Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) Ausspruch des Berufungsgerichts zulässig und berechtigt.Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) Ausspruch des Berufungsgerichts zulässig und berechtigt.
Vorauszuschicken ist, dass der gegenständliche Mietvertrag - da er vor dem 31. 12. 2001 geschlossen wurde und daher die WRN 2001 darauf noch nicht Anwendung findet - ungeachtet des Umstands, dass die Bestandsache ein Einfamilienhaus ist, in den (Teil-)Anwendungsbereich des MRG fällt. Für die Frage, ob die Streitteile wirksam eine Befristung des Mietvertrages vereinbart haben, ist § 29 Abs 1 Z 3 lit a MRG idF WRN 1997 maßgebend, der - soweit hier wesentlich - wie folgt lautet:Vorauszuschicken ist, dass der gegenständliche Mietvertrag - da er vor dem 31. 12. 2001 geschlossen wurde und daher die WRN 2001 darauf noch nicht Anwendung findet - ungeachtet des Umstands, dass die Bestandsache ein Einfamilienhaus ist, in den (Teil-)Anwendungsbereich des MRG fällt. Für die Frage, ob die Streitteile wirksam eine Befristung des Mietvertrages vereinbart haben, ist Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, MRG in der Fassung WRN 1997 maßgebend, der - soweit hier wesentlich - wie folgt lautet:
„Der Mietvertrag wird aufgelöst
...
3. durch Zeitablauf, jedoch nur wenn
a) in einem Hauptmietvertrag ... über eine Wohnung in einem Wohnhaus mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen (§ 1 Abs 4 Z 2) schriftlich vereinbart worden ist, dass er durch den Ablauf der bedungenen Zeit ohne Kündigung erlischt."a) in einem Hauptmietvertrag ... über eine Wohnung in einem Wohnhaus mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen (Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2,) schriftlich vereinbart worden ist, dass er durch den Ablauf der bedungenen Zeit ohne Kündigung erlischt."
Den vorliegenden Räumungsprozess entscheidet daher, ob die Streitteile in der 1999 getroffenen Vereinbarung über eine Mietvertragsverlängerung im Sinne der zitierten Bestimmung schriftlich vereinbart haben, dass das Mietverhältnis (jedenfalls) am 30. 6. 2003 endet.
Dies wurde vom Erstgericht bejaht, vom Berufungsgericht aber verneint, weil eine Befristung im Sinne der genannten Gesetzesstelle im Hinblick darauf, dass die im Jahr 1999 vereinbarte Mietvertragsverlängerung keinen unbedingten Endtermin enthalte (da eine Mietvertragsverlängerung nur bis 30. 6. 2001 vereinbart und der beklagten Partei darüber hinaus eine Option auf Verlängerung der Vertragsdauer für die folgenden zwei Jahre eingeräumt wurde), nicht vorliege.
Nach stRsp erfordert eine wirksame Befristung nach der zitierten Gesetzesbestimmung nur die Vereinbarung, dass der Mietvertrag zu einem bestimmten Zeitpunkt ende, nicht aber die Aufnahme einer ausdrücklichen Bestimmung, dass mit Erreichen dieses Endtermines der Mietvertrag ohne Kündigung erlösche (8 Ob 601/92; 1 Ob 72/98i; 7 Ob 215/01w ua). Die Befristung ist durchsetzbar, wenn der Vertrag schriftlich errichtet wurde und wenn von vornherein durch Datum oder