Die dagegen erhobene Revision des Beklagten erweist sich als unzulässig, weil darin die Entscheidungsrelevanz einer im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage nicht aufgezeigt wird. Der Beklagte argumentiert, dass die von ihm gesetzten Handlungen zu keinem Schaden im Bereich des Hochbehälters geführt hätten. Es hätte somit keiner Maßnahmen zur Abwendung eines von ihm verursachten Schadens bedurft, sodass die damit verbundenen Kosten auch nicht von ihm zu ersetzen seien. Außerdem sei die Zuerkennung eines „Rettungsaufwands" als verschuldensunabhängigem Ausgleichsanspruch gemäß § 364 ABGB verfehlt. Die im § 1293 ABGB bestehende Grundlage für den „Rettungsaufwand" setze schuldhaftes und rechtswidriges Verhalten voraus. Ausschließlich unter diesen Voraussetzungen sei festgelegt, dass Aufwendungen, die zur Abwendung bzw Minderung eines drohenden Schadens gemacht wurden, als positiver Schaden zu beurteilen seien und somit deren Ersatzpflicht gegeben sei. Ausgleichsansprüche gemäß § 364 ABGB seien hingegen nachbarrechtliche Ansprüche und nicht Schadenersatzansprüche aus unerlaubten Handlungen. Bei der Bemessung des Ausgleichsanspruchs sei nicht die Bestimmung des § 1324 ABGB anzuwenden. Zuzuerkennen seien somit nur Ansprüche auf Grund unmittelbarer direkter Einwirkungen, die von Nachbargrundstücken ausgingen. Maßnahmen, die als „Rettungsaufwand" im Sinne des § 1293 ABGB zu qualifizieren seien, könnten somit nicht Gegenstand eines Ausgleichsanspruchs gemäß § 364 ABGB sein.Die dagegen erhobene Revision des Beklagten erweist sich als unzulässig, weil darin die Entscheidungsrelevanz einer im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erheblichen Rechtsfrage nicht aufgezeigt wird. Der Beklagte argumentiert, dass die von ihm gesetzten Handlungen zu keinem Schaden im Bereich des Hochbehälters geführt hätten. Es hätte somit keiner Maßnahmen zur Abwendung eines von ihm verursachten Schadens bedurft, sodass die damit verbundenen Kosten auch nicht von ihm zu ersetzen seien. Außerdem sei die Zuerkennung eines „Rettungsaufwands" als verschuldensunabhängigem Ausgleichsanspruch gemäß Paragraph 364, ABGB verfehlt. Die im Paragraph 1293, ABGB bestehende Grundlage für den „Rettungsaufwand" setze schuldhaftes und rechtswidriges Verhalten voraus. Ausschließlich unter diesen Voraussetzungen sei festgelegt, dass Aufwendungen, die zur Abwendung bzw Minderung eines drohenden Schadens gemacht wurden, als positiver Schaden zu beurteilen seien und somit deren Ersatzpflicht gegeben sei. Ausgleichsansprüche gemäß Paragraph 364, ABGB seien hingegen nachbarrechtliche Ansprüche und nicht Schadenersatzansprüche aus unerlaubten Handlungen. Bei der Bemessung des Ausgleichsanspruchs sei nicht die Bestimmung des Paragraph 1324, ABGB anzuwenden. Zuzuerkennen seien somit nur Ansprüche auf Grund unmittelbarer direkter Einwirkungen, die von Nachbargrundstücken ausgingen. Maßnahmen, die als „Rettungsaufwand" im Sinne des Paragraph 1293, ABGB zu qualifizieren seien, könnten somit nicht Gegenstand eines Ausgleichsanspruchs gemäß Paragraph 364, ABGB sein.
