Die Revision des Klägers ist nicht zulässig.
Von den Parteien nicht mehr in Frage gestellt ist die Nichtanwendbarkeit des Produkthaftungsgesetzes sowie der Umstand, dass ein Fall der Schadensverlagerung vorliegt.
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, der Kläger könne seinen Schaden wegen Vorhandenseins eines deckungsgleichen Anspruchs gegen seinen Vertragspartner nicht aus dem als Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter anzusehenden Werkvertrag zwischen der Handelsgesellschaft und der Erstbeklagten geltend machen, ist zutreffend:
Die Lehre vom Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter wird in nunmehr ständiger Rechtsprechung angewendet (6 Ob 250/01k; RIS-Justiz RS0020884; RS0022814; RS0023168; RS0021681). Die vertragliche Schadenersatzhaftung wird insoweit auf Dritte erstreckt, die der vertraglichen Hauptleistung nahestehen, weil sie ein Vertragspartner erkennbar durch Zuwendung der Hauptleistung begünstigt oder an denen er ein sichtbares eigenes Interesse hat oder denen er zur Fürsorge verpflichtet ist (SZ 64/76 mwN; 6 Ob 250/01k uva; Harrer in Schwimann ABGB2 § 1295 Rz 94; Reischauer in Rummel ABGB2 § 1295 Rz 30 ff mwN). Dem Geschädigten wird somit das Recht zuerkannt, den eigenen Schaden aus fremdem Vertrag geltend zu machen (RIS-Justiz RS0037785). Der begünstige Personenkreis wird im Zuge objektiver Auslegung des Vertrages bestimmt (4 Ob 203/00g; 6 Ob 250/01k). Dass ein Käufer (Weinbauer oder -händler) von Kunststoffstoppeln in den Schutzbereich des vom Verkäufer der Stoppeln mit deren Produzenten geschlossenen Werkvertrags fällt, ist unzweifelhaft, kommt doch dieser gerade typischerweise mit der geschuldeten Hauptleistung in Berührung und war dies hier bei Vertragsabschluss auch voraussehbar. Zum Zweck der Vermeidung einer uferlosen Ausweitung der Vertragshaftung hat die Rechtsprechung den Kreis der geschützten Personen, denen statt deliktsrechtlicher auch vertragsrechtliche Schadenersatzansprüche zustehen, jedoch begrenzt. Voraussetzung für die Einbeziehung des (geschädigten) Gläubigers in den Schutzbereich eines Vertrags ist ein schutzwürdiges Interesse. Ein solches wird dann verneint, wenn der Gläubiger kraft eigener rechtlicher Sonderverbindung mit seinem Vertragspartner, der seinerseits den späteren Schädiger vertraglich als Erfüllungsgehilfen beizog, einen deckungsgleichen Anspruch auf Schadenersatz hat (JBl 1994, 331 [zustimmend Karollus]; 4 Ob 325/98t; 1 Ob 93/00h). Der eigene Anspruch gegen den Geschäftsherrn hindert somit die Geltendmachung der Vertragshaftung gegen den Gehilfen. Die Lehre von Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber einem der Vertragsleistung nahestehenden Dritten soll nämlich nicht dazu dienen, dem Erfüllungsgehilfen die Vertragshaftung mit den Folgen der Beweislastumkehr des § 1298 ABGB aufzubürden (SZ 51/176; RS0017043).Die Lehre vom Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter wird in nunmehr ständiger Rechtsprechung angewendet (6 Ob 250/01k; RIS-Justiz RS0020884; RS0022814; RS0023168; RS0021681). Die vertragliche Schadenersatzhaftung wird insoweit auf Dritte erstreckt, die der vertraglichen Hauptleistung nahestehen, weil sie ein Vertragspartner erkennbar durch Zuwendung der Hauptleistung begünstigt oder an denen er ein sichtbares eigenes Interesse hat oder denen er zur Fürsorge verpflichtet ist (SZ 64/76 mwN; 6 Ob 250/01k uva; Harrer in Schwimann ABGB2 Paragraph 1295, Rz 94; Reischauer in Rummel ABGB2 Paragraph 1295, Rz 30 ff mwN). Dem Geschädigten wird somit das Recht zuerkannt, den eigenen Schaden aus fremdem Vertrag geltend zu machen (RIS-Justiz RS0037785). Der begünstige Personenkreis wird im Zuge objektiver Auslegung des Vertrages bestimmt (4 Ob 203/00g; 6 Ob 250/01k). Dass ein Käufer (Weinbauer oder -händler) von Kunststoffstoppeln in den Schutzbereich des vom Verkäufer der