[12] 1.1 Der Kläger wendet sich in seinem Rechtsmittel in erster Linie gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die von ihm behauptete Programmierung des dynamischen Schaltprogramms zur Steuerung des Automatikgetriebes keine (unzulässige) Abschalteinrichtung im Sinn von Art 3 Z 10 iVm Art 5 Abs 2 der VO (EG) 715/2007 sei, und zeigt damit zutreffend die Erforderlichkeit einer Ergänzung des Verfahrens auf. [12] 1.1 Der Kläger wendet sich in seinem Rechtsmittel in erster Linie gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die von ihm behauptete Programmierung des dynamischen Schaltprogramms zur Steuerung des Automatikgetriebes keine (unzulässige) Abschalteinrichtung im Sinn von Artikel 3, Ziffer 10, in Verbindung mit Artikel 5, Absatz 2, der VO (EG) 715 aus 2007, sei, und zeigt damit zutreffend die Erforderlichkeit einer Ergänzung des Verfahrens auf.
[13] 1.2 Das Berufungsgericht hat die Klageabweisung im Wesentlichen mit der Begründung bestätigt, dass auf tatsächlicher Ebene keine Anhaltspunkte für die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung hervorgekommen seien, was aber nur Bestand haben kann, wenn seine Rechtsauffassung, die vom Kläger beschriebene Software – unterstellt man, dass sie im Fahrzeug des Klägers tatsächlich in Verwendung ist – stellt keine unzulässige Einrichtung dar, um die Leistung des Emmissionskontrollsystems mit dem Zweck zu verbessern, die Zulassung für das Fahrzeug zu erlangen, zutrifft.
[14] 1.3 Die Frage, ob Art 3 Z 10 VO (EG) 715/2007 dahin zu verstehen ist, dass auch eine Programmierung wie sie vom Kläger für sein Fahrzeug behauptet wird, eine Abschalteinrichtung im Sinn dieser Bestimmung darstellt, war noch nicht Gegenstand einer Entscheidung des EuGH. Wirft die Auslegung des primären oder abgeleiteten Gemeinschaftsrechts in einem solchen Fall Zweifelsfragen auf, ist – jedenfalls, wenn ein nationales Gericht in letzter Instanz einschreitet – nach Art 267 AEUV die Rechtssache dem EuGH zwingend vorzulegen, es sei denn, die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts ist derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt („acte clair“-Doktrin). [14] 1.3 Die Frage, ob Artikel 3, Ziffer 10, VO (EG) 715 aus 2007, dahin zu verstehen ist, dass auch eine Programmierung wie sie vom Kläger für sein Fahrzeug behauptet wird, eine Abschalteinrichtung im Sinn dieser Bestimmung darstellt, war noch nicht Gegenstand einer Entscheidung des EuGH. Wirft die Auslegung des primären oder abgeleiteten Gemeinschaftsrechts in einem solchen Fall Zweifelsfragen auf, ist – jedenfalls, wenn ein nationales Gericht in letzter Instanz einschreitet – nach Artikel 267, AEUV die Rechtssache dem EuGH zwingend vorzulegen, es sei denn, die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts ist derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt („acte clair“-Doktrin).
[15] 1.4 Das Rechtsmittel des Klägers erfordert daher vorweg die Prüfung, ob die von ihm behauptete Programmierung zur Steuerung des dynamischen Schaltprogramms unzweifelhaft im Sinn der „acte clair“-Doktrin als „Abschalteinrichtung“ iSd VO (EG) Nr 715/2007 auszuschließen ist und damit auch eine Software, die über den Lenkwinkel den Prüfstandsbetrieb des Fahrzeugs erkennt und die Schaltvorgänge des Automatikgetriebes beeinflusst, von vornherein nicht als unzulässige Abschalteinrichtung in Betracht kommen kann. [15] 1.4 Das Rechtsmittel des Klägers erfordert daher vorweg die Prüfung, ob die von ihm behauptete Programmierung zur Steuerung des dynamischen Schaltprogramms unzweifelhaft im Sinn der „acte clair“-Doktrin als „Abschalteinrichtung“ iSd VO (EG) Nr 715 aus 2007, auszuschließen ist und damit auch eine Software, die über den Lenkwinkel den Prüfstandsbetrieb des Fahrzeugs erkennt und die Schaltvorgänge des Automatikgetriebes beeinflusst, von vornherein nicht als unzulässige Abschalteinrichtung in Betracht kommen kann.
