Der Rekurs der klagenden Partei ist zulässig, aber nicht berechtigt.
1. Die Rechtsmittelwerberin macht eingangs geltend, die Beklagte habe sowohl die Behauptungs- als auch die Beweislast für die Übertragung der Räumpflicht getroffen. Dass von der angeblichen Übertragung der Aufsichts- und Erhaltungsdienste an eine Rechtsvorgängerin der klagenden Partei auch die Räumpflicht mitumfasst gewesen sei, habe die Beklagte aber nicht einmal vorgebracht. Daher treffe die Beklagte die entsprechende Verkehrssicherungspflicht.
2. Ob im Hinblick auf den Inhalt von Prozessbehauptungen eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist, ist eine Frage des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0042828; 3 Ob 210/03h). Die Beklagte hat nun in ihrem Schriftsatz vom 26. 6. 2007 ausdrücklich vorgebracht, dass ihr eine Verletzung des § 101 ForstG nicht angelastet werden könne, weil der forsttechnische Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung als dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft unterstehende Dienststelle Überwachungs- und Erhebungstätigkeiten im Sinne des § 102 Abs 6 ForstG durchzuführen habe und die Beklagte durch ihren Beitritt zu dem in ihrem Bezirk bestehenden Betreuungsdienst zulässigerweise die Verkehrssicherungspflicht übertragen habe. Die Sicht des Berufungsgerichts, dass von diesem Vorbringen auch jenes der Übertragung der Räumpflicht mitumfasst ist, begegnet keinen Bedenken.2. Ob im Hinblick auf den Inhalt von Prozessbehauptungen eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist, ist eine Frage des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0042828; 3 Ob 210/03h). Die Beklagte hat nun in ihrem Schriftsatz vom 26. 6. 2007 ausdrücklich vorgebracht, dass ihr eine Verletzung des Paragraph 101, ForstG nicht angelastet werden könne, weil der forsttechnische Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung als dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft unterstehende Dienststelle Überwachungs- und Erhebungstätigkeiten im Sinne des Paragraph 102, Absatz 6, ForstG durchzuführen habe und die Beklagte durch ihren Beitritt zu dem in ihrem Bezirk bestehenden Betreuungsdienst zulässigerweise die Verkehrssicherungspflicht übertragen habe. Die Sicht des Berufungsgerichts, dass von diesem Vorbringen auch jenes der Übertragung der Räumpflicht mitumfasst ist, begegnet keinen Bedenken.
3. Es ist daher auf die weiters relevierte Frage einzugehen, ob - wie die Rekurswerberin meint - eine Übertragung der Rechtspflichten des § 101 Abs 6 ForstG rechtlich unmöglich ist.3. Es ist daher auf die weiters relevierte Frage einzugehen, ob - wie die Rekurswerberin meint - eine Übertragung der Rechtspflichten des Paragraph 101, Absatz 6, ForstG rechtlich unmöglich ist.
