Die dagegen von den Klägern erhobene Revision ist zulässig und berechtigt; jene der Erstbeklagten ist nicht zulässig. Die Erstbeklagte stützt ihre Revision auf die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Die Ausführungen zur Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens betreffen überwiegend angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht bereits (begründet) verneint hat; diese können im Revisionsverfahren nicht neuerlich geltend gemacht werden (vgl RIS-Justiz RS0042963). Der Vorwurf, das Berufungsgericht hätte sich mit bestimmten Beweisrügen nicht oder nicht ausreichend auseinandergesetzt, ist - soweit überhaupt erkennbar ist, welche Feststellungen angestrebt werden - unberechtigt (§ 510 Abs 3 ZPO).Die dagegen von den Klägern erhobene Revision ist zulässig und berechtigt; jene der Erstbeklagten ist nicht zulässig. Die Erstbeklagte stützt ihre Revision auf die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Die Ausführungen zur Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens betreffen überwiegend angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht bereits (begründet) verneint hat; diese können im Revisionsverfahren nicht neuerlich geltend gemacht werden vergleiche RIS-Justiz RS0042963). Der Vorwurf, das Berufungsgericht hätte sich mit bestimmten Beweisrügen nicht oder nicht ausreichend auseinandergesetzt, ist - soweit überhaupt erkennbar ist, welche Feststellungen angestrebt werden - unberechtigt (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Soweit die Erstbeklagte in ihrer Rechtsrüge geltend macht, die Feststellungsklage hätte mangels Feststellungsinteresse zurückgewiesen werden müssen, weil das Klagebegehren auf „Wiederherstellung der ursprünglichen Ergiebigkeit des Brunnens" gerichtet sei, liegt eine krasse Aktenwidrigkeit der Revisionsausführungen vor. Aus den Ausführungen der Erstbeklagten geht nicht hervor, inwieweit darüber hinaus eine sie betreffende unrichtige rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht vorliegen sollte. Ob den Klägern ein schutzwürdiges Interesse an der Einbeziehung in den Schutzbereich des zwischen den Beklagten abgeschlossenen Werkvertrags zuzuerkennen ist, betrifft nur deren Verhältnis zur Zweitbeklagten.
Die Revision der Erstbeklagten ist somit zurückzuweisen, weil darin keine iSd § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage erörtert wird. Entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts wurde die Frage, ob das Bestehen eines nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs gegenüber dem Nachbarn den Geschädigten ein schutzwürdiges Interesse an der Einbeziehung in den Schutzbereich des zwischen dem Nachbarn und einem Bauunternehmer abgeschlossenen Werkvertrags nehme, vom Obersten Gerichtshof bereits mehrfach beantwortet.Die Revision der Erstbeklagten ist somit zurückzuweisen, weil darin keine iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erhebliche Rechtsfrage erörtert wird. Entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts wurde die Frage, ob das Bestehen eines nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs gegenüber dem Nachbarn den Geschädigten ein schutzwürdiges Interesse an der Einbeziehung in den Schutzbereich des zwischen dem Nachbarn und einem Bauunternehmer abgeschlossenen Werkvertrags nehme, vom Obersten Gerichtshof bereits mehrfach beantwortet.
