In seiner gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 17.Mai 1995 (rechtzeitig) erhobenen Grundrechtsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer (1.) gegen die Einleitung der Voruntersuchung wegen eines in die sachliche Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallenden Vergehens (§ 81 Abs 1 Z 1 FrG), (2.) die Verhängung der Untersuchungshaft wegen eines in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallenden Vergehens durch den (sachlich unzuständigen) Untersuchungsrichter des Landesgerichtes Ried im Innkreis sowie (3.) die (zusätzliche) Auferlegung des gelinderen Mittels des § 180 Abs 5 Z 5 StPO (Abnahme der Reisepapiere) auch bei Erlag einer Sicherheit nach § 180 Abs 5 Z 7 StPO.In seiner gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 17.Mai 1995 (rechtzeitig) erhobenen Grundrechtsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer (1.) gegen die Einleitung der Voruntersuchung wegen eines in die sachliche Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallenden Vergehens (Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer eins, FrG), (2.) die Verhängung der Untersuchungshaft wegen eines in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallenden Vergehens durch den (sachlich unzuständigen) Untersuchungsrichter des Landesgerichtes Ried im Innkreis sowie (3.) die (zusätzliche) Auferlegung des gelinderen Mittels des Paragraph 180, Absatz 5, Ziffer 5, StPO (Abnahme der Reisepapiere) auch bei Erlag einer Sicherheit nach Paragraph 180, Absatz 5, Ziffer 7, StPO.
Hinsichtlich der Beschwerdepunkte 1. und 3. ist die Grundrechtsbeschwerde unzulässig.
Gemäß § 1 Abs 1 GRBG steht dem Betroffenen dann eine
Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zu, wenn er durch
eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung in seinem
Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt ist. Diese Entscheidung
oder Verfügung muß die Verhängung und Aufrechterhaltung und Haft zum
Gegenstand haben. Beschwerdegegenstand kann demnach nur ein solcher
richterlicher Akt sein, der - wie die Verhängung oder
Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft oder jede sonstige
gerichtliche veranlaßte Freiheitsbeschränkung, sei es vorläufige
Verwahrung, Beugehaft, Haft als Ordnungsstrafe bis hin zur
zwangsweisen Vorführung - für eine Freiheitsbeschränkung funktionell
grundrechtsrelevant ist (13 Os 51/53 = EvBl 1993/132, 13 Os 129/93 =
RZ 1994/49, 14 Os 73/94 = EvBl 1993/150 = RZ 1994/42, 11 Os 132/94
uvam).
Weder die Voruntersuchung, die den Zweck hat, die gegen eine bestimmte Person erhobene Anschuldigung einer strafbaren Handlung einer vorläufigen Prüfung zu unterwerfen und den Sachverhalt soweit zu klären, als es nötig ist, um die Momente festzustellen, die geeignet sind, entweder die Einstellung des Strafverfahrens herbeizuführen oder die Versetzung in den Anklagestand und die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung vorzubereiten (§ 91 Abs 2 StPO), und nicht zwingend mit Verhängung einer Haft verbunden ist, noch gelindere Mittel (§ 180 Abs 5 StPO), die zwar die Bewegungsfreiheit einschränken, aber einer Verhaftung oder Festnahme nicht gleichkommen, fallen in den Schutzbereit des Grundrechtes auf persönliche Freiheit (siehe JAB 852 BlgNR XVII.GP zu § 2 GRBG; 13 Os 51/93, 14 Os 73/93, 11 Os 132/94 wie oben). Angesichts der sich daraus ergebenden Unzulässigkeit der Grundrechtsbeschwerde zu diesen verfahrensgegenständlichen Fragen bedurfte es keiner weiteren Erörterung des Beschwerdevorbringens hinsichtlich der gesetzlichen Voraussetzungen der im gegenständlichen Fall durch den Journalrichter eingeleiteten Voruntersuchung bzw der kumulativen Anwendung der gelinderen Mittel nach § 180 Abs 5 Z 5 und Z 7 StPO.Weder die Voruntersuchung, die den Zweck hat, die