Die von den Vorinstanzen verneinte Verfristung des Erhöhungsbegehrens der Vermieter hält sich im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs:
1. Der Vermieter kann eine Erhöhung des Hauptmietzinses nach § 46 Abs 2 MRG grundsätzlich innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist auch rückwirkend geltend machen (RIS-Justiz RS0048293), weil diese Bestimmung keine Präklusivfrist vorsieht (2 Ob 546/95 = wobl 1996/6, 35, Würth = MietSlg 47.488). Der erkennende Senat hat auch schon ausgesprochen, dass die Präklusionsbestimmung des § 16 Abs 8 MRG bei einer Mietzinsanhebung nach § 46 Abs 2 MRG nicht analog anzuwenden ist (5 Ob 189/04m = immolex 2005/33, 87 = wobl 2005/75, 235). Auch eine analoge Anwendung der Präklusionsregelung des § 12a Abs 2 MRG kommt nicht in Frage, weil diese Bestimmung insgesamt nicht mit jener des § 46 MRG vergleichbar ist, zumal in Letzterer etwa keine Anzeigepflicht im Sinn des § 12a Abs 1 MRG vorgesehen ist; entscheidend spricht allerdings gegen die von der Antragstellerin angestrebte Analogie der Umstand, dass - wie schon vom Rekursgericht angesprochen - die dafür notwendige Annahme einer planwidrigen Unvollständigkeit (Gesetzeslücke) nicht zu begründen ist (vgl auch1. Der Vermieter kann eine Erhöhung des Hauptmietzinses nach Paragraph 46, Absatz 2, MRG grundsätzlich innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist auch rückwirkend geltend machen (RIS-Justiz RS0048293), weil diese Bestimmung keine Präklusivfrist vorsieht (2 Ob 546/95 = wobl 1996/6, 35, Würth = MietSlg 47.488). Der erkennende Senat hat auch schon ausgesprochen, dass die Präklusionsbestimmung des Paragraph 16, Absatz 8, MRG bei einer Mietzinsanhebung nach Paragraph 46, Absatz 2, MRG nicht analog anzuwenden ist (5 Ob 189/04m = immolex 2005/33, 87 = wobl 2005/75, 235). Auch eine analoge Anwendung der Präklusionsregelung des Paragraph 12 a, Absatz 2, MRG kommt nicht in Frage, weil diese Bestimmung insgesamt nicht mit jener des Paragraph 46, MRG vergleichbar ist, zumal in Letzterer etwa keine Anzeigepflicht im Sinn des Paragraph 12 a, Absatz eins, MRG vorgesehen ist; entscheidend spricht allerdings gegen die von der Antragstellerin angestrebte Analogie der Umstand, dass - wie schon vom Rekursgericht angesprochen - die dafür notwendige Annahme einer planwidrigen Unvollständigkeit (Gesetzeslücke) nicht zu begründen ist vergleiche auch
dazu 5 Ob 189/04m = immolex 2005/33, 87 = wobl 2005/75, 235; 2 Ob
546/95 = wobl 1996/6, 35, Würth = MietSlg 47.488).
2. Bei der von der Antragstellerin reklamierten Annahme eines stillschweigenden Verzichts auf Mietzinserhöhung ist besondere Vorsicht geboten. Der Verzicht darf nur angenommen werden, wenn besondere Umstände darauf hinweisen, dass er ernstlich gewollt ist (RIS-Justiz RS00141190). Dass das bloße Zuwarten der Vermieter mit ihrem Erhöhungsbegehren durch gut 7 Monate ab Kenntnis vom Eintritt der Antragstellerin in den Mietvertrag die Annahme eines Verzichts nicht rechtfertigt, liegt im Rahmen höchstgerichtlicher Rechtsprechung (2 Ob 546/95; 5 Ob 582/90 = MietSlg 42.063; RIS-Justiz RS0014190; RS0014443).
Eine Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG nF stellt sich nicht; der demnach unzulässige Revisionsrekurs der Antragstellerin ist zurückzuweisen.Eine Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG nF stellt sich nicht; der demnach unzulässige Revisionsrekurs der Antragstellerin ist zurückzuweisen.