Dazu ist auszuführen:
Der Beklagte hat den „Rettungsversuch" der Klägerin (Reinigung des Hochbehälters zur Abwendung einer durch das präsumtiv verunreinigte Wasser zu befürchtenden Gesundheitsgefährdung) adäquat verursacht. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein vom Verschulden unabhängiger Ausgleichsanspruch in den Fällen des § 364 Abs 2 ABGB dann zuzubilligen, wenn sich ausreichende Anhaltspunkte für eine Analogie zu § 364a ABGB ergeben. Diese Gesetzesstelle regelt einen der Enteignung verwandten Tatbestand. Der Geschädigte hat deshalb einen Ersatzanspruch, weil er im Interesse des Nachbarn Eingriffe in sein Eigentum hinnehmen muss, die über die normale Duldungspflicht des § 364 Abs 2 ABGB hinausgehen. Jede Analogie zu § 364a ABGB hat an diese Grundsituation anzuknüpfen. Dem Geschädigten muss ein Abwehrrecht genommen sein, das ihm nach dem Inhalt seines Eigentums an sich zugestanden wäre. Eine derartige gleichartige Gefahrenlage ist insbesondere auch dann anzunehmen, wenn durch die auf ein einmaliges Ereignis zurückzuführende Einleitung von Schadstoffen jede Unterlassungsklage zu spät käme, sodass sich der von dieser Einwirkung Betroffene in einer Situation wie derjenige befindet, dem aus anderen Gründen die Unterlassungsklage verwehrt war (1 Ob 19/93 = SZ 66/147 mwN). Die Vorinstanzen haben daher zutreffend einen (verschuldensunabhängigen) Ausgleichsanspruch in analoger Anwendung des § 364a ABGB als gerechtfertigt erkannt.Der Beklagte hat den „Rettungsversuch" der Klägerin (Reinigung des Hochbehälters zur Abwendung einer durch das präsumtiv verunreinigte Wasser zu befürchtenden Gesundheitsgefährdung) adäquat verursacht. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein vom Verschulden unabhängiger Ausgleichsanspruch in den Fällen des Paragraph 364, Absatz 2, ABGB dann zuzubilligen, wenn sich ausreichende Anhaltspunkte für eine Analogie zu Paragraph 364 a, ABGB ergeben. Diese Gesetzesstelle regelt einen der Enteignung verwandten Tatbestand. Der Geschädigte hat deshalb einen Ersatzanspruch, weil er im Interesse des Nachbarn Eingriffe in sein Eigentum hinnehmen muss, die über die normale Duldungspflicht des Paragraph 364, Absatz 2, ABGB hinausgehen. Jede Analogie zu Paragraph 364 a, ABGB hat an diese Grundsituation anzuknüpfen. Dem Geschädigten muss ein Abwehrrecht genommen sein, das ihm nach dem Inhalt seines Eigentums an sich zugestanden wäre. Eine derartige gleichartige Gefahrenlage ist insbesondere auch dann anzunehmen, wenn durch die auf ein einmaliges Ereignis zurückzuführende Einleitung von Schadstoffen jede Unterlassungsklage zu spät käme, sodass sich der von dieser Einwirkung Betroffene in einer Situation wie derjenige befindet, dem aus anderen Gründen die Unterlassungsklage verwehrt war (1 Ob 19/93 = SZ 66/147 mwN). Die Vorinstanzen haben daher zutreffend einen (verschuldensunabhängigen) Ausgleichsanspruch in analoger Anwendung des Paragraph 364 a, ABGB als gerechtfertigt erkannt.
Auch wenn § 364a ABGB einen Fall von (verschuldensunabhängiger) Erfolgshaftung enthält, so verweist die Bestimmung doch schon nach ihrem Wortlaut („Ersatz des zugefügten Schadens gerichtlich verlangen") auf die schadenersatzrechtlichen Normen des 30. Hauptstücks (§§ 1293 ff) des ABGB. Auf diese ist daher auch Bedacht zu nehmen. Der nach dieser Gesetzesstelle zustehende Ausgleichsanspruch umfasst dabei als volle Genugtuung das gesamte subjektiv berechtigte Interesse (10 Ob 113/98k mwN). Der „Rettungsaufwand", das ist der Aufwand, der gemacht wird, um eine Gefahr abzuwenden, gehört zum positiven Schaden (RIS-Justiz RS0023516).Auch wenn Paragraph 364 a, ABGB einen Fall von (verschuldensunabhängiger) Erfolgshaftung enthält, so verweist die Bestimmung doch schon nach ihrem Wortlaut („Ersatz des zugefügten Schadens gerichtlich verlangen") auf die schadenersatzrechtlichen Normen des 30. Hauptstücks (Paragraphen 1293, ff) des ABGB. Auf diese ist daher auch Bedacht zu nehmen. Der nach dieser Gesetzesstelle zustehende Ausgleichsanspruch umfasst dabei als volle Genugtuung das gesamte subjektiv berechtigte Interesse (10 Ob 113/98k mwN). Der „Rettungsaufwand", das ist der Aufwand, der gemacht wird, um eine Gefahr abzuwenden, gehört zum positiven Schaden (RIS-Justiz RS0023516).
Die Zuerkennung (auch) der Reinigungskosten für den Hochbehälter durch die Vorinstanzen erfolgte daher zu Recht.
Da es der Lösung von Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht bedarf, ist die Revision des Beklagten zurückzuweisen.Da es der Lösung von Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht bedarf, ist die Revision des Beklagten zurückzuweisen.