Die Eindämmung der Lawinen- und Wildbachgefahr ist das Ziel verschiedener Gesetze. Neben dem Forstgesetz enthalten das Wasserrechtsgesetz, das Wasserschutzförderungsgesetz und das Gesetz betreffend Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern, RGBl 1884/117 idF BGBl 1959/54 (WildbachverbauungsG) derartige Bestimmungen (Kalss, Forstrecht, 97 f). Nach § 1 WildbachverbauungsG sind bei der Anordnung und Durchführung der Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern oder zur Verhinderung der Entstehung oder des schädlichen Abgangs von Lawinen die Vorschriften des Wasserrechtsgesetzes und des Forstgesetzes insofern anzuwenden, als nicht im WildbachverbauungsG selbst eine abweichende Bestimmung enthalten ist. Das WildbachverbauungsG sieht die Durchführung der in ihm geregelten Vorkehrungen durch „Unternehmer" vor. Dies können nach seinem § 9 die Staatsverwaltung, beteiligte Länder, Bezirke, Gemeinden oder andere Interessenten einzeln oder in Gemeinschaft sein. Nach § 18 WildbachverbauungsG sind die mit der Ausführung des Unternehmens verbundenen Kosten von den Unternehmern zu tragen, denen auch die Kosten für die fernere Erhaltung des Werks obliegen, falls die Erhaltungspflicht nicht in anderer Weise geregelt wird. Die Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes über eine etwaige Heranziehung Anderer zu Beiträgen für die Erhaltung des Werks bleiben dadurch unberührt. In Bezug auf die Instandhaltung der nach diesem Gesetz errichteten Vorkehrungen führt § 19 WildbachverbauungsG aus, dass bei Unternehmen, die nicht von der Staatsverwaltung selbst ausgeführt werden, die politische Landesbehörde geeignete Organe zur nötigen Aufsicht zu bestimmen hat, die die gesetzmäßige Durchführung zu überprüfen haben. Die fernere Aufsicht über die Instandhaltung des durch die Vorkehrungen geschaffenen Zustands obliegt unbeschadet der sonstigen Vorschriften über die Gewässeraufsicht der zuständigen Sektion der Wildbach- und Lawinenverbauung. Bei letzterer handelt es sich um eine in § 102 ForstG geregelte Dienststelle des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, die in Sektionen mit dem Wirkungsbereich auf das Gebiet eines oder mehrerer Bundesländer, und in Gebietsbauleitungen mit dem Wirkungsbereich auf Teilgebiete eines Sektionsbereichs gegliedert ist.Die Eindämmung der Lawinen- und Wildbachgefahr ist das Ziel verschiedener Gesetze. Neben dem Forstgesetz enthalten das Wasserrechtsgesetz, das Wasserschutzförderungsgesetz und das Gesetz betreffend Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern, RGBl 1884/117 in der Fassung BGBl 1959/54 (WildbachverbauungsG) derartige Bestimmungen (Kalss, Forstrecht, 97 f). Nach Paragraph eins, WildbachverbauungsG sind bei der Anordnung und Durchführung der Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern oder zur Verhinderung der Entstehung oder des schädlichen Abgangs von Lawinen die Vorschriften des Wasserrechtsgesetzes und des Forstgesetzes insofern anzuwenden, als nicht im WildbachverbauungsG selbst eine abweichende Bestimmung enthalten ist. Das WildbachverbauungsG sieht die Durchführung der in ihm geregelten Vorkehrungen durch „Unternehmer" vor. Dies können nach seinem Paragraph 9, die Staatsverwaltung, beteiligte Länder, Bezirke, Gemeinden oder andere Interessenten einzeln oder in Gemeinschaft sein. Nach Paragraph 18, WildbachverbauungsG sind die mit der Ausführung des Unternehmens verbundenen Kosten von den Unternehmern zu tragen, denen auch die Kosten für die fernere Erhaltung des Werks obliegen, falls die Erhaltungspflicht nicht in anderer Weise geregelt wird. Die Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes über eine etwaige Heranziehung Anderer zu Beiträgen für die Erhaltung des Werks bleiben dadurch unberührt. In Bezug auf die Instandhaltung der nach diesem Gesetz errichteten Vorkehrungen führt Paragraph 19, WildbachverbauungsG aus, dass bei Unternehmen, die nicht von der Staatsverwaltung selbst ausgeführt werden, die politische Landesbehörde geeignete Organe zur nötigen Aufsicht zu bestimmen hat, die die gesetzmäßige Durchführung zu überprüfen haben. Die fernere Aufsicht über die Instandhaltung des durch die Vorkehrungen geschaffenen Zustands obliegt unbeschadet der sonstigen Vorschriften über die Gewässeraufsicht der zuständigen Sektion der Wildbach- und Lawinenverbauung. Bei letzterer handelt es sich um eine in Paragraph 102, ForstG geregelte Dienststelle des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, die in Sektionen mit dem Wirkungsbereich auf das Gebiet eines oder mehrerer Bundesländer, und in Gebietsbauleitungen mit dem Wirkungsbereich auf Teilgebiete eines Sektionsbereichs gegliedert ist.