Fristablauf ein Endtermin bestimmt ist (RIS-Justiz RS0090569); der unbedingte Endtermin muss aus der Urkunde selbst hervorgehen (7 Ob 563/90, wobl 1992, 55 [Hanell] = MietSlg 42.299, 42.533; 4 Ob 2194/96t; 7 Ob 205/01w; Würth in Rummel3 § 29 MRG Rz 5 mwN), wobei jede Formulierung, die der Absicht des Gesetzgebers entspricht, nämlich dass sich der Mieter von vornherein auf eine bestimmte Mietdauer einstellen kann, das Erfordernis des § 29 Abs 1 Z 3 lit a MRG erfüllt (RIS-Justiz RS0070201, zuletzt etwa 7 Ob 109/05p). Ob ein Endtermin bestimmt ist, ist durch Auslegung zu ermitteln (4 Ob 601/95; 1 Ob 72/98i; 7 Ob 85/99x; 7 Ob 215/01w; 7 Ob 109/05p ua). Auch eine formbedürftige Willenserklärung ist ungeachtet des Wortlautes der Erklärung entsprechend dem tatsächlich übereinstimmenden Verständnis der Beteiligten gültig (EvBl 1980/99; JBl 1985, 681 mwN). Die Berücksichtigung von Begleitumständen und formlosen Nebenabreden hat darin ihre Grenze, dass sich für den wahren Willen der Parteien in der Urkunde irgendein, wenn auch noch so geringer, Anhaltspunkt finden muss („Andeutungstheorie"; s Rummel in Rummel3 § 886 Rz 13; Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht21 § 29 Rz 13 mwN; SZ 61/111 mwN; 4 Ob 2194/96t; 7 Ob 215/01w ua).Nach stRsp erfordert eine wirksame Befristung nach der zitierten Gesetzesbestimmung nur die Vereinbarung, dass der Mietvertrag zu einem bestimmten Zeitpunkt ende, nicht aber die Aufnahme einer ausdrücklichen Bestimmung, dass mit Erreichen dieses Endtermines der Mietvertrag ohne Kündigung erlösche (8 Ob 601/92; 1 Ob 72/98i; 7 Ob 215/01w ua). Die Befristung ist durchsetzbar, wenn der Vertrag schriftlich errichtet wurde und wenn von vornherein durch Datum oder Fristablauf ein Endtermin bestimmt ist (RIS-Justiz RS0090569); der unbedingte Endtermin muss aus der Urkunde selbst hervorgehen (7 Ob 563/90, wobl 1992, 55 [Hanell] = MietSlg 42.299, 42.533; 4 Ob 2194/96t; 7 Ob 205/01w; Würth in Rummel3 Paragraph 29, MRG Rz 5 mwN), wobei jede Formulierung, die der Absicht des Gesetzgebers entspricht, nämlich dass sich der Mieter von vornherein auf eine bestimmte Mietdauer einstellen kann, das Erfordernis des Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, MRG erfüllt (RIS-Justiz RS0070201, zuletzt etwa 7 Ob 109/05p). Ob ein Endtermin bestimmt ist, ist durch Auslegung zu ermitteln (4 Ob 601/95; 1 Ob 72/98i; 7 Ob 85/99x; 7 Ob 215/01w; 7 Ob 109/05p ua). Auch eine formbedürftige Willenserklärung ist ungeachtet des Wortlautes der Erklärung entsprechend dem tatsächlich übereinstimmenden Verständnis der Beteiligten gültig (EvBl 1980/99; JBl 1985, 681 mwN). Die Berücksichtigung von Begleitumständen und formlosen Nebenabreden hat darin ihre Grenze, dass sich für den wahren Willen der Parteien in der Urkunde irgendein, wenn auch noch so geringer, Anhaltspunkt finden muss („Andeutungstheorie"; s Rummel in Rummel3 Paragraph 886, Rz 13; Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht21 Paragraph 29, Rz 13 mwN; SZ 61/111 mwN; 4 Ob 2194/96t; 7 Ob 215/01w ua).
