Begründung:
Die Antragsteller begehrten iSd § 835 ABGB die Feststellung, der von den Antragsgegnern geplante Wasseranschluss für ein Eigenheim des Sohnes der Erstantragsgegnerin und des Zweitantragsgegners an eine wasserbehördlich bewilligte Wasserversorgungsanlage sei nicht zulässig. Die geplante Maßnahme stelle eine solche der außerordentlichen Verwaltung der Rechtsgemeinschaft der Parteien dar, für die Einstimmigkeit erforderlich sei. Der neue Anschluss gefährde die Antragsteller in ihrem Wasserbezugsrecht.Die Antragsteller begehrten iSd Paragraph 835, ABGB die Feststellung, der von den Antragsgegnern geplante Wasseranschluss für ein Eigenheim des Sohnes der Erstantragsgegnerin und des Zweitantragsgegners an eine wasserbehördlich bewilligte Wasserversorgungsanlage sei nicht zulässig. Die geplante Maßnahme stelle eine solche der außerordentlichen Verwaltung der Rechtsgemeinschaft der Parteien dar, für die Einstimmigkeit erforderlich sei. Der neue Anschluss gefährde die Antragsteller in ihrem Wasserbezugsrecht.
Die Antragsgegner wendeten ein, der geplante Anschluss sei eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung, die durch einen mehrheitlichen Beschluss der Antragsgegner genehmigt sei.
Das Erstgericht vertrat die Ansicht, der Neuanschluss sei eine Maßnahme im Rahmen der außerordentlichen Verwaltung, und bestellte einen Sachverständigen, dem der Auftrag erteilt wurde, ein Gutachten darüber zu erstellen, ob "bei Aufnahme eines weiteren Anschlusswerbers" konkrete Nachteile für die derzeit Nutzungsberechtigten der Wasserversorgungsanlage entstehen könnten. Das Rekursgericht wies den gegen diesen Beschluss gerichteten Rekurs der Antragsteller zurück und sprach aus, dass der Revisionsrekurs zulässig sei. Zur Frage, ob der Rekurs gegen einen Beschluss, mit dem ein Sachverständiger bestellt wurde, zulässig sei, liege uneinheitliche oberstgerichtliche Judikatur vor. Das Rekursgericht schließe sich nunmehr der vom sechsten Senat des Obersten Gerichtshofs vertretenen Rechtsmeinung an, dass im Außerstreitverfahren ein Beschluss, mit dem ein Sachverständiger bestellt wurde, nicht abgesondert angefochten werden könne. Für bedeutsam erachtete das Rekursgericht die am 1. 1. 2005 in Kraft tretende Änderung der Rechtslage, denn der Gesetzgeber habe durch die Fassung des § 45 AußStrG neu seinen Willen in Bezug auf die Unanfechtbarkeit von verfahrensleitenden Beschlüssen im Außerstreitverfahren deutlich dargelegt. Auch zur Frage, ob gegen die Bestellung einer bestimmten Person als Sachverständigen ein (abgesondertes) Rechtsmittel zulässig sei, bestehe unterschiedliche Judikatur. Wenn aber schon ein Rechtsmittel gegen die Sachverständigenbestellung dem Grunde nach nicht zulässig sei, dann müsse dies umso mehr für einen Rekurs gegen die Bestellung einer bestimmten Person gelten.Das Erstgericht vertrat die Ansicht, der Neuanschluss sei eine Maßnahme im Rahmen der außerordentlichen Verwaltung, und bestellte einen Sachverständigen, dem der Auftrag erteilt wurde, ein Gutachten darüber zu erstellen, ob "bei Aufnahme eines weiteren Anschlusswerbers" konkrete Nachteile für die derzeit Nutzungsberechtigten der Wasserversorgungsanlage entstehen könnten. Das Rekursgericht wies den gegen diesen Beschluss gerichteten Rekurs der Antragsteller zurück und sprach aus, dass der Revisionsrekurs zulässig sei. Zur Frage, ob der Rekurs gegen einen Beschluss, mit dem ein Sachverständiger bestellt wurde, zulässig sei, liege uneinheitliche oberstgerichtliche Judikatur vor. Das Rekursgericht schließe sich nunmehr der vom sechsten Senat des Obersten Gerichtshofs vertretenen Rechtsmeinung an, dass im Außerstreitverfahren ein Beschluss, mit dem ein Sachverständiger bestellt wurde, nicht abgesondert angefochten werden könne. Für bedeutsam erachtete das Rekursgericht die am 1. 1. 2005 in Kraft tretende Änderung der Rechtslage, denn der Gesetzgeber habe durch die Fassung des Paragraph 45, AußStrG neu seinen Willen in Bezug auf die Unanfechtbarkeit von verfahrensleitenden Beschlüssen im Außerstreitverfahren deutlich dargelegt. Auch zur Frage, ob gegen die Bestellung einer bestimmten Person als Sachverständigen ein (abgesondertes) Rechtsmittel zulässig sei, bestehe unterschiedliche Judikatur. Wenn aber schon ein Rechtsmittel gegen die Sachverständigenbestellung dem Grunde nach nicht zulässig sei, dann müsse dies umso mehr für einen Rekurs gegen die Bestellung einer bestimmten Person gelten.