Begründung:
Die Antragstellerin ist eine GmbH mit Sitz in Wien, deren Anteile zu 100 % von der deutschen I***** AG gehalten werden. Die Antragstellerin stellte am 11. 2. 1997 einen Antrag auf Genehmigung der Errichtung eines Sammel- und Verwertungssystems gemäß § 7a AbfallwirtschaftsG (AWG) iVm § 11 Verpackungsverordnung (VVO) beim Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie. Dieses Sammelsystem (in der Folge: "EVA-System") soll den der VVO unterworfenen Unternehmern (Hersteller, Vertreiber, Importeure etc) eine "Entpflichtung" iSd § 3 Abs 5 VVO ermöglichen (vertragliche Übertragung der Pflichten nach der VVO auf den Betreiber eines flächendeckenden Sammel- und Verwertungssystems).Die Antragstellerin ist eine GmbH mit Sitz in Wien, deren Anteile zu 100 % von der deutschen I***** AG gehalten werden. Die Antragstellerin stellte am 11. 2. 1997 einen Antrag auf Genehmigung der Errichtung eines Sammel- und Verwertungssystems gemäß Paragraph 7 a, AbfallwirtschaftsG (AWG) in Verbindung mit Paragraph 11, Verpackungsverordnung (VVO) beim Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie. Dieses Sammelsystem (in der Folge: "EVA-System") soll den der VVO unterworfenen Unternehmern (Hersteller, Vertreiber, Importeure etc) eine "Entpflichtung" iSd Paragraph 3, Absatz 5, VVO ermöglichen (vertragliche Übertragung der Pflichten nach der VVO auf den Betreiber eines flächendeckenden Sammel- und Verwertungssystems).
Die Teilnahme am EVA-System erfolgt durch Abschluß eines Partnervertrages nach dem Muster von Beilage ./C für der VVO unterworfene Unternehmen bzw eines Entsorgergrundvertrages nach dem Muster von Beilage ./D für Entsorgungsunternehmen. Die Rückholung der vom Systempartner in Verkehr gesetzten Verpackung erfolgt über die Antragstellerin durch einen gewerblichen Entsorger (Holsystem). Die Antragstellerin darf ihre vertraglichen Pflichten auf Dritte übertragen. Zweck des sich auf das gesamte Bundesgebiet erstreckenden Systems ist die Übernahme der den Partnern durch die VVO auferlegten Verpflichtung zur Sammlung und Verwertung der in Verkehr gebrachten Verpackungen unter Realisierung der im AWG zugrundegelegten Prinzipien der Abfallvermeidung, -verminderung und -verwertung.
Die Partner sind verpflichtet, sich mit allen bei ihnen anfallenden Verpackungen, die der Anlage 1 zum Partnervertrag entsprechen (autorisierte Verpackungen), am EVA-System zu beteiligen. Sie haben grundsätzlich ihre vertragsgegenständlichen Verpackungen zu 100 % an die Antragstellerin zu melden (§ 4 Abs 2 Partnervertrag). Die Entsorger wiederum sind verpflichtet, alle gegenüber der Antragstellerin für die Anfallstellen abgerechneten Materialien vollständig an diese zu übergeben (§ 2 Abs 8 Entsorgervertrag). Entsorgungsdienstleistungen von Entsorgungspartnern dürfen zulasten und im Namen der Antragsteller nur gegenüber beim System registrierten Anfallstellen erbracht werden.Die Partner sind verpflichtet, sich mit allen bei ihnen anfallenden Verpackungen, die der Anlage 1 zum Partnervertrag entsprechen (autorisierte Verpackungen), am EVA-System zu beteiligen. Sie haben grundsätzlich ihre vertragsgegenständlichen Verpackungen zu 100 % an die Antragstellerin zu melden (Paragraph 4, Absatz 2, Partnervertrag). Die Entsorger wiederum sind verpflichtet, alle gegenüber der Antragstellerin für die Anfallstellen abgerechneten Materialien vollständig an diese zu übergeben (Paragraph 2, Absatz 8, Entsorgervertrag). Entsorgungsdienstleistungen von Entsorgungspartnern dürfen zulasten und im Namen der Antragsteller nur gegenüber beim System registrierten Anfallstellen erbracht werden.