[16] 2.1 Die Begriffsbestimmung des Art 3 der VO (EG) Nr 715/2007 definiert in seiner Ziffer 10 eine Abschalteinrichtung als ein Konstruktionsteil, das die Temperatur, die Fahrzeuggeschwindigkeit, die Motordrehzahl (UpM), den eingelegten Getriebegang, den Unterdruck im Einlasskrümmer oder sonstige Parameter ermittelt, um die Funktion eines beliebigen Teils des Emissionskontrollsystems zu aktivieren, zu verändern, zu verzögern oder zu deaktivieren, wodurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, verringert wird. [16] 2.1 Die Begriffsbestimmung des Artikel 3, der VO (EG) Nr 715 aus 2007, definiert in seiner Ziffer 10 eine Abschalteinrichtung als ein Konstruktionsteil, das die Temperatur, die Fahrzeuggeschwindigkeit, die Motordrehzahl (UpM), den eingelegten Getriebegang, den Unterdruck im Einlasskrümmer oder sonstige Parameter ermittelt, um die Funktion eines beliebigen Teils des Emissionskontrollsystems zu aktivieren, zu verändern, zu verzögern oder zu deaktivieren, wodurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, verringert wird.
[17] Art 5 Abs 1 und 2 der Verordnung ergänzen dazu, dass der Hersteller das Fahrzeug derart ausrüstet (= auszurüsten hat), dass die Bauteile, die das Emissionsverhalten voraussichtlich beeinflussen, so konstruiert, gefertigt und montiert sind, dass das Fahrzeug unter normalen Betriebsbedingungen dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen entspricht (Abs 1). Nach Absatz 2 dieser Bestimmung ist die Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, unzulässig, es sei denn, a) die Einrichtung notwendig ist, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten, b) die Einrichtung nicht länger arbeitet, als zum Anlassen des Motors erforderlich ist, c) die Bedingungen in den Verfahren zur Prüfung der Verdunstungsemissionen und der durchschnittlichen Auspuffemissionen im Wesentlichen enthalten sind. [17] Artikel 5, Absatz eins und 2 der Verordnung ergänzen dazu, dass der Hersteller das Fahrzeug derart ausrüstet (= auszurüsten hat), dass die Bauteile, die das Emissionsverhalten voraussichtlich beeinflussen, so konstruiert, gefertigt und montiert sind, dass das Fahrzeug unter normalen Betriebsbedingungen dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen entspricht (Absatz eins,). Nach Absatz 2 dieser Bestimmung ist die Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, unzulässig, es sei denn, a) die Einrichtung notwendig ist, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten, b) die Einrichtung nicht länger arbeitet, als zum Anlassen des Motors erforderlich ist, c) die Bedingungen in den Verfahren zur Prüfung der Verdunstungsemissionen und der durchschnittlichen Auspuffemissionen im Wesentlichen enthalten sind.
[18] 2.2 In der Entscheidung zu C-693/18 hat sich der EuGH mit der Auslegung des Art 3 Z 10 der VO (EG) Nr 715/2007 auseinandergesetzt und zu dem darin enthaltenen Begriff des „Konstruktionsteils“ festgehalten, dass sich dieser Begriff sowohl auf die mechanischen Teile als auch auf die ihre Aktivierung steuernden elektronischen Teile erstreckt, soweit sie auf die Funktion des Emissionskontrollsystems einwirken und dessen Wirksamkeit verringern (Rn 64). Er kam zum Ergebnis, dass eine in den Rechner zur Motorsteuerung integrierte Software, die auf die Funktion des Emissionskontrollsystems einwirkt und dessen Wirksamkeit verringert, ein solches „Konstruktionsteil“ im Sinne von Art 3 Nr 10 der VO (EG) Nr 715/2007 ist (Rn 66). Unter den Begriff „Emissionskontrollsystem“ fallen nach dieser Entscheidung sowohl die Technologien und die Strategie mit denen die Emissionen nach ihrer Entstehung im Motor verringert werden sollen, als auch diejenigen, mit denen ihre Entstehung begrenzt werden soll (Rn 85). Eine Software, die – wie die vom EuGH im Anlassverfahren beurteilte – das Öffnen eines Abgasrückführungsventils