Nach ständiger Rechtsprechung bestehen Schutz- und Sorgfaltspflichten nicht nur zwischen den Vertragspartnern, sondern auch gegenüber Dritten, die zwar aus dem Vertrag nicht unmittelbar berechtigt sind, aber der vertraglichen Leistung nahe stehen. Begünstigte Personen sind in diesem Sinne Dritte, deren Kontakt mit der vertraglichen Leistung bei Abschluss des Vertrags vorhersehbar war und „die der Vertragspartner entweder erkennbar durch Zuwendung der Hauptleistung begünstigte oder an denen er ein sichtbares eigenes Interesse hat oder denen er selbst offensichtlich rechtlich zur Fürsorge verpflichtet ist" (Harrer in Schwimann, ABGB3, Rz 108 zu § 1295; SZ 54/65; SZ 72/89; 7 Ob 277/98f; RIS-Justiz RS0037785, RS0034594). In diesen Fällen wird dem Dritten das Recht zur Geltendmachung eines eigenen Schadens aus fremdem Vertrag zuerkannt (SZ 51/169; RIS-Justiz RS0037785).Nach ständiger Rechtsprechung bestehen Schutz- und Sorgfaltspflichten nicht nur zwischen den Vertragspartnern, sondern auch gegenüber Dritten, die zwar aus dem Vertrag nicht unmittelbar berechtigt sind, aber der vertraglichen Leistung nahe stehen. Begünstigte Personen sind in diesem Sinne Dritte, deren Kontakt mit der vertraglichen Leistung bei Abschluss des Vertrags vorhersehbar war und „die der Vertragspartner entweder erkennbar durch Zuwendung der Hauptleistung begünstigte oder an denen er ein sichtbares eigenes Interesse hat oder denen er selbst offensichtlich rechtlich zur Fürsorge verpflichtet ist" (Harrer in Schwimann, ABGB3, Rz 108 zu Paragraph 1295,; SZ 54/65; SZ 72/89; 7 Ob 277/98f; RIS-Justiz RS0037785, RS0034594). In diesen Fällen wird dem Dritten das Recht zur Geltendmachung eines eigenen Schadens aus fremdem Vertrag zuerkannt (SZ 51/169; RIS-Justiz RS0037785).
Schon in der Entscheidung 8 Ob 565/84 bejahte der Oberste Gerichtshof ausdrücklich, dass neben der Haftung aus Nachbarrecht (§ 364a ABGB) auch eine Haftung auf Grund eines Vertrags mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter treten kann. Mittlerweile entspricht es ständiger Judikatur, dass die Haftung des ausführenden Werkunternehmers, also des faktischen Schädigers, bei Emissionen (§ 364a ABGB) oder Grundstückssetzungen (§ 364b ABGB) neben die Haftung des „Mittelsmannes" (Grundstückseigentümers) tritt (Judikaturhinweise bei Schmaranzer, Der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, 94f). Auch der Entzug von Grundwasser wird der genannten Normen des Nachbarrechts unterstellt (SZ 69/220). Zu 2 Ob 136/99k (= NZ 2002/17) sprach der zweite Senat aus, dass den Bauunternehmer Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber den Eigentümern der Nachbargründe des Baugeschehens treffen (vgl auch 7 Ob 277/98f). Auch in der Entscheidung 7 Ob 306/04g wurde an dieser Auffassung festgehalten. Auf Grund der getroffenen Feststellungen steht fest, dass eine Veränderung des Wassersystems durch die Bauarbeiten im Vorhinein als Gefahrenpotential zu erkennen gewesen wäre. Die Zweitbeklagte hätte daher besondere Vorsicht walten lassen und geeignete Maßnahmen zur Verhinderung einer Veränderung des Wassersystems treffen müssen. Durch die Unterlassung derartiger Maßnahmen hat die Zweitbeklagte Schutz- und Sorgfaltspflichten, zu deren Einhaltung sie als Nebenverpflichtung aus dem mit der Erstbeklagten geschlossenen Werkvertrag verpflichtet gewesen wäre, gegenüber den Klägern als geschädigten Dritten verletzt.Schon in der Entscheidung 8 Ob 565/84 bejahte der Oberste Gerichtshof ausdrücklich, dass neben der Haftung aus Nachbarrecht (Paragraph 364 a, ABGB) auch eine Haftung auf Grund eines Vertrags mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter treten kann. Mittlerweile entspricht es ständiger Judikatur, dass die Haftung des ausführenden Werkunternehmers, also des faktischen Schädigers, bei Emissionen (Paragraph 364 a, ABGB) oder Grundstückssetzungen (Paragraph 364 b, ABGB) neben die Haftung des „Mittelsmannes" (Grundstückseigentümers) tritt (Judikaturhinweise bei Schmaranzer, Der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, 94f). Auch der Entzug von Grundwasser wird der genannten Normen des Nachbarrechts unterstellt (SZ 69/220). Zu 2 Ob 136/99k (= NZ 2002/17) sprach der zweite Senat aus, dass den Bauunternehmer Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber den Eigentümern der Nachbargründe des Baugeschehens treffen vergleiche auch 7 Ob 277/98f). Auch in der Entscheidung 7 Ob 306/04g wurde an dieser Auffassung festgehalten. Auf Grund der getroffenen Feststellungen steht fest, dass eine Veränderung des Wassersystems durch die Bauarbeiten im Vorhinein als Gefahrenpotential zu erkennen gewesen wäre. Die Zweitbeklagte hätte daher besondere Vorsicht walten lassen und geeignete Maßnahmen zur Verhinderung einer Veränderung des Wassersystems treffen müssen. Durch die Unterlassung derartiger Maßnahmen hat die Zweitbeklagte Schutz- und Sorgfaltspflichten, zu deren Einhaltung sie als Nebenverpflichtung aus dem mit der Erstbeklagten geschlossenen Werkvertrag verpflichtet gewesen wäre, gegenüber den Klägern als geschädigten Dritten verletzt.