gegen eine bestimmte Person erhobene Anschuldigung einer strafbaren Handlung einer vorläufigen Prüfung zu unterwerfen und den Sachverhalt soweit zu klären, als es nötig ist, um die Momente festzustellen, die geeignet sind, entweder die Einstellung des Strafverfahrens herbeizuführen oder die Versetzung in den Anklagestand und die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung vorzubereiten (Paragraph 91, Absatz 2, StPO), und nicht zwingend mit Verhängung einer Haft verbunden ist, noch gelindere Mittel (Paragraph 180, Absatz 5, StPO), die zwar die Bewegungsfreiheit einschränken, aber einer Verhaftung oder Festnahme nicht gleichkommen, fallen in den Schutzbereit des Grundrechtes auf persönliche Freiheit (siehe JAB 852 BlgNR römisch siebzehn.Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 2, GRBG; 13 Os 51/93, 14 Os 73/93, 11 Os 132/94 wie oben). Angesichts der sich daraus ergebenden Unzulässigkeit der Grundrechtsbeschwerde zu diesen verfahrensgegenständlichen Fragen bedurfte es keiner weiteren Erörterung des Beschwerdevorbringens hinsichtlich der gesetzlichen Voraussetzungen der im gegenständlichen Fall durch den Journalrichter eingeleiteten Voruntersuchung bzw der kumulativen Anwendung der gelinderen Mittel nach Paragraph 180, Absatz 5, Ziffer 5 und Ziffer 7, StPO.
Letztlich geht aber auch der Einwand der Grundrechtsverletzung durch Verhängung der Untersuchungshaft durch den (sachlich unzuständigen) Journalrichter des Landesgerichtes Ried im Innkreis fehl. Denn im bezirksgerichtlichen Vorverfahren darf nach § 452 Z 3 StPO die Untersuchungshaft (nur) wegen Fluchtgefahr oder Verdunkelungsgefahr verhängt werden, wobei die Untersuchungshäftlinge in dem Gefangenenhaus des Gerichtshofes erster Instanz anzuhalten sind. Daß im gegenständlichen Fall an einem Sonntag die Untersuchungshaft - deren sachliche Berechtigung in der Grundrechtsbeschwerde nicht angezweifelt wird - vom Journalrichter des Landesgerichtes Ried im Innkreis, somit einem Richter des Gerichtshofes, verhängt worden ist, kann nicht Gegenstand einer Grundrechtsverletzung sein, da - bei Vorliegen der materiellen Voraussetzungen - aus der Haftentscheidung eines sachlich zwar unzuständigen, aber übergeordneten Gerichtes eine Grundrechtsverletzung in der Bedeutung des § 2 GRBG nicht abgeleitet werden kann.Letztlich geht aber auch der Einwand der Grundrechtsverletzung durch Verhängung der Untersuchungshaft durch den (sachlich unzuständigen) Journalrichter des Landesgerichtes Ried im Innkreis fehl. Denn im bezirksgerichtlichen Vorverfahren darf nach Paragraph 452, Ziffer 3, StPO die Untersuchungshaft (nur) wegen Fluchtgefahr oder Verdunkelungsgefahr verhängt werden, wobei die Untersuchungshäftlinge in dem Gefangenenhaus des Gerichtshofes erster Instanz anzuhalten sind. Daß im gegenständlichen Fall an einem Sonntag die Untersuchungshaft - deren sachliche Berechtigung in der Grundrechtsbeschwerde nicht angezweifelt wird - vom Journalrichter des Landesgerichtes Ried im Innkreis, somit einem Richter des Gerichtshofes, verhängt worden ist, kann nicht Gegenstand einer Grundrechtsverletzung sein, da - bei Vorliegen der materiellen Voraussetzungen - aus der Haftentscheidung eines sachlich zwar unzuständigen, aber übergeordneten Gerichtes eine Grundrechtsverletzung in der Bedeutung des Paragraph 2, GRBG nicht abgeleitet werden kann.
Da somit Bashkim I***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt ist, war seine Beschwerde im Punkt 2 ohne Kostenausspruch - Kosten sind im übrigen nicht verzeichnet worden - (§ 8 GRBG) abzuweisen.Da somit Bashkim I***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt ist, war seine Beschwerde im Punkt 2 ohne Kostenausspruch - Kosten sind im übrigen nicht verzeichnet worden - (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.