Rechtssatz RS0024633
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0024633
Geschäftszahl
1Ob267/55; 3Ob380/55; 2Ob105/59; 7Ob22/69; 7Ob164/10h
Entscheidungsdatum
24.11.2010
Rechtssatz
Wenn das Klagebegehren auf die geschuldete Leistung oder an dessen Stelle auf Leistung eines Geldbetrages lautet (Abfindungsbefugnis), kann der Beklagte gegen diesen Abfindungsbetrag seine Gegenforderungen aufrechnen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 267/55
Entscheidungstext OGH 01.06.1955 1 Ob 267/55
Veröff: SZ 28/143 = EvBl 1955/331 S 540 = JBl 1956,291
- 3 Ob 380/55
Entscheidungstext OGH 26.10.1955 3 Ob 380/55
Beisatz: Der Beklagte kann nur solche Gegenforderungen entgegensetzen, die, falls die Klagsforderung nicht teilbar ist, die Klagsforderung der Höhe nach erreichen oder sogar übersteigen. Er - reicht aber die Gegenforderung die Klagsforderung in einem solchen Falle nicht, so kann mangels Teilbarkeit der Klagsforderung und daher mangels der Voraussetzung der Gleichartigkeit trotz der eingeräumten Abfindungsbefugnis eine Aufrechnung im Prozeß nicht stattfinden. (T1) Veröff: SZ 28/236
- 2 Ob 105/59
Entscheidungstext OGH 29.04.1959 2 Ob 105/59
Veröff: EvBl 1959/231 S 405
- 7 Ob 22/69
Entscheidungstext OGH 05.03.1969 7 Ob 22/69
Beisatz: Auch bei Unteilbarkeit der Klagsforderung ist die Aufrechnung gegen den Lösungsbetrag auch dann zulässig, wenn die Gegenforderung die Höhe des Lösungsbetrages nicht erreicht (unter Ablehnung von SZ 28/236 und EvBl 1959/231). (T2) Veröff: JBl 1969,665
- 7 Ob 164/10h
Entscheidungstext OGH 24.11.2010 7 Ob 164/10h
Auch; Beisatz: Es ist daran festzuhalten, dass über das Bestehen oder Nichtbestehen der compensando eingewendeten Gegenforderung gegen eine alternative Ermächtigung auf Bezahlung eines Lösungsbetrags bei einem unteilbaren Herausgabeanspruch nur dann inhaltlich entschieden werden kann, wenn die Gegenforderung den Lösungsbetrag zumindest erreicht. Ansonsten ist, weil die Aufrechnungsvoraussetzung der Gleichartigkeit fehlt, die Gegenforderung abzuweisen. (T3); Veröff: SZ 2010/149
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0024633
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2013
Dokumentnummer
JJR_19550601_OGH0002_0010OB00267_5500000_001