Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht von Grundsätzen höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Bestimmtheit eines Unterlassungsgebots und zur Befugnis, ein solches zu modifizieren, abgewichen ist; das Rechtsmittel ist berechtigt im Sinne seines hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags.
Die Klägerin macht geltend, ihr Sicherungsbegehren sei ausreichend bestimmt und damit vollstreckbar, weil es auf konkret beschriebene Formen unbefugter Nutzung von Marken abstelle; ein allenfalls zu weit gefasstes Begehren wäre durch Abweisung eines unberechtigten Mehrbegehrens einzuschränken gewesen.
1. Bei Fassung des Unterlassungsgebots sind die prozessuale Frage nach der ausreichenden Bestimmtheit des Begehrens und die - nach dem materiellen Recht zu beurteilende - Frage, wie weit das Begehren angesichts der begangenen oder drohenden Rechtsverletzung gehen darf, auseinanderzuhalten (RIS-Justiz RS0037518).
2.1. Welche Anforderungen an die Konkretisierung (Bestimmtheit) des Rechtsschutzbegehrens zu stellen sind, hängt von den Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und den Umständen des Einzelfalls ab. Die Anforderungen sind danach in Abwägung des zu schützenden Interesses des Antragsgegners, sich gegen das Rechtsschutzbegehren verteidigen zu können, sowie seines Interesses an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Entscheidungswirkungen mit dem ebenfalls schutzwürdigen Interesse des Antragstellers an einem wirksamen Rechtsschutz festzulegen. Dem Begehren muss unter Berücksichtigung des Sprach- und Ortsgebrauchs und nach dem Verständnis der beteiligten Verkehrskreise zu entnehmen sein, was begehrt ist (vgl 4 Ob 86/07m mwN). Auch die Bestimmtheit von Sachleistungsbegehren ergibt sich aus dem Maßstab des allgemeinen Verkehrs und der ortsspezifischen Sprachregeln, wobei zu berücksichtigen ist, dass ein Klagebegehren in der Regel nur ausreichend bestimmt ist, wenn ein stattgebendes Urteil Grundlage einer Exekution sein könnte (vgl RIS-Justiz RS0037469 [T1]).2.1. Welche Anforderungen an die Konkretisierung (Bestimmtheit) des Rechtsschutzbegehrens zu stellen sind, hängt von den Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und den Umständen des Einzelfalls ab. Die Anforderungen sind danach in Abwägung des zu schützenden Interesses des Antragsgegners, sich gegen das Rechtsschutzbegehren verteidigen zu können, sowie seines Interesses an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Entscheidungswirkungen mit dem ebenfalls schutzwürdigen Interesse des Antragstellers an einem wirksamen Rechtsschutz festzulegen. Dem Begehren muss unter Berücksichtigung des Sprach- und Ortsgebrauchs und nach dem Verständnis der beteiligten Verkehrskreise zu entnehmen sein, was begehrt ist vergleiche 4 Ob 86/07m mwN). Auch die Bestimmtheit von Sachleistungsbegehren ergibt sich aus dem Maßstab des allgemeinen Verkehrs und der ortsspezifischen Sprachregeln, wobei zu berücksichtigen ist, dass ein Klagebegehren in der Regel nur ausreichend bestimmt ist, wenn ein stattgebendes Urteil Grundlage einer Exekution sein könnte vergleiche RIS-Justiz RS0037469 [T1]).
2.2. Unterlassungsgebote müssen demnach das verbotene Verhalten so deutlich umschreiben, dass sie dem Beklagten als Richtschnur für sein zukünftiges Verhalten dienen können. Diesem Erfordernis genügen nicht näher konkretisierte, allgemeine Begriffe nicht, sondern es muss in einer für das Gericht und die Parteien unverwechselbaren Weise feststehen, was geschuldet wird (RIS-Justiz RS0119807; 4 Ob 49/06v). Dem Beklagten kann nicht ganz generell aufgetragen werden, sich rechtmäßig zu verhalten (4 Ob 29/07d - Gebrauchsanleitung; 17 Ob 22/07w - personalshop.de).
