2.4. Zur Verfahrensrüge:
[10] 2.4.1. Die Klägerin wirft dem Erstgericht auch in dritter Instanz vor, es habe sie mit seiner abweisenden Entscheidung über den vorliegenden Anspruch überrascht und ihr keine Gelegenheit zur Ergänzung ihres Vorbringens gegeben. Es sei nicht absehbar gewesen, dass es auch über diesen Anspruch mit Teilurteil entscheiden und ihn als unschlüssig abweisen werde. Das Berufungsgericht habe sich mit der darauf bezogenen Mängelrüge nicht inhaltlich befasst, sondern diese mit der unrichtigen Begründung verworfen, die Klägerin habe die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dargelegt.
[11] 2.4.2. Der Rechtsmittelwerber muss die abstrakte Eignung eines Verfahrensmangels zur Herbeiführung einer unrichtigen Entscheidung aufzeigen, wenn diese nicht offenkundig ist (RS0116273 [T1]; RS0043027 [T1, T10]). Bei einer behaupteten Verletzung der Erörterungspflicht muss er darlegen, was er bei entsprechender Erörterung vorgebracht hätte (RS0037300 [T48]; RS0043027 [T7]). Ob eine Verfahrensrüge diesen Anforderungen genügt, hängt vom Einzelfall ab (RS0116273 [T3]; RS0043027 [T18]) und wirft regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage auf (RS0037300 [T31]).
[12] 2.4.3. Dass das Berufungsgericht davon ausging, die Klägerin habe die Relevanz der behaupteten erstinstanzlichen Verfahrensmängel nicht aufgezeigt, begegnet keinen Bedenken, weil ihre Verfahrensrüge den vorstehend dargelegten Anforderungen nicht entsprach. Im Übrigen setzt auch die Geltendmachung eines Mangels des Berufungsverfahrens als Folge eines Verstoßes gegen die §§ 182, 182a ZPO voraus, dass dessen Relevanz dargelegt und das unterlassene Vorbringen nachgeholt wird (RS0037095 [T14, T16, T19]). Die Klägerin behauptet in ihrer Revision aber nicht, welches Vorbringen sie erstattet hätte, wäre sie nicht – wie behauptet – von der abweisenden Entscheidung des Erstgerichts überrascht worden. Damit legt sie die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels auch in dritter Instanz nicht dar. 2.4.3. Dass das Berufungsgericht davon ausging, die Klägerin habe die Relevanz der behaupteten erstinstanzlichen Verfahrensmängel nicht aufgezeigt, begegnet keinen Bedenken, weil ihre Verfahrensrüge den vorstehend dargelegten Anforderungen nicht entsprach. Im Übrigen setzt auch die Geltendmachung eines Mangels des Berufungsverfahrens als Folge eines Verstoßes gegen die Paragraphen 182, 182 a, ZPO voraus, dass dessen Relevanz dargelegt und das unterlassene Vorbringen nachgeholt wird (RS0037095 [T14, T16, T19]). Die Klägerin behauptet in ihrer Revision aber nicht, welches Vorbringen sie erstattet hätte, wäre sie nicht – wie behauptet – von der abweisenden Entscheidung des Erstgerichts überrascht worden. Damit legt sie die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels auch in dritter Instanz nicht dar.
[13] 2.4.4. Soweit die Klägerin dem Berufungsgericht eine Verletzung seiner Erörterungspflicht vorwirft, weil es die Unschlüssigkeit des Klagebegehrens erstmals damit begründet habe, dass die Klägerin nicht dargelegt hätte, welches Fehlverhalten der Erstbeklagten zu welchen Bauverzögerungen und dadurch bedingten Mehraufwendungen geführt habe, übergeht sie, dass dies bereits vom Erstgericht erörtert und von den Beklagten eingewandt wurde. Die Klägerin zeigt zudem auch hier die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht auf.
2.5. Zur Rechtsrüge:
[14] 2.5.1. Indem das Berufungsgericht gemäß § 500a ZPO auf die Begründung des Erstgerichts verwies, übernahm es dessen rechtliche Beurteilung, wonach das Klagebegehren auch deshalb unbestimmt und unschlüssig sei, weil es auf einer unzulässigen alternativen Klagenhäufung beruhe. Darüber hinaus begründete es die Unschlüssigkeit auch damit, dass die Klägerin nicht vorgebracht habe, welches Fehlverhalten der Erstbeklagten zu welchen Bauverzögerungen geführt und welche konkreten Mehrkosten dies verursacht habe. Somit stützte es seine Entscheidung auf jeweils selbständig tragfähige Begründungen, die beide im Rechtsmittel bekämpft werden müssen (RS0118709). Die Revision geht aber nur auf die letztgenannte Begründung des Berufungsgerichts ein. Eine Nachprüfung der unbekämpft gebliebenen Begründung ist dem Obersten Gerichtshof damit verwehrt (vgl RS0118709 [T1]). 2.5.1. Indem das Berufungsgericht gemäß Paragraph 500 a, ZPO auf die Begründung des Erstgerichts verwies, übernahm es dessen rechtliche Beurteilung, wonach das Klagebegehren auch deshalb unbestimmt und unschlüssig sei, weil es auf einer unzulässigen alternativen Klagenhäufung beruhe. Darüber hinaus begründete es die Unschlüssigkeit auch damit, dass die Klägerin nicht vorgebracht habe, welches Fehlverhalten der Erstbeklagten zu welchen Bauverzögerungen geführt und welche konkreten Mehrkosten dies verursacht habe. Somit stützte es seine Entscheidung auf jeweils selbständig tragfähige Begründungen, die beide im Rechtsmittel bekämpft werden müssen (RS0118709). Die Revision geht aber nur auf die letztgenannte Begründung des Berufungsgerichts ein. Eine Nachprüfung der unbekämpft gebliebenen Begründung ist dem Obersten Gerichtshof damit verwehrt vergleiche RS0118709 [T1]).
[15] 2.5.2. Davon abgesehen hängt die Beurteilung eines Klagebegehrens als schlüssig oder unschlüssig jeweils vom Einzelfall ab und begründet in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage (vgl RS0037780; RS0116144). Eine zu korrigierende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts zeigt die Revision mit ihren weitgehend abstrakten Rechtsausführungen, die kaum auf die konkrete Beurteilung des Berufungsgerichts Bezug nehmen, nicht auf. Welches Fehlverhalten der Erstbeklagten zu welchen Bauverzögerungen und dadurch verursachten Kosten geführt habe, legt die Klägerin auch in dritter Instanz nicht konkret dar. 2.5.2. Davon abgesehen hängt die Beurteilung eines Klagebegehrens als schlüssig oder unschlüssig jeweils vom Einzelfall ab und begründet in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage vergleiche RS0037780; RS0116144). Eine zu korrigierende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts zeigt die Revision mit ihren weitgehend abstrakten Rechtsausführungen, die kaum auf die konkrete Beurteilung des Berufungsgerichts Bezug nehmen, nicht auf. Welches Fehlverhalten der Erstbeklagten zu welchen Bauverzögerungen und dadurch verursachten Kosten geführt habe, legt die Klägerin auch in dritter Instanz nicht konkret dar.