Die Finanzierung der von der Antragstellerin getragenen Abholung und Verwertung der Verpackungsstoffe erfolgt durch Vergütungen durch die Inverkehrbringer. Die Partner haben dabei die Wahl, die Vergütungen an die EVA als Istmengenmelder oder Jahresmengenmelder zu bezahlen. Die vorgeschriebenen Tarife sind gemäß § 4 Abs 1 des Partnervertrages einheitlich und werden nur laut Anlage 3 nach Materialarten differenziert. Den Entsorgern werden gemäß § 4 Abs 2 des Entsorgergrundvertrages ein davon abhängiger Fixpreis laut Anlage 3 bezahlt.Die Finanzierung der von der Antragstellerin getragenen Abholung und Verwertung der Verpackungsstoffe erfolgt durch Vergütungen durch die Inverkehrbringer. Die Partner haben dabei die Wahl, die Vergütungen an die EVA als Istmengenmelder oder Jahresmengenmelder zu bezahlen. Die vorgeschriebenen Tarife sind gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Partnervertrages einheitlich und werden nur laut Anlage 3 nach Materialarten differenziert. Den Entsorgern werden gemäß Paragraph 4, Absatz 2, des Entsorgergrundvertrages ein davon abhängiger Fixpreis laut Anlage 3 bezahlt.
Die Preise sind für das Kalenderjahr 1997 festgelegt; danach ist eine Indexanpassung vereinbart. Zur Vermeidung unberechtigter Benutzung des Systems führt die Antragstellerin ein datengeschütztes Kontrollsystem, basierend auf Meldungen der Partner, der Anfallstellen und den Wiegescheinen der Entsorger.
Die Antragstellerin begehrte die Feststellung, daß das von ihr geplante EVA-System nicht dem Kartellgesetz unterliege.
Von den Amtsparteien gab nur die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte eine Stellungnahme ab; sie begehrte vorerst einige ergänzende Mitteilungen von der Antragstellerin, beteiligte sich jedoch nach Erhalt dieser Mitteilungen nicht weiter am Verfahren.
Das Erstgericht wies den Antrag der Antragstellerin, das Kartellgericht möge feststellen, daß der vorliegende Sachverhalt keinen dem Kartellgesetz unterliegenden Sachverhalt verwirkliche, ab und stellte fest, daß das von der Antragstellerin geplante Sammel- und Verwertungssystem für Verpackungen, soweit es im Rahmen der in den Beilagen ./A bis ./E dokumentierten Vertragswerke erfolge, dem Kartellgesetz unterliege; es handle sich um ein genehmigungspflichtiges Wirkungskartell iSd § 10 KartG.Das Erstgericht wies den Antrag der Antragstellerin, das Kartellgericht möge feststellen, daß der vorliegende Sachverhalt keinen dem Kartellgesetz unterliegenden Sachverhalt verwirkliche, ab und stellte fest, daß das von der Antragstellerin geplante Sammel- und Verwertungssystem für Verpackungen, soweit es im Rahmen der in den Beilagen ./A bis ./E dokumentierten Vertragswerke erfolge, dem Kartellgesetz unterliege; es handle sich um ein genehmigungspflichtiges Wirkungskartell iSd Paragraph 10, KartG.
In rechtlicher Hinsicht führte es aus, daß sich das Erstgericht bereits wiederholt mit flächendeckenden Entsorgungssystemen zu beschäftigen und dabei in Übereinstimmung mit Lehre und Rechtsprechung erkannt habe, daß eine Zusammenarbeit zwischen Unternehmen auch in diesem Bereich kartellrechtlich nur solange unbedenklich sei, als in dem vergemeinschafteten Bereich (hier: der Pflichtenwahrnehmung nach der VVO) selbständige Aktivitäten der Beteiligten möglich blieben. Als kartellbegründende (weil die wirtschaftliche Betätigungs- und Entscheidungsfreiheit der Vereinbarungsbeteiligten einengende) Vertragsklauseln seien in diesem Zusammenhang etwa Ausschließlichkeitsbindungen, Meistbegünstigungen oder die vertragliche Fixierung von Preisen bzw Preisbestandteilen qualifiziert worden.
