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Entscheidung 1 Nd 501/97×

Entscheidung 1 Nd 501/97

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nd501/97

Entscheidungsdatum

16.01.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer und Dr.Gerstenecker als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Markus S*****, geboren am 26.September 1978, der mj. Janin S*****, geboren am 9.Dezember 1979, und der mj. Tanja S*****, geboren am 14.März 1982, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die mit Beschluß des Bezirksgerichts Linz vom 5.November 1996, GZ 4 P 1618/95p-85, gemäß Paragraph 111, Absatz eins, JN verfügte Übertragung der Zuständigkeit zur Führung der Pflegschaftssache des mj. Markus S*****, geboren am 26.September 1978, der mj. Janin S*****, geboren am 9.Dezember 1979, und der mj. Tanja S*****, geboren am 14.März 1982, an das Bezirksgericht Haag wird gemäß Paragraph 111, Absatz 2, JN genehmigt.

Text

Begründung:

Die Ehe der Eltern der Kinder ist geschieden, die Obsorge kommt der Mutter zu, die mit den Kindern nach B*****, Penz 340, im Sprengel des Bezirksgerichtes Haag verzogen ist. Das bisher zuständige Bezirksgericht Linz übertrug die Zuständigkeit zur Besorgung dieser Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Haag, weil sich die Kinder jetzt ständig in B***** aufhielten und es daher zweckmäßiger sei, wenn das Bezirksgericht Haag diese Pflegschaftssache führe. Das Bezirksgericht Haag stellte den Akt dem Bezirksgericht Linz mit dem Hinweis zurück, zuerst über den Antrag ON 78 - Antrag des Vaters, in Ansehung eines Kindes infolge dessen Selbsterhaltungsfähigkeit festzustellen, daß er insoweit von seiner Unterhaltspflicht befreit sei - zu entscheiden, lehnte somit die (sofortige) Übernahme der Pflegschaft ab.

Die vom Bezirksgericht Linz verfügte (sofortige) Übertragung der Zuständigkeit ist gerechtfertigt:

Rechtliche Beurteilung

Nach Paragraph 111, Absatz eins, JN kann das Pflegschaftsgericht seine Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse des Pflegebefohlenen gelegen erscheint, insbesondere, wenn dadurch die wirksame Handhabung des dem Pflegebefohlenen zugedachten Schutzes voraussichtlich befördert wird. Diese Voraussetzungen liegen in der Regel vor, wenn die Pflegschaftssache dem Gericht übertragen wird, in dessen Sprengel der Mittelpunkt der Lebensführung des Kindes liegt (EFSlg 75.979, 72.819, 69.749 uva). Auch offene Anträge sind kein grundsätzliches Übertragungshindernis (EFSlg 75.992, 72.832, 69.764 uva; Mayr in Rechberger, Paragraph 111, JN Rz 4 mwN); es hängt von den Umständen des einzelnen Falls ab, ob die Entscheidung über einen solchen Antrag durch das bisherige Gericht zweckmäßiger ist (EFSlg 75.993, 66.886 uva).

Der hier noch offene Antrag des Vaters stellt kein Hindernis für eine Übertragung der Zuständigkeit dar, weil dem übertragenden Gericht zur Entscheidung hierüber nicht mehr Sachkenntnis zukommt als dem übernehmenden Gericht. Wegen der Verlegung des ständigen Aufenthalts der Pflegebefohlenen und damit deren Lebensmittelpunkts nach B***** entspricht die Übertragung der Zuständigkeit dem nach ständiger Rechtsprechung (EFSlg 72.818 uva) allein maßgeblichen Kindeswohl.

Der entsprechende Beschluß des Bezirksgerichts Linz ist daher zu genehmigen.

Textnummer

E44917

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0010ND00501.97.0116.000

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2012

Dokumentnummer

JJT_19970116_OGH0002_0010ND00501_9700000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0046908 Rechtssatz 05.03.1982Zivilrecht
Allein unter dem Gesichtspunkt des Wohls des Kindes ist auch der Fall zu beurteilen, dass der Pflegebefohlene seinen ständigen Aufenthalt und somit den Mittelpunkt seiner gesamten Lebensführung und wirtschaftlichen Existenz in einen anderen Gerichtssprengel …
RS0046929 Rechtssatz 19.12.1972Zivilrecht
Die Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht nach § 111 JN setzt voraus, dass dies im Interesse des Pflegebefohlenen gelegen erscheint. Dies trifft dann zu, wenn dadurch die wirksame Handhabung des dem Pflegebefohlenen zugedachten Schutzes vorau …
RS0047032 Rechtssatz 04.11.1992Zivilrecht
Offene Anträge (hier: bezüglich Zuteilung der Obsorge beziehungsweise Änderung des Besuchsrechtes) sprechen im Allgemeinen nicht gegen eine Zuständigkeitsübertragung, es sei denn, dem übertragenden Gericht käme zur Entscheidung eine besondere Sachkenntnis zu.
RS0047076 Rechtssatz 29.10.1975Zivilrecht
Die Zuständigkeitsübertragung kann auch schon vor der Erledigung einzelner Sachanträge oder amtswegig zu prüfender Vorkehrungen erfolgen (siehe hiezu Fasching I, 535, 5 Nd 2/71, 1 Nd 37/71, 1 Nd 58/71 uva, zuletzt etwa 1 Nd 1/75).
RS0047300 Rechtssatz 11.07.1972Zivilrecht
Der Aufenthalt des Pflegebefohlenen mit der erziehungsberechtigten Mutter in einem anderen Gerichtssprengel muss nicht in allen Fällen die Übertragung der Zuständigkeit nach § 111 Abs 1 JN zur Folge haben. Doch wird es in der Regel den Interessen des pflege …