3. Zu Punkt 13 des Klagebegehrens: Bohr- und Schneideanforderungen
[16] 3.1. Die Klägerin begehrt 348.829,61 EUR sA als Ersatz für Mehraufwendungen, weil die Erstbeklagte die erforderlichen Öffnungen für die Haustechnik (Bohr- und Schneideanforderung) in ihren Plänen nicht dargestellt gehabt habe, sodass diese Öffnungen nachträglich mit einem höheren Kostenaufwand hergestellt werden hätten müssen.
[17] 3.2. Das Erstgericht wies das Klagebegehren vom 25. 10. 2001 als verjährt ab, weil die Klägerin der Erstbeklagten bereits am 1. 8. 2001 eine Fehlplanung der Bohr- und Schneideanforderungen vorgeworfen und daraus resultierende Mehrkosten geltend gemacht habe. Sie habe daher spätestens ab diesem Zeitpunkt Kenntnis von Schaden und Schädiger gehabt.
[18] 3.3. Das Berufungsgericht schloss sich dieser rechtlichen Begründung an, weil sich aus dem Schreiben der Klägerin vom 1. 8. 2002 deren Kenntnis von dem ihren Ersatzanspruch begründenden Sachverhalt ergebe. Es verwarf die auf eine Verletzung der Erörterungspflicht sowie auf eine mangelhafte Begründung des Ersturteils gestützte Verfahrensrüge der Klägerin.
3.4. Zur Verfahrensrüge:
[19] 3.4.1. Ein bereits vom Berufungsgericht verneinter erstinstanzlicher Erörterungsmangel kann in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden (RS0042963; RS0106371). Dies kann auch nicht durch die Behauptung umgangen werden, das Berufungsverfahren sei mangelhaft geblieben, weil das Berufungsgericht der Mängelrüge nicht gefolgt sei (RS0042963 [T58]). Nur wenn es deren Erledigung unterlassen (RS0043086 [T1, T8, T11], RS0042963 [T9, T12]) oder sich mit gewichtigen Argumenten gar nicht befasst hätte (vgl RS0043086 [T13]), könnte ein Mangel des Berufungsverfahrens vorliegen. Dies ist hier aber nicht der Fall. 3.4.1. Ein bereits vom Berufungsgericht verneinter erstinstanzlicher Erörterungsmangel kann in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden (RS0042963; RS0106371). Dies kann auch nicht durch die Behauptung umgangen werden, das Berufungsverfahren sei mangelhaft geblieben, weil das Berufungsgericht der Mängelrüge nicht gefolgt sei (RS0042963 [T58]). Nur wenn es deren Erledigung unterlassen (RS0043086 [T1, T8, T11], RS0042963 [T9, T12]) oder sich mit gewichtigen Argumenten gar nicht befasst hätte vergleiche RS0043086 [T13]), könnte ein Mangel des Berufungsverfahrens vorliegen. Dies ist hier aber nicht der Fall.
[20] 3.4.2. Der behauptete Begründungsmangel des Ersturteils wurde ebenfalls bereits vom Berufungsgericht verneint und kann daher in dritter Instanz nicht mehr releviert werden. Eine mangelhafte Erledigung ihrer Verfahrensrüge zeigt die Klägerin auch in diesem Zusammenhang nicht auf.
[21] 3.4.3. Die Klägerin wirft dem Berufungsgericht einen Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz vor, weil es aus ihrem Schreiben vom 1. 8. 2001 den Schluss gezogen habe, dass sie zu diesem Zeitpunkt eine „profunde Problemkenntnis“ gehabt hätte. Eine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes könnte aber nur vorliegen, wenn die zweite Instanz von den erstinstanzlichen Feststellungen ohne Beweiswiederholung oder nach unvollständiger Wiederholung der Beweise abgegangen wäre oder diese ergänzt hätte (RS0043057). Davon kann keine Rede sein. Abgesehen davon, dass eine inhaltlich unstrittige Urkunde der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ohne Weiteres zugrundegelegt werden kann (vgl RS0121557), beruht die Beurteilung des Berufungsgerichts ohnehin auf den erstinstanzlichen Feststellungen zum Inhalt des genannten Schreibens. Die Klägerin legt im Übrigen die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dar. 3.4.3. Die Klägerin wirft dem Berufungsgericht einen Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz vor, weil es aus ihrem Schreiben vom 1. 8. 2001 den Schluss gezogen habe, dass sie zu diesem Zeitpunkt eine „profunde Problemkenntnis“ gehabt hätte. Eine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes könnte aber nur vorliegen, wenn die zweite Instanz von den erstinstanzlichen Feststellungen ohne Beweiswiederholung oder nach unvollständiger Wiederholung der Beweise abgegangen wäre oder diese ergänzt hätte (RS0043057). Davon kann keine Rede sein. Abgesehen davon, dass eine inhaltlich unstrittige Urkunde der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ohne Weiteres zugrundegelegt werden kann vergleiche RS0121557), beruht die Beurteilung des Berufungsgerichts ohnehin auf den erstinstanzlichen Feststellungen zum Inhalt des genannten Schreibens. Die Klägerin legt im Übrigen die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dar.
3.5. Zur Rechtsrüge:
[22] 3.5.1. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB beginnt mit Kenntnis des Geschädigten von Schaden und Schädiger zu laufen (RS0034374). Ihm muss der Sachverhalt soweit bekannt sein, dass er mit Aussicht auf Erfolg eine Klage erheben könnte (RS0034524). Eine Kenntnis der Schadenshöhe ist dafür nicht Voraussetzung (RS0034440 [T1]). Die Frage des Beginns der Verjährungsfrist hängt jeweils vom Einzelfall ab (RS0034524 [T41, T52, T55]). 3.5.1. Die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB beginnt mit Kenntnis des Geschädigten von Schaden und Schädiger zu laufen (RS0034374). Ihm muss der Sachverhalt soweit bekannt sein, dass er mit Aussicht auf Erfolg eine Klage erheben könnte (RS0034524). Eine Kenntnis der Schadenshöhe ist dafür nicht Voraussetzung (RS0034440 [T1]). Die Frage des Beginns der Verjährungsfrist hängt jeweils vom Einzelfall ab (RS0034524 [T41, T52, T55]).
[23] 3.5.2. Nach den erstinstanzlichen Feststellungen warf die Klägerin der Erstbeklagten bereits mit Schreiben vom 1. 8. 2001 eine fehlerhafte Planung der Bohr- und Schneideanforderungen vor. Sie machte darin auch konkret bezifferte – schon entstandene sowie künftig zu erwartende – Mehraufwendungen für die nachträgliche Herstellung der erforderlichen Öffnungen geltend. Dass die Vorinstanzen auf dieser Sachverhaltsgrundlage davon ausgingen, dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von Schaden und Schädiger gehabt und die Verjährungsfrist des § 1489 ABGB zu laufen begonnen habe, begegnet keinen Bedenken. 3.5.2. Nach den erstinstanzlichen Feststellungen warf die Klägerin der Erstbeklagten bereits mit Schreiben vom 1. 8. 2001 eine fehlerhafte Planung der Bohr- und Schneideanforderungen vor. Sie machte darin auch konkret bezifferte – schon entstandene sowie künftig zu erwartende – Mehraufwendungen für die nachträgliche Herstellung der erforderlichen Öffnungen geltend. Dass die Vorinstanzen auf dieser Sachverhaltsgrundlage davon ausgingen, dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von Schaden und Schädiger gehabt und die Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB zu laufen begonnen habe, begegnet keinen Bedenken.
