Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 8, 10 und 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurden durch Abweisung des Antrages auf „Einholung einer Auskunft der georgischen Botschaft, Marok[k]anergasse 16, 1030 Wien, zum Beweis dafür, dass es sich bei dem in Haft befindlichen Angeklagten um David B*****, geboren am 24. März 1975 in Tiflis, Georgien, handelt und dieser der eineiige Zwillingsbruder des Georgiers Giorgi B*****, geboren am 24. März 1975, ebenfalls Tiflis, Georgien" sei, sowie ferner zum Beweis dafür, „dass nicht der Angeklagte die ihm angeklagten Fakten I./ und II./ begangen hat" (501/I), Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers nicht beeinträchtigt. Denn der Antragsteller legte in der Hauptverhandlung nicht dar, aufgrund welcher der georgischen Botschaft offenstehenden Möglichkeiten einerseits ein Nachweis seiner Identität zu erwarten wäre, verfügt er doch nach eigenen Angaben weder über einen Lichtbildausweis (67/II) noch wurden ihm in Georgien oder in Moskau Fingerabdrücke abgenommen (89/II), und andererseits dadurch die Existenz eines eineiigen Zwillingsbruders bewiesen werden könnte.Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5, 8, 10 und 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurden durch Abweisung des Antrages auf „Einholung einer Auskunft der georgischen Botschaft, Marok[k]anergasse 16, 1030 Wien, zum Beweis dafür, dass es sich bei dem in Haft befindlichen Angeklagten um David B*****, geboren am 24. März 1975 in Tiflis, Georgien, handelt und dieser der eineiige Zwillingsbruder des Georgiers Giorgi B*****, geboren am 24. März 1975, ebenfalls Tiflis, Georgien" sei, sowie ferner zum Beweis dafür, „dass nicht der Angeklagte die ihm angeklagten Fakten römisch eins./ und römisch zwei./ begangen hat" (501/I), Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers nicht beeinträchtigt. Denn der Antragsteller legte in der Hauptverhandlung nicht dar, aufgrund welcher der georgischen Botschaft offenstehenden Möglichkeiten einerseits ein Nachweis seiner Identität zu erwarten wäre, verfügt er doch nach eigenen Angaben weder über einen Lichtbildausweis (67/II) noch wurden ihm in Georgien oder in Moskau Fingerabdrücke abgenommen (89/II), und andererseits dadurch die Existenz eines eineiigen Zwillingsbruders bewiesen werden könnte.
Ohne Schmälerung von Verteidigungsrechten wurde auch von der Vernehmung der Zeugen Beso L***** und Amiran K***** sowie von der Einholung eines daktyloskopischen Sachverständigengutachtens (435/I) Abstand genommen.
Der Antragsteller hat nämlich nicht dargelegt, warum durch Aussagen über ein am 21. Februar 2006 erfolgtes Zusammentreffen mit einer Person, die auf „Giorgi B*****" hört und nach namentlicher Ansprache durch die Zeugen die Flucht ergriffen haben soll, das angestrebte Beweisthema, nämlich die Existenz eines eineiigen Zwillingsbruders, hätte erwiesen werden können. Das Begehren auf Einholung eines daktyloskopischen Sachverständigengutachtens zum Beweis der Verschiedenheit der dem Giorgi D***** in der Justizanstalt Wiener Neustadt abgenommenen Fingerabdrücke und jener des Angeklagten legt wiederum nicht dar, aus welchen Gründen von einer solchen Expertise ein von den erkennungsdienstlichen Befundaufnahmen der Polizei (ON 12, 14, 15, 21 und 64; S 489 ff/I) abweichendes und für den Nichtigkeitswerber günstigeres Ergebnis zu erwarten gewesen wäre. Ein vom Antrag in der Hauptverhandlung abweichendes oder diesen ergänzendes Vorbringen im Rechtsmittel schließlich ist infolge der stets auf den Antragszeitpunkt bezogenen Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Abweisung von Beweisanträgen unzulässig und daher unbeachtlich (WK-StPO § 281 Rz 325).Der Antragsteller hat nämlich nicht dargelegt, warum durch Aussagen über ein am 21. Februar 2006 erfolgtes Zusammentreffen mit einer Person, die auf „Giorgi B*****" hört und nach namentlicher Ansprache durch die Zeugen die Flucht ergriffen haben soll, das angestrebte Beweisthema, nämlich die Existenz eines eineiigen Zwillingsbruders, hätte erwiesen werden können. Das Begehren auf Einholung eines daktyloskopischen Sachverständigengutachtens zum Beweis der Verschiedenheit der dem Giorgi D***** in der Justizanstalt Wiener Neustadt abgenommenen Fingerabdrücke und jener des Angeklagten legt wiederum nicht dar, aus welchen Gründen von einer solchen Expertise ein von den erkennungsdienstlichen Befundaufnahmen der Polizei (ON 12, 14, 15, 21 und 64; S 489 ff/I) abweichendes und für den Nichtigkeitswerber günstigeres Ergebnis zu erwarten gewesen wäre. Ein vom Antrag in der Hauptverhandlung abweichendes oder diesen ergänzendes Vorbringen im Rechtsmittel schließlich ist infolge der stets auf den Antragszeitpunkt bezogenen Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Abweisung von Beweisanträgen unzulässig und daher unbeachtlich (WK-StPO Paragraph 281, Rz 325).
