Die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien steht, wie der Generalprokurator in der gemäß § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, mit dem Gesetz nicht im Einklang.Die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien steht, wie der Generalprokurator in der gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Gemäß § 393 Abs. 3 StPO haben jene Personen, denen der Ersatz der Prozeßkosten überhaupt zur Last fällt - mithin gemäß § 390 Abs. 1 StPO also auch Privatbeteiligte im Falle der Beendigung von Strafverfahren, welche gemäß § 48 StPO lediglich auf ihren Antrag stattgefunden haben, auf andere Weise als durch ein verurteilendes Erkenntnis - auch alle Kosten der Verteidigung und der Vertretung zu ersetzen. Ob die Vertretungshandlungen notwendig waren oder sonst nach Beschaffenheit des Falles gerechtfertigt sind (§ 395 Abs. 2 StPO), ist durch das Gericht zu prüfen, das mangels eines Übereinkommens die Kostenbestimmung vorzunehmen hat (§ 395 Abs. 1 StPO).Gemäß Paragraph 393, Absatz 3, StPO haben jene Personen, denen der Ersatz der Prozeßkosten überhaupt zur Last fällt - mithin gemäß Paragraph 390, Absatz eins, StPO also auch Privatbeteiligte im Falle der Beendigung von Strafverfahren, welche gemäß Paragraph 48, StPO lediglich auf ihren Antrag stattgefunden haben, auf andere Weise als durch ein verurteilendes Erkenntnis - auch alle Kosten der Verteidigung und der Vertretung zu ersetzen. Ob die Vertretungshandlungen notwendig waren oder sonst nach Beschaffenheit des Falles gerechtfertigt sind (Paragraph 395, Absatz 2, StPO), ist durch das Gericht zu prüfen, das mangels eines Übereinkommens die Kostenbestimmung vorzunehmen hat (Paragraph 395, Absatz eins, StPO).
Gemäß § 1 RATG besteht der Anspruch der Rechtsanwälte auf Entlohnung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes (einschließlich des ihm angeschlossenen Tarifs) außer im zivilgerichtlichen und schiedsrichterlichen Verfahren auch im Strafverfahren über eine Privatanklage sowie für die Vertretung von Privatbeteiligten (siehe auch Tarifpost 4 RATG). Die Kosten der Verteidigung im gerichtlichen Strafverfahren sind daher nur im Privatanklageverfahren nach dem Rechtsanwaltstarif zu bestimmen (EvBl 1983/46; AnwBl 1990, 398 [= 14 Os 100/89]). Hingegen ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, daß durch den Rechtsanwaltstarif auch die Entlohnung des Verteidigers in solchen offiziosen Strafsachen geregelt wäre, in welchen der Privatbeteiligte statt des Staatsanwaltes die öffentliche Anklage erhebt und/oder durchführt (§ 48 StPO); denn weder wird dadurch eine öffentliche Anklage zur Privatanklage (§ 2 Abs. 3 StPO) noch ist die Tätigkeit des Verteidigers qualitativ eine andere, wenn die öffentliche Anklage durch den Privatbeteiligten anstelle des Staatsanwaltes (dem gemäß § 49 Abs. 1 StPO jederzeit die neuerliche Übernahme der gerichtlichen Verfolgung freisteht) vertreten wird. Ist aber der Rechtsanwaltstarif nur für die Bestimmung der Verteidigungskosten im Privatanklageverfahren heranzuziehen (vgl die oben angeführte Judikatur; im gleichen Sinne die oberlandesgerichtlichen Entscheidungen EvBl 1973/194 und JBl 1954, 571; gegenteilig - allerdings ohne stichhaltige Begründung - RZ 1954/11), dann ist die Bedachtnahme auf die autonomen Honorarrichtlinien (die gemäß § 1 lit a AHR Anwendung auf Leistungen eines Rechtsanwaltes finden sollen, soweit seine Entlohnung nicht durch Gesetz oder Verordnung geregelt ist) auch dann nicht ausgeschlossen, wenn deren Ansätze über jene der Tarifpost 4 RAT hinausgehen. Eine Bindung der Gerichte an diese Richtlinien besteht allerdings nicht; sie haben vielmehr die Bedeutung einer gutächtlichen Äußerung über die Bewertung rechtsanwaltlicher Leistungen im Durchschnittsfall (§ 4 AHR; vgl AnwBl 1990, 398; RZ 1978/86; JBl 1954, 571). Es steht sohin im Ermessen des Gerichtes, der Kostenbestimmung nach § 395 StPO die Ansätze dieser Richtlinien zugrunde zu legen oder sie als auf den Einzelfall nicht anwendbar zu erachten.Gemäß Paragraph eins, RATG besteht der Anspruch der Rechtsanwälte auf Entlohnung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes (einschließlich des ihm angeschlossenen Tarifs) außer im zivilgerichtlichen und schiedsrichterlichen Verfahren auch im Strafverfahren über eine Privatanklage sowie für die Vertretung von Privatbeteiligten (siehe auch Tarifpost 4 RATG). Die Kosten der Verteidigung im gerichtlichen Strafverfahren sind daher nur im Privatanklageverfahren nach dem Rechtsanwaltstarif zu bestimmen (EvBl 1983/46; AnwBl 1990, 398 [= 14 Os 100/89]). Hingegen ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, daß durch den Rechtsanwaltstarif auch die Entlohnung des Verteidigers in solchen offiziosen Strafsachen geregelt wäre, in welchen der Privatbeteiligte statt des Staatsanwaltes die öffentliche Anklage erhebt und/oder durchführt (Paragraph 