4. Zu Punkt 38 des Klagebegehrens: Nachträge, Auftragsänderungen und Auftragserweiterungen
[24] 4.1. Die Klägerin begehrt 660.958,33 EUR sA als Ersatz für durch unrichtige und unvollständige Planungen und Ausschreibungen verursachte Mehrkosten, die sie daraus ableitet, dass Bauleistungen aufgrund dieser Fehler nicht im Rahmen des jeweiligen „Hauptauftrags“ (der ursprünglichen Ausschreibung) sondern erst danach ausgeschrieben worden seien, wofür ein „wesentlich höheres“ Entgelt zu zahlen gewesen sei. Die Höhe der Mehrkosten errechne sich als Prozentsatz des Entgelts für die nachträglich erteilten Aufträge.
[25] 4.2. Das Erstgericht wies das Zahlungsbegehren als unschlüssig ab, weil die Klägerin keine durch das behauptete Fehlverhalten der Erstbeklagten konkret verursachten Mehrkosten behauptet habe. Ausgehend von der Prämisse, dass nachträglich beschaffte Bauleistungen „notorisch teurer“ seien als deren Beauftragung im Rahmen des ursprünglichen „Hauptauftrags“, habe sie die Mehrkosten nur mit pauschalen Prozentsätzen (zwischen 15 % und 100 %) des für die nachträglich beauftragten Arbeiten bezahlten Entgelts angesetzt. Warum die nachträglich beschafften Leistungen teurer und der dafür gezahlte Preis „überhöht“ gewesen seien, habe die Klägerin nicht konkret dargelegt, sondern ihre Mehrkosten nur abstrakt bemessen. Eine solche abstrakte Schadensberechnung genüge den Anforderungen an die schlüssige Darlegung konkreter Mehraufwendungen nicht.
[26] 4.3. Das Berufungsgericht bestätigte und hob hervor, dass die Klägerin kein ausreichendes Vorbringen zum Kausalzusammenhang zwischen dem behaupteten Fehlverhalten der Erstbeklagten und den dadurch verursachten Mehrkosten für die „Nachträge“ erstattet habe. Es verneinte eine als Verfahrensmangel geltend gemachte Überraschungsentscheidung des Erstgerichts.
4.4. Zur Verfahrensrüge:
[27] Den behaupteten Verstoß des Erstgerichts gegen die Erörterungspflicht hat das Berufungsgericht verneint, sodass der daraus abgeleitete Verfahrensmangel – wie bereits dargelegt wurde – nicht mehr aufgegriffen werden kann, was nicht durch die Behauptung umgangen werden kann, das Berufungsverfahren sei mangelhaft geblieben, weil das Berufungsgericht der Mängelrüge nicht gefolgt sei. Soweit die Klägerin weiterhin auf dem Standpunkt steht, es wäre ihr zur „Vorbereitung ihres Vorbringens“ vom Erstgericht „mehr Zeit zu gewähren“ gewesen, ist ihr entgegenzuhalten, dass eine Partei jedenfalls dann keinen Anspruch darauf hat, dass ihr zur Ergänzung ihres Vorbringens eine Frist gewährt wird, wenn der Prozessgegner – wie hier – bereits zuvor auf die Unschlüssigkeit hinwies (1 Ob 188/01f = RS0037300 [T34]).
4.5. Zur Rechtsrüge:
[28] 4.5.1. Ob ein Klagebegehren schlüssig ist, hängt – wie bereits ausgeführt – vom konkreten Vorbringen ab und begründet in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage (RS0037780; RS0042828; RS0116144).
[29] 4.5.2. Die Vorinstanzen bezogen sich bei ihrer Beurteilung der Unschlüssigkeit des Klagebegehrens vor allem auf die Entscheidung zu 6 Ob 136/22a. Dort legte der Oberste Gerichtshof dar (Rz 41 ff), dass ein Werkunternehmer, der vom beklagten Werkbesteller zu tragende Mehrkosten beansprucht, die ihm konkret als Nachteil entstandenen Mehrkosten behaupten müsse. Die Behauptung bloß abstrakt berechneter „Zuschläge“, die auf einem bauwirtschaftlichen Gutachten ohne Bezug zur konkreten Baustelle basierten, reiche nicht aus. Erforderlich sei die Behauptung konkret entstandener Kosten (vgl in diesem Sinn auch 8 Ob 136/07v zu pauschal kalkuliertem Verdienstentgang). 4.5.2. Die Vorinstanzen bezogen sich bei ihrer Beurteilung der Unschlüssigkeit des Klagebegehrens vor allem auf die Entscheidung zu 6 Ob 136/22a. Dort legte der Oberste Gerichtshof dar (Rz 41 ff), dass ein Werkunternehmer, der vom beklagten Werkbesteller zu tragende Mehrkosten beansprucht, die ihm konkret als Nachteil entstandenen Mehrkosten behaupten müsse. Die Behauptung bloß abstrakt berechneter „Zuschläge“, die auf einem bauwirtschaftlichen Gutachten ohne Bezug zur konkreten Baustelle basierten, reiche nicht aus. Erforderlich sei die Behauptung konkret entstandener Kosten vergleiche in diesem Sinn auch 8 Ob 136/07v zu pauschal kalkuliertem Verdienstentgang).
[30] 4.5.3. Davon ausgehend ist es vertretbar, dass die Vorinstanzen das Klagevorbringen als unschlüssig ansahen, leitete die Klägerin ihre behaupteten Schäden doch bloß aus abstrakt (anhand allgemeiner bauwirtschaftlicher Erfahrungswerte) kalkulierten prozentuellen „Abschlägen“ vom tatsächlich bezahlten Preis ab, was sie damit begründete, dass Nachträge „stets Mehrkosten verursachten“.
[31] 4.5.4. Auf die konkreten Erwägungen der Vorinstanzen geht die Revisionswerberin nur insoweit ein, als sie pauschal behauptet, die zu 6 Ob 136/22a angestellten Erwägungen zur Frage, wann ein konkreter Nachteil schlüssig dargelegt werde, seien auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Warum ihr Vorbringen zu ihren durch das behauptete Fehlverhalten der Erstbeklagten verursachten Mehrkosten schlüssig sei, legt sie auch in dritter Instanz nicht nachvollziehbar dar. Die Revision bleibt dazu weitgehend abstrakt. Damit zeigt diese keine erhebliche Rechtsfrage gemäß § 502 Abs 1 ZPO auf. 4.5.4. Auf die konkreten Erwägungen der Vorinstanzen geht die Revisionswerberin nur insoweit ein, als sie pauschal behauptet, die zu 6 Ob 136/22a angestellten Erwägungen zur Frage, wann ein konkreter Nachteil schlüssig dargelegt werde, seien auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Warum ihr Vorbringen zu ihren durch das behauptete Fehlverhalten der Erstbeklagten verursachten Mehrkosten schlüssig sei, legt sie auch in dritter Instanz nicht nachvollziehbar dar. Die Revision bleibt dazu weitgehend abstrakt. Damit zeigt diese keine erhebliche Rechtsfrage gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf.
