Wendet ein Beklagter die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts ein, so kann die klagende Partei gemäß § 261 Abs 6 ZPO die Überweisung der Klage an das von ihr namhaft gemachte Gericht beantragen, wenn das bisherige Prozeßgericht seine Unzuständigkeit aussprechen sollte. Mit einem solchen Antrag unterwirft sich die klagende Partei für den Fall, daß der Einrede der Unzuständigkeit und dem Überweisungsantrag stattgegeben wird, diesem Beschluß im vorhinein. Dem Antrag ist stattzugeben, falls das andere Gericht nicht als offenbar unzuständig anzusehen ist. Gegen einen derartigen Beschluß ist mit Ausnahme der Entscheidung über die Kosten des Zuständigkeitsstreits nach dem Wortlaut des § 261 Abs 6 ZPO kein Rechtsmittel zulässig, weil Zwischenstreite über die Zuständigkeit verhindert werden sollen, sofern durch die erfolgte Überweisung die Grundlagen für die umgehende Fortführung des Verfahrens geschaffen sind. Der Rechtsmittelausschluß des § 261 Abs 6 ZPO gilt nach ständiger Rechtsprechung aber dann nicht, wenn die Überweisung ohne gesetzliche Grundlage erfolgte, wenn sie also den Bestimmungen des § 261 Abs 6 ZPO derart widerspricht, daß der Zweck des dort verfügten Rechtsmittelausschlusses nicht mehr erfüllt wird. Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn die Überweisung ohne einen § 261 Abs 6 ZPO entsprechenden Überweisungsantrag ausgesprochen wurde (JBl 1997, 326; 1 Ob 2054/96g; 8 Ob 2237/96w; 1 Ob 581/95; 8 Ob 607/91; SZ 61/265; EvBl 1966/199; Rechberger in Rechberger, ZPO, Rz 11 zu § 261).Wendet ein Beklagter die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts ein, so kann die klagende Partei gemäß Paragraph 261, Absatz 6, ZPO die Überweisung der Klage an das von ihr namhaft gemachte Gericht beantragen, wenn das bisherige Prozeßgericht seine Unzuständigkeit aussprechen sollte. Mit einem solchen Antrag unterwirft sich die klagende Partei für den Fall, daß der Einrede der Unzuständigkeit und dem Überweisungsantrag stattgegeben wird, diesem Beschluß im vorhinein. Dem Antrag ist stattzugeben, falls das andere Gericht nicht als offenbar unzuständig anzusehen ist. Gegen einen derartigen Beschluß ist mit Ausnahme der Entscheidung über die Kosten des Zuständigkeitsstreits nach dem Wortlaut des Paragraph 261, Absatz 6, ZPO kein Rechtsmittel zulässig, weil Zwischenstreite über die Zuständigkeit verhindert werden sollen, sofern durch die erfolgte Überweisung die Grundlagen für die umgehende Fortführung des Verfahrens geschaffen sind. Der Rechtsmittelausschluß des Paragraph 261, Absatz 6, ZPO gilt nach ständiger Rechtsprechung aber dann nicht, wenn die Überweisung ohne gesetzliche Grundlage erfolgte, wenn sie also den Bestimmungen des Paragraph 261, Absatz 6, ZPO derart widerspricht, daß der Zweck des dort verfügten Rechtsmittelausschlusses nicht mehr erfüllt wird. Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn die Überweisung ohne einen Paragraph 261, Absatz 6, ZPO entsprechenden Überweisungsantrag ausgesprochen wurde (JBl 1997, 326; 1 Ob 2054/96g; 8 Ob 2237/96w; 1 Ob 581/95; 8 Ob 607/91; SZ 61/265; EvBl 1966/199; Rechberger in Rechberger, ZPO, Rz 11 zu Paragraph 261,).
