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Entscheidung 1 Ob 17/02k×

Entscheidung 1 Ob 17/02k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob17/02k

Entscheidungsdatum

26.02.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Igor S*****, infolge außerodentlichen Revisionsrekurses des Vaters Gueorgi S*****, vertreten durch Dr. Johann Fontanesi, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 29. November 2001, GZ 42 R 482/01w-18, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 23. August 2001, GZ 6 P 105/01t-14 bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird als verspätet zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die angefochtene Entscheidung der zweiten Instanz wurde dem Vertreter des Revisionsrekurswerbers am 19. 12. 2001 zugestellt, sodass die gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AußStrG vierzehn Tage dauernde Rekursfrist, die auch für Revisionsrekurse gilt, am 2. 1. 2002 endete. Der außerordentliche Revisionsrekurs wurde aber erst am 7. 1. 2002 zur Post gegeben und ist daher verspätet (EvBl 1991/91; 9 Ob 136/97h; 9 Ob 311/97v; 9 Ob 29/98z ua). Die Vorschriften der ZPO über die Gerichtsferien finden in Angelegenheiten des außerstreitigen Verfahrens keine Anwendung (Artikel römisch 36 , EGZPO; Paragraph 7, Absatz 2, AußStrG) und verlängern somit die Rechtsmittelfristen nicht (Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren Rz 47; EvBl 1991/91; NZ 1969, 154; zuletzt 9 Ob 29/98z). Eine Bedachtnahme auf das verspätete Rechtsmittel iS Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG kommt nicht in Betracht, weil die Mutter durch die Zuweisung der Obsorge an sie bereits Rechte erworben hat.

Anmerkung

E65162 1Ob17.02k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0010OB00017.02K.0226.000

Dokumentnummer

JJT_20020226_OGH0002_0010OB00017_02K0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0006083 Rechtssatz 14.01.1988Zivilrecht
Außerstreitsachen sind Ferialsachen.
RS0007101 Rechtssatz 28.06.1990Zivilrecht
Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, welchem Elternteil bei Gegenüberstellung der Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände (RZ 1973,198; ÖA 1985,77 ua) die Obsorge für das Kind übertragen werden soll, ist immer eine solche des …
RS0047773 Rechtssatz 14.12.1977Zivilrecht
Der Sachanwendungsbereich des in Österreich am 11.05.1975 in Kraft getretenen Haager Minderjährigenschutzabk BGBl 1975/446 umfasst alle "Maßnahmen zum Schutze der Person und des Vermögens des Minderjährigen" (Art 1, 2, 4). Dazu gehört auch die Regelung der …
RS0074240 Rechtssatz 02.02.1994Zivilrecht
Das Haager Minderjährigenschutzabkommen, BGBl 1975/446, gilt nach Zurückziehung des österreichischen Vorbehaltes zu Art 13 Abs 3 (BGBl 1990/439) seit 07.08.1990 für alle Minderjährigen - selbst für solche aus Nichtvertragsstaaten - mit gewöhnlichem Aufentha …
RS0074249 Rechtssatz 14.02.1980Zivilrecht
Dieses Übereinkommen ist nur auf solche Minderjährige anzuwenden, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Vertragsstaat haben (Art 13 Abs 1 MSA) und im Hinblick auf den von Österreich erklärten Vorbehalt im Sinne des Art 13 Abs 3 MSA einem Vertragsstaat …
RS0074272 Rechtssatz 15.11.1990Zivilrecht
Eine "Anerkennung" im Sinne des Art 3 MSA darf bei einem Nichtfunktionieren des ex lege Gewaltverhältnisses dem Regelbedürfnis im Sinne des Kindeswohles nicht entgegenstehen, sofern dieses auch vom Heimatstaat berücksichtigt wird (hier: Art 274 ff des türki …
RS0074320 Rechtssatz 19.02.1992Zivilrecht
Werden nach dieser Vertragsbestimmung in Österreich Maßnahmen zum Schutz eines Minderjährigen getroffen ist österreichisches Sachrecht anzuwenden.
RS0074335 Rechtssatz 28.04.1992Zivilrecht
Da Österreich mit Wirkung 07. 08. 1990 (Kundmachung BGBl 1990/439) den zu Art 13 Abs 3 erklärten Vorbehalt, das Übereinkommen nur auf Angehörige von Vertragsstaaten anzuwenden, zurückgezogen hat können für alle Minderjährigen, die ihren gewöhnlichen Aufenth …
RS0104136 Rechtssatz 08.09.1971Zivilrecht
Keine sachliche Erledigung eines verspäteten Rekurses, wenn unterhaltsberechtigte Kinder durch den Zuspruch von Unterhalt bereits Rechte erworben haben.