5. Zu Punkt 2b des Klagebegehrens: Feststellungsbegehren
[32] 5.1. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Erstbeklagte für alle künftigen Nachteile hafte, „die ihr an berechtigten Forderungen aus der Schlussrechnung vom 20. 12. 2001 der ARGE * ('ARGE') wegen Mehrkosten aus Behinderungen durch fehlende Durchbrüche, Behinderungen durch fehlende Planung, technische Klärung und durch Behinderung durch fehlende und unrichtige Terminpläne erwachsen“. Sie habe die ARGE beim vorliegenden Bauvorhaben mit Leistungen beauftragt und sei von deren Gesellschaftern auf Ersatz von Mehrkosten wegen – von der Erstbeklagten zu verantwortenden – „Ablaufstörungen“ bei der Bauausführung geklagt worden. Würde die ARGE mit ihrer Forderung obsiegen, könnte sich die Klägerin bei der Erstbeklagten regressieren, was ihr rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung begründe.
[33] 5.2. Fest steht, dass der ARGE (ihren Gesellschaftern) im Verfahren gegen die Klägerin rechtskräftig ein Ersatzanspruch von 676.086,45 EUR zuerkannt wurde. Diese kündigte daher im vorliegenden Prozess an, ihr Feststellungsbegehren auf ein Zahlungsbegehren umzustellen. Eine solche Änderung des Begehrens erfolgte jedoch nicht.
[34] 5.3. Das Erstgericht wies das Feststellungsbegehren mangels rechtlichen Interesses ab, weil der zunächst nicht bezifferbare Schaden im Laufe des Verfahrens bezifferbar geworden sei, sodass die Möglichkeit einer Leistungsklage bestanden habe.
[35] 5.4. Das Berufungsgericht verneinte den von der Klägerin behaupteten Verfahrensmangel wegen einer unterbliebenen Erörterung des weggefallenen Feststellungsinteresses, weil dies der Klägerin – die selbst eine Umstellung ihres Feststellungsbegehrens auf ein Leistungsbegehren in Aussicht gestellt habe – ohnehin bewusst gewesen sei.
5.5. Zur Verfahrensrüge:
[36] Die Klägerin behauptet weiterhin einen aus einer angeblichen Überraschungsentscheidung abgeleiteten Verfahrensfehler des Erstgerichts. Ihr ist zu entgegnen, dass der Verfahrensmangel vom Berufungsgericht verneint wurde, dem dabei kein (zweitinstanzlicher) Verfahrensfehler unterlief. Dass das Berufungsgericht die Verfahrensrüge der Klägerin mit einer nicht durch die Aktenlage gedeckten Begründung verworfen hätte, trifft nicht zu.
5.6. Zur Rechtsrüge:
[37] Die Revision enthält zum Feststellungsbegehren keine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge, vielmehr nimmt die Klägerin auch unter diesem Revisionsgrund nur auf den behaupteten Verfahrensmangel Bezug.
II. Zur Revision der Erstbeklagten:römisch zwei. Zur Revision der Erstbeklagten:
1. Anfechtungsumfang:
[38] Die Erstbeklagte wendet sich gegen die Stattgabe des Klagebegehrens zu den Punkten 7, 9 und 16 sowie gegen die Höhe der zugesprochenen Zinsen.
2. Zu Punkt 7 des Klagebegehrens: Kinostufen
[39] 2.1. Das Erstgericht sprach der Klägerin 257.027,66 EUR sA zu, weil die Erstbeklagte die Planung von Kinostufen – aufgrund eines Wunsches der Kinobetreiberin als künftiger Mieterin – geändert und die nachträgliche Planung nicht den behördlichen Vorgaben entsprochen habe. Sie habe der Klägerin die Kosten für den Rückbau der Stufen zu ersetzen.
[40] 2.2. Das Berufungsgericht ging davon aus, dass sich aus den erstinstanzlichen Feststellungen klar ergebe, dass die Klägerin die Kosten für den Rückbau der Stufen tatsächlich aufgewendet (bezahlt) habe, und die Erstbeklagte in erster Instanz keine Verletzung der Schadensminderungspflicht der Klägerin wegen einer unterbliebenen Inanspruchnahme möglicher Rechnungsabzüge (Skonti) eingewandt habe. Insoweit lägen dazu auch keine sekundären Feststellungsmängel vor. Die Kinobetreiberin sei der Klägerin nicht als Erfüllungsgehilfin zuzurechnen, sodass es nicht darauf ankomme, ob diese die Unrichtigkeit der Planung der Erstbeklagten erkennen hätte können.
2.3. Zur Verfahrensrüge:
[41] 2.3.1. Die Erstbeklagte kritisiert, dass sich das Berufungsgericht mit ihrer Beweisrüge zu den von der Klägerin für den Rückbau der Stufen aufgewendeten Kosten nicht ausreichend auseinandergesetzt habe. Richtigerweise hätte es dieser Folge geben und feststellen müssen, dass vom festgestellten Rechnungsbetrag von 257.027,66 EUR nur ein Teilbetrag von 48.543,95 EUR für diesen Zweck aufgewendet worden sei. Der Restbetrag sei für die Umsetzung von Änderungswünschen der Kinobetreiberin verwendet und nicht durch Planungsfehler der Erstbeklagten verursacht worden.
[42] Die Beweiswürdigung kann in dritter Instanz nicht angefochten werden (RS0043371). Ob die Begründung zur Beweisrüge richtig oder fehlerhaft ist, betrifft die irrevisible Beweiswürdigung (RS0043371 [T12]). Diese Rechtsmittelbeschränkung kann nicht dadurch umgangen werden, dass ein unerwünschtes Ergebnis der Behandlung der Beweisrüge als Mangel des Berufungsverfahrens releviert wird (RS0043371 [T28]). Nur wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisfrage oder gewichtigen Argumenten der Beweisrüge nicht befasst hätte, wäre das Berufungsverfahren mangelhaft (vgl RS0043371 [T2, T32]). Die Beweiswürdigung kann in dritter Instanz nicht angefochten werden (RS0043371). Ob die Begründung zur Beweisrüge richtig oder fehlerhaft ist, betrifft die irrevisible Beweiswürdigung (RS0043371 [T12]). Diese Rechtsmittelbeschränkung kann nicht dadurch umgangen werden, dass ein unerwünschtes Ergebnis der Behandlung der Beweisrüge als Mangel des Berufungsverfahrens releviert wird (RS0043371 [T28]). Nur wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisfrage oder gewichtigen Argumenten der Beweisrüge nicht befasst hätte, wäre das Berufungsverfahren mangelhaft vergleiche RS0043371 [T2, T32]).
