Gegen den Schuldspruch B./II./ (versuchter Versicherungsbetrug) richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.Gegen den Schuldspruch B./II./ (versuchter Versicherungsbetrug) richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) reklamiert absolut untauglichen Versuch mit der Behauptung, dass für den in der Schadensmeldung wahrheitswidrig als gestohlen bezeichneten Tresor samt Inhalt im Tatzeitpunkt „kein Versicherungsschutz bestanden habe" und demzufolge das angegriffene (Tat-)Objekt bei der sonach gebotenen objektiven ex-post Betrachtung der wahren Sachlage für die Herbeiführung des tatbildmäßigen Erfolges unter keinen Umständen geeignet gewesen wäre.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) reklamiert absolut untauglichen Versuch mit der Behauptung, dass für den in der Schadensmeldung wahrheitswidrig als gestohlen bezeichneten Tresor samt Inhalt im Tatzeitpunkt „kein Versicherungsschutz bestanden habe" und demzufolge das angegriffene (Tat-)Objekt bei der sonach gebotenen objektiven ex-post Betrachtung der wahren Sachlage für die Herbeiführung des tatbildmäßigen Erfolges unter keinen Umständen geeignet gewesen wäre.
Nach den Urteilsfeststellungen scheiterte die Vollendung der Tat daran, dass sich zum einen der grundsätzlich für den Tresorinhalt bestehende Versicherungsschutz auf Schadensereignisse beschränkte, die zu Zeiten erfolgten, in denen das Haus bewohnt war, und zum anderen der Angeklagte - in Unkenntnis dieser Einschränkung - gegenüber der Versicherung angab, der Diebstahl habe zu einem Zeitpunkt stattgefunden, zu dem das Haus nicht bewohnt gewesen sei.
Der dargestellte Beschwerdestandpunkt, demzufolge wegen (vorgeblicher) Objektsuntauglichkeit eine objektive ex-post Betrachtung anzustellen sei, ist verfehlt, weil der Gegenstand, an dem sich der Angriff auf das geschützte Rechtsgut (hier: Vermögen; vgl Kirchbacher/Presslauer, WK² § 146 Rz 4; Kienapfel/Schmoller Studienbuch BT II § 146 Rz 17) in concreto auswirken sollte, also das Tatobjekt (vgl Kienapfel/Höpfel AT11 Z 3 Rz 9; SSt 57/81) des aktuellen Betrugsversuches, nicht der in der Schadensmeldung fälschlich als gestohlen deklarierte Tresor samt Inhalt, sondern das Vermögen der Versicherungsgesellschaft im Umfang des geltend gemachten Anspruchs war, wobei der vertretungsbefugte Versicherungsangestellte (Schadensreferent) durch Vortäuschen eines Schadensfalles zu einer irrtumsbedingten Vermögensverfügung zum Nachteil der Versicherung (Schadensliquidierung) veranlasst werden sollte. Demnach lag aber keine Untauglichkeit des Objekts, sondern - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - der Versuchshandlung vor, welche somit Gegenstand der begehrten Tauglichkeitsprüfung zu sein hat.Der dargestellte Beschwerdestandpunkt, demzufolge wegen (vorgeblicher) Objektsuntauglichkeit eine objektive ex-post Betrachtung anzustellen sei, ist verfehlt, weil der Gegenstand, an dem sich der Angriff auf das geschützte Rechtsgut (hier: Vermögen; vergleiche Kirchbacher/Presslauer, WK² Paragraph 146, Rz 4; Kienapfel/Schmoller Studienbuch BT II Paragraph 146, Rz 17) in concreto auswirken sollte, also das Tatobjekt vergleiche , Kienapfel/Höpfel AT11 Ziffer 3, Rz 9; SSt 57/81) des aktuellen Betrugsversuches, nicht der in der Schadensmeldung fälschlich als gestohlen deklarierte Tresor samt Inhalt, sondern das Vermögen der Versicherungsgesellschaft im Umfang des geltend gemachten Anspruchs war, wobei der vertretungsbefugte Versicherungsangestellte (Schadensreferent) durch Vortäuschen eines Schadensfalles zu einer irrtumsbedingten Vermögensverfügung zum Nachteil der Versicherung (Schadensliquidierung) veranlasst werden sollte. Demnach lag aber keine Untauglichkeit des Objekts, sondern - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - der Versuchshandlung vor, welche somit Gegenstand der begehrten Tauglichkeitsprüfung zu sein hat.