Ausgehend von diesen Grundsätzen kann die Ansicht des Berufungsgerichtes, die 1999 getroffene Mietvertragsverlängerung enthalte in diesem Sinne keine Bestimmung eines Endtermins, nicht gebilligt werden. Vielmehr ist der Auffassung des Erstgerichts beizutreten, wonach die von den Streitteilen getroffene Vereinbarung, dass das Mietverhältnis jedenfalls vier Jahre nach Mietzinsverlängerung (ab 1. 7. 1999) enden solle, in der betreffenden Urkunde einen entsprechenden Niederschlag gefunden hat. Die Streitteile haben 1999 eine klare Vereinbarung getroffen, dass das Mietverhältnis am 30. 6. 2001 ende (im Sinne von ohne Kündigung erlösche). Dass der beklagten Mieterin die Option eingeräumt wurde, allenfalls durch entsprechende Erklärung eine Verlängerung um zwei Jahre herbeizuführen, konnte an der Wirksamkeit dieser Befristung nichts ändern (vgl 7 Ob 85/99x, wobl 1999/158; aM Prader, wobl 1999, 349). Konnte sich doch die Beklagte als Mieterin, entsprechend der Intention des Gesetzgebers, darauf einstellen bzw musste sie davon ausgehen, dass das Mietverhältnis ohne ihr weiteres Zutun am 30. 6. 2001 enden werde. Weiters konnte die Beklagte aber auch davon ausgehen und lag dies in ihrer Hand, dass das Mietverhältnis unter der Voraussetzung, dass sie von der ihr eingeräumten Option Gebrauch mache, zwei Jahre später, also am 30. 6. 2003 jedenfalls erlösche. Durch die gegenständliche, 1999 getroffene schriftliche Vereinbarung wurde daher der Zielsetzung des § 29 Abs 1 Z 3 lit a MRG, dass die Vereinbarung der Auflösung eines Mietvertrages durch Zeitablauf für den Mieter klar erkennbar und in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise nachvollziehbar sein muss, entsprochen. Da die weiteren Vereinbarungen der Parteien vom 17. 7. 2001 und 4./20. 3. 2002 daran nichts ändern, sondern die vereinbarte Befristung bis 30. 6. 2003 nur bekräftigen sollten, kommt ihnen, wie schon das Erstgericht zutreffend erkannt hat, keine Bedeutung zu. Der Einwand der Revisionsgegnerin, da (nach der durch Art 2 Z 14 WRN 2000 erfolgten Neufassung des § 29 Abs 1 Z 3) die Vertragsdauer bzw Verlängerung mindestens drei Jahre betragen müsse, hätten die weiteren Vereinbarungen keine Befristung bewirken können, geht ins Leere.Ausgehend von diesen Grundsätzen kann die Ansicht des Berufungsgerichtes, die 1999 getroffene Mietvertragsverlängerung enthalte in diesem Sinne keine Bestimmung eines Endtermins, nicht gebilligt werden. Vielmehr ist der Auffassung des Erstgerichts beizutreten, wonach die von den Streitteilen getroffene Vereinbarung, dass das Mietverhältnis jedenfalls vier Jahre nach Mietzinsverlängerung (ab 1. 7. 1999) enden solle, in der betreffenden Urkunde einen entsprechenden Niederschlag gefunden hat. Die Streitteile haben 1999 eine klare Vereinbarung getroffen, dass das Mietverhältnis am 30. 6. 2001 ende (im Sinne von ohne Kündigung erlösche). Dass der beklagten Mieterin die Option eingeräumt wurde, allenfalls durch entsprechende Erklärung eine Verlängerung um zwei Jahre herbeizuführen, konnte an der Wirksamkeit dieser Befristung nichts ändern vergleiche 7 Ob 85/99x, wobl 1999/158; aM Prader, wobl 1999, 349). Konnte sich doch die Beklagte als Mieterin, entsprechend der Intention des Gesetzgebers, darauf einstellen bzw musste sie davon ausgehen, dass das Mietverhältnis ohne ihr weiteres Zutun am 30. 6. 2001 enden werde. Weiters konnte die Beklagte aber auch davon ausgehen und lag dies in ihrer Hand, dass das Mietverhältnis unter der Voraussetzung, dass sie von der ihr eingeräumten Option Gebrauch mache, zwei Jahre später, also am 30. 6. 2003 jedenfalls erlösche. Durch die gegenständliche, 1999 getroffene schriftliche Vereinbarung wurde daher der Zielsetzung des Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, MRG, dass die Vereinbarung der Auflösung eines Mietvertrages durch Zeitablauf für den Mieter klar erkennbar und in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise nachvollziehbar sein muss, entsprochen. Da die weiteren Vereinbarungen der Parteien vom 17. 7. 2001 und 4./20. 3. 2002 daran nichts ändern, sondern die vereinbarte Befristung bis 30. 6. 2003 nur bekräftigen sollten, kommt ihnen, wie schon das Erstgericht zutreffend erkannt hat, keine Bedeutung zu. Der Einwand der Revisionsgegnerin, da (nach der durch Artikel 2, Ziffer 14, WRN 2000 erfolgten Neufassung des Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3,) die Vertragsdauer bzw Verlängerung mindestens drei Jahre betragen müsse, hätten die weiteren Vereinbarungen keine Befristung bewirken können, geht ins Leere.
War demnach die Vereinbarung einer Befristung des vorliegenden Mietvertrages mit 30. 6. 2003 rechtswirksam, benützt die Beklagte das Mietobjekt seither titellos. In Stattgebung der Revision der Klägerin war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, und 50 Absatz eins, ZPO.