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Entscheidung 1 Ob 121/08p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob121/08p

Entscheidungsdatum

20.06.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei mj Feyzi G*****, vertreten durch Dr. Stephan Messner, Rechtsanwalt in Schwanenstadt, gegen die beklagte Partei V*****verein *****, vertreten durch Mag. Lothar Korn, Rechtsanwalt in Linz, wegen 16.000 EUR sA und Feststellung (Feststellungsinteresse 4.000 EUR), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 29. April 2008, GZ 1 R 69/08k-44, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Soweit der Revisionswerber wiederholt durch den Hinweis auf bestimmte Zeugenaussagen und andere Beweisergebnisse versucht, die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen zu relativieren, unternimmt er den unzulässigen Versuch der Bekämpfung der irrevisiblen Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen.

2. Mit seinem wiederholten Verweis auf den in dieser Sache ergangenen Aufhebungsbeschluss des erkennenden Senats übersieht der Revisionswerber, dass sich die maßgebliche Tatsachengrundlage nach der Verfahrensergänzung durch das Erstgericht verändert hat. Dies kann im Einzelfall ohne weiteres dazu führen, dass rechtliche Erwägungen im Aufhebungsbeschluss ihre Relevanz verlieren.

3. Der Revisionswerber zieht die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts nicht in Zweifel, dass ein Verkehrssicherungspflichtiger seinen Sorgfaltspflichten auch dadurch nachkommen kann, dass er eine andere geeignete Person mit der Durchführung der erforderlichen Verkehrssicherungsmaßnahmen betraut, wobei dann eine Haftung nur für Auswahlverschulden oder für mangelnde Anweisung oder Überwachung besteht vergleiche nur 5 Ob 521/91 mwN). Sowohl die Beurteilung, ob die Durchführung der Verkehrssicherungsmaßnahmen (hier: die Verkehrsregelung) einem anderen (hier: der Freiwilligen Feuerwehr) übertragen wurde, als auch inwieweit allenfalls eine Anweisungs- oder Überwachungspflicht verletzt wurde, ist stets von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängig, sodass regelmäßig eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zu beantworten ist vergleiche nur RIS-Justiz RS0110202, RS0029874). Eine erhebliche Fehlbeurteilung dieser Fragen, die vom Obersten Gerichtshof aus Gründen der Rechtssicherheit oder der Einzelfallgerechtigkeit zu korrigieren wäre, ist dem Berufungsgericht nicht unterlaufen.

4. Soweit der Revisionswerber wiederholt darauf hinweist, dass die mit der Organisation der Veranstaltung betrauten Organe des Beklagten keine (Verkehrssicherungs-)Maßnahmen im Bereich des innersten Sperrgitters angeordnet und überwacht hätten, was im Aufhebungsbeschluss des erkennenden Senats noch für maßgeblich angesehen worden sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass das Berufungsgericht im zweiten Rechtsgang angesichts der ergänzten Sachverhaltsfeststellungen in unbedenklicher Weise davon ausgegangen ist, dass der Beklagte die gesamte Organisation und Durchführung der Verkehrsregelung der Freiwilligen Feuerwehr übertragen hat, deren Mitglieder über ausreichende Erfahrung auf diesem Gebiet verfügten. Warum Organe des Beklagten darüber hinaus gehalten gewesen wären, konkrete Sicherungsmaßnahmen anzuordnen und zu überwachen, legt der Revisionswerber nicht dar.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E87972 1Ob121.08p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0010OB00121.08P.0620.000

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2008

Dokumentnummer

JJT_20080620_OGH0002_0010OB00121_08P0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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