Entscheidungsgründe:
Am 11. April 1988 eröffnete die Beklagte gemeinsam mit dem Wiener Bodenbereitstellungs- und Stadterneuerungsfonds (WBSF, im Folgenden nur Fonds) bei der Rechtsvorgängerin der klagenden Bank (im Folgenden nur klagende Partei) ein “gemeinschaftliches” Girokonto (im Folgenden nur Baukonto) im Zusammenhang mit einem gemäß dem Wohnhaussanierungsgesetz 1984 (WSG 1984) geförderten Darlehen über 5,693 Mio S zur Sanierungsfinanzierung (“Sockelsanierung”) eines Wiener Mietwohnhauses, dessen Eigentümerin die Beklagte ist. Ein Überziehungsrahmen war nicht vereinbart. Nach dem Schuldschein und der Pfandurkunde vom 18. Juli 1990 war das von der klagenden Partei zugezählte Darlehen, wie nach dem WSG 1984 gefordert, im ersten Rang grundbücherlich sichergestellt. Das Land Wien bürgte für einen Teilbetrag von 2,5 Mio S. Zu jedem derart geförderten Darlehen gehört ein Baukonto, sodass alle Darlehens-Zuzählungen auf dieses Baukonto gelangen und von diesem die erforderlichen Zahlungen an die Professionisten etc geleistet werden. Zeichnungsberechtigt auf dem Baukonto war die Beklagte als Förderungswerberin bzw (gemeint: oder) ihr näher genannter Hausverwalter oder dessen Tochter, kollektiv mit je zwei zeichnungsberechtigten Mitarbeitern des Fonds als Förder- und Kontrollinstanz. Der Hausverwalter verfügte über eine schriftliche, jedoch nicht notariell beglaubigte Vollmacht der Beklagten vom 22. September 1986 folgenden Inhalts:
Vollmacht an Herrn ... (Hausverwalter) als Immobilienverwalter in allen Angelegenheiten der mir gehörigen Liegenschaft ... Ich bevollmächtige bzw. bestelle den Immobilienverwalter
1. in allen Angelegenheiten, die die Verwaltung der Liegenschaft mit sich bringt, mich zu vertreten, besonders vor Behörden (Gerichten, Baubehörden, Finanzbehörden, Schlichtungsstellen usw.), Geld- oder Geldwerte ... jedweder Art in Empfang zu nehmen und darüber rechtswirksam zu quittieren;
...
3. zum Machthaber im Sinne des § 1008 ABGB für alle mit der Liegenschaft verbundenen Geschäfte, wie die Aufnahme von Darlehen und Krediten, den Abschluß von Vergleichen vor Gericht, und darüber hinaus zur Vertretung vor Ämtern und Behörden jeder Art, insbesondere in meiner Eigenschaft als Partei oder sonstiger Beteiligter;3. zum Machthaber im Sinne des Paragraph 1008, ABGB für alle mit der Liegenschaft verbundenen Geschäfte, wie die Aufnahme von Darlehen und Krediten, den Abschluß von Vergleichen vor Gericht, und darüber hinaus zur Vertretung vor Ämtern und Behörden jeder Art, insbesondere in meiner Eigenschaft als Partei oder sonstiger Beteiligter;
...
Die Beklagte erteilte dem Hausverwalter keine Spezialvollmacht für die Sanierung nach dem WSG 1984.
