Dagegen richten sich die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Memsud O***** (§ 281 Abs 1 Z 4, 5, 5a, 9 lit a und 11 StPO) und Esat R***** (§ 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und 10 StPO); sie schlagen fehl.Dagegen richten sich die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Memsud O***** (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5, 5 a, 9, Litera a und 11 StPO) und Esat R***** (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, Litera a und 10 StPO); sie schlagen fehl.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten O*****:
Die Verfahrensrüge nach Z 4 kritisiert die Abweisung des - thematisch nur zu A./I./1./ gestellten - Antrags auf Vernehmung „des anonymen Zeugen" (gemeint: jenes Informanten, der am 13. Mai 2008 vor dem Landespolizeikommando Steiermark anonym ausgesagt hatte; ON 126) zum Beweis dafür, dass der Angeklagte Esad R***** erhebliche finanzielle Mittel in den Bau des Hotels „Denis" gesteckt habe, die seine Einkünfte bei der A***** GmbH um ein Vielfaches überstiegen, weshalb der Beschwerdeführer „diese Beträge" nicht vereinnahmt haben könne (ON 179, S 52).Die Verfahrensrüge nach Ziffer 4, kritisiert die Abweisung des - thematisch nur zu A./I./1./ gestellten - Antrags auf Vernehmung „des anonymen Zeugen" (gemeint: jenes Informanten, der am 13. Mai 2008 vor dem Landespolizeikommando Steiermark anonym ausgesagt hatte; ON 126) zum Beweis dafür, dass der Angeklagte Esad R***** erhebliche finanzielle Mittel in den Bau des Hotels „Denis" gesteckt habe, die seine Einkünfte bei der A***** GmbH um ein Vielfaches überstiegen, weshalb der Beschwerdeführer „diese Beträge" nicht vereinnahmt haben könne (ON 179, S 52).
Die Tatrichter durften den Antrag schon deshalb ohne Verletzung von Verteidigungsrechten abweisen, weil darin nicht dargelegt wurde, warum aus allfälligen Investitionen des - nach den Urteilsfeststellungen auch von Barentnahmen aus der Ma***** GmbH profitierenden (B./I./, US 15) - Angeklagten R***** in den Bau eines Hotels Schlüsse auf die Höhe der ihm zugekommenen Entnahmen aus der A***** GmbH zu ziehen seien. Im Übrigen ist es für den Schuldspruch nach §§ 156, 161 StGB ohne rechtliche Bedeutung, ob sich der Beschwerdeführer durch Beiseiteschaffen von Gesellschaftsvermögen persönlich bereichert hat oder nicht.Die Tatrichter durften den Antrag schon deshalb ohne Verletzung von Verteidigungsrechten abweisen, weil darin nicht dargelegt wurde, warum aus allfälligen Investitionen des - nach den Urteilsfeststellungen auch von Barentnahmen aus der Ma***** GmbH profitierenden (B./I./, US 15) - Angeklagten R***** in den Bau eines Hotels Schlüsse auf die Höhe der ihm zugekommenen Entnahmen aus der A***** GmbH zu ziehen seien. Im Übrigen ist es für den Schuldspruch nach Paragraphen 156, 161, StGB ohne rechtliche Bedeutung, ob sich der Beschwerdeführer durch Beiseiteschaffen von Gesellschaftsvermögen persönlich bereichert hat oder nicht.
