Der gegen dieses Urteil erhobenen, die angenommene Privilegierung der Tat nach § 142 Abs. 2 StGB bekämpfenden, auf § 281 Abs. 1 Z 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft kommt Berechtigung zu.Der gegen dieses Urteil erhobenen, die angenommene Privilegierung der Tat nach Paragraph 142, Absatz 2, StGB bekämpfenden, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft kommt Berechtigung zu.
Die gelindere Strafdrohung des § 142 Abs. 2 StGB setzt (seit dem StRÄG 1987) voraus, daß der Raub ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes begangen wird, die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und es sich um keinen schweren Raub (§ 143 StGB) handelt.Die gelindere Strafdrohung des Paragraph 142, Absatz 2, StGB setzt (seit dem StRÄG 1987) voraus, daß der Raub ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes begangen wird, die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und es sich um keinen schweren Raub (Paragraph 143, StGB) handelt.
Sämtliche dieser Voraussetzungen müßten erfüllt sein (JBl. 1986, 468; EvBl. 1976/116 = ÖJZ-LSK 1975, 188 ua). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Der Raub wurde nicht an einer Sache geringen Wertes begangen, denn oberhalb einer Grenze von 1.000 S kann von einer solchen nicht mehr gesprochen werden (RZ 1989/60 unter ausdrücklicher Ablehnung der von Foregger-Serini StGB4 Erl. III zu § 141 und Hoinkes-Wilfingseder AnwBl. 1988, 77 f vertretenen Meinungen; weiters 11 Os 22/89; 12 Os 105/88).Der Raub wurde nicht an einer Sache geringen Wertes begangen, denn oberhalb einer Grenze von 1.000 S kann von einer solchen nicht mehr gesprochen werden (RZ 1989/60 unter ausdrücklicher Ablehnung der von Foregger-Serini StGB4 Erl. römisch drei zu Paragraph 141 und Hoinkes-Wilfingseder AnwBl. 1988, 77 f vertretenen Meinungen; weiters 11 Os 22/89; 12 Os 105/88).
Der Raub wurde aber auch nicht ohne Anwendung erheblicher Gewalt verübt, sondern es wurde im Gegenteil beachtliche physische Kraft in vehementer Weise eingesetzt (SSt. 51/5 = EvBl. 1981/136), indem der Überfallene gewürgt, zu Boden gerissen und im Würgegriff (etwa fünf Minuten hindurch) am Boden liegend festgehalten und mit Faustschlägen, die Verletzungen nach sich zogen, mißhandelt wurde (EvBl. 1976/116 = ÖJZ-LSK 1975/188; 11 Os 7/89; 12 Os 171/88; 15 Os 79/88; 11 Os 24/84; 12 Os 129/81; 13 Os 120/76 ua). Die nach den Urteilsfeststellungen (US 5) dem Opfer nach Abnahme der Beute - jedoch augenscheinlich zu deren Sicherung durch ungestörte Flucht - in das Gesicht versetzten Fußtritte müssen in diese Betrachtung gar nicht mit einbezogen werden.
Dahingestellt bleiben kann auch die Bedeutung der Verletzungsfolgen, deren Feststellung im erstgerichtlichen Urteil (US 5) eine eindeutige Beurteilung dahin, ob die Grenze des § 88 Abs. 2 Z 4 StGB überschritten wurde (9 Os 208/77; dagegen Zipf im WK Rz 49 zu § 142 StGB), nicht zuließe.Dahingestellt bleiben kann auch die Bedeutung der Verletzungsfolgen, deren Feststellung im erstgerichtlichen Urteil (US 5) eine eindeutige Beurteilung dahin, ob die Grenze des Paragraph 88, Absatz 2, Ziffer 4, StGB überschritten wurde (9 Os 208/77; dagegen Zipf im WK Rz 49 zu Paragraph 142, StGB), nicht zuließe.
Aus den angeführten Gründen war daher der Nichtigkeitsbeschwerde der Anklagebehörde Folge zu geben, das angefochtene Urteil im Ausspruch, der Raub sei ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes begangen worden und die Tat habe nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen sowie in der Unterstellung unter § 142 Abs. 2 StGB aufzuheben und in der Sache selbst wie aus dem Spruch ersichtlich zu erkennen.Aus den angeführten Gründen war daher der Nichtigkeitsbeschwerde der Anklagebehörde Folge zu geben, das angefochtene Urteil im Ausspruch, der Raub sei ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes begangen worden und die Tat habe nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen sowie in der Unterstellung unter Paragraph 142, Absatz 2, StGB aufzuheben und in der Sache selbst wie aus dem Spruch ersichtlich zu erkennen.
Bei der erforderlichen Neubemessung der Strafen waren bei beiden Angeklagten die Vorstrafen wegen Vermögensdelikten, bei D*** überdies wegen Körperverletzungsdelikten, weiters bei beiden die Verübung des Raubes als Mittäter, bei D*** außerdem die Tatbegehung während eines anhängigen Strafverfahrens erschwerend, dagegen bei beiden die Geständnisse und die Zustandebringung der Raubbeute mildernd.
Eine (leichte) Alkoholisierung der Angeklagten kann vorliegend nicht als mildernd gewertet werden, hatten doch beide bereits auf der Fahrt nach Salzburg, somit vor dem Alkoholkonsum in Lokalen dieser Stadt den Entschluß gefaßt, am Salzburger Rosenhügel einen Homosexuellen zu überfallen und zu berauben (S 33, 58, 64, 141). Eine Alkoholisierung, die demnach nur noch der Herabsetzung allfälliger Hemmschwellen gegen die Tatausführung dienen konnte, ist vorwerfbar.
Auf der Basis der angeführten Strafzumessungsgründe erschienen dem Obersten Gerichtshof die im Spruch genannten Freiheitsstrafen als der - abgestuften - personalen Schuld der beiden Täter und auch dem Unwert der Tat angemessen.
Gleich dem Erstgericht erachtete der Oberste Gerichtshof im Hinblick auf den Umstand, daß beide Täter vor der Tat das Übel des Freiheitsentzuges durch den Vollzug einer Freiheitsstrafe noch nicht zu verspüren hatten und demgemäß die nunmehrige Haft voraussichtlich einen nachhaltigen Eindruck hinterlassen wird, daß - wenn auch wegen des belasteten Vorlebens der beiden Angeklagten nicht die gesamte Strafe bedingt nachgesehen werden kann - doch die Annahme gerechtfertigt erscheint, die bloße Androhung von je zwei Dritteln der Strafe werde hinreichen, um sie von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.
Die Staatsanwaltschaft war mit ihrer - nunmehr
gegenstandslosen - Berufung auf diese Strafneubemessung zu verweisen.