Der Rekurs der Beklagten ist zulässig und berechtigt.
§ 12a Abs 1 Satz 2 MRG sieht im Fall der Veräußerung eines im Mietgegenstand betriebenen Unternehmens die Verpflichtung vor, diese Veräußerung dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. § 12a Abs 2 MRG berechtigt den Vermieter, innerhalb einer Präklusivfrist von sechs Monaten nach Anzeige der Unternehmensveräußerung den Hauptmietzins bis zu dem nach § 16 Abs 1 zulässigen Betrag anzuheben.Paragraph 12 a, Absatz eins, Satz 2 MRG sieht im Fall der Veräußerung eines im Mietgegenstand betriebenen Unternehmens die Verpflichtung vor, diese Veräußerung dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Paragraph 12 a, Absatz 2, MRG berechtigt den Vermieter, innerhalb einer Präklusivfrist von sechs Monaten nach Anzeige der Unternehmensveräußerung den Hauptmietzins bis zu dem nach Paragraph 16, Absatz eins, zulässigen Betrag anzuheben.
Der - hier relevante - § 46a Abs 2 MRG regelt die „Fünfzehntel-Anhebung" bei Tod des Geschäftsraummieters und Fortführung des Unternehmens durch dessen Rechtsnachfolger im Fall eines am 1. 3. 1994 bestehenden Hauptmietvertrags. Der Vermieter ist ab dem auf den Todesfall folgenden 1. Jänner zur schrittweisen Anhebung des bisherigen Hauptmietzinses bis zu dem nach § 16 Abs 1 MRG zulässigen Betrag innerhalb von 15 Jahren in der Weise berechtigt, dass der Hauptmietzins für jedes Kalenderjahr nach dem Todestag um jeweils 1/15tel des bis zum angemessenen Hauptmietzins nach § 16 Abs 1 MRG fehlenden Betrags angehoben wird. Diese Form der Anhebung schreibt § 12a Abs 4 MRG auch im Fall der Unternehmensveräußerung an einen (zum Zeitpunkt des Eintritts) fiktiven gesetzlichen Erben vor. Weitere in § 46a MRG geregelte Fälle der „Fünfzehntel-Anhebung" sind die Verpachtung des in den Geschäftsräumlichkeiten betriebenen Unternehmens vor dem 1. 3. 1994 (Abs 3), ein „Machtwechsel" im Sinn des § 12a Abs 3 MRG bei vor dem 1. 1. 1968 durch unter anderem juristische Personen als Hauptmieter gemieteten Geschäftsräumlichkeiten (Abs 4), und die Sanierung „gespaltener Schuldverhältnisse" bei Unternehmensveräußerungen vor dem 1. 1. 1982 durch Anerkennung des Erwerbers des Unternehmens als neuen Hauptmieter (Abs 5).Der - hier relevante - Paragraph 46 a, Absatz 2, MRG regelt die „Fünfzehntel-Anhebung" bei Tod des Geschäftsraummieters und Fortführung des Unternehmens durch dessen Rechtsnachfolger im Fall eines am 1. 3. 1994 bestehenden Hauptmietvertrags. Der Vermieter ist ab dem auf den Todesfall folgenden 1. Jänner zur schrittweisen Anhebung des bisherigen Hauptmietzinses bis zu dem nach Paragraph 16, Absatz eins, MRG zulässigen Betrag innerhalb von 15 Jahren in der Weise berechtigt, dass der Hauptmietzins für jedes Kalenderjahr nach dem Todestag um jeweils 1/15tel des bis zum angemessenen Hauptmietzins nach Paragraph 16, Absatz eins, MRG fehlenden Betrags angehoben wird. Diese Form der Anhebung schreibt Paragraph 12 a, Absatz 4, MRG auch im Fall der Unternehmensveräußerung an einen (zum Zeitpunkt des Eintritts) fiktiven gesetzlichen Erben vor. Weitere in Paragraph 46 a, MRG geregelte Fälle der „Fünfzehntel-Anhebung" sind die Verpachtung des in den Geschäftsräumlichkeiten betriebenen Unternehmens vor dem 1. 3. 1994 (Absatz 3,), ein „Machtwechsel" im Sinn des Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG bei vor dem 1. 1. 1968 durch unter anderem juristische Personen als Hauptmieter gemieteten Geschäftsräumlichkeiten (Absatz 4,), und die Sanierung „gespaltener Schuldverhältnisse" bei Unternehmensveräußerungen vor dem 1. 1. 1982 durch Anerkennung des Erwerbers des Unternehmens als neuen Hauptmieter (Absatz 5,).
