Zu Recht wendet die Mängelrüge betreffend Punkt II./ des Schuldspruchs Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) ein, weil das angefochtene Urteil den Inhalt der Aussage des Nichtigkeitswerbers in der Hauptverhandlung unrichtig wiedergibt (RIS-Justiz RS0099492; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 467): Das Erstgericht führt beweiswürdigend aus, der Angeklagte habe betreffend den „ersten“ und den „zweiten Vorfall“ zugegeben, Andrea Sc***** ein präpariertes Getränk verabreicht zu haben (US 14). Tatsächlich hat er jedoch das Verabreichen eines präparierten Getränks an die Genannte lediglich in einem Fall zugestanden (ON 41a, S 19 ff, insb S 23).Zu Recht wendet die Mängelrüge betreffend Punkt römisch zwei./ des Schuldspruchs Aktenwidrigkeit (Ziffer 5, fünfter Fall) ein, weil das angefochtene Urteil den Inhalt der Aussage des Nichtigkeitswerbers in der Hauptverhandlung unrichtig wiedergibt (RIS-Justiz RS0099492; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 467): Das Erstgericht führt beweiswürdigend aus, der Angeklagte habe betreffend den „ersten“ und den „zweiten Vorfall“ zugegeben, Andrea Sc***** ein präpariertes Getränk verabreicht zu haben (US 14). Tatsächlich hat er jedoch das Verabreichen eines präparierten Getränks an die Genannte lediglich in einem Fall zugestanden (ON 41a, S 19 ff, insb S 23).
Die Aufhebung des gesamten Punkts II./ des Schuldspruchs war erforderlich, weil nicht zuordenbar ist, auf welches der beiden dort enthaltenen Fakten sich die mangelhafte Begründung bezieht.Die Aufhebung des gesamten Punkts römisch zwei./ des Schuldspruchs war erforderlich, weil nicht zuordenbar ist, auf welches der beiden dort enthaltenen Fakten sich die mangelhafte Begründung bezieht.
Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde Punkt I./ des Schuldspruchs betrifft, verfehlt sie hingegen ihr Ziel.Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde Punkt römisch eins./ des Schuldspruchs betrifft, verfehlt sie hingegen ihr Ziel.
Warum die Urteilspassage, wonach die manipulierten Getränke „zur sehr schnellen Bewusstlosigkeit der Opfer“ führten mit der erstgerichtlichen Konstatierung, Susanne M***** sei zuerst schwindelig geworden, sie sei aufs WC gegangen, habe über den Grund ihres Zustands nachgedacht, sich auf eine Couch gelegt und danach das Bewusstsein verloren, in Widerspruch (Z 5 dritter Fall) stehen sollte, bleibt offen.Warum die Urteilspassage, wonach die manipulierten Getränke „zur sehr schnellen Bewusstlosigkeit der Opfer“ führten mit der erstgerichtlichen Konstatierung, Susanne M***** sei zuerst schwindelig geworden, sie sei aufs WC gegangen, habe über den Grund ihres Zustands nachgedacht, sich auf eine Couch gelegt und danach das Bewusstsein verloren, in Widerspruch (Ziffer 5, dritter Fall) stehen sollte, bleibt offen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde wirft dem Schöffengericht Überschreiten der Anklage (Z 8) vor, weil laut Begründung der Anklageschrift der Angeklagte durch das Verabreichen der heimlich präparierten Getränke die Opfer lediglich „lockerer, von sich aus aktiver und zügelloser“ machen wollte, womit betreffend Punkt I./ des Schuldspruchs nur von Verbrechen des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 StGB auszugehen wäre. Ein „Vorsatz in Richtung § 201 Abs 1 StGB“ sei nicht angeklagt.Die Nichtigkeitsbeschwerde wirft dem Schöffengericht Überschreiten der Anklage (Ziffer 8,) vor, weil laut Begründung der Anklageschrift der Angeklagte durch das Verabreichen der heimlich präparierten Getränke die Opfer lediglich „lockerer, von sich aus aktiver und zügelloser“ machen wollte, womit betreffend Punkt römisch eins./ des Schuldspruchs nur von Verbrechen des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach Paragraph 205, Absatz eins, StGB auszugehen wäre. Ein „Vorsatz in Richtung Paragraph 201, Absatz eins, StGB“ sei nicht angeklagt.
