Der dagegen gerichtete Revisionsrekurs der Antragstellerin ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Haben Ehegatten gemäß § 55a Abs 2 EheG entschieden, wer von beiden im Innenverhältnis zur Zahlung von Kreditverbindlichkeiten, für die beide haften, verpflichtet ist, so hat das Gericht auf Antrag nach § 98 Abs 1 EheG mit Wirkung für den Gläubiger auszusprechen, dass derjenige Ehegatte, der im Innenverhältnis zur Zahlung verpflichtet ist, Hauptschuldner und der andere Ausfallsbürge wird. Dieser Antrag muss in der Frist des § 95 EheG gestellt werden.Haben Ehegatten gemäß Paragraph 55 a, Absatz 2, EheG entschieden, wer von beiden im Innenverhältnis zur Zahlung von Kreditverbindlichkeiten, für die beide haften, verpflichtet ist, so hat das Gericht auf Antrag nach Paragraph 98, Absatz eins, EheG mit Wirkung für den Gläubiger auszusprechen, dass derjenige Ehegatte, der im Innenverhältnis zur Zahlung verpflichtet ist, Hauptschuldner und der andere Ausfallsbürge wird. Dieser Antrag muss in der Frist des Paragraph 95, EheG gestellt werden.
In der Frage des Anwendungsbereichs des § 98 EheG ist, weil es sich um eine den Grundsatz der Vertragstreue beeinträchtigende Ausnahmeregel handelt, eine einschränkende Auslegung geboten (5 Ob 183/03b = SZ 2004/9; RIS-Justiz RS0118818). Dementsprechend können nur die in § 98 EheG ganz bestimmt bezeichneten Vereinbarungen Grundlage einer Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle sein und ist eine ausdehnende Auslegung nicht möglich (RIS-Justiz RS0057118). Haben es daher die Ehegatten verabsäumt, eine entsprechende Vereinbarung außergerichtlich oder im Rahmen der einvernehmlichen Scheidung zu treffen, kann § 98 EheG nicht mehr angewendet werden (Deixler-Hübner in Gitschthaler/Höllwerth, Komm z EheG, § 98 Rz 3 mwN).In der Frage des Anwendungsbereichs des Paragraph 98, EheG ist, weil es sich um eine den Grundsatz der Vertragstreue beeinträchtigende Ausnahmeregel handelt, eine einschränkende Auslegung geboten (5 Ob 183/03b = SZ 2004/9; RIS-Justiz RS0118818). Dementsprechend können nur die in Paragraph 98, EheG ganz bestimmt bezeichneten Vereinbarungen Grundlage einer Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle sein und ist eine ausdehnende Auslegung nicht möglich (RIS-Justiz RS0057118). Haben es daher die Ehegatten verabsäumt, eine entsprechende Vereinbarung außergerichtlich oder im Rahmen der einvernehmlichen Scheidung zu treffen, kann Paragraph 98, EheG nicht mehr angewendet werden (Deixler-Hübner in Gitschthaler/Höllwerth, Komm z EheG, Paragraph 98, Rz 3 mwN).
Hier haben die vormaligen Ehegatten im Scheidungsfolgenvergleich zwar eine Regelung über die vom nunmehrigen Antrag umfassten Kreditverbindlichkeiten getroffen - auf die kontroversiell diskutierte Frage, ob im Falle eines Verzichts auf den Aufteilungsanspruch dennoch eine Antragstellung gemäß § 98 EheG zulässig ist (vgl Deixler-Hübner aaO Rz 4 mwN sowie Hopf/Kathrein Eherecht² § 98 EheG Anm 3), muss daher nicht eingegangen werden -, diese Vereinbarung wurde allerdings mit einer Bedingung versehen, die bisher nicht eingetreten ist. Das nunmehr im Revisionsrekurs gestellte und von der Antragstellerin offenbar als „minus" betrachtete Begehren stellt kein „minus", sondern ein „aliud" dar, ignoriert es doch die von den vormaligen Ehegatten vereinbarte Bedingung für die Verpflichtung des Antragsgegners.Hier haben die vormaligen Ehegatten im Scheidungsfolgenvergleich zwar eine Regelung über die vom nunmehrigen Antrag umfassten Kreditverbindlichkeiten getroffen - auf die kontroversiell diskutierte Frage, ob im Falle eines Verzichts auf den Aufteilungsanspruch dennoch eine Antragstellung gemäß Paragraph 98, EheG zulässig ist vergleiche Deixler-Hübner aaO Rz 4 mwN sowie Hopf/Kathrein Eherecht² Paragraph 98, EheG Anmerkung 3), muss daher nicht eingegangen werden -, diese Vereinbarung wurde allerdings mit einer Bedingung versehen, die bisher nicht eingetreten ist. Das nunmehr im Revisionsrekurs gestellte und von der Antragstellerin offenbar als „minus" betrachtete Begehren stellt kein „minus", sondern ein „aliud" dar, ignoriert es doch die von den vormaligen Ehegatten vereinbarte Bedingung für die Verpflichtung des Antragsgegners.
Es ist daher mit den Vorinstanzen davon auszugehen, dass mangels Eintritts der Bedingung der Antragsgegner nicht zur Übernahme der (restlichen) Kreditverbindlichkeit im Innenverhältnis verpflichtet ist und eine entsprechende Vereinbarung, die Grundlage eines Ausspruchs nach § 98 Abs 1 EheG sein könnte, fehlt. Dass - wie im Revisionsrekurs dargelegt - intern die Übernahme der Verbindlichkeit schon vorab hätte vereinbart werden können, ändert daran nichts. Die bloße Möglichkeit einer solchen Vereinbarung ist keine ausreichende Grundlage für eine Entscheidung nach § 98 Abs 1 EheG. Dass eine solche Vereinbarung möglich gewesen wäre, ändert auch nichts an der nunmehrigen „Beschwer" der Gläubiger, die von einem solchen Ausspruch betroffen wären. Auch der aus der anwaltlichen Praxis abgeleitete Bedarf an einer derartigen Möglichkeit ist keine taugliche Grundlage für einen im Gesetz nicht gedeckten Ausspruch. Vielmehr ist es umgekehrt Aufgabe der anwaltlichen Praxis, für taugliche Vereinbarungen Sorge zu tragen.Es ist daher mit den Vorinstanzen davon auszugehen, dass mangels Eintritts der Bedingung der Antragsgegner nicht zur Übernahme der (restlichen) Kreditverbindlichkeit im Innenverhältnis verpflichtet ist und eine entsprechende Vereinbarung, die Grundlage eines Ausspruchs nach Paragraph 98, Absatz eins, EheG sein könnte, fehlt. Dass - wie im Revisionsrekurs dargelegt - intern die Übernahme der Verbindlichkeit schon vorab hätte vereinbart werden können, ändert daran nichts. Die bloße Möglichkeit einer solchen Vereinbarung ist keine ausreichende Grundlage für eine Entscheidung nach Paragraph 98, Absatz eins, EheG. Dass eine solche Vereinbarung möglich gewesen wäre, ändert auch nichts an der nunmehrigen „Beschwer" der Gläubiger, die von einem solchen Ausspruch betroffen wären. Auch der aus der anwaltlichen Praxis abgeleitete Bedarf an einer derartigen Möglichkeit ist keine taugliche Grundlage für einen im Gesetz nicht gedeckten Ausspruch. Vielmehr ist es umgekehrt Aufgabe der anwaltlichen Praxis, für taugliche Vereinbarungen Sorge zu tragen.