Begründung:
Unternehmensgegenstand der in Österreich ansässigen beklagten Partei ist die Produktion und der Vertrieb von Getränken. Nedim G***** (im Folgenden: „ein Geschäftsmann") hatte 2003 die Idee, für Getränkeproduzenten Energy-Drinks in der Türkei zu vermarkten. Er kontaktierte die beklagte Partei und bot ihr unter Hinweis auf seine weitreichenden Verbindungen in der Türkei die Vermarktung eines von ihr erzeugten Energy-Drinks an. Roland F***** war bereit, dem Geschäftsmann die für einen Vertragsabschluss nötigen Vorbereitungshandlungen zu finanzieren. So bezahlte er ua dessen Flüge in die Türkei, damit dieser dort Vorkehrungen für eine Umsetzung des beabsichtigten Markteintritts treffen und die erforderlichen Lizenzen erwerben konnte. Roland F***** wollte sich direkt am Geschäft beteiligen, zu welchem Zweck die F***** Handelsgesellschaft mbH (die klagende Partei) gegründet wurde. Im Dezember 2003 schlossen die klagende Partei als „Handelsvertreter" und die beklagte Partei als „Unternehmer" eine schriftliche Vereinbarung. In dieser wurde festgehalten, dass der Unternehmer Getränke produziert und vertreibt; der Handelsvertreter soll für das Gebiet der Republik Türkei für alle Geschäfte (sohin für direkte und auch indirekte Geschäfte) eine fixe Provision von 10 (zehn) Eurocent per Verkaufseinheit (250 ml) zzgl Mehrwertsteuer erhalten; der Vertrieb soll durch eine noch zu gründende türkische Tochtergesellschaft erfolgen. Laut Punkt VII des Vertrags verpflichtete sich der Unternehmer, hinsichtlich der zu gründenden Vertriebstochter des Unternehmens in der Türkei eine vom Handelsvertreter namhaft gemachte Vertrauensperson als Mitgesellschafter zu beteiligen und diese Person für die Dauer des Vertragsverhältnisses zum Geschäftsführer zu bestellen. Lieferungen an die türkischen Kunden sollten ausschließlich über die türkische Tochtergesellschaft des Unternehmers erfolgen. Gemäß Vertragspunkt V ist der Handelsvertreter berechtigt, für seine Tätigkeit selbständige Hilfskräfte und auch weitere Handelsvertreter einzusetzen. Sein Provisionsanspruch besteht in jedem Fall - unabhängig von der Art und dem Umfang seiner Tätigkeit - sohin auch dann, wenn keine verdienstliche Tätigkeit entfaltet wird. Der Unternehmer verpflichtet sich, dem Handelsvertreter uneingeschränkte Einsicht in die Bücher dieser Gesellschaft zu gewähren und den Geschäftsführer unwiderruflich zu ermächtigen, sämtliche hiezu erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Dieser Vertrag wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, eine Kündigung ist gemäß Vertragspunkt II ausgeschlossen. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses hatten die Streitteile die Absicht, dass der Geschäftsmann die Abwicklung in der Türkei übernehmen, an der zu gründenden türkischen Tochtergesellschaft beteiligt sein und deren Geschäftsführer werden sollte. Dem persönlich haftenden Gesellschafter der Beklagten war es jedoch gleichgültig, ob nun der Geschäftsmann oder Roland F***** an der türkischen Gesellschaft beteiligt werde. In der Folge gründete der Geschäftsmann in der Türkei eine Tochtergesellschaft der beklagten Partei, an der diese zu 60 % direkt beteiligt war; die restlichen 40 % der Geschäftsanteile hielt er selbst treuhändig für die beklagte Partei. Er wurde zum Geschäftsführer bestellt und erwirkte eine Importgenehmigung. Die klagende Partei war weder in die Gesellschaftsgründung noch in die Erlangung der Importgenehmigung involviert. Der Geschäftsmann nahm in der Folge die Geschäftstätigkeit in der Türkei auf. Er war Ansprechpartner der beklagten Partei und legte dieser Berichte über den Geschäftsgang vor. Die für den Markteintritt notwendigen Zahlungen und Getränkelieferungen der beklagten Partei erfolgten direkt an ihn persönlich bzw die Tochtergesellschaft. Nach