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider besteht zwischen den Feststellungen, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit dem Angeklagten R***** die Geschäfte der A***** GmbH tatsächlich geführt, die „Ausbeutung" des Unternehmens geplant und auch durchgeführt habe (US 9 f), und den Konstatierungen, dass er dabei „weitgehend als Handlanger des R*****" handelte und diesem die auftragsgemäß behobenen Geldbeträge überbrachte, worauf R***** ihm die vereinbarten Anteile auszahlte (US 9 f), kein logischer Widerspruch. Soweit die Beschwerde aus den beweiswürdigenden Urteilsausführungen, dass es für die Angeklagten O***** und R***** wesentlich gewesen sei, dass auf sie „persönlich nicht zurückgegriffen" werden könne (US 21), für den Beschwerdeführer günstigere Schlüsse zu ziehen trachtet, bekämpft sie die Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Schuldberufung. Dass die Tatrichter das Verschwindenlassen der Buchhaltung durch einen der zwei - nach den Urteilsannahmen in bewusstem und gewollten Zusammenwirken handelnden (US 2) - Angeklagten als Indiz für die „unredliche Absicht" beider werteten, verstößt nicht gegen die Kriterien logischen Denkens oder grundlegende Erfahrungen.Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider besteht zwischen den Feststellungen, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit dem Angeklagten R***** die Geschäfte der A***** GmbH tatsächlich geführt, die „Ausbeutung" des Unternehmens geplant und auch durchgeführt habe (US 9 f), und den Konstatierungen, dass er dabei „weitgehend als Handlanger des R*****" handelte und diesem die auftragsgemäß behobenen Geldbeträge überbrachte, worauf R***** ihm die vereinbarten Anteile auszahlte (US 9 f), kein logischer Widerspruch. Soweit die Beschwerde aus den beweiswürdigenden Urteilsausführungen, dass es für die Angeklagten O***** und R***** wesentlich gewesen sei, dass auf sie „persönlich nicht zurückgegriffen" werden könne (US 21), für den Beschwerdeführer günstigere Schlüsse zu ziehen trachtet, bekämpft sie die Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Schuldberufung. Dass die Tatrichter das Verschwindenlassen der Buchhaltung durch einen der zwei - nach den Urteilsannahmen in bewusstem und gewollten Zusammenwirken handelnden (US 2) - Angeklagten als Indiz für die „unredliche Absicht" beider werteten, verstößt nicht gegen die Kriterien logischen Denkens oder grundlegende Erfahrungen.
Soweit die Mängelrüge unter Verweis auf verschiedene Verfahrensergebnisse, die für eine führende Rolle des Angeklagten R***** und eine untergeordnete Tätigkeit des Beschwerdeführers sprechen, eine Unvollständigkeit der Entscheidungsgründe rügt, vernachlässigt sie, dass sich das Schöffengericht damit in gedrängter Form (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) ohnedies auseinandergesetzt (US 21) und im Übrigen dem Beschwerdeführer in objektiver Hinsicht die von ihm behauptete - im Verhältnis zum Angeklagten R***** untergeordnete - Rolle durchaus zugebilligt hat (US 9, 21). Indem die Beschwerde hieraus jedoch andere Schlüsse auf die subjektive Tatseite zieht als das Urteil, bekämpft sie erneut nur in unzulässiger Form die - dazu keine Begründungsmängel aufweisende - Beweiswürdigung (US 21). Angaben des Zeugen Mas***** vor der Polizei zum von ihm vermuteten Wissensstand des Beschwerdeführers (ON 55, S 149 ff) bedurften keiner Erörterung, können doch nur Tatsachenwahrnehmungen Gegenstand eines Zeugenbeweises sein (RIS-Justiz RS0097573; Danek, WK-StPO § 270 Rz 40).Soweit die Mängelrüge unter Verweis auf verschiedene Verfahrensergebnisse, die für eine führende Rolle des Angeklagten R***** und eine untergeordnete Tätigkeit des Beschwerdeführers sprechen, eine Unvollständigkeit der Entscheidungsgründe rügt, vernachlässigt sie, dass sich das Schöffengericht damit in gedrängter Form (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) ohnedies auseinandergesetzt (US 21) und im Übrigen dem Beschwerdeführer in objektiver Hinsicht die von ihm behauptete - im Verhältnis zum Angeklagten R***** untergeordnete - Rolle durchaus zugebilligt hat (US 9, 21). Indem die Beschwerde hieraus jedoch andere Schlüsse auf die subjektive Tatseite zieht als das Urteil, bekämpft sie erneut nur in unzulässiger Form die - dazu keine Begründungsmängel aufweisende - Beweiswürdigung (US 21). Angaben des Zeugen Mas***** vor der Polizei zum von ihm vermuteten Wissensstand des Beschwerdeführers (ON 55, S 149 ff) bedurften keiner Erörterung, können doch nur Tatsachenwahrnehmungen Gegenstand eines Zeugenbeweises sein (RIS-Justiz RS0097573; Danek, WK-StPO Paragraph 270, Rz 40).