Die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) behauptet eine urteilsmäßige Verwertung in der Hauptverhandlung nicht vorgekommener Beweismittel, weil der von der Justizanstalt Wien-Josefstadt übermittelte (und in der Hauptverhandlung vom 2. Mai 2006 nicht verlesene) „Bericht über Identitätsfeststellung" vom 27. März 2006 (ON 61) vom Erstgericht im einleitenden Referat der Beweismittel (US 6) erwähnt wurde. Tatsächlich enthält er bloß jene sicherheitsbehördlichen Erhebungsberichte, die bereits zu ON 14, 15 und 21 aktenkundig waren und ihrerseits - durch einvernehmlichen Vortrag (§ 252 Abs 2a StPO) - Eingang in die Hauptverhandlung fanden (91/II).Die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) behauptet eine urteilsmäßige Verwertung in der Hauptverhandlung nicht vorgekommener Beweismittel, weil der von der Justizanstalt Wien-Josefstadt übermittelte (und in der Hauptverhandlung vom 2. Mai 2006 nicht verlesene) „Bericht über Identitätsfeststellung" vom 27. März 2006 (ON 61) vom Erstgericht im einleitenden Referat der Beweismittel (US 6) erwähnt wurde. Tatsächlich enthält er bloß jene sicherheitsbehördlichen Erhebungsberichte, die bereits zu ON 14, 15 und 21 aktenkundig waren und ihrerseits - durch einvernehmlichen Vortrag (Paragraph 252, Absatz 2 a, StPO) - Eingang in die Hauptverhandlung fanden (91/II).
Dass sich der Angeklagte „im Brief vom 25. Mai 2006 (gemeint wohl 25. April 2006) an die Abteilung 7 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien (ON 76)" (vgl US 22) des Familiennamens D***** bediente, wurde in der Hauptverhandlung ausdrücklich erörtert (65/II). Mit der bloßen Behauptung, ein bestimmter - von sonstigen Erwägungen isoliert betrachteter - Aspekt erstrichterlicher Beweiswürdigung (hier: Erwägungen zu Einlassungen des Angeklagten in früheren gegen ihn geführten Strafverfahren) erweise sich als „unstatthafte Vermutung zu Lasten des Angeklagten", wird der herangezogene Nichtigkeitsgrund nicht prozessordnungsgemäß zur Darstellung gebracht (15 Os 10/00).Dass sich der Angeklagte „im Brief vom 25. Mai 2006 (gemeint wohl 25. April 2006) an die Abteilung 7 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien (ON 76)" vergleiche US 22) des Familiennamens D***** bediente, wurde in der Hauptverhandlung ausdrücklich erörtert (65/II). Mit der bloßen Behauptung, ein bestimmter - von sonstigen Erwägungen isoliert betrachteter - Aspekt erstrichterlicher Beweiswürdigung (hier: Erwägungen zu Einlassungen des Angeklagten in früheren gegen ihn geführten Strafverfahren) erweise sich als „unstatthafte Vermutung zu Lasten des Angeklagten", wird der herangezogene Nichtigkeitsgrund nicht prozessordnungsgemäß zur Darstellung gebracht (15 Os 10/00).