steuert, um die Höhe der Fahrzeugemissionen anhand der von ihr ermittelten Fahrbedingungen zu verändern und die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte nur unter Bedingungen gewährleistet, die denen der Zulassungstests entsprechen, stellt eine Abschaltungseinrichtung im Sinn von Art 3 Nr 10 Z 10 der VO (EG) Nr 715/2007 dar. Eine solche Einrichtung ist selbst dann eine Abschalteinrichtung, wenn die Verbesserung der Leistung des Emissionskontrollsystems punktuell auch unter normalen Nutzungsbedingungen des Fahrzeugs beobachtet werden kann (Rn 99). [18] 2.2 In der Entscheidung zu C-693/18 hat sich der EuGH mit der Auslegung des Artikel 3, Ziffer 10, der VO (EG) Nr 715 aus 2007, auseinandergesetzt und zu dem darin enthaltenen Begriff des „Konstruktionsteils“ festgehalten, dass sich dieser Begriff sowohl auf die mechanischen Teile als auch auf die ihre Aktivierung steuernden elektronischen Teile erstreckt, soweit sie auf die Funktion des Emissionskontrollsystems einwirken und dessen Wirksamkeit verringern (Rn 64). Er kam zum Ergebnis, dass eine in den Rechner zur Motorsteuerung integrierte Software, die auf die Funktion des Emissionskontrollsystems einwirkt und dessen Wirksamkeit verringert, ein solches „Konstruktionsteil“ im Sinne von Artikel 3, Nr 10 der VO (EG) Nr 715 aus 2007, ist (Rn 66). Unter den Begriff „Emissionskontrollsystem“ fallen nach dieser Entscheidung sowohl die Technologien und die Strategie mit denen die Emissionen nach ihrer Entstehung im Motor verringert werden sollen, als auch diejenigen, mit denen ihre Entstehung begrenzt werden soll (Rn 85). Eine Software, die – wie die vom EuGH im Anlassverfahren beurteilte – das Öffnen eines Abgasrückführungsventils steuert, um die Höhe der Fahrzeugemissionen anhand der von ihr ermittelten Fahrbedingungen zu verändern und die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte nur unter Bedingungen gewährleistet, die denen der Zulassungstests entsprechen, stellt eine Abschaltungseinrichtung im Sinn von Artikel 3, Nr 10 Ziffer 10, der VO (EG) Nr 715 aus 2007, dar. Eine solche Einrichtung ist selbst dann eine Abschalteinrichtung, wenn die Verbesserung der Leistung des Emissionskontrollsystems punktuell auch unter normalen Nutzungsbedingungen des Fahrzeugs beobachtet werden kann (Rn 99).
[19] 2.3 Bereits die Generalanwältin hat unter Rn 101 ihrer Schlussanträge zu C-693/18 ausgeführt, dass der Mechanismus, der die Kontrolle der Emissionen ermöglicht nicht unbedingt im Abgassystem im engeren Sinn liegen müsse und der Begriff des „Emissionskontrollsystems“ weit auszulegen sei, um den Zielen der VO (EG) Nr 715/2007 zu entsprechen. Der EuGH ist in seiner Entscheidung zu C- 693/18 dieser Argumentation gefolgt und hat seinen Ausführungen ebenfalls ein weites Verständnis dieses Begriffs zugrunde gelegt und gelangte zum Ergebnis, dass darunter auch jede Technologie und Strategie fallen, mit denen bereits die Entstehung von Emissionen begrenzt werden soll (Rn 85). Abschalteinrichtung im Sinn von Art 3 Z 10 VO (EG) Nr 715/2007 ist nach diesem Verständnis auch jede Einrichtung (Software), die den Ablauf der in der Verordnung vorgesehenen Zulassungsverfahren erkennt, um die Leistung des Emissionskontrollsystems bei diesen Verfahren zu verbessern, um so die Zulassung des Fahrzeugs zu erreichen (Rn 102). Auch eine Programmierung, die unter diesen Bedingungen bereits das Entstehen von Emissionen reduziert, kann darunter fallen, wenn es sich um ein System handelt, mit dessen Hilfe die in der Verordnung festgelegten Grenzwerte im Zulassungsverfahren eingehalten werden sollen, um so die Zulassung des Fahrzeugs zu erlangen. [19] 2.3 Bereits die Generalanwältin hat unter Rn 101 ihrer Schlussanträge zu C-693/18 ausgeführt, dass der Mechanismus, der die Kontrolle der Emissionen ermöglicht nicht unbedingt im Abgassystem