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Entscheidung 17 Os 19/12s×

Entscheidung 17 Os 19/12s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

17Os19/12s

Entscheidungsdatum

25.02.2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Februar 2013 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek und Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kogler als Schriftführerin in der Strafsache gegen MMag. Karl W***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB über die den Angeklagten MMag. Karl W***** betreffende Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 19. Jänner 2012, GZ 51 Hv 46/11s-172, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Eisenmenger, des Angeklagten MMag. Karl W***** und seines Verteidigers MMag. Dr. Georg Unger zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde MMag. Karl W***** vom Vorwurf, er habe von 30. Jänner 2009 bis 31. August 2009 in 31 Fällen in Wien als Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft Wien, sohin als Beamter (Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 4, StGB) seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht, indem er im Rahmen seiner Fachaufsicht über die ihm zugeteilte Geschäftsabteilung den Vertragsbediensteten der Staatsanwaltschaft Wien Robert M***** zur Eintragung von (mit den Akten und den tatsächlichen Verfahrensständen nicht übereinstimmenden und die Beendigung der Ermittlungsverfahren nach dem 10. bis 12. Hauptstück der StPO tatsachenwidrig bescheinigenden) Verfahrensschritten im Register der Verfahrensautomation Justiz mit dem Vorsatz anwies, dadurch „den Bund in seinem Recht auf Wahrnehmung der Dienstaufsicht durch Überwachung der vollen und pflichtgemäßen Erfüllung der Dienstpflichten (Paragraph 45, Absatz eins, BDG in Verbindung mit Paragraph 206, RStDG) und darüber hinaus diesen und die Verfahrensparteien, die Verfahrensparteien auch in ihren nach der StPO zustehenden Rechten und an ihrem Recht auf Richtigkeit staatsanwaltschaftlicher Registereintragungen zu schädigen“, gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.

Rechtliche Beurteilung

Befugnismissbrauch hat das Schöffengericht zutreffend bejaht: Indem Paragraph 80, GOG unter anderem der „für die Erledigung der einzelnen Rechtssache nötige(n) Übersicht“ dient, nimmt nämlich der zur Eintragung Berechtigte in Beamtenfunktion dabei als Organ des Bundes in Vollziehung der einschlägigen, den Vollzug von Gerichtsbarkeit (Artikel 82, ff B-VG) regelnden Gesetze ein Amtsgeschäft vor (grundlegend: 10 Os 117/77 [verst Senat]). Verfügt oder vollzieht er willentlich eine inhaltlich falsche Eintragung, missbraucht er seine Befugnis zu Amtsgeschäften in Vollziehung dieser Gesetze im Namen des Bundes als dessen Organ und handelt demnach in diesem Umfang tatbildlich im Sinn des Paragraph 302, Absatz eins, StGB.

Der aus Ziffer 5 und 9 Litera a, (der Sache nach nur aus Ziffer 5,) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, die sich (angesichts bejahter Wissentlichkeit dieses Befugnismissbrauchs) gegen die Verneinung des zur Begründung von Missbrauch der Amtsgewalt zudem erforderlichen Rechtsschädigungsvorsatzes richtet, kommt keine Berechtigung zu.

Richtig ist zunächst, dass die dazu getroffenen Feststellungen der Tatrichter - wenn auch nicht für den Obersten Gerichtshof vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 19), so doch unter dem Aspekt allgemeiner Verständlichkeit -, undeutlich geblieben sind (Ziffer 5, erster Fall).

Unter Verweis auf eine beim Angeklagten bestehende „kombinierte Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend anankastischen (zwanghaften) aber auch ängstlich vermeidenden Persönlichkeitsanteilen“, „eine belastungsabhängige psychische Störung mit eindeutig depressivem Krankheitswert (Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion) in Verbindung mit einem Burnout-Syndrom“ und „innere unbewusste Konflikte gegenüber äußeren konflikthaften Belastungen“ führen die Entscheidungsgründe dazu Folgendes aus:

2009 hätten die „interpsychischen Spannungen und dysfunktionalen Konflikte aufgrund des Zusammentreffens einer primär ängstlich vermeidenden Persönlichkeit mit Entwicklung einer monomanen Störung im Sinne eines extremen Burnoutsyndroms, ihn in seinem Entscheidungs- und Handlungsspielraum massiv eingeengt und zu einer weitreichenden Einschränkung seiner Steuerungsfähigkeit geführt, nicht jedoch zu einer vollkommenen Aufhebung der Dispositionsfähigkeit“.

