu ersetzen. Ob die Vertretungshandlungen notwendig waren oder sonst nach Beschaffenheit des Falles gerechtfertigt sind (Paragraph 395, Absatz 2, StPO), ist durch das Gericht zu prüfen, das mangels eines Übereinkommens die Kostenbestimmung vorzunehmen hat (Paragraph 395, Absatz eins, StPO).

Gemäß Paragraph eins, RATG besteht der Anspruch der Rechtsanwälte auf Entlohnung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes (einschließlich des ihm angeschlossenen Tarifs) außer im zivilgerichtlichen und schiedsrichterlichen Verfahren auch im Strafverfahren über eine Privatanklage sowie für die Vertretung von Privatbeteiligten (siehe auch Tarifpost 4 RATG). Die Kosten der Verteidigung im gerichtlichen Strafverfahren sind daher nur im Privatanklageverfahren nach dem Rechtsanwaltstarif zu bestimmen (EvBl 1983/46; AnwBl 1990, 398 [= 14 Os 100/89]). Hingegen ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, daß durch den Rechtsanwaltstarif auch die Entlohnung des Verteidigers in solchen offiziosen Strafsachen geregelt wäre, in welchen der Privatbeteiligte statt des Staatsanwaltes die öffentliche Anklage erhebt und/oder durchführt (Paragraph 48, StPO); denn weder wird dadurch eine öffentliche Anklage zur Privatanklage (Paragraph 2, Absatz 3, StPO) noch ist die Tätigkeit des Verteidigers qualitativ eine andere, wenn die öffentliche Anklage durch den Privatbeteiligten anstelle des Staatsanwaltes (dem gemäß Paragraph 49, Absatz eins, StPO jederzeit die neuerliche Übernahme der gerichtlichen Verfolgung freisteht) vertreten wird. Ist aber der Rechtsanwaltstarif nur für die Bestimmung der Verteidigungskosten im Privatanklageverfahren heranzuziehen vergleiche die oben angeführte Judikatur; im gleichen Sinne die oberlandesgerichtlichen Entscheidungen EvBl 1973/194 und JBl 1954, 571; gegenteilig - allerdings ohne stichhaltige Begründung - RZ 1954/11), dann ist die Bedachtnahme auf die autonomen Honorarrichtlinien (die gemäß Paragraph eins, Litera a, AHR Anwendung auf Leistungen eines Rechtsanwaltes finden sollen, soweit seine Entlohnung nicht durch Gesetz oder Verordnung geregelt ist) auch dann nicht ausgeschlossen, wenn deren Ansätze über jene der Tarifpost 4 RAT hinausgehen. Eine Bindung der Gerichte an diese Richtlinien besteht allerdings nicht; sie haben vielmehr die Bedeutung einer gutächtlichen Äußerung über die Bewertung rechtsanwaltlicher Leistungen im Durchschnittsfall (Paragraph 4, AHR; vergleiche AnwBl 1990, 398; RZ 1978/86; JBl 1954, 571). Es steht sohin im Ermessen des Gerichtes, der Kostenbestimmung nach Paragraph 395, StPO die Ansätze dieser Richtlinien zugrunde zu legen oder sie als auf den Einzelfall nicht anwendbar zu erachten.

Der Überprüfung des vom Einzelrichter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien geübten Ermessens durch das Beschwerdegericht lag demnach die unzutreffende Rechtsansicht zugrunde, daß sich die Bestimmung der zuzusprechenden Verteidigungskosten nach Tarifpost 4 römisch eins RAT zu richten habe.

Eine auf unrichtiger Rechtsauffassung beruhende Ermessensentscheidung kann nach herrschender Auffassung (AnwBl 1990, 398; Mayerhofer-Rieder StPO3 Paragraph 292, Nr 7, 12 a und 13; vergleiche auch den JAB zum GRBG 852 BlgNR

18. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 2,) Gegenstand der Feststellung einer Gesetzesverletzung nach Paragraphen 33, 292, StPO sein. Da im vorliegenden Fall eine Benachteiligung der (wenngleich freigesprochenen) Angeklagten auf Grund des Rechtsirrtums des Beschwerdegerichtes (in Anbetracht der Höhe der in erster Instanz zugesprochenen Verteidigungskosten) zumindest nicht ausgeschlossen werden kann, ist ein Vorgehen des Obersten Gerichtshofes nach Paragraph 292, letzter Satz StPO geboten vergleiche erneut AnwBl 1990, 398 und die dort in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidungen).

Mit der Feststellung des gegenständlichen Verstoßes war daher die Aufhebung der auf einer unrichtigen Rechtsansicht beruhenden Beschwerdeentscheidung zu verbinden. Eine Entscheidung in der Sache selbst kann jedoch nicht erfolgen, weil im Verfahren gemäß Paragraphen 33, 292, StPO das vom Erstgericht geübte Ermessen selbst nicht überprüft werden kann vergleiche EvBl 1976/210). Dies wird (erneut) durch das (nunmehr) gemäß Paragraph 293, Absatz 2, StPO an die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes gebundene Beschwerdegericht vorzunehmen sein.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Anmerkung

E33278

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0150OS00065.9306.0819.0

Dokumentnummer

JJT_19930819_OGH0002_0150OS00065_9300006_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0052149 Rechtssatz 30.08.1989Strafrecht
Die AHR haben nur die Bedeutung einer gutächtlichen Äußerung über die Bewertung rechtsanwaltlicher Leistungen im Durchschnittsfall. Es steht somit im Ermessen des die Kostenbestimmung (nach § 395 StPO) vornehmenden Gerichtes, die Ansätze dieser Richtlinien …
RS0072241 Rechtssatz 30.08.1989Strafrecht
Die Verteidigungskosten des auf Grund einer Subsidiaranklage Verfolgten sind gemäß § 395 Abs 3 StPO nicht nach TP 4 RATG, sondern mangels einer Regelung im RATG nach freiem Ermessen zu bestimmen; dabei können die autonomen Honorarrichtlinien des Österreichi …
RS0096557 Rechtssatz 17.11.1976Strafrecht
Die Überprüfung einer Ermessensentscheidung im Wege einer Beschwerde nach § 33 StPO ist nicht zulässig, es sei denn, dass die Ermessensentscheidung, wie ihrer Begründung zu entnehmen ist, auf einer unrichtigen Rechtsansicht beruht, mit anderen Worten das Ge …
RS0096700 Rechtssatz 26.03.1981Strafrecht
Konkrete Wirkung bei fehlerhafter, sich zum Nachteil des - hier: freigesprochenen - Angeklagten auswirkende Kostenentscheidung (wie EvBl 1973/128 = JBl 19723,479 ff mit zustimmender Glosse Liebschers; SSt 29/21, EvBl 1954/370; RZ 1972,205; 9 Os 135/75; RZ 1 …
RS0096707 Rechtssatz 20.07.1956Strafrecht
Gesetzeswidrige Kostenbestimmungsbeschlüsse sind auch im Zuge einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes aufzuheben. Dem Gericht ist eine neue Entscheidung aufzutragen.
RS0101502 Rechtssatz 19.07.1982Strafrecht
Heranziehung der Autonomen Honorar-Richtlinien als Berechnungsgrundlage für die Angemessenheit der beanspruchten Entlohnung.