[43] Das Berufungsgericht setzte sich mit der Beweisrüge der Erstbeklagten inhaltlich auseinander. Nach Würdigung der maßgeblichen Beweisergebnisse gab es dieser keine Folge, wozu es nachvollziehbare Überlegungen anstellte. Eine mangelhafte Behandlung der Beweisrüge liegt daher nicht vor.
[44] 2.3.2. Soweit die Erstbeklagte behauptet, das Erstgericht habe seine Anleitungspflicht verletzt, weil es bestimmte – in der Revision nur ansatzweise bezeichnete – Rechtsfragen nicht erörtert habe, fehlt es schon an einer entsprechenden Rüge in der Berufung (vgl RS0042963 [T30]). Einen zweitinstanzlichen Erörterungsmangel zeigt die Erstbeklagte dazu nicht auf. Es fehlt ihrer Mängelrüge auch weitgehend an konkreten Behauptungen, welches ergänzende Vorbringen sie bei der von ihr vermissten Erörterung erstattet hätte (vgl RS0037325 [insb T5] ua). 2.3.2. Soweit die Erstbeklagte behauptet, das Erstgericht habe seine Anleitungspflicht verletzt, weil es bestimmte – in der Revision nur ansatzweise bezeichnete – Rechtsfragen nicht erörtert habe, fehlt es schon an einer entsprechenden Rüge in der Berufung vergleiche RS0042963 [T30]). Einen zweitinstanzlichen Erörterungsmangel zeigt die Erstbeklagte dazu nicht auf. Es fehlt ihrer Mängelrüge auch weitgehend an konkreten Behauptungen, welches ergänzende Vorbringen sie bei der von ihr vermissten Erörterung erstattet hätte vergleiche RS0037325 [insb T5] ua).
2.4. Zur Rechtsrüge:
[45] 2.4.1. Die Erstbeklagte behauptet, aus der Feststellung, der Klägerin seien für den Rückbau der Stufen Kosten in Höhe von 257.027,66 EUR „entstanden“, könne nicht geschlossen werden, dass sie diese auch tatsächlich bezahlt habe.
[46] Die Auslegung von Urteilsfeststellungen hängt vom Einzelfall ab und begründet in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage (RS0118891). Dass das Berufungsgericht die erstinstanzliche Feststellung dahin verstand, dass die Klägerin die Kosten in genannter Höhe auch tatsächlich bezahlt hat, bedarf keiner Korrektur. Damit geht auch das Argument der Erstbeklagten ins Leere, das Berufungsgericht habe die Beweislast „für die konkrete Schadenshöhe“ verkannt (vgl RS0039872). Da sich aus den Feststellungen ergibt, dass die Kosten von 257.027,66 EUR durch die Fehlplanung der Erstbeklagten verursacht wurden, beruht auch ihre Behauptung, das Berufungsgericht habe nicht zwischen schadenskausalen Kosten und – nicht von der Erstbeklagten verursachten – Kosten für die Umsetzung von „Gestaltungswünschen“ der Kinobetreiberin differenziert, nicht auf dem festgestellten Sachverhalt. Die Auslegung von Urteilsfeststellungen hängt vom Einzelfall ab und begründet in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage (RS0118891). Dass das Berufungsgericht die erstinstanzliche Feststellung dahin verstand, dass die Klägerin die Kosten in genannter Höhe auch tatsächlich bezahlt hat, bedarf keiner Korrektur. Damit geht auch das Argument der Erstbeklagten ins Leere, das Berufungsgericht habe die Beweislast „für die konkrete Schadenshöhe“ verkannt vergleiche RS0039872). Da sich aus den Feststellungen ergibt, dass die Kosten von 257.027,66 EUR durch die Fehlplanung der Erstbeklagten verursacht wurden, beruht auch ihre Behauptung, das Berufungsgericht habe nicht zwischen schadenskausalen Kosten und – nicht von der Erstbeklagten verursachten – Kosten für die Umsetzung von „Gestaltungswünschen“ der Kinobetreiberin differenziert, nicht auf dem festgestellten Sachverhalt.
[47] 2.4.2. Dem Einwand, die Klägerin habe gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen, weil sie mögliche Rechnungsnachlässe (Skonti) gegenüber den mit dem Rückbau der Stufen beauftragten Unternehmern nicht in Anspruch genommen habe, hielt schon das Berufungsgericht entgegen, dass sie sich darauf in erster Instanz nicht berufen habe. Dass dies unzutreffend wäre, zeigt die Revision nicht auf. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht ist nicht von Amts wegen wahrzunehmen, sondern muss vom Schädiger eingewandt werden (RS0027156). Mit ihrer Behauptung, die Klägerin habe nicht dargelegt, dass sie ihrer Schadensminderungspflicht nachgekommen sei, verkennt die Erstbeklagte diese Rechtslage. Warum an ihre Behauptungslast wegen der besonders langen Verfahrensdauer ein „weniger strenger Maßstab“ anzulegen wäre, erschließt sich nicht.
[48] 2.4.3. Dass die Klägerin den durch die fehlerhafte Planung der Kinostufen verursachten Schaden von 260.949,94 EUR (wovon 257.027,66 EUR zugesprochen wurden) nicht ausreichend aufgeschlüsselt hätte und ihr Klagebegehren daher unschlüssig geblieben wäre, trifft nicht zu. Schon das Berufungsgericht hielt dem entgegen, dass die Klägerin klar dargelegt habe, welcher Schaden durch welches Fehlverhalten der Erstbeklagten verursacht worden sei. Warum es nicht ausreichend gewesen wäre, dass die Klägerin zu einzelnen Teilpositionen ihrer Aufwendungen auf dazu vorgelegte Rechnungen verwies (vgl RS0036973 [T16; T17]; RS0037907 [T14]), zeigt die Revision nicht auf. 2.4.3. Dass die Klägerin den durch die fehlerhafte Planung der Kinostufen verursachten Schaden von 260.949,94 EUR (wovon 257.027,66 EUR zugesprochen wurden) nicht ausreichend aufgeschlüsselt hätte und ihr Klagebegehren daher unschlüssig geblieben wäre, trifft nicht zu. Schon das Berufungsgericht hielt dem entgegen, dass die Klägerin klar dargelegt habe, welcher Schaden durch welches Fehlverhalten der Erstbeklagten verursacht worden sei. Warum es nicht ausreichend gewesen wäre, dass die Klägerin zu einzelnen Teilpositionen ihrer Aufwendungen auf dazu vorgelegte Rechnungen verwies vergleiche RS0036973 [T16; T17]; RS0037907 [T14]), zeigt die Revision nicht auf.
[49] 2.4.4. Die Erstbeklagte steht nach wie vor auf dem Standpunkt, die Klägerin sei dafür (mit-)verantwortlich, dass die ihr zuzurechnende Kinobetreiberin die Erstbeklagte „angewiesen“ habe, die Stufen entgegen der ursprünglichen Planung abzuändern.