Am 10. Oktober 1990 wurde die Zeichnungsberechtigung auf dem Baukonto derart “umgestellt”, dass nun neben dem Hausverwalter oder seiner Tochter ein näher genannter, mit der Förderungsabwicklung und Baukontrolle betrauter, externer Architekt kollektiv mit dem Hausverwalter und je zwei zeichnungsberechtigten Mitarbeitern des Fonds zeichnungsberechtigt wurde; die Beklagte schien dagegen auf dem entsprechenden Unterschriftenprobeblatt der klagenden Partei nicht mehr auf. Das Baukonto wurde bald darauf erstmals am 10. November 1994 überzogen. Der Hausverwalter informierte die Beklagte erst nachträglich davon. Zwischen dem Hausverwalter und einem näher genannten Prokuristen der klagenden Partei war vereinbart, dass ersterer das Konto überziehen könne; insoweit sollte nachträglich ein Vertrag mit der Beklagten errichtet werden. Die klagende Partei gewährte den Überziehungsrahmen aufgrund “interner Gespräche und Überlegungen” ohne Tätigwerden und Kenntnis der Beklagten. Die Inanspruchnahme des Überziehungsrahmens erfolgte derart, dass die klagende Partei Überweisungen aufgrund von Überweisungsaufträgen des Hausverwalter, “die die erforderlichen Unterschriften aufwiesen”, angesichts ausreichender Kreditwürdigkeit der Beklagten durchführte. Einen schriftlichen Antrag auf Krediteinräumung gab es nicht. Die klagende Partei informierte die Beklagte nicht unmittelbar über die Kontobewegungen, weil auf dem Unterschriftenprobeblatt die Anschrift des Hausverwalters angeführt war und daher alle anfallenden Auszüge (nur) an diesen geschickt wurden. Im Zusammenhang mit der Kontoüberziehung fanden Gespräche zwischen der klagenden Partei und dem Fonds statt, ob es eine Nachförderung gebe; der Fonds befürwortete eine solche Nachförderung, obwohl die endgültige Zusage durch die Wiener Magistratsabteilung 50 erfolgen musste. Daraufhin führte die klagende Partei die beauftragten Überweisungen durch.
Da eine Ende 2000 durchgeführte Überprüfung der Baustelle durch den Fonds zeigte, dass “zu viele Beträge ohne entsprechende Bauleistungen” vom Baukonto überwiesen worden waren, betrug die “Nachtragszusicherung” des Fonds nur 500.000 S, was weniger war als der auf dem Baukonto aushaftende Saldo. Derzeit haftet auf dem Baukonto ein Restbetrag von 1,494.113,44 S aus.
Die klagende Partei begehrt den Zuspruch von 1,413.334,57 S sA. Nach Verbrauch der zur Verfügung gestellten Darlehensvaluta sei das Baukonto im Zuge der Bauabwicklung überzogen worden. Auszahlungen seien ausschließlich nach Freigabe durch den Fonds iVm der Förderungswerberin bzw deren bevollmächtigten Vertreter erfolgt. Die von der Beklagten unterfertigte Vollmacht vom 22. September 1986 habe den Hausverwalter zu sämtlichen Verwaltungsagenden für die genannte Liegenschaft einschließlich der Aufnahme von Darlehen und Krediten berechtigt. Eine Zustimmung der Beklagten zu einer Kontoüberziehung sei nicht erforderlich gewesen. Sämtliche durch die Fonds freigegebenen Überweisungen seien von den zuständigen Entscheidungsträgern unterfertigt und auf Grundlage der Vereinbarung auch zu überweisen gewesen. Die Zeichnungsberechtigung sei aufgrund der Betrauung eines externen Sachverständigen (Architekten) mit der Abwicklung des Förderungsvorhabens zum 10. Oktober 1990 dahin geändert worden, dass neben der Zeichnung durch die Förderungswerberin gemeinsam mit zwei berechtigten Vertretern des Fonds auch eine Kollektivzeichnung durch den Hausverwalter gemeinsam mit dem Architekten vorgenommen werden könne, es sei jedoch zu keiner Einschränkung der Rechtsstellung der Beklagten in ihrer Position als Kontoinhaberin gekommen. Der klagenden Partei obliege keine “materielle Prüfpflicht” in Ansehung der vom Konto getätigten Überweisungen, insbesondere treffe sie keine Kontroll- oder Warnpflicht bezüglich des Vertragsverhältnisses zwischen Beklagte, Hausverwalter und Bauunternehmen.Die klagende Partei begehrt den Zuspruch von 1,413.334,57 S sA. Nach Verbrauch der zur Verfügung gestellten Darlehensvaluta sei das Baukonto im Zuge der Bauabwicklung überzogen worden. Auszahlungen seien ausschließlich nach Freigabe durch den Fonds in Verbindung mit der Förderungswerberin bzw deren bevollmächtigten Vertreter erfolgt. Die von der Beklagten unterfertigte Vollmacht vom 22. September 1986 habe den Hausverwalter zu sämtlichen Verwaltungsagenden für die genannte Liegenschaft einschließlich der Aufnahme von Darlehen und Krediten berechtigt. Eine Zustimmung der Beklagten zu einer Kontoüberziehung sei nicht erforderlich gewesen. Sämtliche durch die Fonds freigegebenen Überweisungen seien von den zuständigen Entscheidungsträgern unterfertigt und auf Grundlage der Vereinbarung auch zu überweisen gewesen. Die Zeichnungsberechtigung sei aufgrund der Betrauung eines externen Sachverständigen (Architekten) mit der Abwicklung des Förderungsvorhabens zum 10. Oktober 1990 dahin geändert worden, dass neben der Zeichnung durch die Förderungswerberin gemeinsam mit zwei berechtigten Vertretern des Fonds auch eine Kollektivzeichnung durch den Hausverwalter gemeinsam mit dem Architekten vorgenommen werden könne, es sei jedoch zu keiner Einschränkung der Rechtsstellung der Beklagten in ihrer Position als Kontoinhaberin gekommen. Der klagenden Partei obliege keine “materielle Prüfpflicht” in Ansehung der vom Konto getätigten Überweisungen, insbesondere treffe sie keine Kontroll- oder Warnpflicht bezüglich des Vertragsverhältnisses zwischen Beklagte, Hausverwalter und Bauunternehmen.