Im vorliegenden Fall ist die Überweisung des Rechtsstreits an das nicht offenbar unzuständige Landesgericht Wiener Neustadt tatsächlich ohne gesetzliche Grundlage erfolgt. Wie schon das Gericht zweiter Instanz zutreffend ausführte, ersetzt der Widerspruch gemäß § 397a ZPO zwar die Klagebeantwortung, es ist aber jenes Vorbringen ausgeschlossen, das der ersten Tagsatzung (§ 239 ZPO) vorbehalten ist. Demnach kann die Einrede der prorogablen Unzuständigkeit in einem Widerspruch nicht mehr erhoben werden. Wird dem Widerspruch stattgegeben, ist das Einbringen einer Klagebeantwortung weder zulässig noch notwendig. Ein dennoch erfolgter Auftrag des Gerichts zur Erstattung einer Klagebeantwortung ist rechtlich bedeutungslos. Im vorliegenden Fall wurde auch der Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erstattung der Klagebeantwortung bzw der ersten Tagsatzung abgewiesen. Die Erhebung der Einrede der örtlichen Unzuständigkeit war daher ausgeschlossen, sodaß die dennoch erhobene Einrede des Beklagten vom Rekursgericht völlig zu Recht zurückgewiesen wurde. Mangelt es aber schon an einer (rechtswirksamen) Unzuständigkeitseinrede, so kann eine - wenngleich über Antrag der klagenden Partei erfolgte - Überweisung der Klage gemäß § 261 Abs 6 ZPO nicht stattfinden, weil der Ausspruch der Unzuständigkeit für eine solche Überweisung Voraussetzung ist. Die vom Erstgericht dennoch verfügte Überweisung entbehrt somit einer gesetzlichen Grundlage, sodaß - wie schon weiter oben dargestellt - der Rechtsmittelausschluß des § 261 Abs 6 ZPO nicht gilt.Im vorliegenden Fall ist die Überweisung des Rechtsstreits an das nicht offenbar unzuständige Landesgericht Wiener Neustadt tatsächlich ohne gesetzliche Grundlage erfolgt. Wie schon das Gericht zweiter Instanz zutreffend ausführte, ersetzt der Widerspruch gemäß Paragraph 397 a, ZPO zwar die Klagebeantwortung, es ist aber jenes Vorbringen ausgeschlossen, das der ersten Tagsatzung (Paragraph 239, ZPO) vorbehalten ist. Demnach kann die Einrede der prorogablen Unzuständigkeit in einem Widerspruch nicht mehr erhoben werden. Wird dem Widerspruch stattgegeben, ist das Einbringen einer Klagebeantwortung weder zulässig noch notwendig. Ein dennoch erfolgter Auftrag des Gerichts zur Erstattung einer Klagebeantwortung ist rechtlich bedeutungslos. Im vorliegenden Fall wurde auch der Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erstattung der Klagebeantwortung bzw der ersten Tagsatzung abgewiesen. Die Erhebung der Einrede der örtlichen Unzuständigkeit war daher ausgeschlossen, sodaß die dennoch erhobene Einrede des Beklagten vom Rekursgericht völlig zu Recht zurückgewiesen wurde. Mangelt es aber schon an einer (rechtswirksamen) Unzuständigkeitseinrede, so kann eine - wenngleich über Antrag der klagenden Partei erfolgte - Überweisung der Klage gemäß Paragraph 261, Absatz 6, ZPO nicht stattfinden, weil der Ausspruch der Unzuständigkeit für eine solche Überweisung Voraussetzung ist. Die vom Erstgericht dennoch verfügte Überweisung entbehrt somit einer gesetzlichen Grundlage, sodaß - wie schon weiter oben dargestellt - der Rechtsmittelausschluß des Paragraph 261, Absatz 6, ZPO nicht gilt.
Ob die Entscheidung des Erstgerichts darüber hinaus gegen die bindende Wirkung der von den Streitteilen nicht angefochtenen Entscheidung über die örtliche Zuständigkeit des Erstgerichts vom 2.9.1997 verstößt (siehe hiezu 7 Ob 615/84; RZ 1981/2; EvBl 1966/199), muß demnach nicht weiter erörtert werden.
Dem Revisionsrekurs ist nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 40, 50, ZPO.