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Entscheidung 1 Nc 18/17p×

Entscheidung 1 Nc 18/17p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0046333 Rechtssatz 29.11.1990Zivilrecht
Die Beurteilung einer Delegation nach § 31 JN hat sich auf die Frage der Zweckmäßigkeit aus den Gesichtspunkten der Verfahrensbeschleunigung, Kostenverringerung und Erleichterung des Gerichtszuganges für die Beteiligten sowie der Amtstätigkeit zu beschränke …
RS0050123 Rechtssatz 07.06.1961Undefined
Delegierung zur Entscheidung über einen Rekurs gegen die Verweigerung des Armenrechts in einer Amtshaftungssache.
RS0056449 Rechtssatz 23.05.1984Zivilrecht
Zweck des § 9 Abs 4 AHG ist es, dass alle im Zusammenhang betroffenen Gerichte, aus deren Entscheidungen ein Amtshaftungsanspruch abgeleitet wird, von der Entscheidung über diesen Anspruch (und dessen allfällige verfahrensrechtliche Voraussetzungen) ausgesc …
RS0073042 Rechtssatz 03.09.1958Zivilrecht
Ein Delegierungsantrag nach § 31 JN kann nicht auf Gründe gestützt werden, die für eine Ablehnung von Richtern und anderen Gerichtsorganen in Betracht kommen; nur Schwierigkeiten, die für das zuständige Gericht bei der Verhandlung und Entscheidung zu besorg …
RS0114309 Rechtssatz 07.11.2000Zivilrecht
Der Delegierungsantrag kann nicht auf Ablehnungsgründe, das Vorliegen von ungünstigen oder unrichtigen Entscheidungen oder auf Verfahrensverstöße des bisher zuständigen Gerichtes gestützt werden.
RS0122241 Rechtssatz 13.07.2007Zivilrecht
§ 9 Abs 4 AHG ist auch dann anzuwenden, wenn über einen Verfahrenshilfeantrag abzusprechen ist, der der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens dient.