4. Das ForstG schränkt in § 98 Abs 2 die Geltung des WildbachverbauungsG insoweit ein, als Regelungen in den §§ 99 bis 102 ForstG getroffen sind. Das Wasserrechtsgesetz wiederum bezieht seit der Novelle 1959 in § 41 Abs 1 auch „Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern" nach dem WildbachverbauungsG (in Arbeitsfeldern) mit ein, enthält aber im Übrigen in seinen §§ 41 bis 49 Regelungen zur Abwehr von Wassergefahren, die Maßnahmen im Sinne des § 101 Abs 2 lit a ForstG auch außerhalb von Arbeitsfeldern decken und die nach den §§ 60 ff WRG durchsetzbar sind (Brawenz/Kind/Reindl, Forstgesetz 1975 § 101, Anm 11). Soweit die genannten Gesetze keine eigenständigen Regelungen treffen, ist von ihrer kumulativen Anwendbarkeit auszugehen (Hattenberger, Rechtliche Aspekte betreffend Lawinenschutzbauten, bbl 2004, 221 ff).4. Das ForstG schränkt in Paragraph 98, Absatz 2, die Geltung des WildbachverbauungsG insoweit ein, als Regelungen in den Paragraphen 99 bis 102 ForstG getroffen sind. Das Wasserrechtsgesetz wiederum bezieht seit der Novelle 1959 in Paragraph 41, Absatz eins, auch „Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern" nach dem WildbachverbauungsG (in Arbeitsfeldern) mit ein, enthält aber im Übrigen in seinen Paragraphen 41 bis 49 Regelungen zur Abwehr von Wassergefahren, die Maßnahmen im Sinne des Paragraph 101, Absatz 2, Litera a, ForstG auch außerhalb von Arbeitsfeldern decken und die nach den Paragraphen 60, ff WRG durchsetzbar sind (Brawenz/Kind/Reindl, Forstgesetz 1975 Paragraph 101,, Anmerkung 11, ). Soweit die genannten Gesetze keine eigenständigen Regelungen treffen, ist von ihrer kumulativen Anwendbarkeit auszugehen (Hattenberger, Rechtliche Aspekte betreffend Lawinenschutzbauten, bbl 2004, 221 ff).
5. Der von der klagenden Partei angesprochene § 101 Abs 6 ForstG regelt, dass jede Gemeinde, durch deren Gebiet ein Wildbach fließt, verpflichtet ist, diesen samt Zuflüssen innerhalb der in ihrem Gebiet gelegenen Strecken jährlich mindestens einmal, und zwar tunlichst im Frühjahr nach der Schneeschmelze, begehen zu lassen und dies der Behörde mindestens zwei Wochen vorher anzuzeigen. Die Beseitigung vorgefundener Übelstände, wie insbesondere das Vorhandensein von Holz oder anderen den Wasserlauf hemmenden Gegenständen, ist sofort zu veranlassen. Über das Ergebnis der Begehung, über allfällige Veranlassungen und über deren Erfolg hat die Gemeinde der Behörde zu berichten. Abs 7 leg cit bestimmt, dass die von der Gemeinde gemäß Abs 6 zu besorgende Aufgabe eine solche ihres eigenen Wirkungsbereichs ist.5. Der von der klagenden Partei angesprochene Paragraph 101, Absatz 6, ForstG regelt, dass jede Gemeinde, durch deren Gebiet ein Wildbach fließt, verpflichtet ist, diesen samt Zuflüssen innerhalb der in ihrem Gebiet gelegenen Strecken jährlich mindestens einmal, und zwar tunlichst im Frühjahr nach der Schneeschmelze, begehen zu lassen und dies der Behörde mindestens zwei Wochen vorher anzuzeigen. Die Beseitigung vorgefundener Übelstände, wie insbesondere das Vorhandensein von Holz oder anderen den Wasserlauf hemmenden Gegenständen, ist sofort zu veranlassen. Über das Ergebnis der Begehung, über allfällige Veranlassungen und über deren Erfolg hat die Gemeinde der Behörde zu berichten. Absatz 7, leg cit bestimmt, dass die von der Gemeinde gemäß Absatz 6, zu besorgende Aufgabe eine solche ihres eigenen Wirkungsbereichs ist.
