1. Nach ständiger Rechtsprechung sind Formalentscheidungen des Gerichts zweiter Instanz über Rekurse unanfechtbar, soweit der jeweilige Streitfall in der Sache selbst einer Kognition durch das Höchstgericht entzogen ist. Ein Revisionsrekurs ist daher selbst dann ausgeschlossen, wenn die Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen bestätigt wurde und der Entscheidungsgegenstand, über den das Rekursgericht entschied, 4.000 EUR nicht überstieg, ist doch der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - jedenfalls unzulässig, wenn der erörterte Streitgegenstand an Geld oder Geldeswert nicht über der bezeichneten Wertgrenze liegt (so zuletzt etwa 7 Ob 79/06b; 1 Ob 185/04v; siehe ferner RIS-Justiz RS0044496).1. Nach ständiger Rechtsprechung sind Formalentscheidungen des Gerichts zweiter Instanz über Rekurse unanfechtbar, soweit der jeweilige Streitfall in der Sache selbst einer Kognition durch das Höchstgericht entzogen ist. Ein Revisionsrekurs ist daher selbst dann ausgeschlossen, wenn die Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen bestätigt wurde und der Entscheidungsgegenstand, über den das Rekursgericht entschied, 4.000 EUR nicht überstieg, ist doch der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - jedenfalls unzulässig, wenn der erörterte Streitgegenstand an Geld oder Geldeswert nicht über der bezeichneten Wertgrenze liegt (so zuletzt etwa 7 Ob 79/06b; 1 Ob 185/04v; siehe ferner RIS-Justiz RS0044496).
2. Der Entscheidungsgegenstand einer Wiederaufnahmsklage ist vom Rechtsmittelgericht nach ständiger Rechtsprechung gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO nicht mehr zu bewerten, weil er mit dem Streitgegenstand identisch ist, über den die zweite Instanz im Verfahren, dessen Wiederaufnahme begehrt wird, abzusprechen hatte (7 Ob 210/01k mwN; siehe ferner RIS-Justiz RS0042409, RS0042445; Jelinek in Fasching/Konecny² IV/1 § 533 ZPO Rz 7). In diesem Punkt ist die Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofs somit in beiden Verfahren nach der gleichen Voraussetzung zu beurteilen (7 Ob 210/01k mwN). Die Bewertung des Entscheidungsgegenstands im angefochtenen Beschluss war daher entbehrlich.2. Der Entscheidungsgegenstand einer Wiederaufnahmsklage ist vom Rechtsmittelgericht nach ständiger Rechtsprechung gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO nicht mehr zu bewerten, weil er mit dem Streitgegenstand identisch ist, über den die zweite Instanz im Verfahren, dessen Wiederaufnahme begehrt wird, abzusprechen hatte (7 Ob 210/01k mwN; siehe ferner RIS-Justiz RS0042409, RS0042445; Jelinek in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 533, ZPO Rz 7). In diesem Punkt ist die Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofs somit in beiden Verfahren nach der gleichen Voraussetzung zu beurteilen (7 Ob 210/01k mwN). Die Bewertung des Entscheidungsgegenstands im angefochtenen Beschluss war daher entbehrlich.
3. Der erkennende Senat führte im Vorprozess aus, dass das Berufungsgericht mit seinem Bewertungsausspruch gegen die gemäß § 500 Abs 2 Z 1 iVm § 500 Abs 3 erster Satz ZPO sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen der Jurisdiktionsnorm nicht verstoßen habe (1 Ob 171/03h). Daran ist der erkennende Senat im Wiederaufnahmsprozess gebunden, ist doch dessen Entscheidungsgegenstand nach den Erwägungen unter 2. mit dem Streitgegenstand identisch, über den die zweite Instanz im Verfahren, dessen Wiederaufnahme begehrt wird, absprach.3. Der erkennende Senat führte im Vorprozess aus, dass das Berufungsgericht mit seinem Bewertungsausspruch gegen die gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 500, Absatz 3, erster Satz ZPO sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen der Jurisdiktionsnorm nicht verstoßen habe (1 Ob 171/03h). Daran ist der erkennende Senat im Wiederaufnahmsprozess gebunden, ist doch dessen Entscheidungsgegenstand nach den Erwägungen unter 2. mit dem Streitgegenstand identisch, über den die zweite Instanz im Verfahren, dessen Wiederaufnahme begehrt wird, absprach.
