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Entscheidung 1 Ob 129/14y×

Entscheidung 1 Ob 129/14y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0014189 Rechtssatz 06.04.1976Zivilrecht
Für die Annahme eines schlüssigen Verzichtes auf Aufwertung eines wertgesicherten Bestandzinses hinsichtlich erst zu leistender Beträge sind strengere Anforderungen zu stellen als hinsichtlich bereits eingeforderter, gezahlter und unbeanstandet entgegengeno …
RS0014190 Rechtssatz 27.03.1957Zivilrecht
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein stillschweigender Verzicht auf ein Recht vorliegt, ist besondere Vorsicht geboten. Er darf immer nur dann angenommen werden, wenn besondere Umstände darauf hinweisen, dass er ernstlich gewollt ist. Die bloße Untätigkeit …
RS0014192 Rechtssatz 08.01.1958Zivilrecht
Es verstößt gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn der Vermieter unbeanständet unaufgewertete Mietzinszahlungen annimmt und nachträglich für einen längeren Zeitraum die Nachzahlung des Differenzbetrages zwischen gezahltem und aufgewertetem Zins bege …
RS0014193 Rechtssatz 27.04.1955Zivilrecht
In der bloßen Annahme der Zahlungen in der ursprünglichen Höhe kann noch kein stillschweigender Verzicht auf die vorgesehene Aufwertung und Berechnungsart erblickt werden.
RS0014217 Rechtssatz 24.09.1964Zivilrecht
Bei Dauerschuldverhältnissen darf aus der Nichtausübung eines Rechtes im Einzelfall oder aus der Unterlassung des Widerspruches gegen vereinzelte Eingriffe noch nicht auf einen Verzicht geschlossen werden. Ein stillschweigender Verzicht darf nur dann angeno …
RS0014229 Rechtssatz 07.10.1976Zivilrecht
Die Annahme eines stillschweigenden Verzichtes erfordert nicht unbedingt ein Tätigwerden, auch ein passives Verhalten reicht für eine stillschweigenden Verzicht dann aus, wenn besondere Umstände darauf hinweisen, dass ein Verzicht ernstlich gewollt ist.
RS0014387 Rechtssatz 07.03.1974Zivilrecht
Ist der Bestandzins wertgesichert, hat aber eine laufende Abrechnung der jeweiligen Bestandzinse stattgefunden und hat der Bestandgeber nur den Normalzins ohne jede weitere Erklärung verrechnet, entgegengenommen und quittiert, hat er damit konkludent auf di …
RS0014420 Rechtssatz 23.02.1988Zivilrecht
Bei Beurteilung der Frage, ob auf ein Recht stillschweigend verzichtet wurde, ist besondere Vorsicht geboten; ganz besonders aber gilt dies, wenn aus der Nichtgeltendmachung von Dauertatbeständen durch längere Zeit auf einen stillschweigenden Kündigungsverz …
RS0020991 Rechtssatz 10.02.1965Zivilrecht
Bei nicht dem MG unterliegenden Bestandverträgen (hier Unternehmenspacht) genügt objektiver Verzug in der Zinszahlung.
RS0021065 Rechtssatz 01.12.1988Zivilrecht
Ein am Stichtag bestehender Zinsrückstand ist mangels einer bis dahin erfolgten Aufrechnungserklärung ungeachtet des Bestandes aufrechenbarer Gegenforderungen nicht getilgt. Eine nach der Auflösungserklärung erklärte Aufrechnung des Mietzinsschuldners wirkt …
RS0021103 Rechtssatz 06.12.1950Zivilrecht
§ 1118 ABGB findet auch bei mietengeschützten Verträgen Anwendung, jedoch mit der im § 21 Abs 2 und 3 MG normierten Einschränkung. Wird der rückständige Mietzins während des Verfahrens bezahlt, so hat das Gericht die Frage zu erörtern, ob den Mieter an dem …
RS0048293 Rechtssatz 24.05.1995Zivilrecht
Der Vermieter kann eine Erhöhung des Hauptmietzinses nach § 46 Abs 2 MRG innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist auch rückwirkend geltend machen, sofern nicht aus den besonderen Umständen des Einzelfalles ein konkludenter Verzicht anzunehmen ist.
RS0111942 Rechtssatz 27.04.1999Zivilrecht
In einem wegen Räumung und Zahlung des Mietzinsrückstandes geführten Rechtsstreit ist über den behaupteten Zahlungsrückstand zwingend mit Teilurteil zu entscheiden. Ein Wahlrecht des Richters, statt dessen einen Beschluss nach § 33 Abs 2 MRG zu fassen, best …
RS0116940 Rechtssatz 11.06.2002Zivilrecht
Die Einfügung des § 46b MRG hat nichts an den materiellen Anspruchsvoraussetzungen des Anhebungsrechts des Vermieters, insbesondere der Möglichkeit einer rückwirkenden Geltendmachung geändert. Der Anhebungsanspruch des Vermieters entsteht schon durch den Ei …
RS0117695 Rechtssatz 21.01.2003Zivilrecht
Aus dem in § 46b MRG verwendeten Begriff "sein Anhebungsbegehren" ist abzuleiten, dass der Gesetzgeber nur ein einziges Anhebungsbegehren im Auge hatte, wenn nicht ein Fall schrittweiser Anhebung nach § 46a Abs 2 bis 4 MRG vorliegt. Im Anhebungsbegehren lie …