Und weiter: „Zu den psychischen Problemen ist ergänzend auszuführen, dass“ der Angeklagte, „obwohl hochintelligent, zahlreiche Konflikte aufweist, Widersprüche hinsichtlich Wünschen, Motiven, Werten, Vorstellung, Selbstwertanerkennung und auf der anderen Seite Versagensängste, Verdrängung von Leistungsgrenzen, die bereits überschritten wurden, Unvermögen zu delegieren oder sich Fremden gegenüber zu seinen Problemen zu äußern. Dies hat zu einer pathologischen Entwicklung geführt, wobei die Leistung im Sinne von Arbeitserfüllung beim Angeklagten in den letzten Jahren weitgehend auch seinem privaten Raum und seine private Lebenssphäre ausgefüllt hat“. Er „konsumierte keine Urlaube und es kam zu einer schweren neurotischen Entwicklung, bei der Arbeit und Arbeitsleistungen einen libidinösen Charakter annahm, die schließlich zu einer monomanen Störung mit biologischem Hintergrund führte, das heißt, dass bei ihm ein Befriedigungsverlangen bestand, wiederum durch Arbeit und Aufnahme von Arbeit oder von Mehrarbeiten befriedigt zu werden. Tatsächlich war diese Arbeitsbelastung schon zum damaligen Zeitpunkt für den“ Angeklagten „nicht mehr bewältigbar“. Der Angeklagte „war bestrebt, die Zahl der anhängigen Verfahren unter die Grenze von 100 und möglichst niedrig zu bringen, wobei er wusste, dass diese Anhängigkeitszahlen jeweils zum Monatsende erhoben werden“. Er „ging jeweils davon aus, dass er die schon geistig durchdachten, teilweise auf Blockzetteln vorentworfenen Erledigungen noch am selben Tag werde diktieren können“.

Er „hat andere Akte, insbesondere Haftsachen, für dringender erachtet, die Akte mit der oben gewählten Vorgangsweise hat er - wenn er es nicht schaffte, sie zeitnah im Akt zu erledigen - zur Bewältigung seines psychischen Leidensdruckes gedanklich 'schubladisiert'“.

Schließlich resumierend: Der Angeklagte „war sich bei seinen Handlungen dessen gewiss, dass er durch die an seinem fachlich untergebenen Zweitangeklagten erteilten Weisungen(,) Registereintragungen vorzunehmen, zu denen noch keine schriftlichen Erledigungen im Akt existierten, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, missbraucht.

Es ist jedoch nicht feststellbar, dass er es jeweils auch nur ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, dass er durch sein Handeln de(n) Bund in seinem Recht auf Wahrnehmung der Dienstaufsicht durch Überwachung der vollen und pflichtgemäßen Erfüllung der Dienstpflichten (Paragraph 45, Absatz eins, BDG in Verbindung mit Paragraph 206, RStDG) und darüber hinaus diese(n) und die Verfahrensparteien, die Verfahrensparteien auch in ihre(n) nach der StPO zustehenden Rechten und an ihrem Recht auf Richtigkeit staatsanwaltschaftlicher Registereintragungen schädigen könnte.“

Wenngleich undeutlich, hat das Schöffengericht solcherart (auf Schädigung [gemeint: Unrichtigkeit des Registers] gerichteten) Vorsatz (Paragraph 5, Absatz eins, StGB) in tatsächlicher Hinsicht bejaht, jedoch (verfehlt) vom Sachverständigen relevierte (unter dem Aspekt von Paragraph 11, StGB anerkannter Störungen des sogenannten biologischen Schuldelements übrigens unbeachtliche) psychische Auffälligkeiten des Angeklagten als Grund dafür bewertet, das Tatbestandsmerkmal rechtlich zu verneinen und den Angeklagten freizusprechen. Der Schädigungsvorsatz des Angeklagten hätte allerdings, um zum Erfolg der Mängelrüge zu führen, auf ein konkretes staatliches oder ein subjektives Recht bezogen sein müssen. Ein solches lässt die Mängelrüge nicht erkennen, womit sie sich deren Kritik nicht auf den Ausspruch über entscheidende Tatsachen bezieht.