2.3. Entgegen der Auffassung des Rekursgerichts kennzeichnet das Sicherungsbegehren im Anlassfall die Unterlassungspflicht jedenfalls in ihrem Kern so deutlich, dass ihre Verletzung gemäß § 355 EO in Exekution gezogen werden kann. Die Klägerin strebt (wie sich aus ihrem Begehren und Vorbringen zu den behaupteten Verletzungshandlungen ergibt) an, dem Beklagten zu verbieten, a) Produkte mit der Marke der Klägerin zu bewerben, b) solche Produkte anzubieten, und c) ihre Marke (ganz allgemein) zu benutzen. Alle drei derart beschriebenen Verhaltensweisen sind ausreichend bestimmt: Die beteiligten Verkehrskreise und damit auch der Beklagte haben ausreichend konkrete Vorstellungen davon, was mit den Begriffen „Bewerben und Anbieten markierter Produkte“ bzw „Benutzen einer Marke“ gemeint ist, zumal das angestrebte Verbot durch die beiden Zusätze „insbesondere auf einer bestimmten Internetseite und/oder in einem Buch“ und „auf eine sonstige Art iSd § 10a MSchG“ noch näher illustriert und verdeutlicht wird.2.3. Entgegen der Auffassung des Rekursgerichts kennzeichnet das Sicherungsbegehren im Anlassfall die Unterlassungspflicht jedenfalls in ihrem Kern so deutlich, dass ihre Verletzung gemäß Paragraph 355, EO in Exekution gezogen werden kann. Die Klägerin strebt (wie sich aus ihrem Begehren und Vorbringen zu den behaupteten Verletzungshandlungen ergibt) an, dem Beklagten zu verbieten, a) Produkte mit der Marke der Klägerin zu bewerben, b) solche Produkte anzubieten, und c) ihre Marke (ganz allgemein) zu benutzen. Alle drei derart beschriebenen Verhaltensweisen sind ausreichend bestimmt: Die beteiligten Verkehrskreise und damit auch der Beklagte haben ausreichend konkrete Vorstellungen davon, was mit den Begriffen „Bewerben und Anbieten markierter Produkte“ bzw „Benutzen einer Marke“ gemeint ist, zumal das angestrebte Verbot durch die beiden Zusätze „insbesondere auf einer bestimmten Internetseite und/oder in einem Buch“ und „auf eine sonstige Art iSd Paragraph 10 a, MSchG“ noch näher illustriert und verdeutlicht wird.
3.1. Erst in einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob ein - wie hier - ausreichend konkretes Unterlassungsgebot allenfalls zu weit gefasst ist. Ob dies der Fall ist, hängt vor allem von der festgestellten Verletzungshandlung ab. Ein Unterlassungsgebot hat sich in seinem Umfang nämlich am konkreten Verstoß zu orientieren (RIS-Justiz RS0037645, RS0037607 [T34]); es ist daher auf die konkrete Verletzungshandlung sowie - um Umgehungen durch den Verpflichteten nicht allzu leicht zu machen (vgl RIS-Justiz RS0037733, RS0037607) - auf ähnliche Fälle einzuengen (grundlegend:4 Ob 49/06v). Die an sich wegen der Gefahr von Umgehungen gerechtfertigte weite Fassung von Unterlassungsgeboten darf nur so weit gehen, als die Befürchtung gerechtfertigt ist, der Beklagte werde auch jene Verletzungshandlungen begehen, die unter das weit gefasste Unterlassungsgebot fallen (RIS-Justiz RS0037607 [T38]). Ein seinem Umfang nach berechtigtes Begehren ist aber als Minus im zu weiten Sicherungsantrag enthalten (4 Ob 49/06v uva).3.1. Erst in einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob ein - wie hier - ausreichend konkretes Unterlassungsgebot allenfalls zu weit gefasst ist. Ob dies der Fall ist, hängt vor allem von der festgestellten Verletzungshandlung ab. Ein Unterlassungsgebot hat sich in seinem Umfang nämlich am konkreten Verstoß zu orientieren (RIS-Justiz RS0037645, RS0037607 [T34]); es ist daher auf die konkrete Verletzungshandlung sowie - um Umgehungen durch den Verpflichteten nicht allzu leicht zu machen vergleiche RIS-Justiz RS0037733, RS0037607) - auf ähnliche Fälle einzuengen (grundlegend:4 Ob 49/06v). Die an sich wegen der Gefahr von Umgehungen gerechtfertigte weite Fassung von Unterlassungsgeboten darf nur so weit gehen, als die Befürchtung gerechtfertigt ist, der Beklagte werde auch jene Verletzungshandlungen begehen, die unter das weit gefasste Unterlassungsgebot fallen (RIS-Justiz RS0037607 [T38]). Ein seinem Umfang nach berechtigtes Begehren ist aber als Minus im zu weiten Sicherungsantrag enthalten (4 Ob 49/06v uva).