4. Der Wiederaufnahmekläger verficht die Ansicht, der Entscheidungsgegenstand wäre zufolge der zwingenden Vorschrift des § 60 Abs 2 JN - entsprechend dem steuerlichen Einheitswert der betroffenen Liegenschaft - schon im Vorprozess mit 6.831,25 EUR zu bewerten gewesen. Damit wird - abgesehen von der zuvor behandelten Bindung selbst im Fall einer unzutreffenden Bewertung - verkannt, dass im Vorprozess nicht über ein Klagebegehren zu erkennen war, bei dem sich der Wert des Entscheidungsgegenstands aus einer Anwendung des § 60 Abs 2 JN (Näheres dazu bei Gitschthaler in Fasching² I § 60 JN Rz 33 mN aus der Rsp) ergab, sondern über einen Streitgegenstand, den die Klägerin des Vorprozesses nach § 59 JN bewerten musste. An diese Bewertung war aber das Berufungsgericht, was gleichfalls bereits aus der Entscheidung 1 Ob 171/03h folgt, nicht gebunden. Die vom Wiederaufnahmskläger für richtig gehaltene Bewertung soll sich nach den Rechtsmittelgründen aus der zu 5 Ob 78/05i ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs herleiten lassen. Diese Entscheidung stützt dessen Standpunkt allerdings nicht, weil deren Gegenstand nicht ein Zivilprozess war, dem ein nach dem Tatbestand des § 59 JN zu beurteilendes Klagebegehren zugrundelag, sondern ein Grundbuchsverfahren, in dem es um die Einverleibung eines Vorkaufsrechts ging.4. Der Wiederaufnahmekläger verficht die Ansicht, der Entscheidungsgegenstand wäre zufolge der zwingenden Vorschrift des Paragraph 60, Absatz 2, JN - entsprechend dem steuerlichen Einheitswert der betroffenen Liegenschaft - schon im Vorprozess mit 6.831,25 EUR zu bewerten gewesen. Damit wird - abgesehen von der zuvor behandelten Bindung selbst im Fall einer unzutreffenden Bewertung - verkannt, dass im Vorprozess nicht über ein Klagebegehren zu erkennen war, bei dem sich der Wert des Entscheidungsgegenstands aus einer Anwendung des Paragraph 60, Absatz 2, JN (Näheres dazu bei Gitschthaler in Fasching² römisch eins Paragraph 60, JN Rz 33 mN aus der Rsp) ergab, sondern über einen Streitgegenstand, den die Klägerin des Vorprozesses nach Paragraph 59, JN bewerten musste. An diese Bewertung war aber das Berufungsgericht, was gleichfalls bereits aus der Entscheidung 1 Ob 171/03h folgt, nicht gebunden. Die vom Wiederaufnahmskläger für richtig gehaltene Bewertung soll sich nach den Rechtsmittelgründen aus der zu 5 Ob 78/05i ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs herleiten lassen. Diese Entscheidung stützt dessen Standpunkt allerdings nicht, weil deren Gegenstand nicht ein Zivilprozess war, dem ein nach dem Tatbestand des Paragraph 59, JN zu beurteilendes Klagebegehren zugrundelag, sondern ein Grundbuchsverfahren, in dem es um die Einverleibung eines Vorkaufsrechts ging.
5. Nach allen bisherigen Auführungen erweist sich der Revisionsrekurs gegen die Bestätigung der Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO als jedenfalls unzulässig.5. Nach allen bisherigen Auführungen erweist sich der Revisionsrekurs gegen die Bestätigung der Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO als jedenfalls unzulässig.