Dem Gesetzeswortlaut ist zu entnehmen, dass die Gemeinde Wildbachstrecken in ihrem Gebiet „begehen zu lassen" hat, nicht aber, dass sie dies selbst durchführen muss. Ob bei rechtsgeschäftlicher Übertragung der tatsächlichen Begehung eine allfällige Haftung der Gemeinde aus einer Schutzgesetzverletzung bereits von vornherein zu verneinen wäre, braucht hier nicht näher behandelt zu werden, weil im konkreten Fall die behauptete Übertragung ohnehin an eine Dienststelle der klagenden Partei selbst erfolgt wäre und eine Haftung der Gemeinde dem eigentlich schädigend Handelnden gegenüber ausschiede.
6. § 50 Abs 6 WRG, wonach auf Wasseranlagen, die nicht der Wasserbenutzung dienen, die für Wasserbenutzungsanlagen getroffenen Instandhaltungs- regelungen der vorangehenden Absätze des § 50 WRG sinngemäß anzuwenden sind, bestimmt, dass der Eigentümer einer solchen Wasseranlage diese mangels ausdrücklicher Verpflichtung nur insoweit zu erhalten hat, als es zur Verhütung von Schäden notwendig ist, die durch den Verfall der Anlage entstehen könnten. In der Praxis wird die Bewilligung von Schutz- und Regulierungswasserbauten im Sinne der §§ 41 ff WRG vielfach mit der Auflage der Erhaltung in bewilligungs- und projektgemäßem Zustand verbunden, also eine öffentlich-rechtliche Instandhaltungspflicht auferlegt (Oberleitner, WRG² § 50 Rz 27; vgl auch 1 Ob 71/08k; RIS-Justiz RS0123642). „Ausdrückliche Verpflichtungen" zur Instandhaltung im Sinne der zitierten Bestimmung können aber auch privatrechtlicher Natur sein, wie zB rechtsgültige Instandhaltungsverpflichtungen anderer als des Eigentümers (Oberleitner aaO Rz 24 f). Auch nach dieser Bestimmung ist daher grundsätzlich die rechtsgeschäftliche Übertragung der Instandhaltungspflicht möglich und zulässig.6. Paragraph 50, Absatz 6, WRG, wonach auf Wasseranlagen, die nicht der Wasserbenutzung dienen, die für Wasserbenutzungsanlagen getroffenen Instandhaltungs- regelungen der vorangehenden Absätze des Paragraph 50, WRG sinngemäß anzuwenden sind, bestimmt, dass der Eigentümer einer solchen Wasseranlage diese mangels ausdrücklicher Verpflichtung nur insoweit zu erhalten hat, als es zur Verhütung von Schäden notwendig ist, die durch den Verfall der Anlage entstehen könnten. In der Praxis wird die Bewilligung von Schutz- und Regulierungswasserbauten im Sinne der Paragraphen 41, ff WRG vielfach mit der Auflage der Erhaltung in bewilligungs- und projektgemäßem Zustand verbunden, also eine öffentlich-rechtliche Instandhaltungspflicht auferlegt (Oberleitner, WRG² Paragraph 50, Rz 27; vergleiche auch 1 Ob 71/08k; RIS-Justiz RS0123642). „Ausdrückliche Verpflichtungen" zur Instandhaltung im Sinne der zitierten Bestimmung können aber auch privatrechtlicher Natur sein, wie zB rechtsgültige Instandhaltungsverpflichtungen anderer als des Eigentümers (Oberleitner aaO Rz 24 f). Auch nach dieser Bestimmung ist daher grundsätzlich die rechtsgeschäftliche Übertragung der Instandhaltungspflicht möglich und zulässig.