[50] Nach der in der Rechtsprechung vertretenen Gleichbehandlungsthese erfolgt auf Seite des Geschädigten eine spiegelbildliche Zurechnung seiner Gehilfen wie auf Seite des Schädigers. Bei einer vertraglichen Beziehung haften daher beide Vertragsteile für ihre Gehilfen unter den Voraussetzungen des § 1313a ABGB (4 Ob 38/23a [Rz 15]; 6 Ob 187/24d [Rz 18], jeweils mwN). Der Geschädigte hat sich das Verhalten seines Erfüllungsgehilfen als Mitverschulden gemäß § 1304 ABGB zurechnen zu lassen (RS0026766). Erfüllungsgehilfe ist, wer bei Verfolgung der Interessen des Schuldners tätig und in dessen Interessenverfolgungsprogramm und Risikobereich einbezogen ist (RS0028425). Auch dem Geschädigten ist als Gehilfe nur zuzurechnen, wer von ihm im Zusammenhang mit dem Erfüllungsvorgang herangezogen und mit seiner Interessenwahrnehmung betraut wurde (vgl 1 Ob 1/09t; 3 Ob 188/20y [Rz 9]). Der Geschädigte muss sich ein Verschulden Dritter zurechnen lassen, wenn diese Pflichten oder Obliegenheiten verletzten, die ihn vereinbarungsgemäß oder nach der Verkehrsübung selbst trafen. Er soll weder besser noch schlechter gestellt werden als bei eigenem Handeln (3 Ob 293/00k [Pkt 8.]; 1 Ob 1/09t). Nach der in der Rechtsprechung vertretenen Gleichbehandlungsthese erfolgt auf Seite des Geschädigten eine spiegelbildliche Zurechnung seiner Gehilfen wie auf Seite des Schädigers. Bei einer vertraglichen Beziehung haften daher beide Vertragsteile für ihre Gehilfen unter den Voraussetzungen des Paragraph 1313 a, ABGB (4 Ob 38/23a [Rz 15]; 6 Ob 187/24d [Rz 18], jeweils mwN). Der Geschädigte hat sich das Verhalten seines Erfüllungsgehilfen als Mitverschulden gemäß Paragraph 1304, ABGB zurechnen zu lassen (RS0026766). Erfüllungsgehilfe ist, wer bei Verfolgung der Interessen des Schuldners tätig und in dessen Interessenverfolgungsprogramm und Risikobereich einbezogen ist (RS0028425). Auch dem Geschädigten ist als Gehilfe nur zuzurechnen, wer von ihm im Zusammenhang mit dem Erfüllungsvorgang herangezogen und mit seiner Interessenwahrnehmung betraut wurde vergleiche 1 Ob 1/09t; 3 Ob 188/20y [Rz 9]). Der Geschädigte muss sich ein Verschulden Dritter zurechnen lassen, wenn diese Pflichten oder Obliegenheiten verletzten, die ihn vereinbarungsgemäß oder nach der Verkehrsübung selbst trafen. Er soll weder besser noch schlechter gestellt werden als bei eigenem Handeln (3 Ob 293/00k [Pkt 8.]; 1 Ob 1/09t).
[51] Diese Judikatur liegt der angefochtenen Entscheidung im Kern zugrunde. Ob ein Dritter gegenüber dem Vertragspartner bei Verfolgung der Interessen der Vertragspartei tätig und in deren Risikobereich einbezogen war, hängt jeweils vom Einzelfall ab (vgl RS0028425 [T12]). Das Berufungsgericht ging davon aus, dass die Kinobetreiberin als künftige Mieterin der Klägerin nicht als Erfüllungsgehilfin zuzurechnen sei, weil sie sich dieser nicht zur Erfüllung ihrer Pflichten gegenüber der Erstbeklagten bedient habe. Dies ist jedenfalls vertretbar. Die Revision hält dem mit ihren weitgehend abstrakten Rechtsausführungen keine plausiblen Argumente entgegen. Diese Judikatur liegt der angefochtenen Entscheidung im Kern zugrunde. Ob ein Dritter gegenüber dem Vertragspartner bei Verfolgung der Interessen der Vertragspartei tätig und in deren Risikobereich einbezogen war, hängt jeweils vom Einzelfall ab vergleiche RS0028425 [T12]). Das Berufungsgericht ging davon aus, dass die Kinobetreiberin als künftige Mieterin der Klägerin nicht als Erfüllungsgehilfin zuzurechnen sei, weil sie sich dieser nicht zur Erfüllung ihrer Pflichten gegenüber der Erstbeklagten bedient habe. Dies ist jedenfalls vertretbar. Die Revision hält dem mit ihren weitgehend abstrakten Rechtsausführungen keine plausiblen Argumente entgegen.
3. Zu Punkt 9 des Klagebegehrens: Koordinationsfehler Architektur, Fachplanung und Fachbauleitung
[52] 3.1. Das Erstgericht sprach der Klägerin 85.231,91 EUR sA für Mehraufwendungen wegen der mangelhaften Koordination und Abstimmung der Ausführungsplanung mit der Planung der technischen Gebäudeausrüstung zu. Die Technikzentrale und die (Technik-)Schächte seien aufgrund dieser Fehler nicht als einheitlicher Brandabschnitt hergestellt worden, wodurch unnötige Brandschutzeinrichtungen errichtet worden seien, die aufgrund mangelhafter Dokumentation und Überwachung durch die Erstbeklagte auch fehlerhaft hergestellt worden seien.
[53] 3.2. Das Berufungsgericht ging davon aus, dass sich aus den erstinstanzlichen Feststellungen klar ergebe, dass die Klägerin die Kosten für die festgestellten Mehraufwendungen tatsächlich bezahlt habe. Auf eine Verletzung der Schadensminderungspflicht der Klägerin wegen einer unterbliebenen Inanspruchnahme möglicher Rechnungsabzüge (Skonti) habe sich die Erstbeklagte in erster Instanz nicht berufen.
3.3. Zur Verfahrensrüge:
[54] Die Erstbeklagte behauptet eine mangelhafte Erledigung ihrer Beweisrüge sowie Erörterungsmängel erster und zweiter Instanz. Sie verweist dazu auf ihre Verfahrensrüge zu Punkt 7 des Klagebegehrens („Kinostufen“). Die behaupteten Mängel liegen aber nicht vor.
3.4. Zur Rechtsrüge:
[55] 3.4.1. Die Erstbeklagte argumentiert auch hier, das Berufungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Klägerin den festgestellten Rechnungsbetrag (von 85.231,91 EUR) zur Schadensbehebung tatsächlich bezahlt habe, obwohl nur feststehe, dass ihr diese Kosten „entstanden“ seien. Sie ist damit auf Punkt II.2.4.1. dieses Beschlusses zu verweisen. 3.4.1. Die Erstbeklagte argumentiert auch hier, das Berufungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Klägerin den festgestellten Rechnungsbetrag (von 85.231,91 EUR) zur Schadensbehebung tatsächlich bezahlt habe, obwohl nur feststehe, dass ihr diese Kosten „entstanden“ seien. Sie ist damit auf Punkt römisch zwei.2.4.1. dieses Beschlusses zu verweisen.