Stoppeln mit deren Produzenten geschlossenen Werkvertrags fällt, ist unzweifelhaft, kommt doch dieser gerade typischerweise mit der geschuldeten Hauptleistung in Berührung und war dies hier bei Vertragsabschluss auch voraussehbar. Zum Zweck der Vermeidung einer uferlosen Ausweitung der Vertragshaftung hat die Rechtsprechung den Kreis der geschützten Personen, denen statt deliktsrechtlicher auch vertragsrechtliche Schadenersatzansprüche zustehen, jedoch begrenzt. Voraussetzung für die Einbeziehung des (geschädigten) Gläubigers in den Schutzbereich eines Vertrags ist ein schutzwürdiges Interesse. Ein solches wird dann verneint, wenn der Gläubiger kraft eigener rechtlicher Sonderverbindung mit seinem Vertragspartner, der seinerseits den späteren Schädiger vertraglich als Erfüllungsgehilfen beizog, einen deckungsgleichen Anspruch auf Schadenersatz hat (JBl 1994, 331 [zustimmend Karollus]; 4 Ob 325/98t; 1 Ob 93/00h). Der eigene Anspruch gegen den Geschäftsherrn hindert somit die Geltendmachung der Vertragshaftung gegen den Gehilfen. Die Lehre von Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber einem der Vertragsleistung nahestehenden Dritten soll nämlich nicht dazu dienen, dem Erfüllungsgehilfen die Vertragshaftung mit den Folgen der Beweislastumkehr des Paragraph 1298, ABGB aufzubürden (SZ 51/176; RS0017043).
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, die Handelsgesellschaft hafte dem Kläger vertraglich, ist im Lichte obiger Ausführungen nicht zu beanstanden:
Dem Argument des Revisionswerbers, nicht die Erstbeklagten sei Erfüllungsgehilfin der Handelsgesellschaft, sondern sei diese „umgekehrt" Erfüllungsgehilfin der Erstbeklagten, ist nicht zuzustimmen:
Die Besonderheit des vorliegenden Falls liegt darin, dass die Handelsgesellschaft nicht allein als Händler anzusehen ist, sondern sie zugleich als Hersteller fungierte und ihr die Stellung eines Produzenten zukommt. Der Geschäftsführer der Handelsgesellschaft erstellte nicht nur die Vorgaben für die Produktion der Kunststoffstoppeln (etwa die Materialspezifikationen hinsichtlich deren gewünschten Härte), die dann in den Produktionsprozess Eingang fanden, sondern wirkte an der Herstellung des Produktes insofern mit, als er die Entscheidung traf, die zur Brauchbarmachung vor der Inverkehrsetzung notwendigen Kontrollen und Testläufe an den Musterstoppeln von ihm selbst in ausreichender Weise vorzunehmen, weitere Kontrollen (insbesonders auf Dichtheit) seien nicht nötig. Diese wesentliche Produkteigenschaften bestimmende und für den Produktionsprozess maßgebliche gestaltende Entscheidung betrifft die Herstellung des Produktes selbst. Die Handelsgesellschaft war daher in eigener Verantwortung am Produktionsprozess beteiligt und repräsentierte daher eine nicht wegzudenkende Stufe im Fertigungsprozess (vgl 9 Ob 20/00g). Letztendlich war sie es, die die (fehlerhaften) Stoppeln in Verkehr gebracht hat. Im Hinblick auf diese Überlegungen ist die Annahme zutreffend, die Handelsgesellschaft habe sich zwecks Produktion der Stoppeln der Erstbeklagten als Erfüllungsgehilfin bedient. Das Interesse des Dritten (des Klägers) ist sohin bereits durch eigene vertragliche Ansprüche - Schadenersatzansprüche wegen positiver Vertragsverletzung gegen die Handelsgesellschaft - gedeckt, sodass die Schutzbedürftigkeit des Klägers in Ansehung des Drittvertrags entfällt (SZ 51/176). Jene Rechtsprechung, wonach der Produzent, der die Ware zunächst dem Verkäufer (Händler) liefert, der sie seinerseits an seinen Käufer weitergibt, nicht Erfüllungsgehilfe iSd § 1313a ABGB ist (RIS-Justiz RS0101969; SZ 55/31; JBl 1987, 185), ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf die im Vordergrund stehende Produzenteneigenschaft der Handelsgesellschaft nicht anwendbar. Der Kläger muss somit seinen unmittelbaren Vertragspartner (die Handelsgesellschaft) in