Das zutreffende Urteil des Erstgerichts ist daher zur Gänze wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 43 Abs 2 und 50 ZPO. Hinsichtlich der Kosten der Kläger im Verfahren erster Instanz wird die Kostenentscheidung des Erstgerichts wiederhergestellt; schon die Vorinstanzen haben die Schriftsätze der Kläger ON 51, 53 sowie jenen vom 14. 12. 2004 (bei ON 42) zutreffend nicht berücksichtigt, wobei auf die Begründung des Berufungsgerichts verwiesen werden kann. Für das Berufungsverfahren haben die Kläger gegenüber der Zweitbeklagten Anspruch auf Ersatz der Kosten ihrer Berufungsbeantwortung zur Berufung der Zweitbeklagten, wobei jedoch lediglich ein Streitgenossenzuschlag von 10 % gerechtfertigt ist, weil die Berufungsbeantwortung nur gegen die Berufung einer ihnen im Prozess gegenüberstehenden Person - der Zweitbeklagten - gerichtet ist (§ 15 RATG). Die vom Berufungsgericht gegen die Erstbeklagte im Berufungsverfahren gefällte Kostenentscheidung (Punkt III. erster Absatz) bleibt infolge Zurückweisung der Revision der Erstbeklagten aufrecht. Da das Berufungsurteil von den Klägern nur insoweit angefochten wird, als die Klage gegenüber der Zweitbeklagten abgewiesen wurde, und die Revision der Kläger daher inhaltlich nur gegen die Zweitbeklagte gerichtet ist, gebührt lediglich ein Streitgenossenzuschlag von 10 %. Die Pauschalgebühr für das Revisionsverfahren beträgt unter Berücksichtigung eines Streitgenossenzuschlags von 10 % (§ 19a GGG) EUR 1.284,80.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 43, Absatz 2 und 50 ZPO. Hinsichtlich der Kosten der Kläger im Verfahren erster Instanz wird die Kostenentscheidung des Erstgerichts wiederhergestellt; schon die Vorinstanzen haben die Schriftsätze der Kläger ON 51, 53 sowie jenen vom 14. 12. 2004 (bei ON 42) zutreffend nicht berücksichtigt, wobei auf die Begründung des Berufungsgerichts verwiesen werden kann. Für das Berufungsverfahren haben die Kläger gegenüber der Zweitbeklagten Anspruch auf Ersatz der Kosten ihrer Berufungsbeantwortung zur Berufung der Zweitbeklagten, wobei jedoch lediglich ein Streitgenossenzuschlag von 10 % gerechtfertigt ist, weil die Berufungsbeantwortung nur gegen die Berufung einer ihnen im Prozess gegenüberstehenden Person - der Zweitbeklagten - gerichtet ist (Paragraph 15, RATG). Die vom Berufungsgericht gegen die Erstbeklagte im Berufungsverfahren gefällte Kostenentscheidung (Punkt römisch drei. erster Absatz) bleibt infolge Zurückweisung der Revision der Erstbeklagten aufrecht. Da das Berufungsurteil von den Klägern nur insoweit angefochten wird, als die Klage gegenüber der Zweitbeklagten abgewiesen wurde, und die Revision der Kläger daher inhaltlich nur gegen die Zweitbeklagte gerichtet ist, gebührt lediglich ein Streitgenossenzuschlag von 10 %. Die Pauschalgebühr für das Revisionsverfahren beträgt unter Berücksichtigung eines Streitgenossenzuschlags von 10 % (Paragraph 19 a, GGG) EUR 1.284,80.