1. Der Rekurswerber, für den ein Rechtsanwalt als Sachwalter auch zur Vertretung vor Gerichten bestellt wurde, entbehrt der Prozessfähigkeit. Der Mangel der Prozessfähigkeit ist gemäß § 6 Abs 1 ZPO in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen. Lässt sich dieser Mangel beseitigen, so sind gemäß § 6 Abs 2 ZPO die erforderlichen Aufträge zu erteilen. Eine als Rekurs an den Obersten Gerichtshof wirksame Prozesshandlung des Betroffenen als Rechtsmittelwerber liegt daher erst nach einer Genehmigung seines selbstständigen Einschreitens im Verhältnis zur Republik Österreich durch den Sachwalter, der Rechtsanwalt ist, und im Verhältnis zu Letzterem - zufolge einer Kollision im formellen und materiellen Sinn - durch einen Rechtsanwalt als Kollisionskurator vor, gilt doch im Rechtsmittelverfahren vor dem Obersten Gerichtshof gemäß § 27 Abs 1 iVm § 520 Abs 1 ZPO die absolute Anwaltspflicht (Näheres dazu bei Zib in Fasching/Konecny² II/1 § 27 ZPO Rz 24). Die Einleitung eines Sanierungsverfahrens ist indes entbehrlich, wenn nach dem eingebrachten Schriftsatz lediglich die Erhebung eines jedenfalls unzulässigen Rechtsmittels beabsichtigt wird, könnte doch ein solches Rechtsmittel auch durch einen Genehmigungsakt im zuvor erörterten Sinn nicht zulässig werden; diesfalls wäre daher der als Rechtsmittel bezeichnete Schriftsatz sogleich zurückzuweisen.1. Der Rekurswerber, für den ein Rechtsanwalt als Sachwalter auch zur Vertretung vor Gerichten bestellt wurde, entbehrt der Prozessfähigkeit. Der Mangel der Prozessfähigkeit ist gemäß Paragraph 6, Absatz eins, ZPO in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen. Lässt sich dieser Mangel beseitigen, so sind gemäß Paragraph 6, Absatz 2, ZPO die erforderlichen Aufträge zu erteilen. Eine als Rekurs an den Obersten Gerichtshof wirksame Prozesshandlung des Betroffenen als Rechtsmittelwerber liegt daher erst nach einer Genehmigung seines selbstständigen Einschreitens im Verhältnis zur Republik Österreich durch den Sachwalter, der Rechtsanwalt ist, und im Verhältnis zu Letzterem - zufolge einer Kollision im formellen und materiellen Sinn - durch einen Rechtsanwalt als Kollisionskurator vor, gilt doch im Rechtsmittelverfahren vor dem Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 27, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 520, Absatz eins, ZPO die absolute Anwaltspflicht (Näheres dazu bei Zib in Fasching/Konecny² II/1 Paragraph 27, ZPO Rz 24). Die Einleitung eines Sanierungsverfahrens ist indes entbehrlich, wenn nach dem eingebrachten Schriftsatz lediglich die Erhebung eines jedenfalls unzulässigen Rechtsmittels beabsichtigt wird, könnte doch ein solches Rechtsmittel auch durch einen Genehmigungsakt im zuvor erörterten Sinn nicht zulässig werden; diesfalls wäre daher der als Rechtsmittel bezeichnete Schriftsatz sogleich zurückzuweisen.
2. Gemäß § 535 ZPO richtet sich die Anfechtbarkeit von Entscheidungen, die ein höheres Gericht im Rahmen eines bei ihm anhängigen Verfahrens über eine Rechtsmittelklage fällt, nach jenen Bestimmungen, die für dieses Gericht als Rechtsmittelinstanz maßgebend wären. Somit gelten die Rekursbeschränkungen nach § 519 und § 528 ZPO (RIS-Justiz RS0043965). Hier entschied das Oberlandesgericht Wien im Vorverfahren als Rekursgericht, weshalb die Rechtsmittelbeschränkungen gemäß § 528 ZPO einschlägig sind.2. Gemäß Paragraph 535, ZPO richtet sich die Anfechtbarkeit von Entscheidungen, die ein höheres Gericht im Rahmen eines bei ihm anhängigen Verfahrens über eine Rechtsmittelklage fällt, nach jenen Bestimmungen, die für dieses Gericht als Rechtsmittelinstanz maßgebend wären. Somit gelten die Rekursbeschränkungen nach Paragraph 519 und Paragraph 528, ZPO (RIS-Justiz RS0043965). Hier entschied das Oberlandesgericht Wien im Vorverfahren als Rekursgericht, weshalb die Rechtsmittelbeschränkungen gemäß Paragraph 528, ZPO einschlägig sind.
3. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bedarf es bei Entscheidungen über eine Rechtsmittelklage keines Bewertungsausspruchs durch die zweite Instanz, weil die Entscheidungsgegenstände im Vorverfahren und im Verfahren über die Rechtsmittelklage notwendigerweise identisch sind. Deshalb ist die Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofs in beiden Verfahren nach den gleichen Grundsätzen zu beurteilen (RIS-Justiz RS0116279, RS0042409, RS0042445). Im Vorverfahren war die Anrufung des Obersten Gerichtshofs, wie aus der Entscheidung 1 Ob 185/04v folgt, gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig, weil der Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz 4.000 EUR nicht überstieg und sich die betroffenen Beschlüsse nicht auf eine Streitigkeit gemäß § 502 Abs 4 oder 5 ZPO bezogen. Somit ist aber auch jener Beschluss, den der Kläger nunmehr bekämpfen will, absolut unanfechtbar. Der Ausspruch des Oberlandesgerichts Wien über die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshofs ist unbeachtlich, weil durch einen solchen Ausspruch ein absolut unzulässiges Rechtsmittel nicht zu einem rein formal zulässigen Rechtsmittel mutieren kann, das der Oberste Gerichtshof nur dann zurückweisen dürfte, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO abhinge (vgl 7 Ob 160/02h; 1 Ob 538/95; idS überdies auch 1 Ob 185/04v).3. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bedarf es bei Entscheidungen über eine Rechtsmittelklage keines Bewertungsausspruchs durch die zweite Instanz, weil die Entscheidungsgegenstände im Vorverfahren und im Verfahren über die Rechtsmittelklage notwendigerweise identisch sind. Deshalb ist die Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofs in beiden Verfahren nach den gleichen Grundsätzen zu beurteilen (RIS-Justiz RS0116279, RS0042409, RS0042445). Im Vorverfahren war die Anrufung des Obersten Gerichtshofs, wie aus der Entscheidung 1 Ob 185/04v folgt, gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO jedenfalls unzulässig, weil der Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz 4.000 EUR nicht überstieg und sich die betroffenen Beschlüsse nicht auf eine Streitigkeit gemäß Paragraph 502, Absatz 4, oder 5 ZPO bezogen. Somit ist aber auch jener Beschluss, den der Kläger nunmehr bekämpfen will, absolut unanfechtbar. Der Ausspruch des Oberlandesgerichts Wien über die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshofs ist unbeachtlich, weil durch einen solchen Ausspruch ein absolut unzulässiges Rechtsmittel nicht zu einem rein formal zulässigen Rechtsmittel mutieren kann, das der Oberste Gerichtshof nur dann zurückweisen dürfte, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO abhinge vergleiche 7 Ob 160/02h; 1 Ob 538/95; idS überdies auch 1 Ob 185/04v).
4. Aus allen bisherigen Erwägungen ergibt sich, dass der als „Rekurs" bezeichnete Schriftsatz des Klägers sogleich zurückzuweisen ist.