im engeren Sinn liegen müsse und der Begriff des „Emissionskontrollsystems“ weit auszulegen sei, um den Zielen der VO (EG) Nr 715 aus 2007, zu entsprechen. Der EuGH ist in seiner Entscheidung zu C- 693/18 dieser Argumentation gefolgt und hat seinen Ausführungen ebenfalls ein weites Verständnis dieses Begriffs zugrunde gelegt und gelangte zum Ergebnis, dass darunter auch jede Technologie und Strategie fallen, mit denen bereits die Entstehung von Emissionen begrenzt werden soll (Rn 85). Abschalteinrichtung im Sinn von Artikel 3, Ziffer 10, VO (EG) Nr 715 aus 2007, ist nach diesem Verständnis auch jede Einrichtung (Software), die den Ablauf der in der Verordnung vorgesehenen Zulassungsverfahren erkennt, um die Leistung des Emissionskontrollsystems bei diesen Verfahren zu verbessern, um so die Zulassung des Fahrzeugs zu erreichen (Rn 102). Auch eine Programmierung, die unter diesen Bedingungen bereits das Entstehen von Emissionen reduziert, kann darunter fallen, wenn es sich um ein System handelt, mit dessen Hilfe die in der Verordnung festgelegten Grenzwerte im Zulassungsverfahren eingehalten werden sollen, um so die Zulassung des Fahrzeugs zu erlangen.
[20] 2.4 Eine Software, die die Parameter eines solchen Zulassungsverfahrens erkennt und durch Schaltabläufe im Automatikgetriebe so steuert, dass sich damit ein Emissionsverhalten erreichen lässt, das im Normalbetrieb nicht zu erreichen ist, nimmt letztlich Einfluss auf das Motormanagement und kann so bereits das Entstehen von Emissionen verringern. Gibt es eine solche Programmierung und soll damit erreicht werden, dass die in der Verordnung festgelegten Emissionsgrenzwerte eingehalten werden, um die Zulassung für ein Fahrzeug zu erlangen, ist nach Ansicht des Senats keineswegs unzweifelhaft im Sinn der „acte clair-Doktrin“, dass es sich dabei um keine „Abschaltvorrichtung“ gemäß Art 3 Z 10 VO (EG) Nr 715/2007 handelt, die nach Art 5 der Verordnung nicht zulässig wäre. Der Oberste Gerichtshof wäre daher grundsätzlich zur Vorlage dieser Frage an den EuGH verpflichtet. [20] 2.4 Eine Software, die die Parameter eines solchen Zulassungsverfahrens erkennt und durch Schaltabläufe im Automatikgetriebe so steuert, dass sich damit ein Emissionsverhalten erreichen lässt, das im Normalbetrieb nicht zu erreichen ist, nimmt letztlich Einfluss auf das Motormanagement und kann so bereits das Entstehen von Emissionen verringern. Gibt es eine solche Programmierung und soll damit erreicht werden, dass die in der Verordnung festgelegten Emissionsgrenzwerte eingehalten werden, um die Zulassung für ein Fahrzeug zu erlangen, ist nach Ansicht des Senats keineswegs unzweifelhaft im Sinn der „acte clair-Doktrin“, dass es sich dabei um keine „Abschaltvorrichtung“ gemäß Artikel 3, Ziffer 10, VO (EG) Nr 715 aus 2007, handelt, die nach Artikel 5, der Verordnung nicht zulässig wäre. Der Oberste Gerichtshof wäre daher grundsätzlich zur Vorlage dieser Frage an den EuGH verpflichtet.
[21] 3.1 Nach Ansicht des erkennenden Senats ist vor einer Vorlage nach Art 267 AEUV an den EuGH im vorliegenden Fall zunächst in tatsächlicher Hinsicht abzuklären, ob die vom Kläger seinem Vorbringen zugrunde gelegte Programmierung des dynamischen Schaltsystems tatsächlich existiert, sowie welche Auswirkungen damit gegebenenfalls auf das Emissionsverhalten in Bezug auf die in der VO (EG) Nr 715/2007 genannten Grenzwerte verbunden sind. [21] 3.1 Nach Ansicht des erkennenden Senats ist vor einer Vorlage nach Artikel 267, AEUV an den EuGH im vorliegenden Fall zunächst in tatsächlicher Hinsicht abzuklären, ob die vom Kläger seinem Vorbringen zugrunde gelegte Programmierung des dynamischen Schaltsystems tatsächlich existiert, sowie welche Auswirkungen damit gegebenenfalls auf das Emissionsverhalten in Bezug auf die in der VO (EG) Nr 715 aus 2007, genannten Grenzwerte verbunden sind.
