Entscheidungsgründe:
Die Streitteile waren Vertragspartner des Nutzungsvertrags vom 18. 9. 2001 sowie der Nutzungsscheine vom 1. 10. 2001 und vom 1. 12. 2002. Gegenstand des Vertragsverhältnisses war die Erbringung von Internetdienstleistungen durch die Klägerin an die Beklagte. Im Punkt 25 des Nutzungsvertrags wurden Vertragsbeginn, Vertragslaufzeit sowie Kündigung geregelt. Danach wurde der Vertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und konnte nach Ablauf von zwölf entgeltpflichtigen Monaten unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum jeweils Monatsletzten schriftlich gekündigt werden. Der Nutzungsschein vom 1. 12. 2002 enthielt die Anmerkung: „Gemäß Sondervereinbarung wird die Verbindung mit 26. 11. 2002 hochgeschalten, die Verrechnung beginnt ab 1. 1. 2003. Es gilt ein zwölfmonatiger Kündigungsverzicht mit einem wechselseitigen Kündigungsrecht von sechs Monaten zum Monatsende."
Ende Jänner 2003 zeichnete sich die Insolvenz der P***** AG (in der Folge: AG), der (100 %-igen) Muttergesellschaft der Klägerin, ab. Die T***** AG hatte Verträge über die Zurverfügungstellung von Datenleitungen gekündigt. Am 24. 1. 2003 wurde auf der Homepage des ORF verlautbart, dass die T***** „P*****" vom Netz trenne, gemietete Datenleitungen würden wegen Zahlungsrückstandes des Providers gekappt. Eine Differenzierung zwischen der AG und der Klägerin wurde nicht vorgenommen. Ebensowenig erfolgte eine Differenzierung in einer Meldung vom 26. 1. 2003, wonach ein anderes Unternehmen P*****-Kunden ihre Dienste anbot.
Die Beklagte erhielt durch Anrufe von Kunden am 24. 1. 2003 Kenntnis von der (bevorstehenden) Insolvenz der AG. Am 24. oder 25. 1. 2003 kontaktierte der Geschäftsführer der Beklagten telefonisch den für die Kunden der Klägerin im oberösterreichischen Raum zuständigen „Ansprechpartner". In diesem Telefonat äußerte sich Letzterer sinngemäß dahin, es wäre nur eine Frage der Zeit, bis die Beklagte „stehen" würde, sie sollte sich um einen anderen Provider „umschauen". Er wurde auch insoweit initiativ, als er eine Anbotslegung an die Beklagte durch ein Unternehmen veranlasste.
Am 27. 1. 2003 wurde über das Vermögen der AG das Konkursverfahren eröffnet. Am selben Tag wurde auf der „P*****-Internetseite" eine Meldung des Vorstands der AG veröffentlicht, in der dieser sein „Bedauern über die Entwicklung" zum Ausdruck brachte und zusagte, alles daran zu setzen, um die Kunden vor einer Unterbrechung der Dienstleistungen ... zu bewahren. Um zu klären, wie weit Kunden unmittelbar betroffen seien, wurde um Kontaktaufnahme gebeten; unter anderem wurde ersucht mitzuteilen, ob Kunden bereits „einer anderen Lösung näher getreten seien." Diese Information kam auch der Beklagten zu. Am 28. 1. 2003 erhielt die Beklagte davon Kenntnis, dass trotz der Insolvenz der AG „eine Fortführung des Betriebs" (der Klägerin) und „eine unterbrechungsfreie Fortführung der Dienste nicht ausgeschlossen" sei. Noch am selben Tag erhielt (auch) die Beklagte die Mitteilung, dass seitens der T***** eine Netzabtrennung erst nach Sicherstellung der Versorgung der Kunden durch andere Betreiber erfolgen werde. Am 29. 1. 2003 erhielt (auch) die Beklagte Kenntnis, dass der Betrieb sämtlicher Leitungen bis 28. 2. 2003 aufrecht erhalten werde.
Ebenfalls am 29. 1. 2003 richtete der für die Klägerin tätige „Ansprechpartner" an alle Kunden der Klägerin eine e-Mail, in der er mitteilte, er arbeite an einer Lösung, die den Kunden der Klägerin im Fall einer Leistungseinstellung (zB Insolvenz mit anschließender Vertragsauflösung) einen möglichst stillstandsfreien Übergang ermögliche. Derzeit sei bekanntermaßen nur die AG „in die Insolvenz geschlittert". Konkret heiße dies, dass derzeit alle Verträge aufrecht seien und die Klägerin ihre vertraglich vereinbarte Leistung erfülle. Dies bedeute, dass eine Vertragskündigung bzw ein Neuabschluss mit einem anderen Provider nur zu den in den jeweiligen Verträgen mit der Klägerin geregelten Fristen möglich sei.
Am 3. 2. 2003 ersuchte die Beklagte die AG, ihre DNS-Einträge aus den Namensservern zu entfernen, was am selben Tag durch dieses Unternehmen, auf dessen Server die entsprechenden Einträge der Beklagten ersichtlich gespeichert waren, auch veranlasst und der Beklagten bestätigt wurde.
Am 19. 2. 2003 erfolgte die definitive Meldung, dass die Ö***** GmbH die Leitungen übernommen habe, sodass die weitere Versorgung auch der Beklagten definitiv gesichert war. Die Kunden wurden über diesen Umstand allerdings damals nicht „mit dieser Klarheit" in Kenntnis gesetzt.