Vorliegen des Ergebnisses einer im Hinblick auf den Verdacht von Unregelmäßigkeiten bei einem Steuerberater in Auftrag gegebenen Prüfung der Geschäftsgebarung entließ der Geschäftsführer der beklagten Partei am 26. Oktober 2004 den Geschäftsmann fristlos mit der Begründung, dass dieser Betrugshandlungen gesetzt und Gelder veruntreut habe. Die treuhändig gehaltenen Geschäftsanteile wurden an die beklagte Partei rückübereignet. Im August 2005 brachte die klagende Partei gegen die beklagte Partei beim Landesgericht Linz eine auf Rechnungslegung über die vom 1. Jänner 2004 bis 31. Mai 2005 in die Türkei gelieferten Getränke und auf Zahlung des sich aus der Rechnungslegung ergebenden Provisionsbetrags gerichtete Stufenklage ein. In ihrer am 12. September 2005 verfassten Klagebeantwortung erklärte die beklagte Partei die vorzeitige Auflösung der 2003 geschlossenen Vereinbarung aus wichtigem Grund.Unternehmensgegenstand der in Österreich ansässigen beklagten Partei ist die Produktion und der Vertrieb von Getränken. Nedim G***** (im Folgenden: „ein Geschäftsmann") hatte 2003 die Idee, für Getränkeproduzenten Energy-Drinks in der Türkei zu vermarkten. Er kontaktierte die beklagte Partei und bot ihr unter Hinweis auf seine weitreichenden Verbindungen in der Türkei die Vermarktung eines von ihr erzeugten Energy-Drinks an. Roland F***** war bereit, dem Geschäftsmann die für einen Vertragsabschluss nötigen Vorbereitungshandlungen zu finanzieren. So bezahlte er ua dessen Flüge in die Türkei, damit dieser dort Vorkehrungen für eine Umsetzung des beabsichtigten Markteintritts treffen und die erforderlichen Lizenzen erwerben konnte. Roland F***** wollte sich direkt am Geschäft beteiligen, zu welchem Zweck die F***** Handelsgesellschaft mbH (die klagende Partei) gegründet wurde. Im Dezember 2003 schlossen die klagende Partei als „Handelsvertreter" und die beklagte Partei als „Unternehmer" eine schriftliche Vereinbarung. In dieser wurde festgehalten, dass der Unternehmer Getränke produziert und vertreibt; der Handelsvertreter soll für das Gebiet der Republik Türkei für alle Geschäfte (sohin für direkte und auch indirekte Geschäfte) eine fixe Provision von 10 (zehn) Eurocent per Verkaufseinheit (250 ml) zzgl Mehrwertsteuer erhalten; der Vertrieb soll durch eine noch zu gründende türkische Tochtergesellschaft erfolgen. Laut Punkt römisch sieben des Vertrags verpflichtete sich der Unternehmer, hinsichtlich der zu gründenden Vertriebstochter des Unternehmens in der Türkei eine vom Handelsvertreter namhaft gemachte Vertrauensperson als Mitgesellschafter zu beteiligen und diese Person für die Dauer des Vertragsverhältnisses zum Geschäftsführer zu bestellen. Lieferungen an die türkischen Kunden sollten ausschließlich über die türkische Tochtergesellschaft des Unternehmers erfolgen. Gemäß Vertragspunkt römisch fünf ist der Handelsvertreter berechtigt, für seine Tätigkeit selbständige Hilfskräfte und auch weitere Handelsvertreter einzusetzen. Sein Provisionsanspruch besteht in jedem Fall - unabhängig von der Art und dem Umfang seiner Tätigkeit - sohin auch dann, wenn keine verdienstliche Tätigkeit entfaltet wird. Der Unternehmer verpflichtet sich, dem Handelsvertreter uneingeschränkte Einsicht in die Bücher dieser Gesellschaft zu gewähren und den Geschäftsführer unwiderruflich zu ermächtigen, sämtliche hiezu erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Dieser Vertrag wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, eine Kündigung ist gemäß Vertragspunkt römisch zwei ausgeschlossen. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses hatten die Streitteile die Absicht, dass der Geschäftsmann die Abwicklung in der Türkei übernehmen, an der zu gründenden türkischen Tochtergesellschaft beteiligt sein und deren Geschäftsführer werden sollte. Dem persönlich haftenden Gesellschafter der Beklagten war es jedoch gleichgültig, ob nun der Geschäftsmann oder Roland F***** an der türkischen Gesellschaft beteiligt werde. In der Folge gründete der Geschäftsmann in der Türkei eine Tochtergesellschaft der beklagten Partei, an der diese zu 60 % direkt beteiligt war; die restlichen 40 % der Geschäftsanteile hielt er selbst treuhändig für die beklagte Partei. Er wurde zum Geschäftsführer bestellt und erwirkte eine Importgenehmigung. Die klagende Partei war weder in die Gesellschaftsgründung noch in die Erlangung der Importgenehmigung involviert. Der Geschäftsmann nahm in der Folge die Geschäftstätigkeit in der Türkei auf. Er war Ansprechpartner der beklagten Partei und legte dieser Berichte über den Geschäftsgang vor. Die für den Markteintritt notwendigen Zahlungen und Getränkelieferungen der beklagten Partei erfolgten direkt an ihn persönlich bzw die Tochtergesellschaft. Nach Vorliegen des Ergebnisses einer im Hinblick auf den Verdacht von Unregelmäßigkeiten bei einem Steuerberater in Auftrag gegebenen Prüfung der Geschäftsgebarung entließ der Geschäftsführer der beklagten Partei am 26. Oktober 2004 den Geschäftsmann fristlos mit der Begründung, dass dieser Betrugshandlungen gesetzt und Gelder veruntreut habe. Die treuhändig gehaltenen Geschäftsanteile wurden an die beklagte Partei rückübereignet. Im August 2005 brachte die klagende Partei gegen die beklagte Partei beim Landesgericht Linz eine auf Rechnungslegung über die vom 1. Jänner 2004 bis 31. Mai 2005 in die Türkei gelieferten Getränke und auf Zahlung des sich aus der Rechnungslegung ergebenden Provisionsbetrags gerichtete Stufenklage ein. In ihrer am 12. September 2005 verfassten Klagebeantwortung erklärte die beklagte Partei die vorzeitige Auflösung der 2003 geschlossenen Vereinbarung aus wichtigem Grund.
Mit der vorliegenden Klage begehrte die klagende Partei die urteilsmäßige Feststellung, dass die zwischen den Streitteilen 2003 geschlossene Vereinbarung nach wie vor aufrecht bestehe. Die von der beklagten Partei ausgesprochene vorzeitige Vertragsauflösung sei unberechtigt. Ein Umstand, der eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen würde, liege nicht vor.
Die beklagte Partei wendete ein, sie habe das Vertragsverhältnis berechtigt aufgelöst. Sie und ihr Komplementär hätten bis Ende August 2004 insgesamt 181.745 EUR für die Vorbereitung und den Aufbau des türkischen Marktes an den Geschäftsmann bzw die türkische Tochtergesellschaft überwiesen; am 20. Oktober 2004 seien Getränke im Wert von 313.951,20 EUR geliefert worden. Eine im Oktober 2004 durch einen türkischen Steuerberater vorgenommene Prüfung der Geschäftsgebarung der Tochtergesellschaft habe gezeigt, dass sich der Geschäftsmann aus den Zahlungen und Lieferungen durch betrügerische Handlungen Vermögenswerte im Umfang von 479.809 EUR zugeeignet habe. So habe er die von den Käufern erhaltenen Verrechnungsschecks nicht zu Gunsten der Tochtergesellschaft eingelöst, sondern diese an eine Factorbank übertragen und den Erlös des Factoringgeschäfts im Umfang von 255.803 EUR „privat" vereinnahmt. Weiters habe sich der Geschäftsmann Verkaufserlöse zugeeignet, wodurch ein Schaden in der Höhe von weiteren 224.000 EUR entstanden ist. Es sei deshalb unverzüglich seine fristlose Entlassung ausgesprochen worden. Der Geschäftsmann sei bei der Durchführung des Handelsvertretervertrags als Erfüllungsgehilfe der klagenden Partei anzusehen. Zudem habe er als deren „Vertrauensperson" gemäß Vertragspunkt VII fungiert. Sein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten sei der klagenden Partei daher zuzurechnen. Überdies seien die klagende Partei und der Geschäftsmann Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, in deren Rahmen sie sich die vereinbarte Provision teilen würden. Sollte