[22] 3.2 Das Erstgericht hat seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt, dass keine „Anhaltspunkte dafür, dass beim gegenständlichen Fahrzeug eine unzulässige Abschaltvorrichtung eingebaut ist, bestehen […]“. Es bezog sich dabei auf die Ausführungen des Sachverständigen, der zu der vom Kläger behaupteten Programmierung aber nicht abschließend Stellung genommen und auf die Notwendigkeit einer Messung der Emissionen des Fahrzeugs zur Abklärung dieser Frage verwiesen hat. Dazu legte er eine Methodik dar, die der Kläger in seinem Beweisantrag aufgriff.
[23] 3.3 Das Berufungsgericht verneinte eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens, weil die beantragte Beweisaufnahme unterblieb, allein aus rechtlichen Erwägungen, denen eine Auslegung der VO (EG) 715/2007 zugrunde liegt, die aus den dargelegten Gründen aber einer vorhergehenden Befassung des EuGH bedürfte. [23] 3.3 Das Berufungsgericht verneinte eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens, weil die beantragte Beweisaufnahme unterblieb, allein aus rechtlichen Erwägungen, denen eine Auslegung der VO (EG) 715 aus 2007, zugrunde liegt, die aus den dargelegten Gründen aber einer vorhergehenden Befassung des EuGH bedürfte.
[24] 3.4 Das Verfahren erweist sich damit als ergänzungsbedürftig. Es fehlen aussagekräftige Feststellungen dazu, ob in dem vom Kläger angekauften Fahrzeug – wie von ihm behauptet – eine Software verbaut ist, die über den Lenkwinkel den Prüfstandbetrieb des Fahrzeugs erkennt und das Schaltprogramm beeinflusst, damit es – früher als im normalen Fahrbetrieb üblich – hochschaltet, gegebenenfalls welche Auswirkungen damit auf das Emissionsverhalten in Bezug auf die in der Verordnung genannten Grenzwerte verbunden sind. Diese Ergänzungsbedürftigkeit betrifft auch das Vorbringen, unabhängig vom Vorliegen einer „formell“ als Abschaltvorrichtung zu qualifizierenden Maßnahme würden die bekanntgegebenen Normverbrauchswerte auch im ordnungsgemäßen (NEFZ-)Prüfstandsbetrieb (ohne Verwendung der Abschalteinrichtung) um mehr als 10 % überschritten, was sowohl einen Sachmangel als auch eine Irreführung bewirke.
[25] 4.1 Das Verfahren erweist sich auch nicht aus den von den Beklagten in ihrer Revisionsbeantwortung angestrengten Überlegungen als spruchreif:
[26] 4.2 Allgemein anerkannt ist, dass § 874 ABGB als Schadenersatzgrundlage nicht nur dann in Betracht kommt, wenn zwischen dem listig Irregeführten und dem Irreführenden ein Vertragsverhältnis besteht. § 874 ABGB verpflichtet auch den selbst nicht vertragsbeteiligten Dritten zum Schadenersatz, wenn er den Vertrag durch List bewirkt hat (RS0016298; Bollenberger/P. Bydlinski in KBB6 § 874 ABGB Rz 1; Rummel in Rummel/Lukas4 § 874 ABGB Rz 3; Riedler in Schwimann/Kodek, ABGB5 § 874 Rz 5; Pletzer in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.03 § 874 Rz 10). Der Kläger hat sich unter anderem darauf berufen, von beiden Beklagten listig in die Irre geführt worden zu sein. Eine Beurteilung dieser Frage kann erst erfolgen, wenn geklärt ist, ob die von ihm behauptete Software mit dem vorgebrachten Effekt tatsächlich verbaut ist. [26] 4.2 Allgemein anerkannt ist, dass Paragraph 874, ABGB als Schadenersatzgrundlage nicht nur dann in Betracht kommt, wenn zwischen dem listig Irregeführten und dem Irreführenden ein Vertragsverhältnis besteht. Paragraph 874, ABGB verpflichtet auch den selbst nicht vertragsbeteiligten Dritten zum Schadenersatz, wenn er den Vertrag durch List bewirkt hat (RS0016298; Bollenberger/P. Bydlinski in KBB6 Paragraph 874, ABGB Rz 1; Rummel in Rummel/Lukas4 Paragraph 874, ABGB Rz 3; Riedler in Schwimann/Kodek, ABGB5 Paragraph 874, Rz 5; Pletzer in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.03 Paragraph 874, Rz 10). Der Kläger hat sich unter anderem darauf berufen, von beiden Beklagten listig in die Irre geführt worden zu sein. Eine Beurteilung dieser Frage kann erst erfolgen, wenn geklärt ist, ob die von ihm behauptete Software mit dem vorgebrachten Effekt tatsächlich verbaut ist.