48, StPO); denn weder wird dadurch eine öffentliche Anklage zur Privatanklage (Paragraph 2, Absatz 3, StPO) noch ist die Tätigkeit des Verteidigers qualitativ eine andere, wenn die öffentliche Anklage durch den Privatbeteiligten anstelle des Staatsanwaltes (dem gemäß Paragraph 49, Absatz eins, StPO jederzeit die neuerliche Übernahme der gerichtlichen Verfolgung freisteht) vertreten wird. Ist aber der Rechtsanwaltstarif nur für die Bestimmung der Verteidigungskosten im Privatanklageverfahren heranzuziehen vergleiche die oben angeführte Judikatur; im gleichen Sinne die oberlandesgerichtlichen Entscheidungen EvBl 1973/194 und JBl 1954, 571; gegenteilig - allerdings ohne stichhaltige Begründung - RZ 1954/11), dann ist die Bedachtnahme auf die autonomen Honorarrichtlinien (die gemäß Paragraph eins, Litera a, AHR Anwendung auf Leistungen eines Rechtsanwaltes finden sollen, soweit seine Entlohnung nicht durch Gesetz oder Verordnung geregelt ist) auch dann nicht ausgeschlossen, wenn deren Ansätze über jene der Tarifpost 4 RAT hinausgehen. Eine Bindung der Gerichte an diese Richtlinien besteht allerdings nicht; sie haben vielmehr die Bedeutung einer gutächtlichen Äußerung über die Bewertung rechtsanwaltlicher Leistungen im Durchschnittsfall (Paragraph 4, AHR; vergleiche AnwBl 1990, 398; RZ 1978/86; JBl 1954, 571). Es steht sohin im Ermessen des Gerichtes, der Kostenbestimmung nach Paragraph 395, StPO die Ansätze dieser Richtlinien zugrunde zu legen oder sie als auf den Einzelfall nicht anwendbar zu erachten.
Der Überprüfung des vom Einzelrichter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien geübten Ermessens durch das Beschwerdegericht lag demnach die unzutreffende Rechtsansicht zugrunde, daß sich die Bestimmung der zuzusprechenden Verteidigungskosten nach Tarifpost 4 I RAT zu richten habe.Der Überprüfung des vom Einzelrichter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien geübten Ermessens durch das Beschwerdegericht lag demnach die unzutreffende Rechtsansicht zugrunde, daß sich die Bestimmung der zuzusprechenden Verteidigungskosten nach Tarifpost 4 römisch eins RAT zu richten habe.
Eine auf unrichtiger Rechtsauffassung beruhende Ermessensentscheidung kann nach herrschender Auffassung (AnwBl 1990, 398; Mayerhofer-Rieder StPO3 § 292 Nr 7, 12 a und 13; vgl auch den JAB zum GRBG 852 BlgNREine auf unrichtiger Rechtsauffassung beruhende Ermessensentscheidung kann nach herrschender Auffassung (AnwBl 1990, 398; Mayerhofer-Rieder StPO3 Paragraph 292, Nr 7, 12 a und 13; vergleiche auch den JAB zum GRBG 852 BlgNR
18. GP zu § 2) Gegenstand der Feststellung einer Gesetzesverletzung nach §§ 33, 292 StPO sein. Da im vorliegenden Fall eine Benachteiligung der (wenngleich freigesprochenen) Angeklagten auf Grund des Rechtsirrtums des Beschwerdegerichtes (in Anbetracht der Höhe der in erster Instanz zugesprochenen Verteidigungskosten) zumindest nicht ausgeschlossen werden kann, ist ein Vorgehen des Obersten Gerichtshofes nach § 292 letzter Satz StPO geboten (vgl erneut AnwBl 1990, 398 und die dort in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidungen).18. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 2,) Gegenstand der Feststellung einer Gesetzesverletzung nach Paragraphen 33, 292, StPO sein. Da im vorliegenden Fall eine Benachteiligung der (wenngleich freigesprochenen) Angeklagten auf Grund des Rechtsirrtums des Beschwerdegerichtes (in Anbetracht der Höhe der in erster Instanz zugesprochenen Verteidigungskosten) zumindest nicht ausgeschlossen werden kann, ist ein Vorgehen des Obersten Gerichtshofes nach Paragraph 292, letzter Satz StPO geboten vergleiche erneut AnwBl 1990, 398 und die dort in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidungen).
Mit der Feststellung des gegenständlichen Verstoßes war daher die Aufhebung der auf einer unrichtigen Rechtsansicht beruhenden Beschwerdeentscheidung zu verbinden. Eine Entscheidung in der Sache selbst kann jedoch nicht erfolgen, weil im Verfahren gemäß §§ 33, 292 StPO das vom Erstgericht geübte Ermessen selbst nicht überprüft werden kann (vgl EvBl 1976/210). Dies wird (erneut) durch das (nunmehr) gemäß § 293 Abs. 2 StPO an die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes gebundene Beschwerdegericht vorzunehmen sein.Mit der Feststellung des gegenständlichen Verstoßes war daher die Aufhebung der auf einer unrichtigen Rechtsansicht beruhenden Beschwerdeentscheidung zu verbinden. Eine Entscheidung in der Sache selbst kann jedoch nicht erfolgen, weil im Verfahren gemäß Paragraphen 33, 292, StPO das vom Erstgericht geübte Ermessen selbst nicht überprüft werden kann vergleiche EvBl 1976/210). Dies wird (erneut) durch das (nunmehr) gemäß Paragraph 293, Absatz 2, StPO an die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes gebundene Beschwerdegericht vorzunehmen sein.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.