Der Ausspruch des Berufungsgerichts über den Wert des Entscheidungsgegenstands gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO ist unanfechtbar und für den Obersten Gerichtshof bindend, es sei denn, ein solcher Ausspruch wäre unzulässig oder verletzte zwingende Bewertungsvorschriften (4 Ob 536/95; 1 Ob 557/94; 1 Ob 526/93; MietSlg 45.711; RZ 1992/16; RZ 1992/1; SZ 63/117 uva; Fasching, LB2 Rz 1830 und 1831/1; Rechberger/Simotta, ZPR4 Rz 849; Kodek in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 3 zu § 500).Der Ausspruch des Berufungsgerichts über den Wert des Entscheidungsgegenstands gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO ist unanfechtbar und für den Obersten Gerichtshof bindend, es sei denn, ein solcher Ausspruch wäre unzulässig oder verletzte zwingende Bewertungsvorschriften (4 Ob 536/95; 1 Ob 557/94; 1 Ob 526/93; MietSlg 45.711; RZ 1992/16; RZ 1992/1; SZ 63/117 uva; Fasching, LB2 Rz 1830 und 1831/1; Rechberger/Simotta, ZPR4 Rz 849; Kodek in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 3 zu Paragraph 500,).
Eine Klage, mit der die Räumung einer - nach den Klagebehauptungen - titellos benützten Liegenschaft mit Wohnhaus begehrt wird, ist zu bewerten (RZ 1993/80 [titellose Benützung eines Reihenhauses]; MietSlg 43.499 [allgemein zu einem auf titellose Benützung gestützten Räumungsbegehren]; MietSlg 42.520 [titellose Benützung von Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten]; MietSlg 38.788 [titellose Benützung von Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten]; JBl 1980, 103 = MietSlg 31.626/23 [titellose Benützung eines Raums und Gangteils]).
Da das Gericht zweiter Instanz bei der Bewertung des Entscheidungsgegenstands keine zwingenden Vorschriften verletzte, ist der Oberste Gerichtshof an den Bewertungsausspruch im Sinne der einleitenden Rechtsausführungen gebunden. Es ist daher auch nicht maßgeblich, ob der Kläger den Beklagten, wie diese selbst noch in der „außerordentlichen“ Revision behaupten, „den Betrag von 70.000 S bei Rückabwicklung des Vertrags Zug um Zug gegen Räumung zurückzuerstatten“ hätte.
Fehlt es - wie hier - an der Verwirklichung eines Ausnahmetatbestands gemäß § 502 Abs 3 ZPO und übersteigt der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschied, nicht 50.000 S, ist die Revision gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig. Dieser Rechtsmittelausschluß wirkt absolut und geht der weiteren Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO vor (MietSlg 43.499).Fehlt es - wie hier - an der Verwirklichung eines Ausnahmetatbestands gemäß Paragraph 502, Absatz 3, ZPO und übersteigt der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschied, nicht 50.000 S, ist die Revision gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO jedenfalls unzulässig. Dieser Rechtsmittelausschluß wirkt absolut und geht der weiteren Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vor (MietSlg 43.499).
Die jedenfalls unzulässige Revision der Beklagten ist daher zurückzuweisen.