[27] 4.3 Es trifft zwar zu, dass dem Geschädigten bei einem Begehren auf Schadenersatz regelmäßig der Beweis für den Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Schädigers und dem Eintritt des Schadens obliegt (RS0022664 [T4]). Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn es sich bei dem schadensauslösenden Ereignis um eine Unterlassung handelt (RS0022664 [T5]; RS0022900). So wurde die Kausalität des angeblichen vorsätzlich irreführenden Verhaltens für den geltend gemachten Schaden etwa verneint, wenn der Käufer eines Fahrzeugs den Vertrag bei Kenntnis der von ihm beanstandeten Umstände zu den selben Bedingungen abgeschlossen hätte, sodass er auch bei Aufklärung über die Täuschungshandlung nicht anders gestellt wäre als es tatsächlich der Fall war (vgl 5 Ob 62/18f). Im vorliegenden Fall steht zwar fest, dass der Kläger das Fahrzeug nicht aus Gründen des Umweltschutzes oder wegen bestimmter Abgaswerte gekauft hat, sondern dafür andere Motive ausschlaggebend waren. Dass der Kläger den Kaufvertrag zu denselben Bedingungen geschlossenen hätte, wäre er in Kenntnis der nunmehr von ihm vorgebrachten Programmierung des dynamischen Schaltsystems gewesen (deren tatsächliches Vorhandensein ohnedies noch nicht feststeht), kann daraus jedoch nicht abgeleitet werden (vgl 1 Ob 198/20d; 1 Ob 33/22t). Eine gänzliche Klageabweisung aus diesem Grund kommt auf Basis der derzeit vorliegenden Sachverhaltsgrundlage daher nicht in Betracht. [27] 4.3 Es trifft zwar zu, dass dem Geschädigten bei einem Begehren auf Schadenersatz regelmäßig der Beweis für den Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Schädigers und dem Eintritt des Schadens obliegt (RS0022664 [T4]). Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn es sich bei dem schadensauslösenden Ereignis um eine Unterlassung handelt (RS0022664 [T5]; RS0022900). So wurde die Kausalität des angeblichen vorsätzlich irreführenden Verhaltens für den geltend gemachten Schaden etwa verneint, wenn der Käufer eines Fahrzeugs den Vertrag bei Kenntnis der von ihm beanstandeten Umstände zu den selben Bedingungen abgeschlossen hätte, sodass er auch bei Aufklärung über die Täuschungshandlung nicht anders gestellt wäre als es tatsächlich der Fall war vergleiche 5 Ob 62/18f). Im vorliegenden Fall steht zwar fest, dass der Kläger das Fahrzeug nicht aus Gründen des Umweltschutzes oder wegen bestimmter Abgaswerte gekauft hat, sondern dafür andere Motive ausschlaggebend waren. Dass der Kläger den Kaufvertrag zu denselben Bedingungen geschlossenen hätte, wäre er in Kenntnis der nunmehr von ihm vorgebrachten Programmierung des dynamischen Schaltsystems gewesen (deren tatsächliches Vorhandensein ohnedies noch nicht feststeht), kann daraus jedoch nicht abgeleitet werden vergleiche 1 Ob 198/20d; 1 Ob 33/22t). Eine gänzliche Klageabweisung aus diesem Grund kommt auf Basis der derzeit vorliegenden Sachverhaltsgrundlage daher nicht in Betracht.
[28] 5. Die Revision erweist sich daher mit ihrem Aufhebungsantrag als berechtigt.
[29] 6. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 50 Abs 1 ZPO. [29] 6. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 50, Absatz eins, ZPO.