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Entscheidung 17 Ob 7/22m×

Entscheidung 17 Ob 7/22m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0042300 Rechtssatz 11.06.1974Zivilrecht
Beim Anfechtungsanspruch auf Duldung einer Exekution (zur Hereinbringung einer Geldforderung) besteht der Streitgegenstand nicht in einem Geldbetrag. Es ist daher im Sinne des § 500 Z 2 ZPO zu bewerten.
RS0042521 Rechtssatz 14.09.1933Zivilrecht
Der Wert des Streitgegenstandes einer Anfechtungsklage kann höchstens der Wert des zu schützenden Anspruches sein.
RS0050318 Rechtssatz 31.10.1973Zivilrecht
Ein Begehren, zwischen dem Anfechtungsgegner und dem Schuldner gesetzte Rechtshandlungen dem Kläger gegenüber als unwirksam zu erklären, ist verfehlt (JBl 1954,464). § 12 AnfO lässt keinen Raum für eine bloße Feststellungsklage; eine Klage; die nur den Auss …
RS0050372 Rechtssatz 10.12.1981Zivilrecht
Der Anfechtungsanspruch ist ein Forderungsanspruch eigener Natur, sein Ziel ist daher nicht bloß Wiederherstellung des Zustandes der Masse vor der Rechtshandlung, sondern Herstellung des Zustandes in dem sich die Masse befände, wenn die anfechtbare Rechtsha …
RS0050483 Rechtssatz 09.03.1983Zivilrecht
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass jede Erweiterung der Zugriffsmöglichkeit des Gläubigers auf Vermögensstücke des Schuldners vorerst als befriedigungstauglich anzusehen ist, was besonders dann gilt, wenn der Gläubiger nicht die sofortige Befriedigung …
RS0050533 Rechtssatz 09.03.1983Zivilrecht
Im Zusammenhang mit einer Anfechtung darf nicht mit Leichtfertigkeit angenommen werden, dass eine Verbesserung der Befriedigungsaussichten nicht zu erwarten ist. Es ist zu berücksichtigen. dass der Verkehrswert einer Liegenschaft großen Schwankungen unterli …
RS0050591 Rechtssatz 29.04.1959Zivilrecht
Die Anfechtung muss geeignet sein, zumindest die teilweise Befriedigung des Gläubigers herbeizuführen oder doch zu erleichtern oder zu beschleunigen. Die Veräußerung von mit Pfandrechten überlasteten Sachen ist daher unanfechtbar.
RS0050667 Rechtssatz 24.06.1975Zivilrecht
Benachteiligung des Gläubigers ist immer dann gegeben, wenn ohne das geschlossene Rechtsgeschäft bzw durch dessen Rückgängigmachung für den Gläubiger eine bessere Lage geschaffen wäre (EvBl 1966/285).
RS0064594 Rechtssatz 21.10.1965Zivilrecht
Wenn der Masseverwalter eine dingliche Belastung (vertragsmäßiges oder richterliches Pfandrecht) anficht, kann das Ergebnis nie eine Löschung der Hypothek und damit ein Nachrücken der folgenden Pfandgläubiger sein. Die Anfechtung der Hypothek wirkt daher wi …
RS0064645 Rechtssatz 24.05.1962Zivilrecht
Die bloße Wahrscheinlichkeit einer Verbesserung der Befriedigungsaussicht genügt zur Anfechtung. Der Anfechtungsklage ist nicht bloß im Umfang der festgestellten übrigen Forderungen der berechtigten Gläubiger der gleichen oder vorangehenden Rangklasse, sond …
RS0133938 Rechtssatz 14.03.2022Zivilrecht
Im Fall der erfolgreichen Anfechtung eines Kaufvertrages über eine Liegenschaft lebt das im Zuge der Einverleibung gelöschte Belastungs- und Veräußerungsverbot (§ 364c ABGB) zugunsten des Käufers wieder auf.