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Entscheidung 6 Ob 113/09z×

Entscheidung 6 Ob 113/09z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob113/09z

Entscheidungsdatum

14.01.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P***** KG, *****, vertreten durch Dr. Peter Lessky, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Herwig Ernst, Rechtsanwalt, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der W*****ges.m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Borns Rechtsanwalts GmbH in Gänserndorf, wegen 15.248,40 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. Jänner 2009, GZ 2 R 172/08s-45, womit über Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 2. Juli 2008, GZ 4 Cg 164/06t-41, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 978,84 EUR (davon 163,14 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).

Der zu beurteilende Sachverhalt liegt im zeitlichen Anwendungsbereich der Paragraphen 377, 381, Absatz 2, HGB (Paragraph 906, Absatz 14, UGB). Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin ist der im September 2006 geschlossene Vertrag über die Anfertigung von Decken- und Wandkassetten nach von der Beklagten vorgegebenen Maßen und aus von dieser beigestellten Blechen kein Werklieferungsvertrag iSd Paragraph 381, Absatz 2, HGB, der die Rüge- und Untersuchungsobliegenheit des Paragraph 377, Absatz eins, HGB auslösen konnte, weil die Klägerin (Werkunternehmerin) die Bleche, aus denen die Sache herzustellen war, eben nicht zu beschaffen hatte. Dass Paragraph 381, Absatz 2, HGB anwendbar bleibt, wenn die herzustellende Sache an sich beweglich, aber zum festen Einbau bestimmt ist (1 Ob 142/01s mwN; RIS-Justiz RS0113879), setzt voraus, dass der Stoff vom Werkunternehmer beschafft und nicht vom Besteller beigestellt wird vergleiche 8 Ob 97/00y SZ 73/109). Auf einen reinen Werkvertrag - wie er im Anlassfall vorliegt (Paragraph 1166, ABGB; Kramer in Straube, HGB³ Paragraph 381, Rz 7 mwN; M. Bydlinski in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB² Paragraph 1166, Rz 2), ist nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs Paragraph 377, HGB im Weg des Paragraph 381, Absatz 2, HGB auch nicht analog anzuwenden (jüngst 3 Ob 142/08s mwN; 1 Ob 142/01s mwN; RIS-Justiz RS0021704).

Der 1. Senat des Obersten Gerichtshofs hat bereits ausgesprochen (1 Ob 214/05k), dass Paragraph 928, ABGB auf Werkverträge im Allgemeinen nicht anwendbar ist (Koziol/Welser, Bürgerliches Recht II13 82; Welser/B. Jud, Gewährleistung Paragraph 928, Rz 5; Kurschel, Gewährleistung 120 f; B. Madl in RdW 1985, 362; Binder in Schwimann, ABGB³ Paragraph 928, Rz 6; Reischauer in Rummel, ABGB³ Paragraph 928, Rz 2; P. Bydlinski in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB² Paragraph 928, Rz 2). Ist das Werk erst in der Zukunft herzustellen, können künftige, in die Augen fallende Mängel bei der Vertragsgestaltung noch nicht berücksichtigt werden, sodass der Zweck des Gewährleistungsausschlusses für offenkundige Mängel nicht greift. Zudem käme man für das Zivilrecht zur Bejahung einer Rügeobliegenheit, die früher nur beim beiderseitigen Handelskauf (Paragraph 377, HGB) normiert war und derzeit nur beim beiderseitigen unternehmensbezogenen Kauf (Paragraph 377, UGB) normiert ist. Diese Rechtsauffassung teilt auch der erkennende Senat. Die Anwendbarkeit des Paragraph 928, ABGB auch für Werkverträge (bejahend 7 Ob 41/66 JBl 1966, 315; 6 Ob 261/87 wbl 1987, 312; 5 Ob 552, 553/81) muss im Anlassfall aber nicht näher untersucht werden: Die Revisionswerberin hat im Verfahren erster Instanz nicht vorgebracht, die Mängel des Werks wären „in die Augen fallend" gewesen, sondern den Standpunkt eingenommen, die Arbeiten nicht mangelhaft durchgeführt und die Bleche ordnungsgemäß bearbeitet zu haben.