Anspruch nehmen; gegenüber dem Erfüllungsgehilfen (die Erstbeklagte) ist er auf deliktische Schadenersatzansprüche verwiesen.Die Besonderheit des vorliegenden Falls liegt darin, dass die Handelsgesellschaft nicht allein als Händler anzusehen ist, sondern sie zugleich als Hersteller fungierte und ihr die Stellung eines Produzenten zukommt. Der Geschäftsführer der Handelsgesellschaft erstellte nicht nur die Vorgaben für die Produktion der Kunststoffstoppeln (etwa die Materialspezifikationen hinsichtlich deren gewünschten Härte), die dann in den Produktionsprozess Eingang fanden, sondern wirkte an der Herstellung des Produktes insofern mit, als er die Entscheidung traf, die zur Brauchbarmachung vor der Inverkehrsetzung notwendigen Kontrollen und Testläufe an den Musterstoppeln von ihm selbst in ausreichender Weise vorzunehmen, weitere Kontrollen (insbesonders auf Dichtheit) seien nicht nötig. Diese wesentliche Produkteigenschaften bestimmende und für den Produktionsprozess maßgebliche gestaltende Entscheidung betrifft die Herstellung des Produktes selbst. Die Handelsgesellschaft war daher in eigener Verantwortung am Produktionsprozess beteiligt und repräsentierte daher eine nicht wegzudenkende Stufe im Fertigungsprozess vergleiche 9 Ob 20/00g). Letztendlich war sie es, die die (fehlerhaften) Stoppeln in Verkehr gebracht hat. Im Hinblick auf diese Überlegungen ist die Annahme zutreffend, die Handelsgesellschaft habe sich zwecks Produktion der Stoppeln der Erstbeklagten als Erfüllungsgehilfin bedient. Das Interesse des Dritten (des Klägers) ist sohin bereits durch eigene vertragliche Ansprüche - Schadenersatzansprüche wegen positiver Vertragsverletzung gegen die Handelsgesellschaft - gedeckt, sodass die Schutzbedürftigkeit des Klägers in Ansehung des Drittvertrags entfällt (SZ 51/176). Jene Rechtsprechung, wonach der Produzent, der die Ware zunächst dem Verkäufer (Händler) liefert, der sie seinerseits an seinen Käufer weitergibt, nicht Erfüllungsgehilfe iSd Paragraph 1313 a, ABGB ist (RIS-Justiz RS0101969; SZ 55/31; JBl 1987, 185), ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf die im Vordergrund stehende Produzenteneigenschaft der Handelsgesellschaft nicht anwendbar. Der Kläger muss somit seinen unmittelbaren Vertragspartner (die Handelsgesellschaft) in Anspruch nehmen; gegenüber dem Erfüllungsgehilfen (die Erstbeklagte) ist er auf deliktische Schadenersatzansprüche verwiesen.
Deliktische Schadenersatzansprüche verneinten die Vorinstanzen mangels Verschuldens unter Hinweis auf die Feststellung, der Erstbeklagten sei nicht erkennbar gewesen, dass der Geschäftsführer der Handelsgesellschaft die Eignung der Stoppeln falsch beurteilt habe; sie habe schließlich gar nicht vom (vorzeitigen) Inverkehrsetzen des Produkts gewusst. Von diesem festgestellten Sachverhalt entfernt sich das Revisionsvorbringen, der Erstbeklagten habe klar sein müssen, dass der Geschäftsführer der Handelsgesellschaft „keine Ahnung" von einer ordnungsgemäßen Überprüfung von Kunststoffprodukten gehabt habe und die vorgenommene Überprüfung „jedenfalls" unzureichend gewesen wäre, um auch geheime Mängel zu entdecken.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts (§ 508a Abs 1 ZPO) liegt eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht vor; eine solche wurde in der Revision auch nicht aufgezeigt. Dies führt zur Zurückweisung der Revision.Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) liegt eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht vor; eine solche wurde in der Revision auch nicht aufgezeigt. Dies führt zur Zurückweisung der Revision.
Da die Beklagten auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen haben - der Antrag allein, die Revision zurückzuweisen, ist kein ausreichender Hinweis -, sind ihnen die Kosten der Revisionsbeantwortung nicht zuzusprechen (RIS-Justiz RS0035962).