7. Wie bereits erwähnt sieht § 18 des WildbachverbauungsG vor, dass „den Unternehmern" die Kosten für die Erhaltung des Werks obliegen, „falls die Erhaltungspflicht nicht in anderer Weise geregelt wird".7. Wie bereits erwähnt sieht Paragraph 18, des WildbachverbauungsG vor, dass „den Unternehmern" die Kosten für die Erhaltung des Werks obliegen, „falls die Erhaltungspflicht nicht in anderer Weise geregelt wird".
Sind aufgrund der einschlägigen Gesetzesbestimmungen aber privatrechtliche Vereinbarungen über Instandhaltungspflichten zulässig, widersprechen auch aus früherer Zeit stammende Übereinkommen - wie das vom Berufungsgericht erwähnte vom März 1913 - nicht dem Gesetz und sind daher nicht obsolet geworden. Der Auftrag des Berufungsgerichts, entsprechende Feststellungen zu treffen, erging daher zu Recht.
8. Kann im fortgesetzten Verfahren eine Übertragung der Instandhaltungspflicht bzw Räumpflicht durch die Beklagte nicht festgestellt werden, wird zu klären sein, nach welchen Normen das Bauvorhaben bewilligt wurde und wen daher die Instandhaltungspflicht trifft, bzw ob eine solche allfällige Feststellung zu den notwendigen Elementen der Entscheidung eines Vorprozesses, insb 18 Cg 141/98d des Landesgerichts Innsbruck, iS RIS-Justiz RS0107338 zählte. Im Übrigen sind Tatsachenfeststellungen - entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelwerberin - nicht der Rechtskraft fähig (vgl Fasching/Klicka in Fasching/Konecny², § 411 ZPO Rz 74 bzw Rz 62).8. Kann im fortgesetzten Verfahren eine Übertragung der Instandhaltungspflicht bzw Räumpflicht durch die Beklagte nicht festgestellt werden, wird zu klären sein, nach welchen Normen das Bauvorhaben bewilligt wurde und wen daher die Instandhaltungspflicht trifft, bzw ob eine solche allfällige Feststellung zu den notwendigen Elementen der Entscheidung eines Vorprozesses, insb 18 Cg 141/98d des Landesgerichts Innsbruck, iS RIS-Justiz RS0107338 zählte. Im Übrigen sind Tatsachenfeststellungen - entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelwerberin - nicht der Rechtskraft fähig vergleiche Fasching/Klicka in Fasching/Konecny², Paragraph 411, ZPO Rz 74 bzw Rz 62).
Die Räumpflicht nach dem WildbachverbauungsG trifft - wie bereits dargelegt - den oder die „Unternehmer". § 50 Abs 6 WRG knüpft die Instandhaltung dagegen - wenn kein Wasserberechtigter vorhanden ist und keine öffentlich-rechtliche Verpflichtung angeordnet wurde - an das Eigentum an der Anlage (vgl VwGH 2007/07/0060; VwGH 98/07/0114). Wer als Eigentümer anzusehen ist, ist nach den zivilrechtlichen Vorschriften zu beurteilen. Das Eigentumsrecht ergibt sich nicht aus der Eigenschaft als Träger des Konsenses der Regulierungsbewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz. Der wasserrechtliche Eigentumsbegriff knüpft vielmehr an jenen des Zivilrechts an (Oberleitner aaO Rz 28).Die Räumpflicht nach dem WildbachverbauungsG trifft - wie bereits dargelegt - den oder die „Unternehmer". Paragraph 50, Absatz 6, WRG knüpft die Instandhaltung dagegen - wenn kein Wasserberechtigter vorhanden ist und keine öffentlich-rechtliche Verpflichtung angeordnet wurde - an das Eigentum an der Anlage vergleiche VwGH 2007/07/0060; VwGH 98/07/0114). Wer als Eigentümer anzusehen ist, ist nach den zivilrechtlichen Vorschriften zu beurteilen. Das Eigentumsrecht ergibt sich nicht aus der Eigenschaft als Träger des Konsenses der Regulierungsbewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz. Der wasserrechtliche Eigentumsbegriff knüpft vielmehr an jenen des Zivilrechts an (Oberleitner aaO Rz 28).