Dabei verkennt der Nichtigkeitswerber, dass es bei dem geltend gemachten Nichtigkeitsgrund darum geht, ob Anklage und Urteil denselben Lebenssachverhalt meinen, welcher Gegenstand vom Ankläger der tatsächlichen Klärung und rechtlichen Beurteilung durch das erkennende Gericht anheim gestellt wurde (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 502, 509). Der Anklagetenor legte dem Angeklagten im Übrigen ohnehin fünf Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB zur Last, sodass auch mit Blick auf § 262 StPO keine Nichtigkeit aus Z 8 vorliegt (vgl WK-StPO Rz 545). Ob Tenor (§ 211 Abs 1 Z 2 StPO) oder Begründung der Anklageschrift (§ 211 Abs 2 StPO) auf ein als Prozessgegenstand in Betracht kommendes Geschehen verweisen, ist ohne Bedeutung - sie werden als Einheit betrachtet (RIS-Justiz RS0097672, Fabrizy, StPO10 § 281 Rz 53; WK-StPO Rz 503).Dabei verkennt der Nichtigkeitswerber, dass es bei dem geltend gemachten Nichtigkeitsgrund darum geht, ob Anklage und Urteil denselben Lebenssachverhalt meinen, welcher Gegenstand vom Ankläger der tatsächlichen Klärung und rechtlichen Beurteilung durch das erkennende Gericht anheim gestellt wurde (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 502, 509). Der Anklagetenor legte dem Angeklagten im Übrigen ohnehin fünf Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB zur Last, sodass auch mit Blick auf Paragraph 262, StPO keine Nichtigkeit aus Ziffer 8, vorliegt vergleiche WK-StPO Rz 545). Ob Tenor (Paragraph 211, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) oder Begründung der Anklageschrift (Paragraph 211, Absatz 2, StPO) auf ein als Prozessgegenstand in Betracht kommendes Geschehen verweisen, ist ohne Bedeutung - sie werden als Einheit betrachtet (RIS-Justiz RS0097672, Fabrizy, StPO10 Paragraph 281, Rz 53; WK-StPO Rz 503).
Warum angesichts der bei den Opfern vom Angeklagten durch das Verabreichen der mit hochprozentigem Alkohol manipulierten Getränke herbeigeführten Bewusstlosigkeit der deliktspezifische Gewaltbegriff des § 201 Abs 1 StGB (vgl 13 Os 102/05g, EvBl 2006/48, 253; Philipp in WK2 § 201 Rz 13) nicht erfüllt sein soll, leitet die eine rechtliche Beurteilung des Urteilssachverhalts als Verbrechen des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 StGB anstrebende Subsumtionsrüge (Z 10) nicht prozessordnungskonform aus dem Gesetz ab, sondern behauptet dies lediglich.Warum angesichts der bei den Opfern vom Angeklagten durch das Verabreichen der mit hochprozentigem Alkohol manipulierten Getränke herbeigeführten Bewusstlosigkeit der deliktspezifische Gewaltbegriff des Paragraph 201, Absatz eins, StGB vergleiche 13 Os 102/05g, EvBl 2006/48, 253; Philipp in WK2 Paragraph 201, Rz 13) nicht erfüllt sein soll, leitet die eine rechtliche Beurteilung des Urteilssachverhalts als Verbrechen des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach Paragraph 205, Absatz eins, StGB anstrebende Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) nicht prozessordnungskonform aus dem Gesetz ab, sondern behauptet dies lediglich.
Die zu Punkt II./ erforderliche Kassation des Schuldspruchs hat die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge, sodass sich ein Eingehen auf die Sanktionsrüge (Z 11) erübrigt.Die zu Punkt römisch zwei./ erforderliche Kassation des Schuldspruchs hat die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge, sodass sich ein Eingehen auf die Sanktionsrüge (Ziffer 11,) erübrigt.
Demnach war das angefochtene Urteil wie aus dem Spruch ersichtlich teilweise aufzuheben und insoweit die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen (§§ 285e, 288 Abs 2 Z 1 StPO).Demnach war das angefochtene Urteil wie aus dem Spruch ersichtlich teilweise aufzuheben und insoweit die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen (Paragraphen 285 e, 288, Absatz 2, Ziffer eins, StPO).
Im Übrigen war die Nichtigkeitsbeschwerde bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Mit den übrigen Rechtsmitteln waren der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf die teilweise Aufhebung des Urteils zu verweisen.Im Übrigen war die Nichtigkeitsbeschwerde bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Mit den übrigen Rechtsmitteln waren der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf die teilweise Aufhebung des Urteils zu verweisen.
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.