Bei dem hier zu beurteilenden EVA-System existierten einheitliche Vergütungsbeträge, die nur je nach Verpackungsmaterial-Kategorie unterschiedlich hoch seien. Diese für die am System beteiligten Partner bindende Festlegung des Vergütungsbeitrages löse - ähnlich wie bei Kalkulations- und Konditionskartellen - eine preisvereinheitlichende Wirkung aus, da die Systemteilnehmer bei der Kalkulation dieses Preisfaktors im Rahmen des Gesamtpreises keinem Wettbewerb ausgesetzt seien. Bei der hier gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (§ 1 KartG) handle es sich daher beim EVA-Sammelsystem um Vereinbarungen zwischen wirtschaftlich selbständigen Unternehmen, die eine Beschränkung des Wettbewerbs bewirkten; das gemeinsame Interesse der Beteiligten liege darin, den Kostenfaktor für die Sammlung von Verpackungen anzugleichen, möge auch vorrangiger Zweck des Systems der vereinfachte Vollzug der VVO sein. Ob letzterer Zweck die vorliegende Kartellvereinbarung als volkswirtschaftlich gerechtfertigt erscheinen lasse, sei erst im auf Antrag der Antragstellerin einzuleitenden Genehmigungsverfahren zu prüfen. Es werde auch erst Gegenstand dieses Verfahrens sein, zu überprüfen, ob allenfalls der Tatbestand des § 16 KartG erfüllt sei.Bei dem hier zu beurteilenden EVA-System existierten einheitliche Vergütungsbeträge, die nur je nach Verpackungsmaterial-Kategorie unterschiedlich hoch seien. Diese für die am System beteiligten Partner bindende Festlegung des Vergütungsbeitrages löse - ähnlich wie bei Kalkulations- und Konditionskartellen - eine preisvereinheitlichende Wirkung aus, da die Systemteilnehmer bei der Kalkulation dieses Preisfaktors im Rahmen des Gesamtpreises keinem Wettbewerb ausgesetzt seien. Bei der hier gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (Paragraph eins, KartG) handle es sich daher beim EVA-Sammelsystem um Vereinbarungen zwischen wirtschaftlich selbständigen Unternehmen, die eine Beschränkung des Wettbewerbs bewirkten; das gemeinsame Interesse der Beteiligten liege darin, den Kostenfaktor für die Sammlung von Verpackungen anzugleichen, möge auch vorrangiger Zweck des Systems der vereinfachte Vollzug der VVO sein. Ob letzterer Zweck die vorliegende Kartellvereinbarung als volkswirtschaftlich gerechtfertigt erscheinen lasse, sei erst im auf Antrag der Antragstellerin einzuleitenden Genehmigungsverfahren zu prüfen. Es werde auch erst Gegenstand dieses Verfahrens sein, zu überprüfen, ob allenfalls der Tatbestand des Paragraph 16, KartG erfüllt sei.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Rekurs der Antragstellerin wegen "Rechtswidrigkeit des Inhalts", darüber hinaus macht sie auch Aktenwidrigkeit und Verfahrensmängel geltend und beantragt, den angefochtenen Beschluß dahingehend abzuändern, daß festgestellt werde, daß der vorliegende Sachverhalt keinen dem Kartellgesetz unterliegenden Sachverhalt verwirkliche; hilfsweise begehrt sie die Feststellung, daß es sich bei dem von ihr geplanten bzw durchgeführten Sammel- und Verwertungssystem um eine vertikale Vertriebsbindung iSd § 30a KartG handle, in eventu daß es sich nur um ein Bagatellkartell handle und daher keine Genehmigungspflicht gegeben sei.Gegen diesen Beschluß richtet sich der Rekurs der Antragstellerin wegen "Rechtswidrigkeit des Inhalts", darüber hinaus macht sie auch Aktenwidrigkeit und Verfahrensmängel geltend und beantragt, den angefochtenen Beschluß dahingehend abzuändern, daß festgestellt werde, daß der vorliegende Sachverhalt keinen dem Kartellgesetz unterliegenden Sachverhalt verwirkliche; hilfsweise begehrt sie die Feststellung, daß es sich bei dem von ihr geplanten bzw durchgeführten Sammel- und Verwertungssystem um eine vertikale Vertriebsbindung iSd Paragraph 30 a, KartG handle, in eventu daß es sich nur um ein Bagatellkartell handle und daher keine Genehmigungspflicht gegeben sei.
Eine Gegenäußerung wurde nicht erstattet.