Rechtssatz RS0014268
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014268
Entscheidungsdatum
14.01.2010
Rechtssatz
Unterlässt der Werkbesteller anlässlich einer vertraglich bedungenen Abnahme des Werkes die Rüge von Mängeln, die in die Augen fallen, liegt darin ein schlüssiger Verzicht auf die Geltendmachung solcher Mängel.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 623/87
Entscheidungstext OGH 02.07.1987 6 Ob 623/87
Veröff: WBl 1987,312
- 1 Ob 15/08z
Entscheidungstext OGH 29.01.2008 1 Ob 15/08z
Vgl auch; Beisatz: Von „in die Augen fallenden" Mängeln kann regelmäßig nur dann gesprochen werden, wenn diese auch ohne nähere Überprüfung nicht zu übersehen sind, nicht aber wenn es einer zielgerichteten Untersuchung bzw einer Besichtigung im Detail bedarf, mag diese auch von einem Laien durchgeführt werden können. (T1); Beisatz: Hier: Schlüssigen Verzicht verneint. (T2)
- 6 Ob 113/09z
Entscheidungstext OGH 14.01.2010 6 Ob 113/09z
Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0014268
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2010
Dokumentnummer
JJR_19870702_OGH0002_0060OB00623_8700000_001