Dieser zufolge liegt nur dann ein absolut untauglicher Versuch im Sinn des § 15 Abs 3 StGB vor, wenn die Verwirklichung der angestrebten strafbaren Handlung auf die vorgesehene Art bei generalisierender Betrachtung, somit losgelöst von den Besonderheiten des Einzelfalles, aus der ex-ante Sicht eines über den Tatplan informierten verständigen Beobachters geradezu ausgeschlossen erscheint und demzufolge unter keinen wie immer gearteten Umständen erwartet werden kann (Hager/Massauer in WK2 § 15 Rz 78, 82). Ein bloß relativ untauglicher Versuch ist dagegen anzunehmen, wenn die Tatvollendung nur infolge der zufälligen Modalitäten des konkreten Einzelfalles gescheitert ist. Dies bedeutet, dass in einem solchen Fall die Handlung zwar die zur Herbeiführung des verpönten Erfolges erforderliche Eignung in abstracto besaß, die Herbeiführung in concreto ber nicht möglich war (Leukauf/Steininger Komm3 § 15 RN 35; 12 Os 15/99; JBl 2001, 62; 15 Os 73/00; RIS-Justiz RS0090148 und RS0115363). Die Versuchstauglichkeit hängt dabei - der Beschwerde zuwider - nicht von der zivilrechtlichen Vorfrage nach der Leistungspflicht bei hypothetischer Annahme des vorgespiegelten Schadensereignisses ab, weil es - fallaktuell schon im Hinblick auf das aufrechte Versicherungsverhältnis, das den Inhalt des Safes bis zum Höchstbetrag von 500.000 S grundsätzlich erfasste (US 7 unten) - keineswegs geradezu ausgeschlossen ist, dass der Versicherer einen Entschädigungsbetrag - sei es auch nur kulanzhalber - tatsächlich leistet, zu dem er sich ohne Täuschung nicht veranlasst gesehen hätte (Kirchbacher/Presslauer in WK2 § 146 Rz 128; EvBl 1972/80; SSt /81; 11 Os 75/88; 12 Os 136/91; 12 Os 16, 17/95).Dieser zufolge liegt nur dann ein absolut untauglicher Versuch im Sinn des Paragraph 15, Absatz 3, StGB vor, wenn die Verwirklichung der angestrebten strafbaren Handlung auf die vorgesehene Art bei generalisierender Betrachtung, somit losgelöst von den Besonderheiten des Einzelfalles, aus der ex-ante Sicht eines über den Tatplan informierten verständigen Beobachters geradezu ausgeschlossen erscheint und demzufolge unter keinen wie immer gearteten Umständen erwartet werden kann (Hager/Massauer in WK2 Paragraph 15, Rz 78, 82). Ein bloß relativ untauglicher Versuch ist dagegen anzunehmen, wenn die Tatvollendung nur infolge der zufälligen Modalitäten des konkreten Einzelfalles gescheitert ist. Dies bedeutet, dass in einem solchen Fall die Handlung zwar die zur Herbeiführung des verpönten Erfolges erforderliche Eignung in abstracto besaß, die Herbeiführung in concreto ber nicht möglich war (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 15, RN 35; 12 Os 15/99; JBl 2001, 62; 15 Os 73/00; RIS-Justiz RS0090148 und RS0115363). Die Versuchstauglichkeit hängt dabei - der Beschwerde zuwider - nicht von der zivilrechtlichen Vorfrage nach der Leistungspflicht bei hypothetischer Annahme des vorgespiegelten Schadensereignisses ab, weil es - fallaktuell schon im Hinblick auf das aufrechte Versicherungsverhältnis, das den Inhalt des Safes bis zum Höchstbetrag von 500.000 S grundsätzlich erfasste (US 7 unten) - keineswegs geradezu ausgeschlossen ist, dass der Versicherer einen Entschädigungsbetrag - sei es auch nur kulanzhalber - tatsächlich leistet, zu dem er sich ohne Täuschung nicht veranlasst gesehen hätte (Kirchbacher/Presslauer in WK2 Paragraph 146, Rz 128; EvBl 1972/80; SSt /81; 11 Os 75/88; 12 Os 136/91; 12 Os 16, 17/95).
Weil im vorliegenden Fall die vom Angeklagten mit Abgabe der unrichtigen Schadensmeldung und seinem nachdrücklichen Hinwirken auf eine - nach den Urteilsannahmen in derartigen Fällen durchaus mögliche (US 24) - Kulanzleistung (US 8) intendierte Schädigung der Versicherung nur deshalb unterblieb, weil der Schadensreferent die - vom Angeklagten nicht eingeplante (US 8) - Leistungsfreiheitsklausel bemerkte und deswegen die begehrte Schadensliquidierung verweigerte, scheiterte die Tatvollendung nur infolge der besonderen Umstände des Einzelfalles, obwohl die Täuschungshandlung bei generalisierender Betrachtung hiezu geeignet gewesen wäre. Dem Erstgericht ist daher bei der Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes als bloß relativ untauglicher und damit strafbarer Betrugsversuch kein Rechtsirrtum unterlaufen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten eine vierjährige Freiheitsstrafe. Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend die „11 auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Vorstrafen, die die Qualifikation des § 39 StGB erfüllen", das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen und die zweifache Betrugsqualifikation, als mildernd hingegen den Umstand, dass es in einem Fall beim Versuch geblieben ist.Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten eine vierjährige Freiheitsstrafe. Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend die „11 auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Vorstrafen, die die Qualifikation des Paragraph 39, StGB erfüllen", das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen und die zweifache Betrugsqualifikation, als mildernd hingegen den Umstand, dass es in einem Fall beim Versuch geblieben ist.