Die Staatsanwaltschaft nennt als Bezugspunkt der als undeutlich kritisierten Feststellungen zum überschießenden Vorsatz des Angeklagten staatliche Rechte auf unbehinderte Dienstaufsicht und „Richtigkeit staatsanwaltlicher Registereintragungen“, welch letzteres auch den „Verfahrensparteien“ zustehe, schließlich diesen „nach der StPO zustehende“ Rechte.

Nach der Rechtsprechung kommt aber die Verletzung allgemeiner staatlicher Kontroll- oder Aufsichtsrechte sowie bloß interner Dienstvorschriften als Gegenstand der Rechtsschädigung nicht in Frage, wenn hierdurch kein dahinter stehender gesetzlicher Zweck in einem konkreten Fall gefährdet wird (RIS-Justiz RS0096270; vergleiche auch RS0054644, RS0096604). Das vom Schädigungsvorsatz umfasste Recht des Staates darf nämlich nicht allein jenes sein, das den Täter verpflichtet, seine Befugnis den Vorschriften entsprechend zu gebrauchen, somit keinen Befugnismissbrauch zu begehen. Es muss weiter als jenes Recht sein, das darin besteht, die Vorschrift einzuhalten, die bereits den Missbrauch der Befugnis bildet (10 Os 117/77 [verst Senat]).

Deshalb sind etwa das allgemeine Recht des Staates gegenüber dem Beamten auf pflichtgemäße Berufs-, und Dienstausübung, der abstrakte staatliche Anspruch auf eine korrekte und saubere Verwaltung, allgemeine staatliche Kontroll- und Aufsichtsrechte und bloß interne Dienstvorschriften keine (konkreten) Rechte, die der Schädigungsvorsatz verlangt. Das Recht des Staates auf Aufnahme von den polizeilichen Erhebungen entsprechenden Polizeiprotokollen ist kein konkretes Hoheitsrecht (RIS-Justiz RS0095527; RS0095536 [T2]); ebenso wenig das Recht einer Gemeinde auf ordnungsgemäße und gesetzgemäße Führung ihres Rechnungswesens. Jedoch können dahinterstehende konkrete Rechte der Gemeinde (Prüfungsrecht des Gemeinderats, Recht auf zeitgerechte Abgabeneinhebung und deren bestimmungsgemäße Verwendung) oder des Landes (auf bestimmungsgemäße Verwendung von Budgetmitteln) beeinträchtigt werden (RIS-Justiz RS0095536 [T1]; vergleiche auch 14 Os 125/92, SSt 61/150 [eine falsche Chronologie des behördlichen Vorgehens dokumentierender Amtsvermerk als Missbrauch der Amtsgewalt]).

Das Schöffengericht hat - wie dargelegt - in tatsächlicher Hinsicht beim Angeklagten einen gegen die Vorschrift des Paragraph 80, Absatz 2, dritter Satz GOG gerichteten Vorsatz ausgemacht. Danach dürfen die Daten der Register und sonstigen Geschäftsbehelfe „vom Akteninhalt nicht abweichen“. Wenn aber nur der in Paragraph 80, Absatz 2, dritter Satz GOG, Paragraph 34 a, Absatz 2, dritter Satz StAG normierte Anspruch des Staates auf korrekte Wiedergabe des Akteninhalts zur Dienstaufsicht vergleiche Paragraphen 73, ff GOG, Paragraph 36, StAG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins und 2 BMG) behindert werden sollte, ist ein konkretes Recht im Sinn des Paragraph 302, Absatz eins, StGB nicht betroffen. Der Anspruch ist vielmehr nur Ausdruck allgemeinen staatlichen Kontroll-, und Aufsichtsrechts, mit anderen Worten eines allgemeinen Rechts des Staates gegenüber Beamten, Richtern und Staatsanwälten auf pflichtgemäße Berufs- und Dienstausübung im Sinn der ständigen Rechtsprechung zu Paragraph 302, StGB.

Subjektive Rechte werden mit den angeführten Vorschriften nicht begründet, Rechte nach der StPO nicht genannt (das [subjektive] Recht auf Akteneinsicht [vgl Paragraphen 51, ff StPO] übrigens nicht berührt).