[56] 3.4.2. Auch mit ihrem weiteren Argument, die Klägerin habe gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen, weil sie ihr zustehende Nachlässe (Skonti) nicht in Anspruch genommen habe, beschränkt sich die Revision auf einen Verweis zu ihren Ausführungen zu Punkt 7 des Klagebegehrens („Kinostufen“). Warum die Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach sie sich darauf in erster Instanz nicht berufen habe, unzutreffend sei, legt sie nicht dar.
4. Zu Punkt 16 des Klagebegehrens: Rauchschürzen
[57] 4.1. Das Erstgericht sprach der Klägerin 195.439,75 EUR sA zu, weil die Erstbeklagte die Planung von Rauchschürzen (Einrichtungen zur Verhinderung des Ausbreitens von Rauch und Brandgasen) vergessen habe. Durch deren nachträgliche Herstellung seien der Klägerin Mehrkosten von 115.980,55 EUR entstanden. Außerdem habe sie 79.459,20 EUR für eine Brandwache aufwenden müssen, weil die Brandmeldeanlage (neben der fehlenden Rauchschürzen auch wegen des nicht funktionsfähigen, von einem Dritten herzustellenden Alarmübertragungssystems) nicht betriebsfähig gewesen sei. Da nicht feststehe, welcher Anteil der Kosten der Brandwache dem Fehlverhalten der Erstbeklagten und welcher dem (Fehl-)Verhalten des Dritten zuzuordnen sei, hafte die Erstbeklagte (allenfalls solidarisch mit diesem) für die gesamten Kosten.
[58] 4.2. Das Berufungsgericht verneinte Feststellungsmängel zur Frage, ob die Klägerin die Kosten der durch die Fehlleistungen der Erstbeklagten verursachten (Mehr-)Aufwendungen tatsächlich bezahlt habe und ob sie dabei – worauf sich die Erstbeklagte in erster Instanz nicht berufen habe – Nachlässe (Skonti) in Abzug bringen hätte können. Dass die Erstbeklagte zum Ersatz der gesamten Kosten für die Brandwache verpflichtet worden sei, sei nicht zu beanstanden, weil sich ihr Anteil an diesen Aufwendungen – im Vergleich zum Anteil des mit der Herstellung des nicht funktionsfähigen Alarmübertragungssystems beauftragten Dritten – nicht bestimmen lassen habe.
4.3. Zur Verfahrensrüge:
[59] 4.3.1. Die Erstbeklagte kritisiert, dass das Berufungsgericht ihre Beweisrüge zur Feststellung, wonach die Klägerin die Rechnungsbeträge von 115.980,55 EUR (Mehrkosten) sowie von 79.459,20 EUR (Brandwache) tatsächlich in voller Höhe (ohne Nachlässe) bezahlt habe, nicht behandelt habe. Das Berufungsgericht hat sich mit der Beweisrüge aber befasst, sodass kein zweitinstanzlicher Verfahrensmangel vorliegt. Es erachtete diese teilweise auch als nicht gesetzmäßig ausgeführt, was in der Revision unbekämpft bleibt.
[60] 4.3.2. Der behauptete Erörterungsmangel „im Zusammenhang mit den Abzügen/Nachlässen/Skonti“, wozu die Erstbeklagte auf ihre Verfahrensrüge zu Punkt 7 des Klagebegehrens („Kinostufen“) verweist, ist nicht erkennbar.
4.4. Zur Rechtsrüge:
[61] 4.4.1. Die Erstbeklagte steht auch im vorliegenden Zusammenhang auf dem Standpunkt, es stehe nicht fest, ob die Klägerin die ihr in Rechnung gestellten Kosten tatsächlich bezahlt habe, wozu sie auf ihre Rechtsrüge zu Punkt 7 des Klagebegehrens („Kinostufen“) verweist. Damit wendet sie sich wieder gegen die vertretbare Auslegung der Feststellungen durch das Berufungsgericht. Auch zu ihrem Einwand, die Klägerin habe gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen, weil sie Rechnungsnachlässe (Skonti) nicht in Anspruch genommen habe, beschränkt sie sich auf einen Verweis auf ihre bisherige Rechtsrüge, sodass ein Hinweis auf Punkt II.2.4.2. dieses Beschlusses ausreicht. 4.4.1. Die Erstbeklagte steht auch im vorliegenden Zusammenhang auf dem Standpunkt, es stehe nicht fest, ob die Klägerin die ihr in Rechnung gestellten Kosten tatsächlich bezahlt habe, wozu sie auf ihre Rechtsrüge zu Punkt 7 des Klagebegehrens („Kinostufen“) verweist. Damit wendet sie sich wieder gegen die vertretbare Auslegung der Feststellungen durch das Berufungsgericht. Auch zu ihrem Einwand, die Klägerin habe gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen, weil sie Rechnungsnachlässe (Skonti) nicht in Anspruch genommen habe, beschränkt sie sich auf einen Verweis auf ihre bisherige Rechtsrüge, sodass ein Hinweis auf Punkt römisch zwei.2.4.2. dieses Beschlusses ausreicht.
[62] 4.4.2. Der von den Vorinstanzen angenommenen Haftung der Erstbeklagten für die gesamten Kosten der Brandwache hält sie in ihrer Revision nur entgegen, das Erstgericht hätte feststellen müssen, „dass der Beklagte keinen Anteil oder – wenn überhaupt – nur einen minimalen Minderanteil über sechs Wochen verursachte und der Rest der monatelangen Brandwache von [Hersteller des Alarmübertragungssystems] verursacht wurde“. Damit beruht die Rechtsrüge nicht auf dem festgestellten Sachverhalt, wonach der (auch zeitliche) Anteil des Fehlverhaltens der Erstbeklagten am Schaden nicht bestimmt und dazu nur eine Negativfeststellung getroffen werden konnte.
5. Zum Zinsenzuspruch:
[63] 5.1. Das Erstgericht sprach der Klägerin Zinsen ab 17. 11. 2004 in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu.
[64] 5.2. Das Berufungsgericht bestätigte die Höhe des Zinssatzes. Der mit BGBl I 2013/50 eingefügte § 456 UGB, der einen gesetzlichen Zinssatz von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vorsehe, sei hier gemäß § 906 Abs 25 UGB nicht anzuwenden. Gemäß § 352 UGB iVm § 1333 Abs 2 ABGB idF BGBl I 2002/118 komme daher ein Zinssatz von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zur Anwendung. 5.2. Das Berufungsgericht bestätigte die Höhe des Zinssatzes. Der mit BGBl I 2013/50 eingefügte Paragraph 456, UGB, der einen gesetzlichen Zinssatz von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vorsehe, sei hier gemäß Paragraph 906, Absatz 25, UGB nicht anzuwenden. Gemäß Paragraph 352, UGB in Verbindung mit Paragraph 1333, Absatz 2, ABGB in der Fassung BGBl I 2002/118 komme daher ein Zinssatz von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zur Anwendung.