Die Beklagte wendete im Wesentlichen ein, das Baukonto habe die Funktion eines Abwicklungskontos zur Inanspruchnahme des Wohnhaussanierungsdarlehens gehabt. Es sei keine über die maximale Darlehenshöhe von 5,693 Mio S hinausgehende Inanspruchnahme oder Überziehung des Kontos vereinbart oder durch die Beklagte genehmigt worden. Der Hausverwalter sei auch nicht zur Aufnahme von weiteren Darlehen nach dem WSG 1984 ermächtigt worden, dies könne auch nicht aus der Vollmacht vom 22. September 1986 herausgelesen werden. Diese sei keine Spezialvollmacht zur Aufnahme eines Darlehens und erst recht nicht zur dazu erforderlichen Einverleibung eines Pfandrechts. In weiterer Folge sei die ursprüngliche Zeichnungsberechtigung der Beklagten gelöscht und durch die des Architekten als dem für die Bauaufsicht bestellten Prüfer ersetzt worden. Diese wesentliche Änderung der Kontoführung sei ohne Information oder Einschaltung der Beklagten erfolgt. Zudem seien ihr nie Kontoauszüge zugestellt worden.
Ausdrücklich bestritten werde, dass das Baukonto nach Verbrauch der zur Verfügung gestellten Darlehensvaluta überzogen worden sei; vielmehr betrage gemäß korrigierter Schlussrechnung die Nettoausbausumme (inklusive Haftrücklass) 5,787.704,03 S. Die Inanspruchnahme des Baukontos sei daher zum allergrößten Teil aufgrund nicht nachvollziehbarer Buchungsvorgänge und widmungswidriger Zahlungsflüsse außerhalb der Bauabwicklung erfolgt, die entsprechenden Beträge seien der Beklagten nicht zugute gekommen. Insbesondere seien überhöhte Rechnungen gelegt und bezahlt sowie nicht in diesem Ausmaß und in dieser Qualität erbrachte sowie mit versteckten Mängeln behaftete Leistungen verrechnet worden. Die klagende Partei sei jedenfalls nicht berechtigt, Beträge zulasten der Beklagten auszuzahlen, die über die Zusicherung nach dem WSG 1984 hinausgehen. Die klagende Partei wäre verpflichtet gewesen, eine über die Zusicherung nach dem WSG 1984 hinausgehende Kontoüberziehung von der Zustimmung der Beklagten abhängig zu machen. Sie habe daher ihre Warnpflicht verletzt. Die klagende Partei habe grob fahrlässig gehandelt, weil - obwohl Baukostenüberschreitungen durchaus üblich seien - dennoch für nachträgliche Zusicherungen ein Förderungsantrag der Eigentümer und die grundbücherliche Sicherstellung in Form der Unterfertigung der Pfandbestellungsurkunde durch die Eigentümer erforderlich gewesen wären.