Soweit die Revisionswerberin die Auffassung vertritt, es läge nach den Feststellungen des Erstgerichts ein schlüssiger Verzicht auf die Geltendmachung der festgestellten Mängel vor, ist sie auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts zu verweisen: Bei der Beurteilung der Frage, ob auf ein Recht stillschweigend verzichtet wurde, ist besondere Vorsicht geboten und ein strenger Maßstab anzulegen. Das Verhalten des (allenfalls) Verzichtenden muss bei Überlegung aller Umstände des Falls unter Berücksichtigung der im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche den eindeutigen, zweifelsfreien und zwingenden Schluss zulassen, er habe ernstlich verzichten wollen (1 Ob 15/08z; 7 Ob 645/85). Wenn das Berufungsgericht aufgrund der festgestellten Bekanntgabe drei Tage nach Montagebeginn an die Klägerin, dass die Deckenelemente aufgrund der Maßungenauigkeiten nicht gut zu verlegen seien, in Hinkunft mit mehr Genauigkeit gearbeitet und die Elemente möglichst genau die Maße einhalten und möglichst die 1 mm-Abweichungen nicht überschreiten sollten, die erforderliche Eindeutigkeit, die Paragraph 863, ABGB voraussetzt, um einem Verhalten einen ganz bestimmten Erklärungswert zuzuordnen, verneinte, so ist ihm nicht entgegenzutreten.

Auch unter Berücksichtigung der Entscheidung 6 Ob 623/87, der allerdings ein abweichender Sachverhalt zu Grunde lag, begegnet die Verneinung eines Verzichts durch das Berufungsgericht keinen Bedenken. Von „in die Augen fallenden" Mängeln kann regelmäßig nur dann gesprochen werden, wenn diese auch ohne nähere Überprüfung nicht zu übersehen sind, nicht aber wenn es einer zielgerichteten Untersuchung bzw einer Besichtigung im Detail bedarf, mag diese auch von einem Laien durchgeführt werden können (1 Ob 15/08z). Abgesehen davon, dass die Klägerin im Verfahren erster Instanz gar nicht behauptete, die Mängel des Werks wären „in die Augen fallend" gewesen, kann nach den Feststellungen des Erstgerichts keine Rede davon sein, dass die Mängel ohne nähere Überprüfung nicht zu übersehen waren.

Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zu, weil der unbestimmte Gesetzesbegriff der „Unzumutbarkeit" in Paragraph 933 a, Absatz 2, Satz 3 ABGB noch nicht ausreichend durch höchstgerichtliche Rechtsprechung konkretisiert sei. Eine Einzelfallentscheidung ist für den Obersten Gerichtshof nur dann überprüfbar, wenn im Interesse der Rechtssicherheit ein grober Fehler bei der Auslegung der anzuwendenden Rechtsnorm, konkret bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffs der Unzumutbarkeit, korrigiert werden müsste (RIS-Justiz RS0044088 [T2]). Dies ist hier nicht der Fall. Gerade im Bereich des Werkvertrags wird der Übernehmer bei manifesten Schlechtleistungen häufig die als primärer Gewährleistungsbehelf vorgesehene Verbesserung mit dem Argument ablehnen können, sie sei ihm aus triftigen, in der Person des Übergebers liegenden Gründen - nämlich wegen dessen erwiesener Unverlässlichkeit - unzumutbar (Paragraph 932, Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 933 a, Absatz 2, letzter Satz ABGB; M. Bydlinski in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB² Paragraph 1167, Rz 5). Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Tatsache, dass die Klägerin trotz Rüge der vertragswidrigen Maßungenauigkeiten ihre Arbeiten unverändert fortsetzte, sei ein in der Person des Übergebers gelegener triftiger Grund, der der Beklagten eine Verbesserung durch die Klägerin nicht zumutbar machte, bedarf keiner Korrektur.

Nicht stichhaltig ist die Auffassung der Revisionswerberin, es bestehe kein schadenersatzrechtlicher Anspruch auf Rückersatz des bezahlten Werklohns, weil bei mangelhafter Werkleistung grundsätzlich das Erfüllungsinteresse und nicht das negative Vertragsinteresse zustehe. Ausgehend davon, dass der Schuldner verpflichtet ist, vorhandene Mängel zu beseitigen, und daher rechtswidrig handelt, wenn er die Sache in mangelhaftem Zustand liefert, kann der Besteller wegen Mängeln des Werks auch noch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist vom Unternehmer das Erfüllungsinteresse fordern. Der Besteller kann bei verschuldeten Mängeln das Erfüllungsinteresse in Geld entweder in Form des Ersatzes der Mängelbehebungskosten fordern, als Wertdifferenz zwischen dem Wert der Leistung mit und ohne Mangel, oder durch Rückerstattung des Werklohns (1 Ob 243/07b; Koziol/Welser, Bürgerliches Recht II13 90).