§ 46a MRG enthält - anders als § 12a Abs 2 MRG - keine ausdrückliche Anordnung, dass dieses Anhebungsrecht des Vermieters bei sonstigem Rechtsverlust innerhalb einer bestimmten Frist geltend zu machen ist. Ebensowenig ist eine Verpflichtung des neuen Hauptmieters vorgesehen, dem Vermieter die für den Eintritt in das Mietverhältnis und das Anhebungsrecht relevanten Umstände (hier: Tod des bisherigen Hauptmieters) anzuzeigen.Paragraph 46 a, MRG enthält - anders als Paragraph 12 a, Absatz 2, MRG - keine ausdrückliche Anordnung, dass dieses Anhebungsrecht des Vermieters bei sonstigem Rechtsverlust innerhalb einer bestimmten Frist geltend zu machen ist. Ebensowenig ist eine Verpflichtung des neuen Hauptmieters vorgesehen, dem Vermieter die für den Eintritt in das Mietverhältnis und das Anhebungsrecht relevanten Umstände (hier: Tod des bisherigen Hauptmieters) anzuzeigen.
Der Oberste Gerichtshof hat in 5 Ob 148/99x (RIS-Justiz RS0112443) eine analoge Anwendung der Präklusionsregelung des § 12a Abs 2 MRG auf die „Fünfzehntel-Anhebung" nach § 46a Abs 5 MRG verneint. Ziel dieser Bestimmung sei die Beseitigung der aus der Zeit vor dem MRG zustandegekommenen gespaltenen Mietverhältnisse gewesen. Den Vermietern sollte „als Prämie" für die Anerkennung des Betreibers des im Mietobjekt situierten Unternehmens als Hauptmieter die Möglichkeit einer stufenweisen Anhebung des Mietzinses gewährt werden. Mit diesen Besonderheiten der Mietzinsanhebung nach § 46a Abs 5 MRG lasse sich eine - noch dazu relativ kurze - Befristung des Mietzinsanhebungsrechts nur schlecht vereinbaren. Die analoge Anwendung der genannten Präklusionsregelung auf den Anhebungstatbestand des § 46 Abs 2 MRG (Eintritt „nicht privilegierter" Eintrittsberechtigter in einen am 1. 3. 1994 bestehenden Hauptmietvertrag über eine Wohnung) hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 5 Ob 176/06b mangels Vergleichbarkeit der in Betracht kommenden Regelungen abgelehnt.Der Oberste Gerichtshof hat in 5 Ob 148/99x (RIS-Justiz RS0112443) eine analoge Anwendung der Präklusionsregelung des Paragraph 12 a, Absatz 2, MRG auf die „Fünfzehntel-Anhebung" nach Paragraph 46 a, Absatz 5, MRG verneint. Ziel dieser Bestimmung sei die Beseitigung der aus der Zeit vor dem MRG zustandegekommenen gespaltenen Mietverhältnisse gewesen. Den Vermietern sollte „als Prämie" für die Anerkennung des Betreibers des im Mietobjekt situierten Unternehmens als Hauptmieter die Möglichkeit einer stufenweisen Anhebung des Mietzinses gewährt werden. Mit diesen Besonderheiten der Mietzinsanhebung nach Paragraph 46 a, Absatz 5, MRG lasse sich eine - noch dazu relativ kurze - Befristung des Mietzinsanhebungsrechts nur schlecht vereinbaren. Die analoge Anwendung der genannten Präklusionsregelung auf den Anhebungstatbestand des Paragraph 46, Absatz 2, MRG (Eintritt „nicht privilegierter" Eintrittsberechtigter in einen am 1. 3. 1994 bestehenden Hauptmietvertrag über eine Wohnung) hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 5 Ob 176/06b mangels Vergleichbarkeit der in Betracht kommenden Regelungen abgelehnt.
