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Entscheidung 18 ONc 5/26v×

Entscheidung 18 ONc 5/26v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung aus anderen Gründen

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Schiedsverfahrensrecht, Zivilverfahrensrecht

Geschäftszahl

18ONc5/26v

Entscheidungsdatum

02.07.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi als Vorsitzenden sowie die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, den Hofrat Mag. Painsi, die Hofrätin Mag. Istjan, LL.M., und den Hofrat Dr. Thunhart als weitere Richter in der Schiedsrechtssache der Antragstellerin * GmbH, *, vertreten durch Mag. Lukas Amsüss, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin * GmbH, *, wegen Abänderungsantrag (betreffend die Bestellung eines Schiedsrichters), den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag der Antragstellerin, den das Verfahren zu 18 ONc 4/25w einleitenden Antrag vom 13. Oktober 2025 auf Bestellung eines Schiedsrichters rückwirkend zurückzuweisen und den dort als Vertreter der Antragsgegnerin (und dortigen Antragstellerin) ausgewiesenen Rechtsanwalt zum Ersatz der Kosten dieses Verfahrens zu verhalten, wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]         Mit dem das Verfahren zu 18 ONc 4/25w (in der Folge „Vorverfahren“) einleitenden Antrag vom 13. 10. 2025 beantragte die Antragsgegnerin (als dortige Antragstellerin), für ein schiedsgerichtliches Verfahren zwischen den Parteien gemäß Paragraph 587, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO einen Schiedsrichter für die Antragsgegnerin zu bestellen.

[2]                 Mit Beschluss vom 30. 1. 2026 gab der Senat diesem Antrag statt und bestellte für die Antragstellerin eine Schiedsrichterin. Dieser Beschluss wurde den Parteien am 4. 2. 2026 zugestellt und ist rechtskräftig.

[3]                 Die Antragstellerin stellt nunmehr den Antrag, den das Vorverfahren einleitenden Antrag der Gegenseite vom 13. 10. 2025 rückwirkend zurückzuweisen und den dort als Vertreter der Antragsgegnerin (und dortigen Antragstellerin) ausgewiesenen Rechtsanwalt zum Ersatz der Kosten dieses Verfahrens zu verhalten. Dies mit der Begründung, der im Vorverfahren als Vertreter der (dortigen) Antragstellerin ausgewiesene Rechtsanwalt habe vollmachtslos gehandelt.

[4]         Dieser auf Abänderung des in Rechtskraft erwachsenen Beschlusses iSd Paragraph 73, AußStrG gerichtete Antrag ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

[5]         1. Das Verfahren in Angelegenheiten der Bildung des Schiedsgerichts nach den Paragraphen 586 bis 591 ZPO (Dritter Titel) richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes über das Verfahren erster Instanz (Paragraph 616, Absatz eins, ZPO). Zu diesen Angelegenheiten zählt insbesondere die gerichtliche Bestellung des Schiedsrichters in den Fällen des Paragraph 587, ZPO.

[6]         2. Gemäß Paragraph 73, AußStrG kann nach Eintritt der Rechtskraft eines Beschlusses, mit dem über die Sache entschieden wurde, dessen Abänderung aus den in Absatz eins, Ziffer eins bis 6 leg cit genannten Gründen beantragt werden.

[7]         Zuständig für den Abänderungsantrag und das Abänderungsverfahren ist jenes Gericht, das zuletzt als Gericht erster Instanz zuständig war. Die Bestimmungen über den Abänderungsantrag sind demnach Bestimmungen des Außerstreitgesetzes über das Verfahren erster Instanz. Die gesetzliche Anordnung des Paragraph 616, Absatz eins, ZPO enthält keine Einschränkung. Ein Abänderungsantrag ist daher im Verfahren in Angelegenheiten der Bildung des Schiedsgerichts nach den Paragraphen 586 bis 591 ZPO nicht etwa schon aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung ausgeschlossen.

[8]         3. Der Abänderungsantrag nach Paragraph 73, Absatz eins, AußStrG kann allerdings nur gegen einen Beschluss erhoben werden, mit dem über die Sache entschieden wurde. Ein Abänderungsantrag gegen eine Entscheidung über verfahrensrechtliche Fragen, die nicht das Meritum betreffen, ist nicht zulässig (Kodek in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I3 Paragraph 73, Rz 8; Schneider in Schneider/Verweijen, AußStrG Paragraph 73, Rz 6). Gegen verfahrensrechtliche Zwischenentscheidungen findet dieser Rechtsbehelf nicht statt (RS0120566; Kodek in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I3 Paragraph 73, Rz 8; Schneider in Schneider/Verweijen, AußStrG Paragraph 73, Rz 7; Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, AußStrG3 Paragraph 73, Rz 1). Das betrifft etwa die Entscheidungen im Ablehnungsverfahren (8 Ob 21/05d; 1 Ob 89/13i; 3 Ob 110/25k), Delegationsentscheidungen (3 Ob 48/06i [§ 530 ZPO]) und die Bestellung eines Zustellkurators (6 Ob 16/14t).

[9]         4. Das in den Fällen des Paragraph 587, ZPO normierte Recht, die staatlichen Gerichte um Hilfestellung bei der Bildung des Schiedsgerichts anzurufen, ist eine Ausprägung des das Schiedsverfahren begleitenden staatlichen Rechtsschutzes vergleiche 18 ONc 1/22z; RS0134131).

[10]               Die Bestellung von Schiedsrichtern durch das staatliche Gericht betrifft dabei eine verfahrensrechtliche Frage, nicht die inhaltliche Berechtigung des geltend gemachten Begehrens. Dieses Meritum ist der Hauptgegenstand des Schiedsverfahrens, die Entscheidung darüber trifft das Schiedsgericht. Die Bestellung von Schiedsrichtern durch das staatliche Gericht ist in diesem Sinn eine verfahrensrechtliche Zwischenentscheidung, gegen die ein Abänderungsantrag nicht stattfindet.

[11]       Der Abänderungsantrag ist daher unzulässig und zurückzuweisen (Paragraph 77, Absatz eins, AußStrG).

Textnummer

E148053

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:018ONC00005.26V.0702.000

Im RIS seit

22.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2026

Dokumentnummer

JJT_20260702_OGH0002_018ONC00005_26V0000_000