das Verhalten des Geschäftsmanns der klagenden Partei aber nicht zurechenbar sein, dann hätte die klagende Partei ihre Vereinbarung nicht erfüllt, weil sie keinerlei Aktivitäten in der Türkei entfaltet und damit ihre Verpflichtungen als Handelsvertreter gröblichst verletzt habe. Auch dies werde als wichtiger Grund für die vorzeitige Vertragsauflösung geltend gemacht. Ein weiterer, die Vertragsauflösung rechtfertigender wichtiger Grund liege darin, dass der Geschäftsmann und die klagende Partei der beklagten Partei in treuwidrigem und sittenwidrigem Zusammenwirken den genannten Vermögensschaden zugefügt hätten. Die Treu- und Sittenwidrigkeit ergebe sich daraus, dass sich die klagende Partei darauf zurückziehe, sie sei Handelsvertreterin mit Provisionsanspruch, ohne irgendeine Tätigkeit entfalten zu müssen, und zugleich behaupte, die betrügerischen Handlungen des Geschäftsmanns seien ihr in keiner Weise zuzurechnen. Das beim Landesgericht Linz geführte Verfahren sei ein „Scheinprozess" mit dem überwiegend sittenwidrigen Motiv einer Schädigungsabsicht. Da die beklagte Partei keinerlei Aktivitäten zur Vorbereitung der Geschäfte in der Türkei entfaltet habe, stehe ihrer Provisionsforderung keine Gegenleistung gegenüber; dies begründe die Sittenwidrigkeit des Vertrags, zumal die klagende Partei offenbar die Unerfahrenheit der beklagten Partei zu ihrem eigenen Vorteil ausgenützt habe. „Hilfsweise" werde die Vereinbarung wegen Treu- und Sittenwidrigkeit angefochten.Die beklagte Partei wendete ein, sie habe das Vertragsverhältnis berechtigt aufgelöst. Sie und ihr Komplementär hätten bis Ende August 2004 insgesamt 181.745 EUR für die Vorbereitung und den Aufbau des türkischen Marktes an den Geschäftsmann bzw die türkische Tochtergesellschaft überwiesen; am 20. Oktober 2004 seien Getränke im Wert von 313.951,20 EUR geliefert worden. Eine im Oktober 2004 durch einen türkischen Steuerberater vorgenommene Prüfung der Geschäftsgebarung der Tochtergesellschaft habe gezeigt, dass sich der Geschäftsmann aus den Zahlungen und Lieferungen durch betrügerische Handlungen Vermögenswerte im Umfang von 479.809 EUR zugeeignet habe. So habe er die von den Käufern erhaltenen Verrechnungsschecks nicht zu Gunsten der Tochtergesellschaft eingelöst, sondern diese an eine Factorbank übertragen und den Erlös des Factoringgeschäfts im Umfang von 255.803 EUR „privat" vereinnahmt. Weiters habe sich der Geschäftsmann Verkaufserlöse zugeeignet, wodurch ein Schaden in der Höhe von weiteren 224.000 EUR entstanden ist. Es sei deshalb unverzüglich seine fristlose Entlassung ausgesprochen worden. Der Geschäftsmann sei bei der Durchführung des Handelsvertretervertrags als Erfüllungsgehilfe der klagenden Partei anzusehen. Zudem habe er als deren „Vertrauensperson" gemäß Vertragspunkt römisch sieben fungiert. Sein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten sei der klagenden Partei daher zuzurechnen. Überdies seien die klagende Partei und der Geschäftsmann Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, in deren Rahmen sie sich die vereinbarte Provision teilen würden. Sollte das Verhalten des Geschäftsmanns der klagenden Partei aber nicht zurechenbar sein, dann hätte die klagende Partei ihre Vereinbarung nicht erfüllt, weil sie keinerlei Aktivitäten in der Türkei entfaltet und damit ihre Verpflichtungen als Handelsvertreter gröblichst verletzt habe. Auch dies werde als wichtiger Grund für die vorzeitige Vertragsauflösung geltend gemacht. Ein weiterer, die Vertragsauflösung rechtfertigender wichtiger Grund liege darin, dass der Geschäftsmann und die klagende Partei der beklagten Partei in treuwidrigem und sittenwidrigem Zusammenwirken den genannten Vermögensschaden zugefügt hätten. Die Treu- und Sittenwidrigkeit ergebe sich daraus, dass sich die klagende Partei darauf