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Entscheidung 15 Os 98/95×

Entscheidung 15 Os 98/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os98/95

Entscheidungsdatum

23.11.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23.November 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Unterrichter als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Angelika H***** ua wegen des Verbrechens der versuchten schweren Erpressung nach Paragraphen 15, 144, Absatz eins, 145, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Fall StGB über den Antrag des Angeklagten Lokman T***** auf Vertagung des für den 14.Dezember 1995 anberaumten Gerichtstag zur mündlichen Verhandlung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Der vor dem Obersten Gerichtshof abzuführende Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Angelika H*****, Lokman T***** und Martin F***** sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 23.März 1995, GZ 9 b römisch fünf r 13.521/92-117, ist für den 14.Dezember 1995 anberaumt.

Der Angeklagte T***** beantragt den Gerichtstag, dem er beiwohnen möchte, "auf einen späteren Zeitpunkt" zu verlegen und bringt vor, daß er sich seit vier Monaten in der Türkei aufhalte, wo er einen 18-monatigen Militärdienst abzuleisten habe; erst danach könne er nach Österreich kommen.

Dem Antrag kommt keine Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Die rechtlichen Argumente der - einem Neuerungsverbot unterliegenden - Nichtigkeitsbeschwerde des Antragstellers können (sachgerecht nur) durch den Verteidiger vorgetragen werden. Eben deshalb besteht im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof die gesetzliche Notwendigkeit der Vertretung durch einen Verteidiger. Sollte sich hingegen als Folge der Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde die Notwendigkeit des Eingehens auf die Straffrage ergeben, stünde es dem Obersten Gerichtshof ohnedies zu, mit gesonderter Verfügung jene Maßnahmen zu treffen, die die Anhörung des Antragswerbers zur Straffrage gewährleisten.

Eine Verlegung des Gerichtstages auf einen Zeitraum von mehr als 14 Monaten, der dem Inhalt des Antrages nach angestrebt wird, widerspräche im übrigen dem Gebot der Verfahrensdurchführung in angemessener Frist (Artikel 6, Absatz eins, EMRK).

Anmerkung

E62636 15D00985

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0150OS00098.95.1123.000

Dokumentnummer

JJT_19951123_OGH0002_0150OS00098_9500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0089632 Rechtssatz 18.06.1976Strafrecht
Keine (gelungene) Bestimmungstäterschaft im Sinne des § 12 (2.Fall) StGB, wenn der andere im Zeitpunkt der Bestimmung von sich aus und von vornherein zur Tat entschlossen war.
RS0089876 Rechtssatz 26.04.1976Strafrecht
Der Versuch ist untauglich, wenn die Vollendung unter keinen wie immer gearteten Umständen - und zwar insbesondere auch nicht teilweise - realisierbar und damit die geplante Verwirklichung des Deliktes durch Herbeiführung des angestrebten Erfolges auf die v …
RS0089880 Rechtssatz 17.10.1995Strafrecht
Absolute Untauglichkeit ist gegeben, wenn die Verwirklichung des Deliktstypus auf die vorgesehene Art auch bei einer generalisierenden Betrachtung, also unabhängig von den Besonderheiten des Einzelfalles, geradezu denkunmöglich ist und somit unter keinen wi …
RS0089883 Rechtssatz 12.03.1976Strafrecht
Absolute Untauglichkeit der Handlung liegt dann vor, wenn eine Handlung der vom Täter gesetzten Art das Tatbild unter keinen wie immer gearteten Umständen herbeizuführen vermag.
RS0089893 Rechtssatz 17.10.1949Strafrecht
Auch das Bestärken eines zur Begehung eines Verbrechens bereits entschlossenen Täters in seinem verbrecherischen Vorsatz stellt eine Art Hilfeleistung, nämlich eine intellektuelle Beihilfe dar.
RS0091042 Rechtssatz 22.11.1984Strafrecht
Der Milderungsumstand nach § 34 Z 8 StGB ist nur dann gegeben, wenn sthenische oder asthenische Affekte in einem solchen Maß aufgetreten sind, daß sie auch starke sittliche Hemmungen zu überwinden vermochten und der Täter nur unter ihrem Einfluß den Tatents …
RS0091245 Rechtssatz 12.03.1976Strafrecht
Zur absoluten Untauglichkeit des Versuches wird nach der geltenden objektiven Theorie erfordert, dass die Vollendung der Tat objektiv unter keinen Umständen möglich war, es also auch bei einer generalisierenden, von den Besonderheiten des Einzelfalles losge …
RS0091574 Rechtssatz 02.07.1992Strafrecht
Erst ein Wohlverhalten während eines der Rückfallsverjährungsfrist des § 39 Abs 2 StGB entsprechenden Zeitraumes kann den Milderungsgrund nach § 34 Z 18 StGB begründen.
RS0092392 Rechtssatz 10.02.1961Strafrecht
Ob dem Bedrohten gegründete Besorgnisse eingeflößt wurden, ist für die Zurechnung zum Tatbestand nach dem § 98 lit b StG ohne Bedeutung (Slg 980, ÖRZ 1937,253).
RS0098978 Rechtssatz 28.04.1959Strafrecht
Im Nichtigkeitsverfahren gilt das Neuerungsverbot.
RS0099132 Rechtssatz 21.05.1951Strafrecht
Die Unterlassung der Anführung jener Umstände, die durch ein beantragtes Beweismittel erwiesen werden sollen, schließt die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Z 5 des § 345 StPO beziehungsweise der Z 4 des § 281 StPO aus.
RS0099163 Rechtssatz 23.07.1976Strafrecht
Formelle Voraussetzung zur Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes ist, dass der abgewiesene Beweisantrag und das diesbezüglich spätere Beschwerdevorbringen auch zum Beweisthema konform gehen.
RS0099868 Rechtssatz 09.02.1995Strafrecht
Der Beschwerdeführer hat nach der Aktenlage keinen Einspruch gegen die Anklageschrift erhoben, sodaß der Nichtigkeitsgrund des § 281 a StPO bei ihm schon von vornherein nicht verwirklicht worden sein konnte.