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Entscheidung 1 Ob 167/05y×

Entscheidung 1 Ob 167/05y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob167/05y

Entscheidungsdatum

27.09.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Roland L*****, vertreten durch Achammer & Partner, Rechtsanwälte in Feldkirch, gegen die Antragsgegnerin Simone L*****, vertreten durch Längle Fussenegger Fetz, Rechtsanwälte-Partnerschaft in Bregenz, wegen Unterhaltsherabsetzung, infolge „außerordentlichen Revisionsrekurses" des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 31. Mai 2005, GZ 1 R 130/05h-6, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Bregenz vom 21. April 2005, GZ 1 Fam 3/05g-2, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Mit gerichtlichem Vergleich vom 3. 5. 2004 verpflichtete sich der Antragsteller, der Antragsgegnerin Unterhalt in der Höhe von EUR 1.000 monatlich ab Mai 2004 zu leisten und eine Unterhaltsnachzahlung für die Vergangenheit von insgesamt EUR 24.000 zu erbringen. Am 18. 4. 2005 begehrte der Antragsteller die Herabsetzung des Unterhalts auf monatlich EUR 676 sowie des „rückständigen Unterhalts" (für den Zeitraum 1. 4. 2001 bis 30. 4. 2004) auf insgesamt EUR

12.336. Bei Abschluss des Unterhaltsvergleichs sei - infolge einer unrichtigen Rechtsbelehrung - irrtümlich von falschen Bemessungsvoraussetzungen ausgegangen worden.

Das Erstgericht wies den Antrag zurück.

Das Rekursgericht bestätigte über Rekurs des Antragstellers den Beschluss mit der Maßgabe, dass es den Antrag abwies. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Den gegen diesen Beschluss erhobenen „außerordentlichen Revisionsrekurs" des Antragstellers legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Diese Vorgangsweise widerspricht der geltenden Rechtslage:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 63, Absatz 3, dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 20.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach Paragraph 63, Absatz eins und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Zulassungsvorstellung); ein solcher Antrag, mit dem der ordentliche Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird. Im vorliegenden Fall übersteigt der Entscheidungsgegenstand nicht EUR 20.000. Unterhaltsansprüche sind gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten. Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung eines Unterhaltsbetrags begehrt, so bildet den Streitwert nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung (5 Ob 67/99k; 7 Ob 19/99s; 1 Ob 133/99m; 6 Ob 92/00y ua). Eines Bewertungsausspruchs durch das Gericht zweiter Instanz bedarf es bei Ansprüchen auf den gesetzlichen Unterhalt nicht (6 Ob 236/98v; 6 Ob 92/00y). Gesondert begehrte, bereits fällig gewordene Ansprüche sind nicht zusätzlich neben diesem dreifachen Jahresbetrag zu bewerten (5 Ob 67/99k; 1 Ob 133/99m).

Gegenstand des Rekursverfahrens war die Herabsetzung des Unterhalts um monatlich EUR 324. Der dreifache Jahresbetrag errechnet sich sohin mit EUR 11.664. Dieser Betrag war Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichts.

Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und es als „außerordentlichen Revisionsrekurs" bezeichnet. Dem Revisionsrekurs fehlt allerdings die ausdrückliche Erklärung, dass der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Rekursgericht gestellt werde.

Im Hinblick auf die darstellte Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Vielmehr erweist sich dessen Vorlage an das Gericht zweiter Instanz als geboten. Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Rekursgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch ändern, wird es einen - mit Fristsetzung verbundenen - Verbesserungsauftrag zu erteilen haben.

Anmerkung

E78595 1Ob167.05y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0010OB00167.05Y.0927.000

Dokumentnummer

JJT_20050927_OGH0002_0010OB00167_05Y0000_000

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