zurückziehe, sie sei Handelsvertreterin mit Provisionsanspruch, ohne irgendeine Tätigkeit entfalten zu müssen, und zugleich behaupte, die betrügerischen Handlungen des Geschäftsmanns seien ihr in keiner Weise zuzurechnen. Das beim Landesgericht Linz geführte Verfahren sei ein „Scheinprozess" mit dem überwiegend sittenwidrigen Motiv einer Schädigungsabsicht. Da die beklagte Partei keinerlei Aktivitäten zur Vorbereitung der Geschäfte in der Türkei entfaltet habe, stehe ihrer Provisionsforderung keine Gegenleistung gegenüber; dies begründe die Sittenwidrigkeit des Vertrags, zumal die klagende Partei offenbar die Unerfahrenheit der beklagten Partei zu ihrem eigenen Vorteil ausgenützt habe. „Hilfsweise" werde die Vereinbarung wegen Treu- und Sittenwidrigkeit angefochten.
Die klagende Partei replizierte, ihre Tätigkeit habe darin bestanden, eine Vertriebserlaubnis für einen bestimmten, von der beklagten Partei produzierten Energy-Drink in der Türkei zu erwirken. Eine darüber hinausgehende Mitwirkung beim Vertrieb sei nicht vereinbart worden; dies habe seinen Niederschlag im Vertrag gefunden. Die klagende Partei habe zur Erfüllung ihrer Verpflichtung die Kontakte des Geschäftsmanns genutzt und diesem diverse Reisen in die Türkei finanziert. Zwischen ihr und dem Geschäftsmann bestehe keine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Mit der Gründung der türkischen Tochtergesellschaft und den Marketingmaßnahmen habe die klagende Partei nichts zu tun gehabt. Der Geschäftsmann habe seine Handlungen stets als Geschäftsführer der Tochtergesellschaft der beklagten Partei gesetzt und nicht mit Wissen und im Auftrag der klagenden Partei. Diese habe auch keine Informationen über den Geschäftsverlauf erhalten. Der beklagten Partei wäre freigestanden, einen weiteren Geschäftsführer ihrer Tochtergesellschaft zu installieren. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Die zwischen den Streitteilen geschlossene Vereinbarung sei als Handelsvertretervertrag zu qualifizieren. Der von der beklagten Partei geltend gemachte Vertragsauflösungsgrund sei verwirkt, weil zwischen der fristlosen Entlassung des Geschäftsmanns und dem Ausspruch der vorzeitigen Vertragsauflösung etwa elf Monate verstrichen seien. Deshalb sei ohne Belang, ob der Geschäftsmann eine Vertrauensperson der klagenden Partei im Sinne des Vertragspunkts VII gewesen sei, ebenso ob zwischen diesem und der klagenden Partei ein Rechtsverhältnis bestehe bzw welcher Art ein solches Rechtsverhältnis sei. Der Vertrag sei nicht sittenwidrig, da ausdrücklich festgehalten worden sei, dass der klagenden Partei auch dann ein Provisionsanspruch zustehen solle, wenn sie keine verdienstliche Tätigkeit entfalte.Die klagende Partei replizierte, ihre Tätigkeit habe darin bestanden, eine Vertriebserlaubnis für einen bestimmten, von der beklagten Partei produzierten Energy-Drink in der Türkei zu erwirken. Eine darüber hinausgehende Mitwirkung beim Vertrieb sei nicht vereinbart worden; dies habe seinen Niederschlag im Vertrag gefunden. Die klagende Partei habe zur Erfüllung ihrer Verpflichtung die Kontakte des Geschäftsmanns genutzt und diesem diverse Reisen in die Türkei finanziert. Zwischen ihr und dem Geschäftsmann bestehe keine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Mit der Gründung der türkischen Tochtergesellschaft und den Marketingmaßnahmen habe die klagende Partei nichts zu tun gehabt. Der Geschäftsmann habe seine Handlungen stets als Geschäftsführer der Tochtergesellschaft der beklagten Partei gesetzt und nicht mit Wissen und im Auftrag der klagenden Partei. Diese habe auch keine Informationen über den Geschäftsverlauf erhalten. Der beklagten Partei wäre freigestanden, einen weiteren Geschäftsführer ihrer Tochtergesellschaft zu installieren. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Die zwischen den Streitteilen geschlossene Vereinbarung sei als Handelsvertretervertrag zu qualifizieren. Der von der beklagten Partei geltend gemachte Vertragsauflösungsgrund sei verwirkt, weil zwischen der fristlosen Entlassung des Geschäftsmanns und dem Ausspruch der vorzeitigen Vertragsauflösung etwa elf Monate verstrichen seien. Deshalb sei ohne Belang, ob der Geschäftsmann eine Vertrauensperson der klagenden Partei im Sinne des Vertragspunkts römisch sieben gewesen sei, ebenso ob zwischen diesem und der klagenden Partei ein Rechtsverhältnis bestehe bzw welcher Art ein solches Rechtsverhältnis sei. Der Vertrag sei nicht sittenwidrig, da ausdrücklich festgehalten worden sei, dass der klagenden Partei auch dann ein Provisionsanspruch zustehen solle, wenn sie keine verdienstliche Tätigkeit entfalte.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei keine Folge. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Es liege ein Dauerschuldverhältnis vor, das aus wichtigem Grund gelöst werden könne. Die vom Erstgericht erzielte Lösung bewege sich außerhalb des Parteivorbringens, weil die klagende Partei niemals den Einwand erhoben habe, die beklagte Partei habe die Vertragsauflösung nicht unverzüglich erklärt. Dieser Einwand wäre jedoch notwendig gewesen, um einen konkludenten Verzicht der beklagten Partei auf die Geltendmachung jener Umstände als Vertragsauflösungsgrund wahrnehmen zu können, die zur Entlassung des Geschäftsmanns geführt haben. Daraus sei jedoch für die beklagte Partei nichts zu gewinnen, weil das von ihr behauptete strafbare Verhalten des Geschäftsmanns nicht erwiesen sei. Das Erstgericht habe keine Feststellungen getroffen, wonach sich dieser tatsächlich finanzielle Unregelmäßigkeiten zuschulden kommen habe lassen. Das Unterbleiben solcher Feststellungen sei in der Berufung nicht gerügt worden, woraus der Schluss zu ziehen sei, dass selbst die beklagte Partei die vorliegenden Beweisergebnisse als nicht ausreichend ansehe, um dem Geschäftsmann ein konkretes Vermögensdelikt anlasten zu können. Sei aber dessen Fehlverhalten nicht erwiesen, dann stelle sich die Frage nicht mehr, ob die klagende Partei für dessen Verhalten als ihrem Erfüllungsgehilfen und/oder ihrer „Vertrauensperson" einzustehen habe; weiters könne dahingestellt bleiben, ob der Geschäftsmann an den der klagenden Partei zugesagten Provisionen intern (zB im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts) beteiligt sei. Die weiters als wichtiger Grund für die vorzeitige Vertragsauflösung geltend gemachte Pflichtverletzung der Untätigkeit liege im Hinblick auf die getroffene Vereinbarung nicht vor. Von einer schikanösen Klageführung könne keine Rede sein. Indem sich die beklagte Partei auf ein auffallendes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung und eine Ausnutzung ihrer Unerfahrenheit berufen habe, mache sie Wucher geltend. Wenn die bloß für ein bestimmtes Geschäft erforderlichen besonderen Kenntnisse fehlten, sei Unerfahrenheit nicht anzunehmen, sodass eine Sittenwidrigkeit der Vereinbarung wegen Wuchers ausscheide. Die Sittenwidrigkeit sei auch nicht mit dem Fehlen einer Gegenleistung begründbar, da Roland F***** durch die Übernahme einer Vorfinanzierung daran mitgewirkt habe, der beklagten Partei die Erweiterung ihres Absatzgebiets auf die Türkei zu ermöglichen bzw zu vermitteln. Das Vorbringen, infolge der Entlassung des Geschäftsmanns habe die im Dezember 2003 abgeschlossene Vereinbarung ihren Sinn verloren, sodass die türkische Tochtergesellschaft habe „aufgegeben" werden müssen und keine weiteren Verkäufe in der Türkei hätten getätigt werden können, verstoße gegen das Neuerungsverbot. Dies gelte auch für das Vorbringen, aus der Unkündbarkeit der Vereinbarung vom Dezember 2003 sei das Vorliegen eines Knebelungsvertrags abzuleiten.