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Entscheidung 17 Os 10/18a×

Entscheidung 17 Os 10/18a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0092132 Rechtssatz 13.10.1970Strafrecht
Für eine gefährliche Drohung ist nicht erforderlich, dass der Täter das angedrohte Übel verwirklichen will oder kann. Die tatsächliche Erregung von Besorgnissen wird daher nicht verlangt.
RS0092538 Rechtssatz 23.08.1984Strafrecht
Die Eignung der (Raubdrohung) Drohung, begründete Besorgnisse zu erwecken, betrifft eine Rechtsfrage (ÖJZ-LSK 1982/3 bei § 107 StGB).
RS0092687 Rechtssatz 10.09.1985Strafrecht
Imminenz des angedrohten Übels nicht erforderlich.
RS0092753 Rechtssatz 11.05.1995Strafrecht
Die Eignung der Drohung, begründete Besorgnis einzuflößen, ist objektiv zu beurteilen, wobei wohl in der Person des Bedrohten gelegene besondere Umstände mitzuberücksichtigen sind (objektiv-individueller Maßstab), es aber nicht darauf ankommt, ob die Drohun …
RS0100216 Rechtssatz 01.10.1970Strafrecht
Der OGH hat auf anläßlich der Ausführung einer Nichtigkeitsbeschwerde durch den (gewählten oder bestellten) Verteidiger vom Angeklagten persönlich verfaßte Aufsätze selbst dann nicht einzugehen, wenn der Verteidiger letztere mit der seinerseits eingebrachte …
RS0121981 Rechtssatz 02.05.2007Strafrecht
Seit der Einführung der Schadensqualifikation des § 302 Abs 2 zweiter Satz StGB durch BGBl I 2001/130 gilt für Amtsmissbrauch der Zusammenrechnungsgrundsatz nach § 29 StGB.
RS0131845 Rechtssatz 08.01.2018Strafrecht
Der Vermögensbegriff ist unter dem Aspekt gefährlicher Drohung weit auszulegen. Auch die Drohung mit Strafanzeige oder Klage kann (als eine solche mit Verletzung am Vermögen) tatbildlich sein, wenn damit beim Opfer der Eindruck erweckt wird, (Verfahrens-)Ko …
RS0132158 Rechtssatz 25.06.2018Strafrecht
Die (wahrheitswidrige) Behauptung, jemand sei verschuldet und deshalb allenfalls weniger kreditwürdig, stellt per se keine Verletzung an der Ehre dar. Ebenso wenig reicht dies (ohne Hinzutreten konkreter weiterer Umstände) – selbst unter Anlegung des delikt …