[5] 1. Das Verfahren in Angelegenheiten der Bildung des Schiedsgerichts nach den §§ 586 bis 591 ZPO (Dritter Titel) richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes über das Verfahren erster Instanz (§ 616 Abs 1 ZPO). Zu diesen Angelegenheiten zählt insbesondere die gerichtliche Bestellung des Schiedsrichters in den Fällen des § 587 ZPO. 1. Das Verfahren in Angelegenheiten der Bildung des Schiedsgerichts nach den Paragraphen 586 bis 591 ZPO (Dritter Titel) richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes über das Verfahren erster Instanz (Paragraph 616, Absatz eins, ZPO). Zu diesen Angelegenheiten zählt insbesondere die gerichtliche Bestellung des Schiedsrichters in den Fällen des Paragraph 587, ZPO.
[6] 2. Gemäß § 73 AußStrG kann nach Eintritt der Rechtskraft eines Beschlusses, mit dem über die Sache entschieden wurde, dessen Abänderung aus den in Abs 1 Z 1 bis 6 leg cit genannten Gründen beantragt werden. 2. Gemäß Paragraph 73, AußStrG kann nach Eintritt der Rechtskraft eines Beschlusses, mit dem über die Sache entschieden wurde, dessen Abänderung aus den in Absatz eins, Ziffer eins bis 6 leg cit genannten Gründen beantragt werden.
[7] Zuständig für den Abänderungsantrag und das Abänderungsverfahren ist jenes Gericht, das zuletzt als Gericht erster Instanz zuständig war. Die Bestimmungen über den Abänderungsantrag sind demnach Bestimmungen des Außerstreitgesetzes über das Verfahren erster Instanz. Die gesetzliche Anordnung des § 616 Abs 1 ZPO enthält keine Einschränkung. Ein Abänderungsantrag ist daher im Verfahren in Angelegenheiten der Bildung des Schiedsgerichts nach den §§ 586 bis 591 ZPO nicht etwa schon aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung ausgeschlossen. Zuständig für den Abänderungsantrag und das Abänderungsverfahren ist jenes Gericht, das zuletzt als Gericht erster Instanz zuständig war. Die Bestimmungen über den Abänderungsantrag sind demnach Bestimmungen des Außerstreitgesetzes über das Verfahren erster Instanz. Die gesetzliche Anordnung des Paragraph 616, Absatz eins, ZPO enthält keine Einschränkung. Ein Abänderungsantrag ist daher im Verfahren in Angelegenheiten der Bildung des Schiedsgerichts nach den Paragraphen 586 bis 591 ZPO nicht etwa schon aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung ausgeschlossen.
[8] 3. Der Abänderungsantrag nach § 73 Abs 1 AußStrG kann allerdings nur gegen einen Beschluss erhoben werden, mit dem über die Sache entschieden wurde. Ein Abänderungsantrag gegen eine Entscheidung über verfahrensrechtliche Fragen, die nicht das Meritum betreffen, ist nicht zulässig (Kodek in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I3 § 73 Rz 8; Schneider in Schneider/Verweijen, AußStrG § 73 Rz 6). Gegen verfahrensrechtliche Zwischenentscheidungen findet dieser Rechtsbehelf nicht statt (RS0120566; Kodek in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I3 § 73 Rz 8; Schneider in Schneider/Verweijen, AußStrG § 73 Rz 7; Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, AußStrG3 § 73 Rz 1). Das betrifft etwa die Entscheidungen im Ablehnungsverfahren (8 Ob 21/05d; 1 Ob 89/13i; 3 Ob 110/25k), Delegationsentscheidungen (3 Ob 48/06i [§ 530 ZPO]) und die Bestellung eines Zustellkurators (6 Ob 16/14t). 3. Der Abänderungsantrag nach Paragraph 73, Absatz eins, AußStrG kann allerdings nur gegen einen Beschluss erhoben werden, mit dem über die Sache entschieden wurde. Ein Abänderungsantrag gegen eine Entscheidung über verfahrensrechtliche Fragen, die nicht das Meritum betreffen, ist nicht zulässig (Kodek in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I3 Paragraph 73, Rz 8; Schneider in Schneider/Verweijen, AußStrG Paragraph 73, Rz 6). Gegen verfahrensrechtliche Zwischenentscheidungen findet dieser Rechtsbehelf nicht statt (RS0120566; Kodek in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I3 Paragraph 73, Rz 8; Schneider in Schneider/Verweijen, AußStrG Paragraph 73, Rz 7; Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, AußStrG3 Paragraph 73, Rz 1). Das betrifft etwa die Entscheidungen im Ablehnungsverfahren (8 Ob 21/05d; 1 Ob 89/13i; 3 Ob 110/25k), Delegationsentscheidungen (3 Ob 48/06i [§ 530 ZPO]) und die Bestellung eines Zustellkurators (6 Ob 16/14t).
[9] 4. Das in den Fällen des § 587 ZPO normierte Recht, die staatlichen Gerichte um Hilfestellung bei der Bildung des Schiedsgerichts anzurufen, ist eine Ausprägung des das Schiedsverfahren begleitenden staatlichen Rechtsschutzes (vgl 18 ONc 1/22z; RS0134131). 4. Das in den Fällen des Paragraph 587, ZPO normierte Recht, die staatlichen Gerichte um Hilfestellung bei der Bildung des Schiedsgerichts anzurufen, ist eine Ausprägung des das Schiedsverfahren begleitenden staatlichen Rechtsschutzes vergleiche 18 ONc 1/22z; RS0134131).
[10] Die Bestellung von Schiedsrichtern durch das staatliche Gericht betrifft dabei eine verfahrensrechtliche Frage, nicht die inhaltliche Berechtigung des geltend gemachten Begehrens. Dieses Meritum ist der Hauptgegenstand des Schiedsverfahrens, die Entscheidung darüber trifft das Schiedsgericht. Die Bestellung von Schiedsrichtern durch das staatliche Gericht ist in diesem Sinn eine verfahrensrechtliche Zwischenentscheidung, gegen die ein Abänderungsantrag nicht stattfindet.
[11] Der Abänderungsantrag ist daher unzulässig und zurückzuweisen (§ 77 Abs 1 AußStrG). Der Abänderungsantrag ist daher unzulässig und zurückzuweisen (Paragraph 77, Absatz eins, AußStrG).