Soweit die Mängelrüge mangelnde Erörterung von Verfahrensergebnissen (Ziffer 5, zweiter Fall) über die Kenntnis des Angeklagten davon kritisiert, dass Eintragungen in Register und Geschäftsbehelfe auch zu konkreten Verfahrensschritten von Gerichten und Staatsanwaltschaften Anlass geben können (ON 155 S 7 f, 11), wird nicht klar, weshalb daraus ein tragfähiger Schluss auf die zur Tatbestandserfüllung erforderliche Wissens- und Willenskomponente in Betreff einer konkreten Verfahrenshandlung oder -unterlassung, also in einem konkreten Fall ableitbar sein sollte vergleiche erneut RIS-Justiz RS0096270).

Da Lugdaten als Tatbestandsobjekt nach Paragraph 225 a, StGB ausscheiden, Ausübung von Dienstaufsicht kein verwaltungsbehördliches Verfahren im Sinn des Paragraph 293, StGB vorstellt und Hoheitsrechte als Gegenstand der Täuschung nach Paragraph 108, StGB ausscheiden, bedarf es zur Verwerfung der Nichtigkeitsbeschwerde keiner weiteren Erwägungen.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E103482

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:0170OS00019.12S.0225.001

Im RIS seit

29.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2013

Dokumentnummer

JJT_20130225_OGH0002_0170OS00019_12S0000_001

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0054644 Rechtssatz 1955 – zuletzt 25.02.2013Strafrecht
Zur Frage, ob Verletzungen der Dienstvorschrift durch Justizbeamte, die mit der Durchführung des Strafvollzuges betraut sind, einen Missbrauch der Amtsgewalt darstellen.
RS0088967 Rechtssatz 1982 – zuletzt 30.06.2026Strafrecht
Zurechnungsunfähigkeit schließt wohl (das "biologische" Schuldelement und damit) die Schuldfähigkeit, keineswegs jedoch ein vorsätzliches Handeln im Sinn des § 5 StGB aus.
RS0089033 Rechtssatz 1994 – zuletzt 25.02.2013Strafrecht
Die Vorsätzlichkeit eines Tuns ist nicht dadurch bedingt, dass die Handlung dem Täter zur Verantwortlichkeit zugerechnet werden kann. Vorsatz ist wertfrei und setzt keine Beurteilung nach den die Schuld konstituierenden Maßstäben voraus. Im Sinne des Gesetz …
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Das Recht des Staates auf Abfassung wahrheitsgemäßer Urkunden durch seine Beamten unter Beachtung der hiefür erlassenen Dienstvorschrift stellt zufolge der spezifischen Urkundendelikte (§§ 228, 311 StGB) nur ein allgemeines (abstraktes) und kein konkretes R …
RS0095536 Rechtssatz 1982 – zuletzt 25.02.2025Strafrecht
Das Recht des Staats auf "Ausstellung wahrheitsgemäßer Urkunden" ist zufolge der spezifischen Urkundendelikte der §§ 228 bzw 311 StGB kein konkretes, sondern ein bloß allgemeines (abstraktes).
RS0095963 Rechtssatz 1978 – zuletzt 09.12.2025Strafrecht
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RS0096270 Rechtssatz 1978 – zuletzt 22.09.2026Strafrecht
Schädigung allgemeiner staatlicher Kontrollrechte oder Aufsichtsrechte genügt nicht für § 302 StGB.
RS0096604 Rechtssatz 1950 – zuletzt 24.11.2014Strafrecht
Bloße Absicht des Beamten, eine Dienstvorschrift zu verletzen, genügt zum Verbrechen nach § 101 StG noch nicht. Zu diesem Verbrechen ist die Absicht erforderlich, den Zweck, den der Staat durch die Erlassung einer Vorschrift erreichen wollte, zu schädigen.
RS0117228 Rechtssatz 2002 – zuletzt 09.04.2026Strafrecht
Lässt eine Analyse des Urteils trotz einer für Dritte bestehenden Unklarheit in Hinsicht auf die Feststellung entscheidender Tatsachen bei näherem Hinsehen aus der Sicht des Rechtsmittelgerichts die Beurteilung zu, dass die Tatrichter die entscheidenden Tat …
RS0127315 Rechtssatz 2011 – zuletzt 22.09.2026Strafrecht
Gründet das Gericht den Freispruch auf die Verneinung der Täterschaft des Angeklagten im Zweifel zu dessen Gunsten, ohne eine Aussage zu sämtlichen Tatbestandselementen zu treffen, reicht es für den Erfolg der Nichtigkeitsbeschwerde nicht hin, einen Begründ …