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Entscheidung 1 Ob 15/08z×

Entscheidung 1 Ob 15/08z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob15/08z

Entscheidungsdatum

29.01.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ.-Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D***** KG, *****, Deutschland, vertreten durch Frimmel/Anetter Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei K***** GmbH, *****, vertreten durch BKQ Quendler, Klaus & Partner, Rechtsanwälte GmbH in Klagenfurt, wegen 59.865,51 EUR sA, infolge Rekurses der klagenden Partei (Rekursinteresse 49.739,36 EUR) gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 8. November 2007, GZ 4 R 157/07a-105, mit dem das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 6. Juni 2007, GZ 22 Cg 109/03a-100, teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Die Parteien haben die ihnen im Rekursverfahren entstandenen Verfahrenskosten endgültig selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gegenstand des Rekurses der Klägerin gegen den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluss ist allein die Frage, ob die Beklagte aufgrund bestimmter Abweichungen der von der Klägerin gelieferten Tore von der vertraglichen Spezifikation Schadenersatzansprüche geltend machen kann. Die Rekurswerberin erörtert in ihrem Rechtsmittel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO, was vom Obersten Gerichtshof aufzugreifen ist, der bei Prüfung der Zulässigkeit an die Beurteilung des Gerichts zweiter Instanz über das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nicht gebunden ist (Paragraph 526, Absatz 2, ZPO). In sinngemäßer Anwendung des Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 528 a, ZPO).

Soweit die Rekurswerberin (weiterhin) die Auffassung vertritt, das Unterlassen einer Rüge der Abweichungen („eindimensionale" anstelle der vereinbarten „dreidimensionalen" Türbänder) bei den Begehungen durch die von der Beklagten beauftragte Bauaufsicht stelle einen schlüssigen Verzicht auf die Geltendmachung dieser Mängel dar, ist sie auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts zu verweisen: Bei Beurteilung der Frage, ob auf ein Recht stillschweigend verzichtet wurde, ist besondere Vorsicht geboten und ein strenger Maßstab anzulegen. Das Verhalten des (allenfalls) Verzichtenden muss bei Überlegung aller Umstände des Falles unter Berücksichtigung der im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche den eindeutigen, zweifelsfreien und zwingenden Schluss zulassen, er habe ernstlich verzichten wollen. Bleibt aber - wie im vorliegenden Fall - vernünftigerweise auch die Möglichkeit offen, dass der nunmehr zu beurteilende Mangel von den Mitarbeitern bzw Beauftragten der Beklagten auch einfach übersehen worden sein könnte, liegt die erforderliche Eindeutigkeit nicht vor, die Paragraph 863, ABGB voraussetzt, um einem Verhalten einen ganz bestimmten Erklärungswert zuzuordnen.

Auch unter Berücksichtigung der Entscheidung 6 Ob 623/87 (= wbl 1987, 312), der allerdings ein durchaus abweichender Sachverhalt zugrundelag, begegnet die Verneinung eines Verzichts durch das Berufungsgericht keinen Bedenken. Von „in die Augen fallenden" Mängeln kann regelmäßig nur dann gesprochen werden, wenn diese auch ohne nähere Überprüfung nicht zu übersehen sind, nicht aber wenn es einer zielgerichteten Untersuchung bzw einer Besichtigung im Detail bedarf, mag diese auch von einem Laien durchgeführt werden können. Im vorliegenden Fall kommt noch hinzu, dass eine formelle Übernahme nicht stattgefunden hat und die Klägerin selbst schriftlich „bestätigte", dass die beauftragten Leistungen leistungsverzeichnis- und plangemäß ausgeführt worden seien. Haben ihre Mitarbeiter nun offenbar selbst die Abweichungen von der vereinbarten Ausführungsart nicht bemerkt, ist nicht nachvollziehbar, warum sie zugleich einer unterlassenen Beanstandung den Erklärungswert beimessen will, die Beklagte habe damit auf die Geltendmachung dieser Mängel verzichten wollen.

Ebenso entspricht die Ablehnung des Verjährungseinwands durch das Berufungsgericht der höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Wenn die Rekurswerberin nicht versteht, weshalb der Beginn des Laufs der dreijährigen Verjährungsfrist nicht - ebenso wie bei der Gewährleistungsfrist - spätestens mit der Nutzung des Gebäudes anzusetzen sein soll, ist sie auf den unmissverständlichen Wortlaut des Paragraph 1489, Satz 1 ABGB zu verweisen, nach dem die Verjährungsfrist mit Kenntnis von Schaden und Schädiger beginnt. Die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass diese Kenntnis zu einem bestimmten Zeitpunkt schon bestanden hat, trifft den Schadenersatzpflichtigen vergleiche nur die Judikaturnachweise bei M. Bydlinski in Rummel II/33 Paragraph 1489, ABGB Rz 7).

