Rechtstracker.at
Entscheidung 1 Ob 239/04k×

Entscheidung 1 Ob 239/04k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob239/04k

Entscheidungsdatum

23.11.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragsteller 1. Alfred B*****, und 2. Magdalena B*****, beide *****, vertreten durch Dr. Farhad Paya, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die Antragsgegner 1. Sieglinde P*****, 2. Robert P*****, beide *****, 3. Margot K*****, und 4. Norbert K*****, beide *****, sämtliche vertreten durch Dr. Dieter Possnig, Rechtsanwalt in Villach, wegen Unzulässigkeit eines geplanten Wasseranschlusses (Paragraph 835, ABGB) infolge Revisionsrekurses der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 9. September 2004, GZ 2 R 244/04s-17, womit der Rekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Villach vom 19. Juli 2004, GZ 30 Nc 3/04g-10, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Das Begehren der Antragsgegner auf Zuspruch der Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Antragsteller begehrten iSd Paragraph 835, ABGB die Feststellung, der von den Antragsgegnern geplante Wasseranschluss für ein Eigenheim des Sohnes der Erstantragsgegnerin und des Zweitantragsgegners an eine wasserbehördlich bewilligte Wasserversorgungsanlage sei nicht zulässig. Die geplante Maßnahme stelle eine solche der außerordentlichen Verwaltung der Rechtsgemeinschaft der Parteien dar, für die Einstimmigkeit erforderlich sei. Der neue Anschluss gefährde die Antragsteller in ihrem Wasserbezugsrecht.

Die Antragsgegner wendeten ein, der geplante Anschluss sei eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung, die durch einen mehrheitlichen Beschluss der Antragsgegner genehmigt sei.

Das Erstgericht vertrat die Ansicht, der Neuanschluss sei eine Maßnahme im Rahmen der außerordentlichen Verwaltung, und bestellte einen Sachverständigen, dem der Auftrag erteilt wurde, ein Gutachten darüber zu erstellen, ob "bei Aufnahme eines weiteren Anschlusswerbers" konkrete Nachteile für die derzeit Nutzungsberechtigten der Wasserversorgungsanlage entstehen könnten. Das Rekursgericht wies den gegen diesen Beschluss gerichteten Rekurs der Antragsteller zurück und sprach aus, dass der Revisionsrekurs zulässig sei. Zur Frage, ob der Rekurs gegen einen Beschluss, mit dem ein Sachverständiger bestellt wurde, zulässig sei, liege uneinheitliche oberstgerichtliche Judikatur vor. Das Rekursgericht schließe sich nunmehr der vom sechsten Senat des Obersten Gerichtshofs vertretenen Rechtsmeinung an, dass im Außerstreitverfahren ein Beschluss, mit dem ein Sachverständiger bestellt wurde, nicht abgesondert angefochten werden könne. Für bedeutsam erachtete das Rekursgericht die am 1. 1. 2005 in Kraft tretende Änderung der Rechtslage, denn der Gesetzgeber habe durch die Fassung des Paragraph 45, AußStrG neu seinen Willen in Bezug auf die Unanfechtbarkeit von verfahrensleitenden Beschlüssen im Außerstreitverfahren deutlich dargelegt. Auch zur Frage, ob gegen die Bestellung einer bestimmten Person als Sachverständigen ein (abgesondertes) Rechtsmittel zulässig sei, bestehe unterschiedliche Judikatur. Wenn aber schon ein Rechtsmittel gegen die Sachverständigenbestellung dem Grunde nach nicht zulässig sei, dann müsse dies umso mehr für einen Rekurs gegen die Bestellung einer bestimmten Person gelten.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der Antragsteller ist unzulässig:

Das Rekursgericht hat richtig aufgezeigt, dass die oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob gegen die Bestellung eines Sachverständigen bzw gegen dessen Auswahl ein Rechtsmittel erhoben werden könne, uneinheitlich ist (siehe hiezu 4 Ob 171/03f; EvBl 2002/128; 1 Ob 98/02x; 1 Ob 275/02a; 9 Ob 217/02f; 1 Ob 211/01p; 6 Ob 277/00d; 6 Ob 329/00a; ÖA 2000, 39; RZ 1999/34; 1 Ob 258/97s uva). Dieser Frage kommt aber - im Gegensatz zum Zulässigkeitsausspruch des Rekursgerichts - zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung eine erhebliche Bedeutung iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht mehr zu. In Anbetracht dessen, dass ab 1. 1. 2005 das neue Außerstreitgesetz (und insbesondere dessen Paragraph 45,) in Geltung stehen wird, wäre eine Befassung mit der Frage, ob der einen oder der anderen Judikaturlinie beizutreten sei, rein theoretischer Natur, denn ab dem 1. 1. 2005 sind verfahrensleitende Beschlüsse, soweit nicht deren selbständige Anfechtung angeordnet ist, nur mit dem Rekurs gegen die Entscheidung über die Sache anfechtbar. Eine Entscheidung darüber, ob die Aufnahme des beschlossenen Sachverständigenbeweises überhaupt nötig und zielführend sei, könnte der erkennende Senat gar nicht treffen, denn der erstinstanzliche Bestellungsbeschluss wurde in zweiter Instanz keiner materiellen Überprüfung unterzogen, sondern der Rekurs der Antragsteller aus formellen Gründen zurückgewiesen. Damit ist aber auch im konkreten Fall die zu lösende Rechtsfrage nicht von erheblicher Bedeutung, schon gar nicht aber für die Rechtssicherheit und die Rechtsentwicklung, weshalb der Revisionsrekurs der Antragsteller mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückzuweisen ist.

Im außerstreitigen Verfahren gibt es - sofern nicht ausdrücklich Gegenteiliges normiert ist - keinen Kostenersatz. Das Kostenbegehren der Antragsgegner ist daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E75446 1Ob239.04k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0010OB00239.04K.1123.000

Dokumentnummer

JJT_20041123_OGH0002_0010OB00239_04K0000_000