Am 27. 2. 2003 teilte die Beklagte in einem Schreiben an die Klägerin mit, dass sie unter anderem aufgrund der Aussage der T*****, wonach die Leitungen gekappt würden, davon ausgehe, dass sämtliche Verträge zwischen der Klägerin und der Beklagten hinfällig seien. Sollte dies nicht der Fall sein, kündige die Beklagte sämtliche Verträge mit sofortiger Wirkung. Mit e-Mail vom 3. 3. 2003 teilte die Klägerin mit, dass sie nie in Insolvenz gewesen sei, die Verträge mit der Beklagten daher vollinhaltlich habe erfüllen können, und dass die Kündigung nicht akzeptiert werde. Mit Schreiben vom 6. 3. 2003 nahm die Klägerin die Kündigung der Beklagten mit Wirkung zum 30. 4. 2004 zur Kenntnis.
Die Beklagte ist im Bereich der Online-Buchmacherei tätig. Die gesamte Geschäftstätigkeit erfolgt ausschließlich über Internetverbindungen. Im Fall eines Providerwechsels müssen nicht nur die IP-Adressen der Domains der Beklagten geändert werden, sondern auch Umstellungen bei Kreditkartenunternehmungen, die spezifisch aufgrund der IP-Adressen der Beklagten überprüfen, ob eine Transaktion ordnungsgemäß erfolgte, vorgenommen werden.
Die Klägerin begehrte für ihre vertraglich vereinbarten Leistungen bis einschließlich Dezember 2003 letztlich den Betrag von EUR 24.240 sA.
Die Beklagte wendete ein, dass ein störungsfreier Internetbetrieb für sie überlebensnotwendig sei. Wegen wirtschaftlicher Probleme der P*****gruppe habe die T***** gedroht, die Leitungen zu kappen. Die Klägerin habe der Beklagten keinerlei Garantie dafür geben können, dass die Leitungen weiter zur Verfügung stünden. Der für sie tätige „Ansprechpartner" habe sich sogar bemüht, der Beklagten einen anderen Provider zu vermitteln. Das Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen sei einvernehmlich beendet, sämtliche DNS-Einträge seien aus dem Namensserver der Klägerin gelöscht worden. Hilfsweise berief sich die Beklagte auf „berechtigten vorzeitigen Vertragsrücktritt".
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Die Beklagte habe bis zum 28. 1. 2003 (dem Tag, an dem sie über die Aufrechterhaltung der Leitungen bis 28. 2. 2003 informiert worden sei) einen Providerwechsel nicht durchgeführt. Da die Klägerin überdies mit e-Mail vom 29. 1. 2003 zugesagt habe, dass ihre Leistungen unabhängig von der Insolvenz der AG weiterhin erbracht würden, hätte die Beklagte keinesfalls „mit Beginn Februar" einen Providerwechsel durchführen dürfen. Eine einvernehmliche Auflösung des Vertragsverhältnisses sei nicht erfolgt. Zum relevanten Zeitpunkt Anfang Februar 2003 sei kein auf Auflösung abzielendes, annahmefähiges Anbot der Klägerin vorgelegen. Im Übrigen mangle es an einer auf Auflösung gerichteten Willenserklärung (der Beklagten). Angesichts der geänderten Umstände seit dem Telefonat vom 24. 1. (2003) könne das Schreiben der Beklagten vom 27. 2. 2003 nicht als gerechtfertigte vorzeitige Vertragsbeendigung betrachtet werden, zumal zu diesem Zeitpunkt die weitere Versorgung mit den von der Klägerin geschuldeten Dienstleistungen gesichert gewesen sei.
Das Berufungsgericht änderte das erstinstanzliche Urteil über Berufung der Beklagten in den Zuspruch von EUR 216 sA und die Abweisung des Mehrbegehrens von EUR 24.024 sA ab und erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig.
Die Mitteilung der Beklagten an die Klägerin, die Klägerin möge sämtliche Domains löschen, habe im Zusammenhang mit dem „vom Erstgericht festgestellten Umfeld" von der Klägerin nur als Erklärung der sofortigen Auflösung des Vertragsverhältnisses verstanden werden können. Dieses Verständnis ergebe sich insbesondere wegen der Unsicherheiten über die weitere Zurverfügungstellung der Internetdienstleistungen und des Wissens der Klägerin, dass die Beklagte zur Abwicklung ihrer geschäftlichen Tätigkeiten von der ununterbrochenen Zurverfügungstellung der vertraglich vereinbarten Internetdienstleistungen abhängig gewesen sei. Die Beklagte sei zur vorzeitigen Vertragsauflösung auch berechtigt gewesen: Die Klägerin habe am 24. oder 25. 1. 2003 erklärt, ihre Leistungen in Zukunft nicht zur Verfügung stellen zu können. Auch die e-Mail vom 29. 1. 2003 habe bei der Beklagten eher den Eindruck vermitteln müssen, dass die Zurverfügungstellung der Leistung durch die Klägerin keineswegs gesichert sei. Die Unsicherheit bezüglich der weiteren Leistungserbringung durch die Klägerin sei ein tauglicher Grund, das Vertragsverhältnis sofort zur Auflösung zu bringen. Aufgrund der Vertragsbeendigung per 3. 2. 2003 stehe der Klägerin nur mehr der aliquote „Bestandzins" bis zu diesem Tag zu.
Die Revision der Klägerin ist zulässig und berechtigt.