Ein anderes Ergebnis erzielte der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 5 Ob 234/04d, bezogen auf den Anhebungstatbestand nach § 46a Abs 4 MRG. Zwar ordne § 46a MRG im Gegensatz zu § 12a MRG keine ausdrückliche Anzeigepflicht des Mieters an, die vollkommen vergleichbare Interessenlage spreche aber für die analoge Anwendung der Anzeigepflicht und der Präklusivfrist des § 12a MRG.Ein anderes Ergebnis erzielte der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 5 Ob 234/04d, bezogen auf den Anhebungstatbestand nach Paragraph 46 a, Absatz 4, MRG. Zwar ordne Paragraph 46 a, MRG im Gegensatz zu Paragraph 12 a, MRG keine ausdrückliche Anzeigepflicht des Mieters an, die vollkommen vergleichbare Interessenlage spreche aber für die analoge Anwendung der Anzeigepflicht und der Präklusivfrist des Paragraph 12 a, MRG.
T. Hausmann (in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht § 46a MRG Rz 7a) und Würth (in Rummel3 § 46a MRG Rz 4) treten für eine analoge Anwendung der Präklusionsregelung des § 12a Abs 2 MRG auf die Anhebungstatbestände des § 46a Abs 2 bis 4 MRG ein.T. Hausmann (in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht Paragraph 46 a, MRG Rz 7a) und Würth (in Rummel3 Paragraph 46 a, MRG Rz 4) treten für eine analoge Anwendung der Präklusionsregelung des Paragraph 12 a, Absatz 2, MRG auf die Anhebungstatbestände des Paragraph 46 a, Absatz 2 bis 4 MRG ein.
Der erkennende Senat teilt für den hier zu beurteilenden Anhebungstatbestand des § 46a Abs 2 MRG diese Auffassung:Der erkennende Senat teilt für den hier zu beurteilenden Anhebungstatbestand des Paragraph 46 a, Absatz 2, MRG diese Auffassung:
Die - auf alle Fälle des § 46a MRG bezogene - fehlende Anordnung einer Anzeigepflicht spricht nicht gegen dieses Ergebnis: Der Oberste Gerichtshof hat bereits in der Entscheidung 2 Ob 360/97y (= wobl 2000/86 [zust Werkusch]) eine aus dem Bestandvertrag abgeleitete Verpflichtung des Erben angenommen, den Vermieter über den Tod des bisherigen Hauptmieters einer Wohnung zu informieren. Diese Anzeigepflicht hat genauso für die in § 46a Abs 2 MRG geregelte Rechtsnachfolge bei Tod eines Geschäftsraummieters zu gelten (T. Hausmann aaO Rz 7).Die - auf alle Fälle des Paragraph 46 a, MRG bezogene - fehlende Anordnung einer Anzeigepflicht spricht nicht gegen dieses Ergebnis: Der Oberste Gerichtshof hat bereits in der Entscheidung 2 Ob 360/97y (= wobl 2000/86 [zust Werkusch]) eine aus dem Bestandvertrag abgeleitete Verpflichtung des Erben angenommen, den Vermieter über den Tod des bisherigen Hauptmieters einer Wohnung zu informieren. Diese Anzeigepflicht hat genauso für die in Paragraph 46 a, Absatz 2, MRG geregelte Rechtsnachfolge bei Tod eines Geschäftsraummieters zu gelten (T. Hausmann aaO Rz 7).
Ein für die analoge Anwendung der Präklusivfrist sprechender Punkt ist die Regelung des § 12a Abs 4 MRG über die „Fünfzehntel-Anhebung" bei Veräußerung an den fiktiven gesetzlichen Erben. Dieses Erbenprivileg wurde unter anderem geschaffen, um eine Wertungsharmonie mit § 46a Abs 2 MRG zu erzielen und aufgrund des häufig berechtigten Interesses nach antizipierter Erbfolge im Wege von Unternehmensübertragung unter Lebenden ebenfalls nur eine „Fünfzehntel-Anhebung" zuzulassen (A. Vonkilch in Hausmann/Vonkilch aaO § 12a MRG Rz 83). Für den Fall der Unternehmensveräußerung (und dazu gehört eben auch die Veräußerung eines Unternehmens an einen präsumptiven gesetzlichen Erben) sehen § 12a Abs 1 und Abs 2 MRG ausdrücklich eine Anzeigepflicht und eine sechsmonatige Präklusivfrist für das Anhebungsbegehren vor. Das in Lehre und Judikatur (T. Hausmann aaO Rz 7a; 5 Ob 234/04d) herangezogene Argument der vergleichbaren Interessenlage zieht genauso im Verhältnis zwischen der antizipierten Rechtsnachfolge (§ 12a Abs 4 MRG) und der Rechtsnachfolge nach Tod des Geschäftsraummieters ab dem 1. 