[4] Der dagegen erhobene Rekurs des Antragstellers ist zulässig, aber nicht berechtigt.
[5] 1. Das Oberlandesgericht Graz hat über die Delegierung nicht als Rekursgericht, sondern als Erstgericht entschieden. Das gegen seine Entscheidung gerichtete Rechtsmittel ist daher kein Revisionsrekurs iSd § 528 ZPO, sondern ein Rekurs gegen einen erstinstanzlichen Beschluss (1 Ob 80/02z Pkt 1. mwN; RS0046243). Schon aus diesem Grund gilt weder das in § 528 Abs 1 ZPO vorgesehene Erfordernis einer erheblichen Rechtsfrage (RS0116349), noch ist der in § 528 Abs 2 Z 4 ZPO vorgesehene Rechtsmittelausschluss für Entscheidungen „über die Verfahrenshilfe“ anwendbar. Das letztgenannte Ergebnis erzielten einzelne Entscheidungen zwar aufgrund der Erwägung, dass die Delegierung keine Entscheidung „über“ die Verfahrenshilfe iSd Z 4 sei (RS0105630; 1 Ob 19/16z Pkt 2.). Richtigerweise kommt es darauf aber nicht an, weil § 528 ZPO von vornherein nicht anwendbar ist (RS0105630 [T2]). Der Anfechtungsausschluss des § 517 ZPO steht einer Anrufung des Obersten Gerichtshofs hier – der Antragsteller behauptet eine Ersatzforderung von mehr als 2.700 EUR – nicht entgegen (RS0116349). Da die Frage, an welches Gericht zur Bewilligung oder Versagung der Verfahrenshilfe und zur Führung des allfälligen weiteren Verfahrens zu delegieren ist, zu den von der Anwaltspflicht befreiten Verfahrenshilfefragen zählt (RS0111570), bedurfte der Rekurs an den Obersten Gerichtshof auch keiner anwaltlichen Unterfertigung (1 Ob 133/24a Rz 5). [5] 1. Das Oberlandesgericht Graz hat über die Delegierung nicht als Rekursgericht, sondern als Erstgericht entschieden. Das gegen seine Entscheidung gerichtete Rechtsmittel ist daher kein Revisionsrekurs iSd Paragraph 528, ZPO, sondern ein Rekurs gegen einen erstinstanzlichen Beschluss (1 Ob 80/02z Pkt 1. mwN; RS0046243). Schon aus diesem Grund gilt weder das in Paragraph 528, Absatz eins, ZPO vorgesehene Erfordernis einer erheblichen Rechtsfrage (RS0116349), noch ist der in Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO vorgesehene Rechtsmittelausschluss für Entscheidungen „über die Verfahrenshilfe“ anwendbar. Das letztgenannte Ergebnis erzielten einzelne Entscheidungen zwar aufgrund der Erwägung, dass die Delegierung keine Entscheidung „über“ die Verfahrenshilfe iSd Ziffer 4, sei (RS0105630; 1 Ob 19/16z Pkt 2.). Richtigerweise kommt es darauf aber nicht an, weil Paragraph 528, ZPO von vornherein nicht anwendbar ist (RS0105630 [T2]). Der Anfechtungsausschluss des Paragraph 517, ZPO steht einer Anrufung des Obersten Gerichtshofs hier – der Antragsteller behauptet eine Ersatzforderung von mehr als 2.700 EUR – nicht entgegen (RS0116349). Da die Frage, an welches Gericht zur Bewilligung oder Versagung der Verfahrenshilfe und zur Führung des allfälligen weiteren Verfahrens zu delegieren ist, zu den von der Anwaltspflicht befreiten Verfahrenshilfefragen zählt (RS0111570), bedurfte der Rekurs an den Obersten Gerichtshof auch keiner anwaltlichen Unterfertigung (1 Ob 133/24a Rz 5).
[6] 2. Der Antragsteller strebt eine Delegierung an ein Gericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz an.
[7] 2.1. Er bezichtigt in diesem Zusammenhang die Mitglieder des Oberlandesgerichts Graz, die an der Fassung des bekämpften Beschlusses beteiligt waren, substanzlos des Amtsmissbrauchs.