Die klagende Partei sei nicht berechtigt gewesen, ohne entsprechenden Auftrag Überweisungen vom Darlehenskonto auf das Baugirokonto vorzunehmen und hafte daher für die dadurch angelaufenen Zinsen auf dem Darlehenskonto aus dem Titel des Schadenersatzes. Diese Zinsen würden vorläufig mit 250.000 S bewertet und compensando gegen eine allenfalls zu Recht bestehende Klageforderung eingewendet.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren aus der rechtlichen Überlegung ab, die dem Hausverwalter eingeräumte Vollmacht habe nicht den Abschluss von Verträgen mit außergewöhnlicher Bindung der beklagten Liegenschaftseigentümerin umfasst. Der Hausverwalter habe zwar die Möglichkeit gehabt, über die Forderungen des Kontoinhabers gegen die Bank, nicht aber über dessen Vertragsposition, also über die Erteilung oder Entziehung von weiteren Zeichnungsberechtigungen sowie die Schließung des Kontos, zu verfügen. Hiezu sei eine besondere Befugnis des Kontoinhabers erforderlich. Daher sei der Hausverwalter nicht befugt gewesen, einen (weiteren) Kredit in Anspruch zu nehmen. Die klagende Partei habe mit der Beklagten keine Überziehungsmöglichkeit vereinbart, die Beklagte habe auch nicht den Anschein einer Bevollmächtigung zur Kontoüberziehung “begründet”, vielmehr habe sich ausdrücklich dagegen ausgesprochen. Die Kreditaufnahme zähle nicht zu den gewöhnlichen, mit der Verwaltung verbundenen Geschäften, weil der Kontoinhaber durch die Kreditaufnahme mit Rückzahlungsverpflichtungen belastet werde, die er möglicherweise aus eigenen Mitteln zurückzahlen müsse. Da nicht einmal der beklagten Kontoinhaberin “eine Kreditmöglichkeit” auf ihrem Konto “eingerichtet” gewesen sei, habe eine solche auch nicht dem Hausverwalter “offen stehen” können. Hier sei der Kredit aufgrund “bankinterner Entscheidungen” gewährt und das Einvernehmen mit der Beklagten nicht hergestellt, sondern sei zwischen der klagenden Partei und dem Hausverwalter vereinbart worden, zuerst eine Überziehungsmöglichkeit zu gewähren und anschließend erst mit der Beklagten einen entsprechenden Vertrag abzuschließen. Die Beklagte habe somit von der Kontoüberziehung keine Kenntnis gehabt. Bei fehlender Kontoüberziehungsvereinbarung könne bloß eine im Verhältnis zur “Kontobewegung geringfügige” Überziehung, und auch diese lediglich für kurze Zeit, um Zahlungsstockungen zu vermeiden, berechtigt sein. Eine solche “Überziehungsbefugnis” bestehe somit nur “in engen Grenzen”, auf keinen Fall sei dadurch eine “Kreditaufnahme in Millionenhöhe und dies durch mehrere Jahre” gerechtfertigt.
Die Aufnahme von Darlehen sei nach dem Willen der Beklagten nicht von der Vollmacht vom 22. September 1986 gedeckt gewesen; aus dem WSG 1984 ergäbe sich, dass nur dem Eigentümer eines Gebäudes eine Förderung zur Sanierung gewährt werde. Ein solches Darlehen müsse durch die Einverleibung eines Pfandrechts sichergestellt werden. Aus dem Schutzzweck dieser Norm ergebe sich, dass einerseits der Förderungswerber durch die aufwendigen Verfahren vor übereilten Entscheidungen, andererseits der Darlehensgeber durch die Zwischenschaltung einer Kontrollstelle (Land) vor verfehlten finanziellen Dispositionen geschützt werden solle. Wenn schon für die Inanspruchnahme eines solchen geförderten Darlehens solche strengen Anforderungen gestellt würden, widerspreche es jedenfalls der Zielsetzung des WSG 1984, das für das Darlehen erforderliche Baukonto formlos zu überziehen. Insbesondere sei es unzulässig, mit Hilfe des Bereicherungsrechts Verträge zu korrigieren.