3. 1994 (§ 46a Abs 2 MRG). In beiden Fällen dienen sowohl die Anzeige als auch die innerhalb einer sechsmonatigen Frist vorzunehmende Reaktion des Vermieters dazu, klare Verhältnisse zu schaffen. Der Vermieter wird darüber informiert, wer das Unternehmen fortführt und damit sein Vertragspartner als Hauptmieter ist. Dem Unternehmer und Rechtsnachfolger seinerseits stehen relativ kurzfristig Informationen zur Verfügung, welchen (zukünftigen) Hauptmietzins er seiner wirtschaftlichen Kalkulation zugrundezulegen hat, wenn der Vermieter von seinem Anhebungsrecht Gebrauch macht.Ein für die analoge Anwendung der Präklusivfrist sprechender Punkt ist die Regelung des Paragraph 12 a, Absatz 4, MRG über die „Fünfzehntel-Anhebung" bei Veräußerung an den fiktiven gesetzlichen Erben. Dieses Erbenprivileg wurde unter anderem geschaffen, um eine Wertungsharmonie mit Paragraph 46 a, Absatz 2, MRG zu erzielen und aufgrund des häufig berechtigten Interesses nach antizipierter Erbfolge im Wege von Unternehmensübertragung unter Lebenden ebenfalls nur eine „Fünfzehntel-Anhebung" zuzulassen (A. Vonkilch in Hausmann/Vonkilch aaO Paragraph 12 a, MRG Rz 83). Für den Fall der Unternehmensveräußerung (und dazu gehört eben auch die Veräußerung eines Unternehmens an einen präsumptiven gesetzlichen Erben) sehen Paragraph 12 a, Absatz eins, und Absatz 2, MRG ausdrücklich eine Anzeigepflicht und eine sechsmonatige Präklusivfrist für das Anhebungsbegehren vor. Das in Lehre und Judikatur (T. Hausmann aaO Rz 7a; 5 Ob 234/04d) herangezogene Argument der vergleichbaren Interessenlage zieht genauso im Verhältnis zwischen der antizipierten Rechtsnachfolge (Paragraph 12 a, Absatz 4, MRG) und der Rechtsnachfolge nach Tod des Geschäftsraummieters ab dem 1. 3. 1994 (Paragraph 46 a, Absatz 2, MRG). In beiden Fällen dienen sowohl die Anzeige als auch die innerhalb einer sechsmonatigen Frist vorzunehmende Reaktion des Vermieters dazu, klare Verhältnisse zu schaffen. Der Vermieter wird darüber informiert, wer das Unternehmen fortführt und damit sein Vertragspartner als Hauptmieter ist. Dem Unternehmer und Rechtsnachfolger seinerseits stehen relativ kurzfristig Informationen zur Verfügung, welchen (zukünftigen) Hauptmietzins er seiner wirtschaftlichen Kalkulation zugrundezulegen hat, wenn der Vermieter von seinem Anhebungsrecht Gebrauch macht.
§ 46b Satz 1 MRG spricht ebenfalls nicht gegen eine analoge Anwendung der Präklusivfrist des § 12a Abs 2 MRG. § 46b MRG regelt grundsätzlich die formellen Voraussetzungen, welche bei einer Anhebung des Mietzinses nach den §§ 46, 46a MRG einzuhalten sind (T. Hausmann aaO § 46b MRG Rz 1). Der Vermieter muss nach Satz 1 dem Hauptmieter spätestens einen Monat vor dem Zinstermin, zu dem er die Entrichtung des angehobenen Mietzinses fordert, sein Anhebungsbegehren schriftlich bekannt geben; im Fall einer schrittweisen Anhebung nach unter anderem § 46a Abs 2 MRG bewirkt ein verspätetes Anhebungsbegehren aber nicht den Verlust des Anhebungsrechts für das gesamte Kalenderjahr. Das bedeutet, dass bei der jährlichen Anhebung um 1/15tel das Schreiben dem Mieter spätestens am 30. 