Sollte sich insoweit eine der Beklagten obliegende Instandhaltungs- oder Räumpflicht herausstellen, wird auch für sie das in 2 Ob 47/01b zu den Verkehrssicherungspflichten der klagenden Partei Ausgeführte zu beachten sein und wäre daher die Bekanntheit bzw Erkennbarkeit der objektiv gegebenen Gefahr für die Beklagte, insbesondere auch im Hinblick auf die Nutzung der Sperre als Badegelegenheit durch die Bevölkerung, und die Zumutbarkeit von Abwehrmaßnahmen zu prüfen. Allein der Umstand, dass für einen sorgfältigen Menschen ohne besondere Ausbildung die Gefahr nicht erkennbar war, reicht nicht aus, dies auch von einer Gemeinde anzunehmen, deren Gebiet sich in alpine Bereiche erstreckt. Wie schon das Berufungsgericht ausgeführt hat, werden gegebenenfalls Feststellungen dazu zu treffen sein, welcher Kenntnis- und daraus resultierend Sorgfaltsmaßstab iSd § 1299 ABGB auf eine solche Gemeinde anzulegen ist.Sollte sich insoweit eine der Beklagten obliegende Instandhaltungs- oder Räumpflicht herausstellen, wird auch für sie das in 2 Ob 47/01b zu den Verkehrssicherungspflichten der klagenden Partei Ausgeführte zu beachten sein und wäre daher die Bekanntheit bzw Erkennbarkeit der objektiv gegebenen Gefahr für die Beklagte, insbesondere auch im Hinblick auf die Nutzung der Sperre als Badegelegenheit durch die Bevölkerung, und die Zumutbarkeit von Abwehrmaßnahmen zu prüfen. Allein der Umstand, dass für einen sorgfältigen Menschen ohne besondere Ausbildung die Gefahr nicht erkennbar war, reicht nicht aus, dies auch von einer Gemeinde anzunehmen, deren Gebiet sich in alpine Bereiche erstreckt. Wie schon das Berufungsgericht ausgeführt hat, werden gegebenenfalls Feststellungen dazu zu treffen sein, welcher Kenntnis- und daraus resultierend Sorgfaltsmaßstab iSd Paragraph 1299, ABGB auf eine solche Gemeinde anzulegen ist.
9. Der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass - was von den Parteien auch unbestritten blieb - für das vorliegende Verfahren der Rechtsweg zulässig ist. Die klagende Partei wurde aufgrund sie treffender Verkehrssicherungspflichten zum Schadenersatz verhalten. Mit der Behauptung ebensolcher Verletzungen von Verkehrssicherungspflichten durch die Beklagte in Bezug auf das Unfallgeschehen vom Juli 1995 fordert die klagende Partei nun eine Haftung der Beklagten als Mitschuldnerin und damit die Berechtigung zum Regress nach § 896 ABGB. Sie macht damit einen privatrechtlichen Anspruch geltend, der auf dem Rechtsweg zu entscheiden ist.9. Der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass - was von den Parteien auch unbestritten blieb - für das vorliegende Verfahren der Rechtsweg zulässig ist. Die klagende Partei wurde aufgrund sie treffender Verkehrssicherungspflichten zum Schadenersatz verhalten. Mit der Behauptung ebensolcher Verletzungen von Verkehrssicherungspflichten durch die Beklagte in Bezug auf das Unfallgeschehen vom Juli 1995 fordert die klagende Partei nun eine Haftung der Beklagten als Mitschuldnerin und damit die Berechtigung zum Regress nach Paragraph 896, ABGB. Sie macht damit einen privatrechtlichen Anspruch geltend, der auf dem Rechtsweg zu entscheiden ist.
10. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 zweiter Satz ZPO.10. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, zweiter Satz ZPO.