[65] 5.3. In ihrer Rechtsrüge wendet sich die Erstbeklagte gegen die Höhe dieses Zinssatzes. Sie argumentiert, dass dessen Zuspruch im Fall einer – wie hier – außergewöhnlich langen Verfahrensdauer zu einem unbilligen Ergebnis führe. Für den „ihr nicht anzulastenden Zeitraum der überlangen Verfahrensdauer“ seien lediglich gesetzliche Zinsen von vier Prozent gerechtfertigt.
[66] 5.4. § 456 UGB, der für beiderseitige Unternehmergeschäfte (§ 455 UGB) einen gesetzlichen Zinssatz von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vorsieht, sofern der Schuldner für die Zahlungsverzögerung verantwortlich ist, wurde durch das Zahlungsverzugsgesetz, BGBl I 2013/50, eingefügt und trat gemäß § 906 Abs 25 UGB mit 16. 3. 2013 in Kraft. Auf – wie hier – zuvor abgeschlossene Verträge sind die bis dahin geltenden Bestimmungen anzuwenden. § 1333 Abs 2 ABGB idF des Zinsenrechts-Änderungsgesetzes, BGBl I 2002/118, sah für die Verzögerung der Zahlung von Geldforderungen zwischen Unternehmern aus unternehmerischen Geschäften einen gesetzlichen Zinssatz von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vor. Mit dem Handelsrechts-Änderungsgesetz, BGBl I 2005/120, wurde diese Bestimmung in § 352 UGB „verschoben“, der damit dem bisherigen § 1333 Abs 2 ABGB entsprach. Der zunächst in § 1333 Abs 2 ABGB und anschließend in § 352 UGB normierte Zinssatz ist ab Inkrafttreten des Zinsenrechts-Änderungsgesetzes auf nach dem 31. 7. 2002 liegende Zeiträume anzuwenden, auch wenn das Schuldverhältnis davor begründet wurde (8 Ob 55/10m [Pkt 4.1 f]). Der Zuspruch gesetzlicher Zinsen von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 17. 11. 2004 ist damit nicht zu beanstanden. 5.4. Paragraph 456, UGB, der für beiderseitige Unternehmergeschäfte (Paragraph 455, UGB) einen gesetzlichen Zinssatz von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vorsieht, sofern der Schuldner für die Zahlungsverzögerung verantwortlich ist, wurde durch das Zahlungsverzugsgesetz, BGBl I 2013/50, eingefügt und trat gemäß Paragraph 906, Absatz 25, UGB mit 16. 3. 2013 in Kraft. Auf – wie hier – zuvor abgeschlossene Verträge sind die bis dahin geltenden Bestimmungen anzuwenden. Paragraph 1333, Absatz 2, ABGB in der Fassung des Zinsenrechts-Änderungsgesetzes, BGBl I 2002/118, sah für die Verzögerung der Zahlung von Geldforderungen zwischen Unternehmern aus unternehmerischen Geschäften einen gesetzlichen Zinssatz von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vor. Mit dem Handelsrechts-Änderungsgesetz, BGBl I 2005/120, wurde diese Bestimmung in Paragraph 352, UGB „verschoben“, der damit dem bisherigen Paragraph 1333, Absatz 2, ABGB entsprach. Der zunächst in Paragraph 1333, Absatz 2, ABGB und anschließend in Paragraph 352, UGB normierte Zinssatz ist ab Inkrafttreten des Zinsenrechts-Änderungsgesetzes auf nach dem 31. 7. 2002 liegende Zeiträume anzuwenden, auch wenn das Schuldverhältnis davor begründet wurde (8 Ob 55/10m [Pkt 4.1 f]). Der Zuspruch gesetzlicher Zinsen von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 17. 11. 2004 ist damit nicht zu beanstanden.
[67] 5.5. Der Anspruch auf Verzugszinsen setzt nach der hier anzuwendenden (alten) Rechtslage nur einen objektiven Verzug voraus. Darauf, ob der Schuldner die Zahlung schuldhaft verzögert hat, kommt es nicht an (vgl RS0043297; für viele etwa auch Reischauer in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 [2025] § 1333 ABGB Rz 4 und Rz 41 mwN). Daran weckt die Revision, die sich mit dieser Rechtslage nicht auseinandersetzt, keine Bedenken. 5.5. Der Anspruch auf Verzugszinsen setzt nach der hier anzuwendenden (alten) Rechtslage nur einen objektiven Verzug voraus. Darauf, ob der Schuldner die Zahlung schuldhaft verzögert hat, kommt es nicht an vergleiche RS0043297; für viele etwa auch Reischauer in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 [2025] Paragraph 1333, ABGB Rz 4 und Rz 41 mwN). Daran weckt die Revision, die sich mit dieser Rechtslage nicht auseinandersetzt, keine Bedenken.
[68] 5.6. Soweit die Erstbeklagte aus den Entscheidungen zu 8 Ob 1597/95 und 9 Ob 186/00v eine „Begrenzung der Zinsen aus Gründen der Billigkeit“ bei langer Verfahrensdauer ableiten will, verkennt sie, dass diese Entscheidungen jeweils die nach Billigkeit vorzunehmende (vgl § 83 Abs 1 Satz 1 EheG) Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse betrafen. Für die Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen ist daraus nichts abzuleiten. 5.6. Soweit die Erstbeklagte aus den Entscheidungen zu 8 Ob 1597/95 und 9 Ob 186/00v eine „Begrenzung der Zinsen aus Gründen der Billigkeit“ bei langer Verfahrensdauer ableiten will, verkennt sie, dass diese Entscheidungen jeweils die nach Billigkeit vorzunehmende vergleiche Paragraph 83, Absatz eins, Satz 1 EheG) Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse betrafen. Für die Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen ist daraus nichts abzuleiten.
[69] 5.7. Dies gilt auch für die in der Revision ins Treffen geführte Entscheidung zu 24 Ds 3/24m, wo es um die Höhe einer Disziplinarstrafe ging, für deren Bemessung im Hinblick auf Art 6 Abs 1 EMRK die unangemessen lange Verfahrensdauer berücksichtigt wurde. 5.7. Dies gilt auch für die in der Revision ins Treffen geführte Entscheidung zu 24 Ds 3/24m, wo es um die Höhe einer Disziplinarstrafe ging, für deren Bemessung im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK die unangemessen lange Verfahrensdauer berücksichtigt wurde.
[70] 5.8. Dass die lange Verfahrensdauer auf ein rechtsmissbräuchliches Prozessverhalten der Klägerin zurückzuführen wäre, ist nicht ersichtlich, vielmehr zeichnet sich das Verfahren durch eine besondere Komplexität aus, die sich aus der Vielzahl der Klagebegehren ergibt. Soweit die Erstbeklagte – neben dem Erstgericht – vor allem die Klägerin für die lange Verfahrensdauer verantwortlich macht, ist ihr auch entgegenzuhalten, dass sie selbst mehrere Fristerstreckungsanträge bzw Vertagungsbitten stellte.