2. Der Übergabsauftrag erfüllt - beim Bestandvertrag auf bestimmte Dauer - verfahrensrechtlich die gleiche Funktion wie die gerichtliche Kündigung. Die Entscheidung über einen Übergabsauftrag ist, obwohl dieser in § 502 Abs 5 ZPO nicht ausdrücklich genannt ist, gleich einer Streitigkeit über eine Kündigung ohne Rücksicht auf den Streitwert revisibel (RIS-Justiz RS0044915, RS0043001).2. Der Übergabsauftrag erfüllt - beim Bestandvertrag auf bestimmte Dauer - verfahrensrechtlich die gleiche Funktion wie die gerichtliche Kündigung. Die Entscheidung über einen Übergabsauftrag ist, obwohl dieser in Paragraph 502, Absatz 5, ZPO nicht ausdrücklich genannt ist, gleich einer Streitigkeit über eine Kündigung ohne Rücksicht auf den Streitwert revisibel (RIS-Justiz RS0044915, RS0043001).
3. Schon in der Entscheidung 5 Ob 570/90 wurde ausgesprochen, dass die formelhafte Wiedergabe des Gesetzeswortlauts im Vertrag keineswegs gefordert sei. Es entspreche dem Gebot des § 29 Abs 3 lit a MRG - nunmehr § 29 Abs 1 Z 3 lit a MRG - jede Formulierung, die die Absicht des Gesetzgebers erfülle, dass sich nämlich der Mieter von vornherein auf eine bestimmte Mietdauer einstellen könne. Dies sei der Fall, wenn der Endtermin datumsmäßig angegeben, aber auch wenn der Endtermin durch Angabe des Anfangszeitpunkts und die Vertragsdauer eindeutig festgelegt sei. Es dürfe nur nicht so sein, dass dieser Endtermin erst durch Zuhilfenahme der Auslegungsregeln der §§ 914 und 915 ABGB oder der Vorschrift des § 863 ABGB erforscht werden müsse.3. Schon in der Entscheidung 5 Ob 570/90 wurde ausgesprochen, dass die formelhafte Wiedergabe des Gesetzeswortlauts im Vertrag keineswegs gefordert sei. Es entspreche dem Gebot des Paragraph 29, Absatz 3, Litera a, MRG - nunmehr Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, MRG - jede Formulierung, die die Absicht des Gesetzgebers erfülle, dass sich nämlich der Mieter von vornherein auf eine bestimmte Mietdauer einstellen könne. Dies sei der Fall, wenn der Endtermin datumsmäßig angegeben, aber auch wenn der Endtermin durch Angabe des Anfangszeitpunkts und die Vertragsdauer eindeutig festgelegt sei. Es dürfe nur nicht so sein, dass dieser Endtermin erst durch Zuhilfenahme der Auslegungsregeln der Paragraphen 914 und 915 ABGB oder der Vorschrift des Paragraph 863, ABGB erforscht werden müsse.
Im vorliegenden Fall stellten die Tatsacheninstanzen - wenngleich im Rahmen der rechtlichen Beurteilung - fest, dass sich alle Mietvertragsparteien am vertraglich ausgewiesenen Enddatum 28. 2. 2006 orientierten. Die beklagten Mieter konnten sich daher darauf einstellen bzw mussten davon ausgehen, dass das Mietverhältnis ohne ihr weiteres Zutun mit Ablauf des genannten Datums enden werde (vgl 7 Ob 168/05i).Im vorliegenden Fall stellten die Tatsacheninstanzen - wenngleich im Rahmen der rechtlichen Beurteilung - fest, dass sich alle Mietvertragsparteien am vertraglich ausgewiesenen Enddatum 28. 2. 2006 orientierten. Die beklagten Mieter konnten sich daher darauf einstellen bzw mussten davon ausgehen, dass das Mietverhältnis ohne ihr weiteres Zutun mit Ablauf des genannten Datums enden werde vergleiche 7 Ob 168/05i).
Auch für eine formbedürftige Willenserklärung gilt der Grundsatz, dass eine bloße Falschbezeichnung nicht schadet; sie ist somit ungeachtet des Wortlauts der förmlichen Erklärung und ihres normativen Verständnisses entsprechend dem tatsächlichen übereinstimmenden Verständnis der Beteiligten gültig. Als Vertragsinhalt gilt daher, was beide Parteien gewollt haben (RIS-Justiz RS0017280). In der jüngeren Rechtsprechung wird darüber hinaus regelmäßig betont, dass durch Auslegung zu ermitteln sei, ob ein Endtermin bestimmt sei. Auch die Festlegung von zwei unterschiedlichen Endterminen stehe einem befristeten Endtermin nicht entgegen (2 Ob 109/07d mwN).
Es kann daher keine Rede davon sein - wie die Revisionswerber vermeinen -, dass das Berufungsgericht von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen sei.
Die außerordentliche Revision der Beklagten ist folglich mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der Beklagten ist folglich mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).