3.2. Hier hat die Klägerin bestimmte Verletzungshandlungen indirekt mittels Hinweises auf eine Gesetzesbestimmung (§ 10a MSchG) umschrieben und zum Gegenstand ihres Sachantrags gemacht. Dessen Berechtigung ist zunächst daran zu messen, ob der Beklagte Verhaltensweisen, wie sie die angeführte Gesetzesstelle in vier Ziffern näher umschreibt, zu verantworten hat oder ob aufgrund seines bisherigen Verhaltens damit zu rechnen ist, dass er sich in Zukunft so verhält. Ein danach allenfalls zu erlassendes Unterlassungsgebot wird sodann dahin umzuformulieren sein, dass darin bestimmte Verhaltensweisen direkt beschrieben werden.3.2. Hier hat die Klägerin bestimmte Verletzungshandlungen indirekt mittels Hinweises auf eine Gesetzesbestimmung (Paragraph 10 a, MSchG) umschrieben und zum Gegenstand ihres Sachantrags gemacht. Dessen Berechtigung ist zunächst daran zu messen, ob der Beklagte Verhaltensweisen, wie sie die angeführte Gesetzesstelle in vier Ziffern näher umschreibt, zu verantworten hat oder ob aufgrund seines bisherigen Verhaltens damit zu rechnen ist, dass er sich in Zukunft so verhält. Ein danach allenfalls zu erlassendes Unterlassungsgebot wird sodann dahin umzuformulieren sein, dass darin bestimmte Verhaltensweisen direkt beschrieben werden.
3.3. Zu einer solchen Modifizierung und Neufassung des Begehrens ist das Gericht berechtigt, sofern es dem Begehren nur eine klarere und deutlichere, dem tatsächlichen Begehren und Vorbringen des Klägers entsprechende Fassung gibt (vgl RIS-Justiz RS0039357, RS0041254 [T2, T4, T12, T13]). Bei der Neufassung des Spruchs hat sich das Gericht im Rahmen des vom Kläger Gewollten und damit innerhalb der von § 405 ZPO gezogenen Grenzen zu halten (4 Ob 32/03i). Diese Grenze wird nicht überschritten, wenn der Spruch nur verdeutlicht, was nach dem Vorbringen ohnedies begehrt ist (RIS-Justiz RS0039357 [T27]; 17 Ob 23/08v).3.3. Zu einer solchen Modifizierung und Neufassung des Begehrens ist das Gericht berechtigt, sofern es dem Begehren nur eine klarere und deutlichere, dem tatsächlichen Begehren und Vorbringen des Klägers entsprechende Fassung gibt vergleiche RIS-Justiz RS0039357, RS0041254 [T2, T4, T12, T13]). Bei der Neufassung des Spruchs hat sich das Gericht im Rahmen des vom Kläger Gewollten und damit innerhalb der von Paragraph 405, ZPO gezogenen Grenzen zu halten (4 Ob 32/03i). Diese Grenze wird nicht überschritten, wenn der Spruch nur verdeutlicht, was nach dem Vorbringen ohnedies begehrt ist (RIS-Justiz RS0039357 [T27]; 17 Ob 23/08v).
4. Ausgehend von einer unrichtigen Rechtsansicht hat das Rekursgericht den Sicherungsantrag mit einer unzutreffenden Begründung abgewiesen und deshalb das Rechtsmittel der Klägerin (insbesondere die darin enthaltene Beweisrüge) nicht vollständig behandelt. Dieser Verfahrensmangel ist geeignet, die erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (vgl § 503 Z 2 ZPO). Die Rechtssache ist deshalb an das Rekursgericht zurückzuverweisen und ihm aufzutragen, neuerlich über das Rechtsmittel zu entscheiden.4. Ausgehend von einer unrichtigen Rechtsansicht hat das Rekursgericht den Sicherungsantrag mit einer unzutreffenden Begründung abgewiesen und deshalb das Rechtsmittel der Klägerin (insbesondere die darin enthaltene Beweisrüge) nicht vollständig behandelt. Dieser Verfahrensmangel ist geeignet, die erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern vergleiche Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO). Die Rechtssache ist deshalb an das Rekursgericht zurückzuverweisen und ihm aufzutragen, neuerlich über das Rechtsmittel zu entscheiden.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 52 Abs 1 ZPO.5. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.