Der Kläger begehrt, den Beklagten zur Lieferung von 9495 kg gerebeltem Mais, Qualität I a, als Pachtzins zu verurteilen, und fügt diesem Begehren bei, der Beklagte könne sich durch Zahlung eines Betrages von 18.515 S 25 g von der Schuld befreien.Der Kläger begehrt, den Beklagten zur Lieferung von 9495 kg gerebeltem Mais, Qualität römisch eins a, als Pachtzins zu verurteilen, und fügt diesem Begehren bei, der Beklagte könne sich durch Zahlung eines Betrages von 18.515 S 25 g von der Schuld befreien.
Der Beklagte beantragt Abweisung des Klagebegehrens. Er macht Gegenforderungen im Betrage von 27.073 S 16 g, 111.252 S und 35.000 S geltend.
Das Erstgericht erkannte den Beklagten schuldig, dem Kläger Zug um Zug gegen Übergabe einer Zessionserklärung, betreffend eine Forderung des Klägers gegen die Firma L. & Co. für Holzlieferung in der Höhe von 35.000 S, 9495 kg gerebelten Mais, Qualität I a, zu liefern, und sprach aus, daß sich der Beklagte durch Zahlung eines Betrages von 18.515 S 25 g von der Pflicht zur Lieferung befreien könne. Es stellte fest, daß die Streitteile hinsichtlich der landwirtschaftlichen Grundstücke des Gutes des Klägers für das Wirtschaftsjahr 1951/52 und das Wirtschaftsjahr 1952/53 eine Vereinbarung dahin getroffen haben, daß der Beklagte für die Benützung dieser Grundstücke eine jährliche Entschädigung von 15.000 kg Mais an den Kläger zu leisten hat, welche Menge für das erste Wirtschaftsjahr auf 12.000 kg reduziert wurde; daß auf den für das zweite Wirtschaftsjahr zu liefernden Mais von 15.000 kg auf Grund der früheren mündlichen Vereinbarung und der Vereinbarung vom 11. Dezember 1952 der Beklagte eine Teillieferung von 5505 kg geleistet hat und daß die Restlieferung von 9495 kg noch ausständig ist; daß zwischen den Parteien am 11. Dezember 1952 eine Generalbereinigung aller Ansprüche des Beklagten aus angeblichen Gegenforderungen gegen den Kläger erfolgt ist und daß sich bei der Vereinbarung am 11. Dezember 1952 der Kläger zur Übergabe einer Zessionserklärung, betreffend eine Forderung gegen L. & Co., lautend auf 35.000 S, verpflichtet hat.Das Erstgericht erkannte den Beklagten schuldig, dem Kläger Zug um Zug gegen Übergabe einer Zessionserklärung, betreffend eine Forderung des Klägers gegen die Firma L. & Co. für Holzlieferung in der Höhe von 35.000 S, 9495 kg gerebelten Mais, Qualität römisch eins a, zu liefern, und sprach aus, daß sich der Beklagte durch Zahlung eines Betrages von 18.515 S 25 g von der Pflicht zur Lieferung befreien könne. Es stellte fest, daß die Streitteile hinsichtlich der landwirtschaftlichen Grundstücke des Gutes des Klägers für das Wirtschaftsjahr 1951/52 und das Wirtschaftsjahr 1952/53 eine Vereinbarung dahin getroffen haben, daß der Beklagte für die Benützung dieser Grundstücke eine jährliche Entschädigung von 15.000 kg Mais an den Kläger zu leisten hat, welche Menge für das erste Wirtschaftsjahr auf 12.000 kg reduziert wurde; daß auf den für das zweite Wirtschaftsjahr zu liefernden Mais von 15.000 kg auf Grund der früheren mündlichen Vereinbarung und der Vereinbarung vom 11. Dezember 1952 der Beklagte eine Teillieferung von 5505 kg geleistet hat und daß die Restlieferung von 9495 kg noch ausständig ist; daß zwischen den Parteien am 11. Dezember 1952 eine Generalbereinigung aller Ansprüche des Beklagten aus angeblichen Gegenforderungen gegen den Kläger erfolgt ist und daß sich bei der Vereinbarung am 11. Dezember 1952 der Kläger zur Übergabe einer Zessionserklärung, betreffend eine Forderung gegen L. & Co., lautend auf 35.000 S, verpflichtet hat.
In rechtlicher Beziehung meinte das Erstgericht, daß die Gegenforderungen durch die Generalbereinigung vom 11. Dezember 1952 befriedigt seien. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, fehle es aber für die Aufrechnung an der Gleichartigkeit von Klage- und Gegenforderungen.
Der Berufung des Klägers gab das Berufungsgericht in der Hauptsache dahin Folge, daß es die Bedingung der Zug um Zug-Leistung aus dem Urteil ausschaltete. Die Berufung des Beklagten blieb erfolglos. Das Berufungsgericht übernahm die erstrichterlichen Feststellungen darüber, daß zweimal 15.000 kg Mais geschuldet und noch 9495 kg rückständig seien. Die Möglichkeit einer Aufrechnung verneinte es aus rechtlichen Gründen und ging daher auf die hinsichtlich der Feststellungen über die Generalbereinigung am 11. Dezember 1952 vom Beklagten vorgetragenen Berufungsgrunde nicht ein.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der beklagten Partei Folge, hob das Urteil des Berufungsgerichtes auf und verwies die Rechtssache an das Berufungsgericht zurück.