Soweit dieser Vortrag implizit auf eine Ablehnung der betreffenden Richter abzielen sollte, ist dazu Folgendes zu erwägen:
[8] Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist eine sofortige Entscheidung über ein Rechtsmittel, wenn darin ein Ablehnungsantrag gestellt wird, dann zulässig, wenn keine konkreten Befangenheitsgründe ins Treffen geführt werden oder die Ablehnung offenkundig rechtsmissbräuchlich ist (RS0042028 [T7, T24]; RS0046015). Diese Voraussetzungen liegen hier vor, weshalb eine sofortige Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof möglich ist (vgl 1 Ob 165/23f Rz 11). [8] Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist eine sofortige Entscheidung über ein Rechtsmittel, wenn darin ein Ablehnungsantrag gestellt wird, dann zulässig, wenn keine konkreten Befangenheitsgründe ins Treffen geführt werden oder die Ablehnung offenkundig rechtsmissbräuchlich ist (RS0042028 [T7, T24]; RS0046015). Diese Voraussetzungen liegen hier vor, weshalb eine sofortige Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof möglich ist vergleiche 1 Ob 165/23f Rz 11).
[9] 2.2. Inhaltlich macht der Rekurswerber sinngemäß geltend, die Delegierung an das Landesgericht für Zivilrechtsachen Graz sei deshalb unzulässig, weil dort jener (namentlich genannte) Richter tätig sei, der einen seiner vorangegangenen Verfahrenshilfeanträge amtsmissbräuchlich unbehandelt gelassen habe, weswegen er gerade beim Landesgericht Leoben zu 50 Nc 1/25w die Gewährung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Amtshaftungsklage angestrebt habe.
[10] Entsprechendes gelte auch für eine allfällige Delegierung an das Landesgericht Klagenfurt, wo ein weiterer seiner Verfahrenshilfeanträge – zur Erhebung einer Amtshaftungsklage wegen eines Fehlverhaltens einer anderen (ehemaligen) Richterin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz – wiederum amtsmissbräuchlich zurückgewiesen worden sei.
[11] Mit diesen Ausführungen zeigt er keine unrichtige rechtliche Beurteilung im angefochtenen Beschluss auf:
[12] § 9 Abs 4 AHG regelt einen Fall notwendiger und der Parteiendisposition entzogener Delegierung (RS0050131 [T4]). Zweck der Regelung ist es, dass alle betroffenen Gerichte, aus deren Verhalten ein Amtshaftungsanspruch abgeleitet wird, von der Entscheidung über ebendiesen Anspruch ausgeschlossen sein sollen (RS0056449). Es kommt somit darauf an, aus der Entscheidung welchen Gerichts der Anspruch „abgeleitet“ wird (1 Ob 141/23a Rz 7 mwN). [12] Paragraph 9, Absatz 4, AHG regelt einen Fall notwendiger und der Parteiendisposition entzogener Delegierung (RS0050131 [T4]). Zweck der Regelung ist es, dass alle betroffenen Gerichte, aus deren Verhalten ein Amtshaftungsanspruch abgeleitet wird, von der Entscheidung über ebendiesen Anspruch ausgeschlossen sein sollen (RS0056449). Es kommt somit darauf an, aus der Entscheidung welchen Gerichts der Anspruch „abgeleitet“ wird (1 Ob 141/23a Rz 7 mwN).
[13] Der Rekurswerber hat in seinem hier zu beurteilenden Verfahrenshilfeantrag nicht zu erkennen gegeben, seinen in Aussicht genommenen Amtshaftungsanspruch gerade (auch) auf aus seiner Sicht unvertretbare Entscheidungen des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz stützen zu wollen. Die behauptete Befangenheit eines dort tätigen Richters allein schließt dieses Gerichts nicht nach § 9 Abs 4 AHG von der Entscheidung über Amtshaftungsansprüche aus (1 Ob 165/23f Rz 15). [13] Der Rekurswerber hat in seinem hier zu beurteilenden Verfahrenshilfeantrag nicht zu erkennen gegeben, seinen in Aussicht genommenen Amtshaftungsanspruch gerade (auch) auf aus seiner Sicht unvertretbare Entscheidungen des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz stützen zu wollen. Die behauptete Befangenheit eines dort tätigen Richters allein schließt dieses Gerichts nicht nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG von der Entscheidung über Amtshaftungsansprüche aus (1 Ob 165/23f Rz 15).