Die Feststellungen zu einer 50.000 Euro übersteigenden Schadenshöhe blieben nicht unbegründet, sondern wurden von den Tatrichtern unter Verweis auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. S***** (ON 175) mit mängelfreien Schlussfolgerungen argumentativ belegt (US 19). Mit dem Verweis auf den Zweifelsgrundsatz macht die Rüge keinen Begründungsmangel geltend (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 454).Die Feststellungen zu einer 50.000 Euro übersteigenden Schadenshöhe blieben nicht unbegründet, sondern wurden von den Tatrichtern unter Verweis auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. S***** (ON 175) mit mängelfreien Schlussfolgerungen argumentativ belegt (US 19). Mit dem Verweis auf den Zweifelsgrundsatz macht die Rüge keinen Begründungsmangel geltend (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 454).
Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit ihrem - im Wesentlichen aus einer Wiederholung der Ausführungen zur Mängelrüge bestehenden - Vorbringen keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zu A./I./1./ und II./3./ zugrunde liegenden Feststellungen zu wecken.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag mit ihrem - im Wesentlichen aus einer Wiederholung der Ausführungen zur Mängelrüge bestehenden - Vorbringen keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zu A./I./1./ und römisch zwei./3./ zugrunde liegenden Feststellungen zu wecken.
Die Rechtsrüge (richtig: Z 9 lit a) behauptet das Fehlen von Feststellungen zur subjektiven Tatseite, legt aber nicht dar, welche Konstatierungen über die zum Wissen und Wollen der Angeklagten - zureichend - getroffenen (US 9 ff) hinaus aus ihrer Sicht noch erforderlich gewesen wären (vgl 11 Os 26/98, 15 Os 100/99, 15 Os 155/00).Die Rechtsrüge (richtig: Ziffer 9, Litera a,) behauptet das Fehlen von Feststellungen zur subjektiven Tatseite, legt aber nicht dar, welche Konstatierungen über die zum Wissen und Wollen der Angeklagten - zureichend - getroffenen (US 9 ff) hinaus aus ihrer Sicht noch erforderlich gewesen wären vergleiche 11 Os 26/98, 15 Os 100/99, 15 Os 155/00).
Die Sanktionsrüge (Z 11) reklamiert den Wegfall des - angeblich in den Urteilskonstatierungen keine Deckung findenden (s aber US 11 zu A./II./3./) - Erschwerungsgrunds des „vielfachen Übersteigens der Qualifikationsgrenze", macht damit aber keinen Nichtigkeits-, sondern bloß einen Berufungsgrund geltend.Die Sanktionsrüge (Ziffer 11,) reklamiert den Wegfall des - angeblich in den Urteilskonstatierungen keine Deckung findenden (s aber US 11 zu A./II./3./) - Erschwerungsgrunds des „vielfachen Übersteigens der Qualifikationsgrenze", macht damit aber keinen Nichtigkeits-, sondern bloß einen Berufungsgrund geltend.
Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde abschließend auch die Aufhebung des Schuldspruchs zu D./ fordert, enthält sie dazu keinerlei inhaltliche Ausführungen.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten R*****:
Die Mängelrüge (Z 5) behauptet eine offenbar unzureichende Begründung zu A./II./1./ und B./II./. Soweit sie die dazu festgestellte Schadenshöhe als „unrichtig" bezeichnet, auf divergierende Verfahrensergebnisse hiezu verweist und die Forderungen der Gebietskrankenkasse in Bezug auf verschiedene Dienstnehmer in Abzug gebracht wissen will, bezeichnet sie zum einen keinen den Ausspruch über die Schuld oder den anzuwendenden Strafsatz entscheidenden Umstand, weil sie ein mögliches Nichtüberschreiten der Qualifikationsgrenze nach § 153d Abs 2 StGB nicht einmal behauptet, zum anderen beschränkt sie sich in ihrer Argumentation auf eine Kritik der Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung. Letzteres gilt auch für die zur Untermauerung eines behaupteten Fehlens betrügerischen Vorsatzes vorgebrachten Beschwerdeargumente. Im Übrigen blieben die entsprechenden Konstatierungen nicht unbegründet, sondern wurden vom Schöffengericht zureichend argumentativ belegt (US 19 f).Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet eine offenbar unzureichende Begründung zu A./II./1./ und B./II./. Soweit sie die dazu festgestellte Schadenshöhe als „unrichtig" bezeichnet, auf divergierende Verfahrensergebnisse hiezu verweist und die Forderungen der Gebietskrankenkasse in Bezug auf verschiedene Dienstnehmer in Abzug gebracht wissen will, bezeichnet sie zum einen keinen den Ausspruch über die Schuld oder den anzuwendenden Strafsatz entscheidenden Umstand, weil sie ein mögliches Nichtüberschreiten der Qualifikationsgrenze nach Paragraph 153 d, Absatz 2, StGB nicht einmal behauptet, zum anderen beschränkt sie sich in ihrer Argumentation auf eine Kritik der Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung. Letzteres gilt auch für die zur Untermauerung eines behaupteten Fehlens betrügerischen Vorsatzes vorgebrachten Beschwerdeargumente. Im Übrigen blieben die entsprechenden Konstatierungen nicht unbegründet, sondern wurden vom Schöffengericht zureichend argumentativ belegt (US 19 f).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) kritisiert sowohl hinsichtlich der A***** (richtig: Baumanagement) GmbH (A./) als auch der Ma***** GmbH (B./) die behauptete Verurteilung wegen mehrerer Verbrechen nach § 156 StGB, orientiert sich dabei jedoch nicht am vorliegenden Urteil, demzufolge der Beschwerdeführer (schon in Hinblick auf § 29 StGB) insgesamt lediglich eines Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2, 161 StGB schuldig erkannt worden ist (US 5).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) kritisiert sowohl hinsichtlich der A***** (richtig: Baumanagement) GmbH (A./) als auch der Ma***** GmbH (B./) die behauptete Verurteilung wegen mehrerer Verbrechen nach Paragraph 156, StGB, orientiert sich dabei jedoch nicht am vorliegenden Urteil, demzufolge der Beschwerdeführer (schon in Hinblick auf Paragraph 29, StGB) insgesamt lediglich eines Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins, und Absatz 2, 161, StGB schuldig erkannt worden ist (US 5).
Die Subsumtionsrüge (Z 10) vermisst Feststellungen hinsichtlich eines 50.000 Euro übersteigenden Schadens (Gläubigerausfalls), vernachlässigt dabei jedoch die (wenngleich erst im Rahmen der rechtlichen Beurteilung getroffenen) Konstatierungen US 22 (s auch US 14).Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) vermisst Feststellungen hinsichtlich eines 50.000 Euro übersteigenden Schadens (Gläubigerausfalls), vernachlässigt dabei jedoch die (wenngleich erst im Rahmen der rechtlichen Beurteilung getroffenen) Konstatierungen US 22 (s auch US 14).
Soweit die Subsumtionsrüge (stillschweigende) Subsidiarität des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 StGB gegenüber dem Vergehen des betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz nach § 153d StGB behauptet, leitet sie dies mit dem bloßen Bezug auf die im konkreten Fall den Gesellschaften entzogenen Vermögenswerte und ohne Rücksichtnahme auf das für Subsidiarität allein maßgebliche abstrakte Verhältnis dieser strafbaren Handlungen zueinander (Ratz in WK2 Vorbem zu §§ 28 - 31 Rz 36 ff) nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab und vernachlässigt im Übrigen, dass ein „Vorenthalten" iSd § 153d StGB nicht davon abhängig ist, ob zum Fälligkeitszeitpunkt die Nettolöhne übersteigende Mittel vorhanden sind oder nicht (Kirchbacher/Presslauer in WK2 § 153d Rz 20).Soweit die Subsumtionsrüge (stillschweigende) Subsidiarität des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, StGB gegenüber dem Vergehen des betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz nach Paragraph 153 d, StGB behauptet, leitet sie dies mit dem bloßen Bezug auf die im konkreten Fall den Gesellschaften entzogenen Vermögenswerte und ohne Rücksichtnahme auf das für Subsidiarität allein maßgebliche abstrakte Verhältnis dieser strafbaren Handlungen zueinander (Ratz in WK2 Vorbem zu Paragraphen 28, - 31 Rz 36 ff) nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab und vernachlässigt im Übrigen, dass ein „Vorenthalten" iSd Paragraph 153 d, StGB nicht davon abhängig ist, ob zum Fälligkeitszeitpunkt die Nettolöhne übersteigende Mittel vorhanden sind oder nicht (Kirchbacher/Presslauer in WK2 Paragraph 153 d, Rz 20).
Die Nichtigkeitsbeschwerden beider Angeklagten waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Graz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerden beider Angeklagten waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Graz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.