Das Berufungsgericht gab dem Klagebegehren statt; es ließ die ordentliche Revision nicht zu. Es könne nicht zweifelhaft sein, dass die Vollmacht vom 22. September 1986 den Hausverwalter zur Aufnahme von Krediten und Darlehen und damit auch grundsätzlich zur Kontoüberziehung berechtigt habe. Der Umfang der Vertretungsmacht des Hausverwalters sei durch den Inhalt der Urkunde näher umschrieben, daher nicht nach § 1029 zweiter Satz ABGB zu bestimmen, sondern nach dem Inhalt der Urkunde. Soweit der Vollmachtsumfang nicht gesetzlich geregelt sei, bestimme er sich nach den Erklärungen des Bevollmächtigenden gegenüber dem Bevollmächtigten (intern) oder dem Geschäftspartner (extern). Dem Interesse des Dritten an der Klarstellung des Vollmachtsumfangs werde zunächst dahingehend Rechnung getragen, dass er sich auf die Bestellungsurkunde verlassen könne.Das Berufungsgericht gab dem Klagebegehren statt; es ließ die ordentliche Revision nicht zu. Es könne nicht zweifelhaft sein, dass die Vollmacht vom 22. September 1986 den Hausverwalter zur Aufnahme von Krediten und Darlehen und damit auch grundsätzlich zur Kontoüberziehung berechtigt habe. Der Umfang der Vertretungsmacht des Hausverwalters sei durch den Inhalt der Urkunde näher umschrieben, daher nicht nach Paragraph 1029, zweiter Satz ABGB zu bestimmen, sondern nach dem Inhalt der Urkunde. Soweit der Vollmachtsumfang nicht gesetzlich geregelt sei, bestimme er sich nach den Erklärungen des Bevollmächtigenden gegenüber dem Bevollmächtigten (intern) oder dem Geschäftspartner (extern). Dem Interesse des Dritten an der Klarstellung des Vollmachtsumfangs werde zunächst dahingehend Rechnung getragen, dass er sich auf die Bestellungsurkunde verlassen könne.
Der erstrichterlichen Rechtsauffassung, die von der Beklagten erteilte Vollmacht habe den Hausverwalter nicht zur Kontoüberziehung berechtigt, könne nicht gebilligt werden. Die vom Erstgericht für seine Rechtsmeinung als Belegstelle herangezogene Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (1 Ob 659/89) sei mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar, weil nach dieser Entscheidung nur der über ein Girokonto Zeichnungsbefugte keine Rechtsmacht habe, zu Lasten des Kontoinhabers einen Krediteröffnungsvertrag zu schließen. In Ansehung des Überziehungskredits erscheine eine Deckung durch die Vollmacht durchaus gegeben, weil eine derartige Vorgangsweise als üblich anzusehen sei. Selbst zur Verwaltervollmacht nach § 1029 zweiter Satz ABGB werde die Ansicht vertreten, dass die Frage der Ungewöhnlichkeit eines Geschäfts nach den örtlichen, zeitlichen und branchenmäßigen Anschauungen zu beurteilen ist. Ein ungewöhnliches Geschäft liege dann vor, wenn mit Rücksicht auf die Verhältnisse des Unternehmens ungewöhnlich große Verpflichtungen eingegangen oder besondere, im betreffenden Geschäftszweig nicht übliche Bedingungen gewährt würden, der Abschluss des betreffenden Geschäfts also auch bei Anlegung eines nicht allzu strengen Maßstabs vom betriebswirtschaftlichen Standpunkt her nicht vertretbar sei. Hier könne eine Überschreitung der Vollmacht wegen der Intensität, Tragweite oder Bedeutung der Maßnahme, die aus der Sicht der klagenden Partei die mit dem Hausverwalter vereinbarte Kontoüberziehung als nicht von der Vollmacht gedeckt erscheinen ließen, keinesfalls angenommen werden. Soweit sich das Erstgericht auf die Förderungsrichtlinien des WSG 1984 stützt, um seine Rechtsauffassung zu begründen, erscheine dies nicht relevant.Der erstrichterlichen Rechtsauffassung, die von der Beklagten erteilte Vollmacht habe den Hausverwalter nicht zur Kontoüberziehung berechtigt, könne nicht gebilligt werden. Die vom Erstgericht für seine Rechtsmeinung als Belegstelle herangezogene Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (1 Ob 659/89) sei mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar, weil nach dieser Entscheidung nur der über ein Girokonto Zeichnungsbefugte keine Rechtsmacht habe, zu Lasten des Kontoinhabers einen Krediteröffnungsvertrag zu schließen. In Ansehung des Überziehungskredits erscheine eine Deckung durch die Vollmacht durchaus gegeben, weil eine derartige Vorgangsweise als üblich anzusehen sei. Selbst zur Verwaltervollmacht nach Paragraph 1029, zweiter Satz ABGB werde die Ansicht vertreten, dass die Frage der Ungewöhnlichkeit eines Geschäfts nach den örtlichen, zeitlichen und branchenmäßigen Anschauungen zu beurteilen ist. Ein ungewöhnliches Geschäft liege dann vor, wenn mit Rücksicht auf die Verhältnisse des Unternehmens ungewöhnlich große Verpflichtungen eingegangen oder besondere, im betreffenden Geschäftszweig nicht übliche Bedingungen gewährt würden, der Abschluss des betreffenden Geschäfts also auch bei Anlegung eines nicht allzu strengen Maßstabs vom betriebswirtschaftlichen Standpunkt her nicht vertretbar sei. Hier könne eine Überschreitung der Vollmacht wegen der Intensität, Tragweite oder Bedeutung der Maßnahme, die aus der Sicht der klagenden Partei die mit dem Hausverwalter vereinbarte Kontoüberziehung als nicht von der Vollmacht gedeckt erscheinen ließen, keinesfalls angenommen werden. Soweit sich das Erstgericht auf die Förderungsrichtlinien des WSG 1984 stützt, um seine Rechtsauffassung zu begründen, erscheine dies nicht relevant.
Dem Erstgericht sei zwar zuzubilligen, dass unter Umständen durch Interpretation der Umfang der Vollmacht zu eruieren sei, doch sei dabei nicht der Wille des Erklärenden maßgeblich, sondern, wie sich aus § 863 ABGB in Verein mit §§ 870 ff, 914 ABGB zeige, das Verständnis, das ein redlicher Erklärungsempfänger von der Erklärung gewinnen durfte und gewonnen habe. Aus dem Inhalt der Vollmachtsurkunde sei jedenfalls keine Beschränkung ableitbar. Die Einräumung des Überziehungskredits durch die klagende Partei sei im Zusammenhang mit den Sanierungsmaßnahmen im Haus der Beklagten erfolgt; sie erscheine durchaus zweckmäßig und keinesfalls ungewöhnlich oder mit ungewöhnlichen Bedingungen verbunden. Zusammenfassend sei die Einräumung des Überziehungskredits durch die klagende Partei von der Vollmacht vom 22. September 1986 gedeckt, weshalb die Beklagte für die Kreditaufnahme ihres Hausverwalters einzustehen habe. Allfällige Auftragsüberschreitungen und Nachteile könnten in diesem Zusammenhang nicht der klagenden Partei angelastet werden, sondern beträfen das Innenverhältnisses der Beklagten mit ihrem Hausverwalter.Dem Erstgericht sei zwar zuzubilligen, dass unter Umständen durch Interpretation der Umfang der Vollmacht zu eruieren sei, doch sei dabei nicht der Wille des Erklärenden maßgeblich, sondern, wie sich aus Paragraph 863, ABGB in Verein mit Paragraphen 870, ff, 914 ABGB zeige, das Verständnis, das ein redlicher Erklärungsempfänger von der Erklärung gewinnen durfte und gewonnen habe. Aus dem Inhalt der Vollmachtsurkunde sei jedenfalls keine Beschränkung ableitbar. Die Einräumung des Überziehungskredits durch die klagende Partei sei im Zusammenhang mit den Sanierungsmaßnahmen im Haus der Beklagten erfolgt; sie erscheine durchaus zweckmäßig und keinesfalls ungewöhnlich oder mit ungewöhnlichen Bedingungen verbunden. Zusammenfassend sei die Einräumung des Überziehungskredits durch die klagende Partei von der Vollmacht vom 22. September 1986 gedeckt, weshalb die Beklagte für die Kreditaufnahme ihres Hausverwalters einzustehen habe. Allfällige Auftragsüberschreitungen und Nachteile könnten in diesem Zusammenhang nicht der klagenden Partei angelastet werden, sondern beträfen das Innenverhältnisses der Beklagten mit ihrem Hausverwalter.
Die außerordentliche Revision der Beklagten ist zulässig und teilweise berechtigt.