Die fehlende Kenntnis des Geschädigten vom Schaden kann grundsätzlich auch nicht durch die bloße Erkennbarkeit substituiert werden (SZ 30/40; JBl 1988, 321 ua). Inwieweit die Kenntnis einer vom Ersatzberechtigten beauftragten Person diesem zuzurechnen ist, ist hier nicht zu erörtern, steht doch gar nicht fest, dass im Rahmen der Bauaufsicht die hier zu beurteilende Abweichung von der vertraglichen Vorgabe bereits früher aufgefallen wäre. Unverständlich sind die Ausführungen der Rekurswerberin zu einem allfälligen Mitverschuldenseinwand bei nicht sorgfältiger Prüfung durch den Besteller oder seinen Beauftragten; hier geht es doch ausschließlich um die Verantwortlichkeit der Klägerin für den „Mangelschaden" selbst, der auch durch eine frühere Anzeige weder beseitigt noch vermindert hätte werden können.

Soweit sich die Rekurswerberin letztlich mit der von der Rechtsprechung in gewissem Ausmaß anerkannten Erkundigungsobliegenheit des Geschädigten beschäftigt, ist ihr entgegen zu halten, dass diese nicht überspannt werden darf vergleiche nur SZ 57/171; 6 Ob 213/02w), zumal ansonsten das gesetzliche Kriterium der positiven Kenntnis ausgehöhlt würde. Sie setzt regelmäßig deutliche Anhaltspunkte für einen Schadenseintritt voraus. Ob und inwieweit derartige Erkundigungsobliegenheiten anzunehmen sind, die zu einer Vorverlagerung des Fristbeginns führten, ist vor allem von den Umständen des konkreten Einzelfalls abhängig und entzieht sich einer generellen Beurteilung, sodass insoweit eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO regelmäßig nicht zu beantworten ist. Dem Berufungsgericht ist auch in diesem Zusammenhang keine bedenkliche Fehlbeurteilung vorzuwerfen. Aus den im Rekurs zitierten höchstgerichtlichen Entscheidungen ist für den Standpunkt der Rekurswerberin nichts zu gewinnen. Dort (SZ 44/115; SZ 50/87) war dem Geschädigten der Eintritt eines Schadens jeweils bewusst; die erörterte Erkundigungsobliegenheit bezog sich in diesen Fällen auf die Ausforschung des Schädigers.

Die Zurückweisung des somit unzulässigen Rechtsmittels hat zur Folge, dass die Rekurswerberin ihre Rekurskosten endgültig selbst zu tragen hat (Paragraph 40, Absatz eins, ZPO). Dies gilt letztlich auch für die Kosten der Rekursbeantwortung der Beklagten, in der auf die Unzulässigkeit des Rekurses nicht hingewiesen wurde und die daher nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung erforderlich (Paragraph 41, Absatz eins, ZPO) qualifiziert werden kann.

Anmerkung

E86674 1Ob15.08z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0010OB00015.08Z.0129.000

Dokumentnummer

JJT_20080129_OGH0002_0010OB00015_08Z0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0014190 Rechtssatz 27.03.1957Zivilrecht
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein stillschweigender Verzicht auf ein Recht vorliegt, ist besondere Vorsicht geboten. Er darf immer nur dann angenommen werden, wenn besondere Umstände darauf hinweisen, dass er ernstlich gewollt ist. Die bloße Untätigkeit …
RS0014260 Rechtssatz 02.10.1975Zivilrecht
In der Regel wird ein konkludenter Verzicht auf Gewährleistungsansprüche wegen vorhandener Sachmängel nur dann anzunehmen sein, wenn der Erwerber die mangelhafte Sache in Kenntnis ihrer Mängel ohne jeden Vorbehalt als Erfüllung angenommen oder erklärt hat, …
RS0014268 Rechtssatz 02.07.1987Zivilrecht
Unterlässt der Werkbesteller anlässlich einer vertraglich bedungenen Abnahme des Werkes die Rüge von Mängeln, die in die Augen fallen, liegt darin ein schlüssiger Verzicht auf die Geltendmachung solcher Mängel.
RS0034327 Rechtssatz 04.04.1990Zivilrecht
Wenn der Geschädigte die für die erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen kann, gilt die Kenntnisnahme schon als in dem Zeitpunkt erlangt, in welchem sie ihm bei angemessener Erkundigung …
RS0034374 Rechtssatz 17.06.1959Zivilrecht
Die Verjährungsfrist wird durch die Kenntnis des Schadens und der Person des Ersatzpflichtigen in Gang gesetzt.
RS0034456 Rechtssatz 14.12.1979Zivilrecht
Für den Beginn der Verjährungsfrist ist der Beklagte beweispflichtig.
RS0034686 Rechtssatz 23.11.1955Zivilrecht
Der Beginn der Verjährungsfrist setzt die Kenntnis des Verletzten vor dem Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen voraus, die durch die verschuldete Unkenntnis nicht ersetzt wird. Die Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen muss so weit reich …