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Entscheidung 1 Ob 124/25d×

Entscheidung 1 Ob 124/25d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Zivilverfahrensrecht

Geschäftszahl

1Ob124/25d

Entscheidungsdatum

11.11.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin I*, vertreten durch die Melicharek Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen den Antragsgegner Dr. R*, vertreten durch Dr. Annemarie Stipanitz-Schreiner, Rechtsanwältin in Graz, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den ordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Teilbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 30. Juni 2025, GZ 2 R 107/25g-46, mit dem der Teilbeschluss des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 14. März 2025, GZ 264 Fam 13/24s-34, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Das Revisionsrekursverfahren wird bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den gegen die Erstrichterin erhobenen Ablehnungsantrag der Antragstellerin unterbrochen.

2. Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, sie nach Rechtskraft der Entscheidung über den Ablehnungsantrag dem Obersten Gerichtshof wieder vorzulegen.

Text

Begründung:

[1]                  Während des Rekursverfahrens lehnte die Antragstellerin die Erstrichterin wegen Befangenheit ab.

[2]                  Das Rekursgericht hob infolge Rekurses der Antragstellerin den Teilbeschluss des Erstgerichts, mit dem dieses ihren Antrag auf Auskunftserteilung zur Gänze abgewiesen hatte, teilweise auf, verwies die Rechtssache insoweit zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs hinsichtlich des aufhebenden Teils der Entscheidung zu. Im Übrigen bestätigte es den erstinstanzlichen Beschluss.

[3]                  Dagegen richtet sich der von der Antragstellerin beantwortete Revisionsrekurs des Antragsgegners, den das Erstgericht zur Entscheidung vorlegte.

Rechtliche Beurteilung

[4]                  Die Aktenvorlage ist verfrüht, weil über den Ablehnungsantrag noch nicht entschieden wurde.

[5] Die Geltendmachung der Befangenheit ist auch nach der Erlassung der erstgerichtlichen Entscheidung bis zur Rechtskraft zulässig und kann im Rechtsmittelschriftsatz oder – wie hier – in einem gesonderten Schriftsatz erfolgen (RS0041933 [T28]; RS0042028 [T11, T19, T20]). Über die Ablehnung hat im vorliegenden Fall der nach Paragraph 23, JN zuständige Vorsteher des Erstgerichts zu entscheiden. Wird der Ablehnung stattgegeben, ist gemäß Paragraph 25, letzter Satz JN erforderlichenfalls auszusprechen, ob und in welchem Umfang Verfahrenshandlungen des abgelehnten Richters aufzuheben sind (RS0045994 [T1]). An den in Rechtskraft erwachsenen Beschluss des über die Ablehnung entscheidenden Gerichts ist auch das Rechtsmittelgericht gebunden (RS0042079 [T1]). Das Revisionsrekursverfahren ist daher bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Ablehnungsantrag zu unterbrechen (RS0042028 [T7]).

Textnummer

E146091

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0010OB00124.25D.1111.000

Im RIS seit

03.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2025

Dokumentnummer

JJT_20251111_OGH0002_0010OB00124_25D0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0034823 Rechtssatz 1951 – zuletzt 27.01.2026Zivilrecht
Schon der Verdacht, dass der Beklagte von der Verschweigung oder Verheimlichung eines Vermögens Kenntnis habe, rechtfertigt die Klage nach Art XLII EGZPO.
RS0034828 Rechtssatz 1975 – zuletzt 27.01.2026Zivilrecht
Nur eine bewusste absichtliche Verschweigung oder Verheimlichung eines Vermögens zwingt zur Vermögensangabe und Eidesleistung; sie setzt eine Tätigkeit des Beklagten voraus, die die Verschweigung oder Verheimlichung des Vermögens bezweckt.
RS0034834 Rechtssatz 1985 – zuletzt 27.01.2026Zivilrecht
Der zweite Tatbestand des Art XLII Abs 1 EGZPO ist eine eigene Norm des materiellen Rechtes, die bei Vorliegen ihrer Voraussetzungen auch ohne sonstige rechtliche Verpflichtung zur Vermögensabgabe und Eidesleistung zwingt.
RS0034859 Rechtssatz 1979 – zuletzt 27.01.2026Zivilrecht
Für den Anspruch ist ein deliktisches Verhalten nicht erforderlich, doch es stellt die bloße Verweigerung der Auskunft über ein Vermögen oder sonst ein bloß passives Verhalten kein Verheimlichen oder Verschweigen im Sinne Art XLII EGZPO dar. Es muss vielmeh …
RS0034872 Rechtssatz 1955 – zuletzt 27.01.2026Zivilrecht
In der bloßen Verweigerung der Auskunft über Vermögen und Einkünfte liegt kein Verheimlichen oder Verschweigen im Sinne des Art XLII EGZPO.
RS0034879 Rechtssatz 1951 – zuletzt 27.01.2026Zivilrecht
Der Begriff "Verheimlichung" erfordert kein deliktisches Verhalten. Es genügt jedes Verhalten, durch das Vermögensstücke aus der Kontrolle des Eigentümers kommen.
RS0106019 Rechtssatz 1996 – zuletzt 27.01.2026Zivilrecht
Der Anspruch auf Rechnungslegung oder eidliche Vermögensangabe gemäß Art XLII EGZPO ist, wenn er das eheliche Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse betrifft, ein in § 235 Abs 1 AußStrG mit den Worten "Ansprüche .... hinsichtlich ehelichen Gebrauchsver …
RS0113334 Rechtssatz 2000 – zuletzt 27.01.2026Zivilrecht
Die Bestimmungen der §§ 81 ff EheG normieren zwar einen Anspruch der Ehegatten auf Aufteilung, mangels anders lautender Vereinbarung nicht aber einen solchen auf Rechnungslegung. Art XLII EGZPO ist im nachehelichen Aufteilungsverfahren zwar grundsätzlich an …
RS0134258 Rechtssatz 2022 – zuletzt 27.01.2026Zivilrecht
Im Rahmen eines Aufteilungsverfahrens nach §§ 81 ff EheG kann (nur) der Anspruch auf Auskunftserteilung analog zu Art XLII Abs 1 zweiter Fall EGZPO geltend gemacht werden.