Zu der zweiten vom Berufungsgericht als iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erheblich erachteten Rechtsfrage des Schicksals des Werklohnanspruchs in Fällen der schadenersatzrechtlichen Rückforderbarkeit des Werklohns wegen Unbrauchbarkeit des Werks, wenn der Werklohn noch nicht bezahlt wurde, führt die Revisionswerberin nichts aus. Es bedarf daher keiner Erörterung, ob die Rechtsfrage, derentwegen die zweite Instanz die ordentliche Revision zuließ, nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erheblich gewesen wäre (RIS-Justiz RS0048272; 8 Ob 62/09i mwN).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO. Die Beklagte hat die Unzulässigkeit der Revision inhaltlich geltend gemacht.

Textnummer

E92963

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0060OB00113.09Z.0114.000

Im RIS seit

13.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2012

Dokumentnummer

JJT_20100114_OGH0002_0060OB00113_09Z0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0014260 Rechtssatz 02.10.1975Zivilrecht
In der Regel wird ein konkludenter Verzicht auf Gewährleistungsansprüche wegen vorhandener Sachmängel nur dann anzunehmen sein, wenn der Erwerber die mangelhafte Sache in Kenntnis ihrer Mängel ohne jeden Vorbehalt als Erfüllung angenommen oder erklärt hat, …
RS0014268 Rechtssatz 02.07.1987Zivilrecht
Unterlässt der Werkbesteller anlässlich einer vertraglich bedungenen Abnahme des Werkes die Rüge von Mängeln, die in die Augen fallen, liegt darin ein schlüssiger Verzicht auf die Geltendmachung solcher Mängel.
RS0018517 Rechtssatz 23.02.1966Zivilrecht
Beim Werkvertrag ist für die Beurteilung, ob die Mängel in die Augen fallen, naturgemäß nicht der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, sondern der der Ablieferung des Werkes maßgebend. Der Besteller kann sich aber seine Haftungsansprüche auch für solche Mänge …
RS0021704 Rechtssatz 09.10.1968Zivilrecht
Die Rügepflicht nach § 377 HGB gilt auch in den Fällen des § 381 Abs 2 HGB.
RS0044088 Rechtssatz 08.10.1991Zivilrecht
Eine Einzelfallentscheidung ist für den OGH nur dann überprüfbar, wenn im Interesse der Rechtssicherheit ein grober Fehler bei der Auslegung der anzuwendenden Rechtsnorm, konkret bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffs der Unzumutbarkeit korrigi …
RS0048272 Rechtssatz 11.05.1995Zivilrecht
Die Anfechtung der berufungsgerichtlichen Entscheidung ist nur möglich, wenn das Rechtsmittel die unrichtige Lösung einer im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage geltend macht (JBl 1992,794). Nur dann muss die rechtliche Beurteilung durch das Be …
RS0086353 Rechtssatz 08.11.1995Zivilrecht
Unterlässt der Schuldner (Werkunternehmer) seine Verbesserung, so muss er den Gläubiger so stellen wie er stünde, wenn er ordnungsgemäß erfüllt hätte. Es steht demnach das Erfüllungsinteresse zu. Der Ersatzanspruch ist primär auf Naturalersatz, also auf Beh …
RS0113879 Rechtssatz 29.06.2000Zivilrecht
Auf Verträge über bewegliche Sachen, die zum festen Einbau in unbewegliche Sachen bestimmt sind, ist § 381 Abs 2 HGB anzuwenden, und zwar auch dann, wenn - wovon im Zweifel auszugehen ist - die Verträge über Lieferung und Montage nicht getrennt sind, sonder …
RS0120247 Rechtssatz 03.11.2005Zivilrecht
Damit die Verbesserung aus triftigen, in der Person des Übergebers liegenden Gründen unzumutbar ist, muss es sich um einen qualifizierten Verlust des Vertrauens in die Kompetenz des Übergebers handeln. Die Mangelhaftigkeit der Leistung allein reicht noch ni …