Dagegen richtet sich die eine Herabsetzung der Strafe anstrebende Berufung des Angeklagten. Ihr zuwider wurde die Wertgrenze des § 147 Abs 3 StGB in der zum Urteilszeitpunkt geltenden Fassung nicht nur unbedeutend, sondern um mehr als 30 % oder 13.000 Euro überschritten. Dem Milderungsgrund des teilweisen Versuchs wurde auch unter Rücksichtnahme darauf, dass hievon ein Betrag in der Höhe von rund zwei Dritteln des Gesamtschadens umfasst war, in sachgerechter Weise Rechnung getragen. Wenngleich sprachlich missverständlich formuliert, hat das Erstgericht hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es zwar vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 StGB, nicht aber von einem hiedurch veränderten Strafrahmen ausgegangen ist (vgl US 4).Dagegen richtet sich die eine Herabsetzung der Strafe anstrebende Berufung des Angeklagten. Ihr zuwider wurde die Wertgrenze des Paragraph 147, Absatz 3, StGB in der zum Urteilszeitpunkt geltenden Fassung nicht nur unbedeutend, sondern um mehr als 30 % oder 13.000 Euro überschritten. Dem Milderungsgrund des teilweisen Versuchs wurde auch unter Rücksichtnahme darauf, dass hievon ein Betrag in der Höhe von rund zwei Dritteln des Gesamtschadens umfasst war, in sachgerechter Weise Rechnung getragen. Wenngleich sprachlich missverständlich formuliert, hat das Erstgericht hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es zwar vom Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 39, StGB, nicht aber von einem hiedurch veränderten Strafrahmen ausgegangen ist vergleiche US 4).
Dem weiteren Berufungsvorbringen zuwider ist die sorgfältige Planung und Vorbereitung eines „Versicherungsbetruges" keineswegs „arttypisch" für dieses Delikt, wird jenes in der Praxis doch durchaus auch dadurch begangen, dass ein reelles Schadensereignis vom Täter zum Anlass genommen wird, seine Versicherung mit (für eine Schadensliquidierung erforderlichen) falschen Angaben zu Unrecht in Anspruch zu nehmen. Dass das Vorhaben des Angeklagten schließlich scheiterte, schließt dessen sorgfältige Planung und Vorbereitung im konkreten Fall nicht aus. Schließlich waren seine Manipulationen nicht "leicht überprüfbar", sondern konnten erst durch ein relativ umfangreichendes Beweisverfahren einschließlich eines technischen Sachverständigengutachtens nachgewiesen werden. Von der Einschränkung des Versicherungsschutzes für den Tresorinhalt hatte nicht nur der Angeklagte keine Kenntnis, sondern auch sein Versicherungsbetreuer. Der Betrugsversuch kann daher keineswegs als „stümperhaft" angesehen werden.
Im Recht ist die Berufung jedoch dahingehend, dass die - die vierwöchige Frist des § 270 Abs 1 StPO objektiv beträchtlich überschreitende und von (wenngleich deutlich überdurchschnittlichem) Umfang und Schwierigkeit her sachlich nicht mehr gerechtfertigte, somit unverhältnismäßig lange - Dauer der Ausfertigung des Ersturteils im konkreten Fall den zusätzlichen Milderungsgrund der unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer (§ 34 Abs 2 StGB) bewirkt.Im Recht ist die Berufung jedoch dahingehend, dass die - die vierwöchige Frist des Paragraph 270, Absatz eins, StPO objektiv beträchtlich überschreitende und von (wenngleich deutlich überdurchschnittlichem) Umfang und Schwierigkeit her sachlich nicht mehr gerechtfertigte, somit unverhältnismäßig lange - Dauer der Ausfertigung des Ersturteils im konkreten Fall den zusätzlichen Milderungsgrund der unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer (Paragraph 34, Absatz 2, StGB) bewirkt.
Die von den Tatrichtern ausgemessene Sanktion einer vierjährigen Freiheitsstrafe entsprach im Urteilszeitpunkt Tatunrecht, Täterschuld und Täterpersönlichkeit. In Hinblick auf das Hinzutreten des dargestellten weiteren Milderungsgrundes war jedoch spruchgemäß eine diesem hinreichend Rechnung tragende Reduktion der Strafe vorzunehmen, sodass der Berufung in diesem Umfang Folge zu geben war.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.