Soweit der Beschwerdeführer im Hinblick auf die dem Zeugen C***** abgesprochene Glaubwürdigkeit weiters rügt, das Erstgericht habe sich hiebei auf nicht in der Hauptverhandlung vorgekommene Beweismittel (Bericht über die Anhaltung des Zeugen im eigenen Strafverfahren; Mitteilung der Justizanstalt Wien-Josefstadt vom 23. Mai 2006 [ON 80]) gestützt, verkennt er, dass die Tatrichter ihre Überzeugung von der mangelnden Glaubwürdigkeit des Zeugen C***** auf den in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck sowie auf die ihm in der Hauptverhandlung vorgehaltenen (S 85 f/II) Erinnerungslücken im eigenen Strafverfahren und auf den Umstand, dass der Zeuge in der Haft mit dem Angeklagten Kontakt hatte (S 81/II), gründeten (US 28 ff). Solcherart kommt den im Urteil ersichtlich bloß illustrativ (US 30: „vgl hiezu auch") erwähnten weiteren Beweisstücken keine nichtigkeitsrelevante Bedeutung zu (RIS-Justiz RS0113210; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 458).Soweit der Beschwerdeführer im Hinblick auf die dem Zeugen C***** abgesprochene Glaubwürdigkeit weiters rügt, das Erstgericht habe sich hiebei auf nicht in der Hauptverhandlung vorgekommene Beweismittel (Bericht über die Anhaltung des Zeugen im eigenen Strafverfahren; Mitteilung der Justizanstalt Wien-Josefstadt vom 23. Mai 2006 [ON 80]) gestützt, verkennt er, dass die Tatrichter ihre Überzeugung von der mangelnden Glaubwürdigkeit des Zeugen C***** auf den in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck sowie auf die ihm in der Hauptverhandlung vorgehaltenen (S 85 f/II) Erinnerungslücken im eigenen Strafverfahren und auf den Umstand, dass der Zeuge in der Haft mit dem Angeklagten Kontakt hatte (S 81/II), gründeten (US 28 ff). Solcherart kommt den im Urteil ersichtlich bloß illustrativ (US 30: „vgl hiezu auch") erwähnten weiteren Beweisstücken keine nichtigkeitsrelevante Bedeutung zu (RIS-Justiz RS0113210; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 458).
Die Subsumtionsrüge (Z 10) leitet mit der Behauptung des Fehlens von Feststellungen zur subjektiven Tatseite hinsichtlich eines 3.000 Euro übersteigenden Gesamtschadens - und ohne einzelne Schuldspruchfakten anzufgreifen - nicht aus dem Gesetz (§ 29 StGB) ab, warum die Summe der Wert- oder Schadensbeträge aus allen Einzeltaten derselben Art vom Vorsatz des Täters umfasst sein müsse. Zu einer Maßnahme nach § 290 Abs 1 StPO bestand in diesem Zusammenhang kein Anlass, weil die Zusammenrechnungsregel des § 29 StGB nicht den Schuldspruch, sondern nur den Strafrahmen betrifft und an der rechtlichen Selbständigkeit der einzelnen Taten nichts ändert (vgl Ratz in WK2 § 29 Rz 7; Kienapfel/Schmoller StudB BT II § 127 RN 203).Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) leitet mit der Behauptung des Fehlens von Feststellungen zur subjektiven Tatseite hinsichtlich eines 3.000 Euro übersteigenden Gesamtschadens - und ohne einzelne Schuldspruchfakten anzufgreifen - nicht aus dem Gesetz (Paragraph 29, StGB) ab, warum die Summe der Wert- oder Schadensbeträge aus allen Einzeltaten derselben Art vom Vorsatz des Täters umfasst sein müsse. Zu einer Maßnahme nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO bestand in diesem Zusammenhang kein Anlass, weil die Zusammenrechnungsregel des Paragraph 29, StGB nicht den Schuldspruch, sondern nur den Strafrahmen betrifft und an der rechtlichen Selbständigkeit der einzelnen Taten nichts ändert vergleiche Ratz in WK2 Paragraph 29, Rz 7; Kienapfel/Schmoller StudB BT römisch zwei Paragraph 127, RN 203).