11. zugehen muss, um für den nachfolgenden Jahresersten wirksam zu sein (T. Hausmann aaO Rz 4). Diese Norm regelt die Fälligkeit des angehobenen Mietzinses für das jeweilige Kalenderjahr (vgl Böhm/Schuster in Schwimannn ABGB² IV § 46b MRG Rz 6). Die Regelung über den nicht eintretenden Verlust des Anhebungsrechts für das jeweilige Kalenderjahr sagt aber nichts darüber aus, dass die erstmalige Anhebung nicht innerhalb einer sechsmonatigen Frist ab der Anzeige vom Tod des bisherigen Hauptmieters einer Geschäftsräumlichkeit zu erfolgen hätte.Paragraph 46 b, Satz 1 MRG spricht ebenfalls nicht gegen eine analoge Anwendung der Präklusivfrist des Paragraph 12 a, Absatz 2, MRG. Paragraph 46 b, MRG regelt grundsätzlich die formellen Voraussetzungen, welche bei einer Anhebung des Mietzinses nach den Paragraphen 46, 46 a, MRG einzuhalten sind (T. Hausmann aaO Paragraph 46 b, MRG Rz 1). Der Vermieter muss nach Satz 1 dem Hauptmieter spätestens einen Monat vor dem Zinstermin, zu dem er die Entrichtung des angehobenen Mietzinses fordert, sein Anhebungsbegehren schriftlich bekannt geben; im Fall einer schrittweisen Anhebung nach unter anderem Paragraph 46 a, Absatz 2, MRG bewirkt ein verspätetes Anhebungsbegehren aber nicht den Verlust des Anhebungsrechts für das gesamte Kalenderjahr. Das bedeutet, dass bei der jährlichen Anhebung um 1/15tel das Schreiben dem Mieter spätestens am 30. 11. zugehen muss, um für den nachfolgenden Jahresersten wirksam zu sein (T. Hausmann aaO Rz 4). Diese Norm regelt die Fälligkeit des angehobenen Mietzinses für das jeweilige Kalenderjahr vergleiche Böhm/Schuster in Schwimannn ABGB² IV Paragraph 46 b, MRG Rz 6). Die Regelung über den nicht eintretenden Verlust des Anhebungsrechts für das jeweilige Kalenderjahr sagt aber nichts darüber aus, dass die erstmalige Anhebung nicht innerhalb einer sechsmonatigen Frist ab der Anzeige vom Tod des bisherigen Hauptmieters einer Geschäftsräumlichkeit zu erfolgen hätte.
Im konkreten Fall begann die analog anzuwendende sechsmonatige Präklusivfrist mit der 1997 erfolgten Mitteilung an den Leiter der Liegenschaftsabteilung der Klägerin zu laufen. Dass diese formfreie (Auer/Böhm in Schwimann aaO § 12a MRG Rz 50) Anzeige vom Tod des bisherigen Hauptmieters durch die Mitteilung an den Leiter der Liegenschaftsabteilung der Vermieterin zugegangen ist, bezweifelt die Klägerin selbst nicht mehr.Im konkreten Fall begann die analog anzuwendende sechsmonatige Präklusivfrist mit der 1997 erfolgten Mitteilung an den Leiter der Liegenschaftsabteilung der Klägerin zu laufen. Dass diese formfreie (Auer/Böhm in Schwimann aaO Paragraph 12 a, MRG Rz 50) Anzeige vom Tod des bisherigen Hauptmieters durch die Mitteilung an den Leiter der Liegenschaftsabteilung der Vermieterin zugegangen ist, bezweifelt die Klägerin selbst nicht mehr.
Die erst im Jahr 2006 geltend gemachte „Fünfzehntel-Anhebung" ist somit aufgrund der analog anzuwendenden Präklusivfrist des § 12a Abs 2 MRG verfristet. Die Frage, ob die Klägerin berechtigt wäre, den Hauptmietzins unter Berücksichtigung des bereits verstrichenen Zeitraums sofort erstmalig auf 11/15tel anzuheben, ist bei diesem Ergebnis nicht zu beantworten. Die Höhe des Mietzinsrückstands ist in dritter Instanz nicht mehr strittig, weshalb das Teilurteil des Erstgerichts wiederherzustellen ist.Die erst im Jahr 2006 geltend gemachte „Fünfzehntel-Anhebung" ist somit aufgrund der analog anzuwendenden Präklusivfrist des Paragraph 12 a, Absatz 2, MRG verfristet. Die Frage, ob die Klägerin berechtigt wäre, den Hauptmietzins unter Berücksichtigung des bereits verstrichenen Zeitraums sofort erstmalig auf 11/15tel anzuheben, ist bei diesem Ergebnis nicht zu beantworten. Die Höhe des Mietzinsrückstands ist in dritter Instanz nicht mehr strittig, weshalb das Teilurteil des Erstgerichts wiederherzustellen ist.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.