Mit zutreffender Argumentation wird hingegen unter dem Nichtigkeitsgrund der Z 8 eine im Licht des Art 6 Abs 3 lit b MRK relevante Verletzung des Schutzzwecks des § 262 StPO aufgezeigt. Der Angeklagte wurde zum Urteilsfaktum B./, abweichend von der auf das Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 vierter Fall StGB gerichteten Anklage (ON 37), des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs 2 StGB schuldig erkannt, ohne vorher gemäß § 262 StPO über den geänderten rechtlichen Gesichtspunkt gehört worden zu sein. Zwar steht die strikte Einhaltung der von § 262 StPO beschriebenen Form als solche nicht unter der Nichtigkeitssanktion des § 281 Abs 1 Z 8 StPO. Doch hat das erkennende Gericht, das den Angeklagten - wenngleich ohne Abgehen von dem der Anklage zugrundeliegenden Sachverhalt - statt der im Anklagetenor genannten Tat einer anderen schuldig erkennt, nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0113755; zuletzt 14 Os 17/06s) mit Blick auf die Fairness des Verfahrens zuvor dem Schutzzweck des § 262 StPO zu entsprechen, um so dem Angeklagten ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung zu schaffen (Art 6 Abs 3 lit b MRK; Messner, ÖJZ 2006, 582). Da dies verabsäumt wurde, ist das Urteil insoweit mit Nichtigkeit nach Z 8 behaftet und eine neue Hauptverhandlung nicht zu vermeiden. Die zu diesem Schuldspruch vorgetragenen Einwände der Mängelrüge erweisen sich damit als hinfällig.Mit zutreffender Argumentation wird hingegen unter dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 8, eine im Licht des Artikel 6, Absatz 3, Litera b, MRK relevante Verletzung des Schutzzwecks des Paragraph 262, StPO aufgezeigt. Der Angeklagte wurde zum Urteilsfaktum B./, abweichend von der auf das Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, vierter Fall StGB gerichteten Anklage (ON 37), des Vergehens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz 2, StGB schuldig erkannt, ohne vorher gemäß Paragraph 262, StPO über den geänderten rechtlichen Gesichtspunkt gehört worden zu sein. Zwar steht die strikte Einhaltung der von Paragraph 262, StPO beschriebenen Form als solche nicht unter der Nichtigkeitssanktion des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 8, StPO. Doch hat das erkennende Gericht, das den Angeklagten - wenngleich ohne Abgehen von dem der Anklage zugrundeliegenden Sachverhalt - statt der im Anklagetenor genannten Tat einer anderen schuldig erkennt, nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0113755; zuletzt 14 Os 17/06s) mit Blick auf die Fairness des Verfahrens zuvor dem Schutzzweck des Paragraph 262, StPO zu entsprechen, um so dem Angeklagten ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung zu schaffen (Artikel 6, Absatz 3, Litera b, MRK; Messner, ÖJZ 2006, 582). Da dies verabsäumt wurde, ist das Urteil insoweit mit Nichtigkeit nach Ziffer 8, behaftet und eine neue Hauptverhandlung nicht zu vermeiden. Die zu diesem Schuldspruch vorgetragenen Einwände der Mängelrüge erweisen sich damit als hinfällig.
Hinsichtlich der zu A./ gemäß § 29 StGB gebildeten Subsumtionseinheit hat der Oberste Gerichtshof von der ihm durch § 289 StPO eingeräumten Befugnis Gebrauch gemacht, auch nicht von der erfolgreichen Anfechtung betroffene Verfügungen zu beheben, um sicher zu gehen, dass der Angeklagte durch bloß formal trennbare Aussprüche des angefochtenen Urteils keinen inhaltlichen Nachteil erleidet (Ratz, WK-StPO § 289 Rz 3).Hinsichtlich der zu A./ gemäß Paragraph 29, StGB gebildeten Subsumtionseinheit hat der Oberste Gerichtshof von der ihm durch Paragraph 289, StPO eingeräumten Befugnis Gebrauch gemacht, auch nicht von der erfolgreichen Anfechtung betroffene Verfügungen zu beheben, um sicher zu gehen, dass der Angeklagte durch bloß formal trennbare Aussprüche des angefochtenen Urteils keinen inhaltlichen Nachteil erleidet (Ratz, WK-StPO Paragraph 289, Rz 3).
Im zweiten Rechtsgang wird die aufgelöste Subsumtionseinheit - gegebenenfalls unter Einbeziehung hinzukommender gleichartiger Taten - neu zu bilden sein (§ 29 StGB; RIS-Justiz RS0116734; Ratz, WK-StPO § 289 Rz 10).Im zweiten Rechtsgang wird die aufgelöste Subsumtionseinheit - gegebenenfalls unter Einbeziehung hinzukommender gleichartiger Taten - neu zu bilden sein (Paragraph 29, StGB; RIS-Justiz RS0116734; Ratz, WK-StPO Paragraph 289, Rz 10).
Die zwingend folgende Kassation des Strafausspruchs macht ein Eingehen auf die Sanktionsrüge (Z 11) entbehrlich. Im zweiten Rechtsgang wird das Gericht bei der Sanktionsfindung jedenfalls zu beachten haben, dass die - der Sache nach erfolgte (US 35) - erschwerende Wertung der leugnenden Verantwortung des Angeklagten Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO nach sich zieht. Der Angeklagte ist mit seinen verbleibenden Rechtsmitteln, die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung auf diese Entscheidung zu verweisen.Die zwingend folgende Kassation des Strafausspruchs macht ein Eingehen auf die Sanktionsrüge (Ziffer 11,) entbehrlich. Im zweiten Rechtsgang wird das Gericht bei der Sanktionsfindung jedenfalls zu beachten haben, dass die - der Sache nach erfolgte (US 35) - erschwerende Wertung der leugnenden Verantwortung des Angeklagten Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, zweiter Fall StPO nach sich zieht. Der Angeklagte ist mit seinen verbleibenden Rechtsmitteln, die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.